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Widerrufsrecht bei Partnerschaftsvermittlungsvertrag – Erlöschen des Widerrufsrechts

Kein Widerrufsrecht bei zustimmender Partnervermittlung: Urteil stärkt rechtliche Sicherheit

Im vorliegenden Fall des Amtsgerichts Neumarkt, Az.: 1 C 28/15, wurde die Klage gegen eine Partnervermittlungsagentur abgewiesen, da der Kläger durch die Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung sein Widerrufsrecht verloren hatte, und nicht beweisen konnte, dass die ihm vorgeschlagenen Partnerinnen seinem Profil nicht entsprachen oder der Vertrag sittenwidrig wäre.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kläger unterzeichnete einen Partnervermittlungsvertrag und wählte die Option für eine sofortige Leistungserbringung, wodurch sein Widerrufsrecht erlosch.
  • Die Partnervermittlungsagentur erfüllte den Vertrag ordnungsgemäß, indem sie mehr Partnervorschläge machte als geschuldet, und die Klage auf Rückzahlung des Honorars wurde abgewiesen.
  • Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung oder eine Sittenwidrigkeit des Vertrags konnte vom Kläger nicht bewiesen werden.
  • Die Auswahl und Vorschläge der Partnerinnen entsprachen den objektiven Kriterien, die im Beratungsgespräch festgelegt wurden.
  • Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die vorgeschlagenen Damen völlig ungeeignet waren oder dass eine arglistige Täuschung vorlag.
  • Die Zustimmung des Klägers zur sofortigen Leistungserbringung wurde als wirksam angesehen, auch wenn sie im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgte.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Vertragsgestaltung und der klaren Kommunikation über Rechte und Pflichten bei Partnervermittlungsverträgen.

Chancen und Risiken von Partnervermittlungsverträgen

Auf der Suche nach der großen Liebe wenden sich viele Singles einer Partnervermittlungsagentur zu. Die Hoffnung, mithilfe professioneller Dienste den richtigen Partner fürs Leben zu finden, lässt Kunden bereitwillig Vermittlungsverträge abschließen. Doch der Weg zum Traumpartner kann mit rechtlichen Fallstricken gespickt sein.

Besondere Aufmerksamkeit verdient das Widerrufsrecht bei solchen Verträgen. Sein Erlöschen kann weitreichende Folgen für Verbraucher haben. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig mit den Vorschriften und den Rechtsprechungen rund um dieses brisante Thema vertraut zu machen.

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➜ Der Fall im Detail


Widerrufsrecht bei Partnerschaftsvermittlungsverträgen

In einem bemerkenswerten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Neumarkt, Az.: 1 C 28/15, wurde die komplexe Materie des Widerrufsrechts bei einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag diskutiert.

Widerrufsrecht Partnervermittlung
Verbraucher verliert Widerrufsrecht bei Partnervermittlung durch Zustimmung zur Sofortleistung (Symbolfoto: Tero Vesalainen /Shutterstock.com)

Der Kläger hatte einen Vertrag mit einer Partnervermittlungsagentur geschlossen, in der Hoffnung, eine Partnerin zu finden. Der Vertrag sah vor, dass der Kläger für die Vermittlung von acht Partnerempfehlungen einen Betrag von 3.451 € zahlt. Interessanterweise beinhaltete der Vertrag eine Widerrufsbelehrung und gab dem Kläger die Möglichkeit, entweder die Partnerempfehlungen sofort zu erhalten und damit sein Widerrufsrecht zu verlieren oder bis nach Ablauf der Widerrufsfrist zu warten.

Der rechtliche Streitpunkt

Nach Erhalt der Partnerempfehlungen, mit denen der Kläger unzufrieden war, entschied er sich, den Vertrag zu widerrufen und forderte sein gezahltes Honorar zurück. Er argumentierte, die vorgeschlagenen Damen entsprächen nicht seinem Profil, seien teils zu alt oder hätten einen zu weit entfernten Wohnort. Zusätzlich kritisierte er, dass die Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung und damit zum Verlust des Widerrufsrechts nicht wirksam gewesen sei, da sie im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht wies die Klage ab, indem es klarstellte, dass der Kläger durch seine Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung sein Widerrufsrecht verloren hatte. Es befand, dass die Partnervermittlungsagentur den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hatte, indem sie sogar mehr Partnerempfehlungen als vereinbart lieferte. Die Bewertung, ob die vorgeschlagenen Partnerinnen dem Profil des Klägers entsprachen, oblag nicht dem Gericht, zumal der Kläger die objektiven Kriterien (Alter und Wohnort) der Damen nicht ausreichend widerlegen konnte.

Bedeutung der Zustimmung und AGB

Ein zentraler Punkt der Urteilsbegründung war die wirksame Zustimmung des Klägers zur sofortigen Leistungserbringung, selbst wenn diese durch Ankreuzen in einem Formular erfolgte, das als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gilt. Das Gericht verneinte die Annahme, dass eine solche Zustimmung im Rahmen von AGB nicht wirksam erteilt werden könne, und bestätigte die Rechtsansicht, dass die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zur Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist auch in dieser Form wirksam ist.

Keine unangemessene Benachteiligung

Das Urteil machte deutlich, dass der Kläger durch die Struktur des Vertrags und die darin enthaltene Möglichkeit, zwischen sofortiger Leistungserbringung oder Warten zu wählen, nicht unangemessen benachteiligt wurde. Diese Entscheidung bestätigt die Bedeutung klarer Vereinbarungen und transparenter Vertragsbedingungen in der Praxis der Partnervermittlung und im weiteren Kontext des Verbraucherschutzes.

Rechtliche Tragweite für Verbraucher

Für Verbraucher unterstreicht dieses Urteil die Notwendigkeit, Vertragsbedingungen sorgfältig zu prüfen und sich der Konsequenzen einer Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung bewusst zu sein, insbesondere im Hinblick auf das Widerrufsrecht. Es beleuchtet ferner die Herausforderungen bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Partnerschaftsvermittlungsverträgen, speziell im Kontext der subjektiven Zufriedenheit mit der erbrachten Leistung.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter einem Widerrufsrecht bei Partnerschaftsvermittlungsverträgen?

Ein Widerrufsrecht bei Partnerschaftsvermittlungsverträgen ermöglicht es Verbrauchern, einen solchen Vertrag innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist, in der Regel 14 Tage nach Vertragsabschluss, ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Dieses Recht ist besonders relevant, da Partnerschaftsvermittlungsverträge oft hohe Kosten verursachen und eine erhebliche Verpflichtung darstellen.

Die Ausübung des Widerrufsrechts muss in der vorgeschriebenen Form erfolgen, typischerweise schriftlich, und innerhalb der Widerrufsfrist bei dem Dienstleister eingehen. Nach erfolgreichem Widerruf sind die Vertragsparteien verpflichtet, empfangene Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Für den Verbraucher kann dies bedeuten, dass er bereits erbrachte Zahlungen zurückerhält, möglicherweise abzüglich eines Wertersatzes für bereits in Anspruch genommene Leistungen bis zum Zeitpunkt des Widerrufs.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Widerrufsrecht unter bestimmten Umständen erlöschen kann, beispielsweise wenn der Dienstleister mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat und diese vollständig erbracht wurde. In der Praxis versuchen einige Partnervermittlungsunternehmen, das Widerrufsrecht durch vertragliche Vereinbarungen einzuschränken, was jedoch rechtlich bedenklich sein kann und nicht immer Bestand hat.

Die rechtlichen Grundlagen und die praktische Handhabung des Widerrufsrechts bei Partnerschaftsvermittlungsverträgen sind komplex und können von Fall zu Fall variieren. Daher ist es für Verbraucher ratsam, sich im Zweifelsfall rechtlich beraten zu lassen, um ihre Rechte und Pflichten genau zu verstehen.

Wie wirkt sich die Wahl der sofortigen Leistungserbringung auf das Widerrufsrecht aus?

Die Wahl der sofortigen Leistungserbringung kann das Widerrufsrecht eines Kunden bei Dienstleistungen beeinflussen. Wenn ein Kunde ausdrücklich zustimmt, dass mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und gleichzeitig bestätigt, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert, kann das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen.

Das bedeutet, dass der Kunde, wenn er die sofortige Leistungserbringung wünscht und der Dienstleister die Dienstleistung vollständig erbracht hat, nicht mehr das Recht hat, den Vertrag zu widerrufen. Dies ist in § 356 Abs. 4 BGB geregelt. Die Zustimmung des Kunden muss ausdrücklich erfolgen und darf nicht durch vorformulierte Klauseln in den AGB oder ähnlichem vorgetäuscht werden. Der Unternehmer muss den Verbraucher auch ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und die Folgen der Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung informieren.

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Wenn der Kunde den Vertrag widerruft, bevor die Dienstleistung vollständig erbracht wurde, kann der Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung verlangen, sofern der Kunde den Beginn der Ausführung ausdrücklich verlangt hat und über sein Widerrufsrecht sowie den möglichen Wertersatzanspruch ordnungsgemäß informiert wurde.

Es ist also wichtig, dass Kunden, die eine sofortige Leistungserbringung wünschen, sich der Konsequenzen für ihr Widerrufsrecht bewusst sind und dass Unternehmer die gesetzlichen Anforderungen für eine ordnungsgemäße Belehrung und Zustimmung einhalten.

Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bei der Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung relevant?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) spielen eine wichtige Rolle bei der Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung und der Ausgestaltung des Widerrufsrechts. AGB sind standardisierte Vertragsbedingungen, die der Vertragspartner (in der Regel der Unternehmer) dem anderen Vertragsteil (dem Verbraucher) bei Abschluss eines Vertrages stellt. Sie können Regelungen enthalten, die unter anderem die Ausführung der Dienstleistung, das Widerrufsrecht und die Folgen der Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung betreffen. Für die rechtliche Wirksamkeit der Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung durch AGB gelten jedoch bestimmte Anforderungen:

  • Transparenz und Verständlichkeit: Die AGB müssen klar und verständlich formuliert sein. Dies bedeutet, dass die Regelungen zur sofortigen Leistungserbringung und zum Widerrufsrecht so gestaltet sein müssen, dass ein durchschnittlicher Verbraucher sie ohne weiteres verstehen kann.
  • Ausdrückliche Zustimmung: Die Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung und das damit verbundene potenzielle Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung müssen ausdrücklich erfolgen. Eine bloße Aufnahme in die AGB reicht nicht aus, wenn der Verbraucher diese nicht ausdrücklich akzeptiert hat. Der Verbraucher muss aktiv zustimmen, beispielsweise durch Ankreuzen eines Kästchens oder eine andere eindeutige Bestätigung.
  • Informationspflichten: Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu informieren. Dazu gehört auch die Information darüber, dass das Widerrufsrecht erlöschen kann, wenn der Verbraucher der sofortigen Leistungserbringung zustimmt und die Dienstleistung vollständig erbracht wird. Diese Informationen müssen in einer klaren und verständlichen Weise erfolgen.

Wenn die AGB oder die darin enthaltenen Klauseln zur sofortigen Leistungserbringung und zum Widerrufsrecht diesen Anforderungen nicht entsprechen, können sie unwirksam sein. Dies hätte zur Folge, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht behält, selbst wenn die Dienstleistung bereits begonnen oder vollständig erbracht wurde. Zusammenfassend sind AGB bei der Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung relevant, müssen aber den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, um rechtlich wirksam zu sein. Verbraucher sollten daher die AGB sorgfältig lesen und sicherstellen, dass sie die Bedingungen und die Auswirkungen ihrer Zustimmung verstehen.

Welche Rolle spielt die Zufriedenheit mit den Partnerempfehlungen beim Widerrufsrecht?

Die Zufriedenheit mit den Partnerempfehlungen einer Partnervermittlung spielt für das Widerrufsrecht selbst keine direkte Rolle. Das gesetzliche Widerrufsrecht ermöglicht es Verbrauchern, einen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist – in der Regel 14 Tage nach Vertragsabschluss – ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Qualität oder Zufriedenheit mit der erbrachten Dienstleistung, also den Partnerempfehlungen, ist für die Ausübung dieses Rechts nicht ausschlaggebend.

Allerdings kann die Zufriedenheit mit den Partnerempfehlungen in anderen rechtlichen Kontexten relevant werden, beispielsweise wenn es um die Frage geht, ob die Partnervermittlung ihre vertraglichen Pflichten erfüllt hat oder ob eine arglistige Täuschung vorliegt. Wenn ein Kunde beispielsweise nachweisen kann, dass die Partnervermittlung systematisch unpassende Vorschläge macht oder Fake-Profile verwendet, könnte dies unter Umständen als Grund für eine Anfechtung des Vertrages wegen Täuschung oder für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dienen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die bloße Unzufriedenheit mit den vorgeschlagenen Partnern nicht automatisch bedeutet, dass die Partnervermittlung ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat. Partnervermittlungen garantieren in der Regel nicht den Erfolg der Partnersuche, sondern bieten lediglich eine Dienstleistung an, die darauf abzielt, passende Partner vorzuschlagen. Daher wäre es für rechtliche Schritte notwendig, konkrete Mängel in der Leistungserbringung nachzuweisen.

Was sind die Konsequenzen eines erfolgreichen Widerrufs bei einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag?

Bei einem erfolgreichen Widerruf eines Partnerschaftsvermittlungsvertrags sind beide Parteien – der Verbraucher und der Dienstleister – verpflichtet, die im Rahmen des Vertrags erbrachten Leistungen zurückzugewähren. Das bedeutet konkret:

  • Rückerstattung der Zahlungen: Der Dienstleister muss alle vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zurückerstatten. Dies umfasst in der Regel die Mitgliedsbeiträge oder Vermittlungsgebühren, die der Verbraucher bereits entrichtet hat.
  • Rückgabe der Leistungen: Falls der Verbraucher bereits Leistungen des Dienstleisters in Anspruch genommen hat, muss er diese zurückgewähren. Bei einer Partnervermittlung kann dies allerdings schwierig sein, da es sich um eine Dienstleistung handelt und keine physischen Güter ausgetauscht werden.
  • Wertersatz: Der Dienstleister kann unter Umständen Wertersatz für die bis zum Widerruf tatsächlich erbrachten Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Verbraucher vor Vertragsabschluss auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde und er ausdrücklich zugestimmt hat, dass die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Wertersatz darf nicht höher sein als der vertraglich vereinbarte Gesamtpreis und muss dem Wert der bis zum Widerruf erbrachten Leistung entsprechen.
  • Rückabwicklung innerhalb von 14 Tagen: Die Rückabwicklung des Vertrags, also die Erstattung der Zahlungen und gegebenenfalls der Wertersatz, muss in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des Widerrufs erfolgen.
  • Keine zusätzlichen Kosten: Der Verbraucher darf für den Widerruf keine zusätzlichen Kosten tragen, außer es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, was jedoch selten der Fall ist.

Die genauen Konsequenzen können je nach individuellem Vertrag und den Umständen des Widerrufs variieren. Es ist daher ratsam, dass Verbraucher sich vor einem Widerruf über ihre Rechte und Pflichten informieren und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Wie kann man sich vor unerwarteten Verlusten des Widerrufsrechts schützen?

Um sich vor unerwarteten Verlusten des Widerrufsrechts zu schützen, sollten Verbraucher folgende Maßnahmen und Tipps beachten:

  • Informationspflichten prüfen: Stellen Sie sicher, dass Sie als Verbraucher vollständig und korrekt über Ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn Sie alle erforderlichen Informationen erhalten haben.
  • Ausdrückliche Zustimmung vermeiden: Vermeiden Sie es, ausdrücklich zuzustimmen, dass mit der Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, es sei denn, Sie sind sich sicher, dass Sie den Vertrag nicht widerrufen möchten. Eine solche Zustimmung kann dazu führen, dass Ihr Widerrufsrecht vorzeitig erlischt.
  • AGB genau lesen: Lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sorgfältig durch. Achten Sie darauf, dass keine Klauseln enthalten sind, die Ihr Widerrufsrecht unrechtmäßig einschränken oder vorzeitig zum Erlöschen bringen.
  • Keine voreiligen Entscheidungen: Treffen Sie keine voreiligen Entscheidungen und lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, insbesondere bei Online-Käufen oder telefonischen Vertragsabschlüssen.
  • Checkboxen hinterfragen: Seien Sie vorsichtig bei Checkboxen oder ähnlichen Bestätigungsmitteln im Bestellprozess, die Ihre Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung einholen sollen. Prüfen Sie, ob diese wirklich notwendig sind und welche Konsequenzen sie für Ihr Widerrufsrecht haben.
  • Schriftliche Bestätigung: Bestehen Sie auf einer schriftlichen Bestätigung aller wichtigen Vertragsdetails, einschließlich der Informationen über Ihr Widerrufsrecht und die Folgen einer Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung.
  • Rechtliche Beratung: Ziehen Sie bei Unsicherheiten oder komplexen Vertragsbedingungen eine rechtliche Beratung in Betracht, um Ihre Rechte und Pflichten vollständig zu verstehen.
  • Widerrufsbelehrung: Achten Sie darauf, dass die Widerrufsbelehrung klar und verständlich ist und sich deutlich vom restlichen Text der AGB abhebt.

Indem Sie diese Punkte beachten, können Sie das Risiko minimieren, Ihr Widerrufsrecht ungewollt zu verlieren und sich so besser vor unerwarteten Verlusten schützen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 312g BGB – Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen: Dieser Paragraph ist zentral für das Verständnis des Widerrufsrechts, das Verbrauchern zusteht, wenn sie Verträge außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers schließen, wie es bei einem im Café geschlossenen Partnerschaftsvermittlungsvertrag der Fall war.
  • § 356 Abs. 4 BGB – Erlöschen des Widerrufsrechts: Erläutert die Bedingungen, unter denen das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt, nachdem der Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und ihm bekannt ist, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert.
  • § 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Dieser Paragraph regelt das Widerrufsrecht generell und ist die Grundlage für das Verständnis der Mechanismen und Fristen, die für den Widerruf von Verbraucherverträgen gelten.
  • § 656 Abs. 1 BGB – Heiratsvermittlungsvertrag: Spezifiziert, dass Ansprüche aus einem Heiratsvermittlungsvertrag nicht wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zurückgefordert werden können, was für das Verständnis der rechtlichen Behandlung von Partnervermittlungsverträgen relevant ist.
  • § 305 BGB – Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) in den Vertrag: Erläutert, wie AGB Bestandteil eines Vertrages werden und welche Anforderungen an die Einbeziehung und Gestaltung von AGB gestellt werden, relevant für die Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung.
  • § 627 BGB – Kündigung von Dienstverhältnissen besonderer Art: Während dieser Paragraph im vorliegenden Fall nicht direkt angesprochen wurde, ist er für Dienstverträge, wie Partnervermittlungsverträge, von allgemeinem Interesse, da er die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bei Dienstverhältnissen besonderer Art vorsieht.


Das vorliegende Urteil

AG Neumarkt – Az.: 1 C 28/15 – Urteil vom 09.04.2015

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.451,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Partnervermittlungsvertrag.

Der Beklagte betreibt unter der Firma […] eine Partnervermittlungsagentur.

Aufgrund einer Kontaktanzeige in der Zeitung kontaktierte der Kläger das Unternehmen des Beklagten, um sich über die Möglichkeiten einer Partnervermittlung und die hierfür anfallenden Preise zu erkundigen. Am 14.10.2014 unterzeichnete er in einem Café in Straubing eine ihm von einer Mitarbeitern des Beklagten vorgelegte Vertragsurkunde, die die Erarbeitung und Auswahl von acht Partnerempfehlungen gegen Zahlung eines Betrages von 3.451 € zum Gegenstand hatte. Auf Anlage K 1 wird insofern Bezug genommen. Diese Urkunde enthielt eine vom Kläger eigens durch Unterschrift bestätigte Widerrufsbelehrung sowie – davon getrennt – folgende textlich vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten:

„[ ] Ich möchte die Partnerempfehlungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen erhalten.

[ ] Ich möchte die Partnerempfehlung sofort erhalten. Bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Fa. „Werbe-Service“ vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verliere ich mein Widerrufsrecht. […]“

Von diesen Auswahlmöglichkeiten ist die zweite mit einem Kreuz in dem ihr vorangestellten Auswahlkästchen versehen. Dem folgt erneut eine Unterschrift des Klägers mit Ort und Datum.

Anlässlich des Vertragsschlusses erfolgte ein Beratungsgespräch, in welchem der Kläger persönliche Angaben zu seinen Eigenschaften und zu seinen Erwartungen an eine Partnerin und eine Beziehung zu dieser machte. Darin gibt der Kläger unter anderem an, einen Führerschein und ein Auto zu besitzen und eine Partnerin im Alter von ca. 58 bis ca. 65 Jahre zu suchen. Im Einzelnen wird Bezug genommen auf das gefertigte schriftliche Beratungsprotokoll (Anlage B 5).

Das vereinbarte Honorar überwies der Kläger am 18.10.2014 an den Beklagten. Mit Schreiben vom 17.10.2014 (Anlage K 2) wies der Beklagte dem Kläger insgesamt zwölf Damen nach. Mit Schreiben vom 20.10.2014 widerrief der Kläger den Vertrag (Anlage K 3). Mit weiterem Schreiben vom 04.11.2014 ließ der Kläger den Vertrag zudem außergerichtlich durch seinen nunmehrigen Prozessvertreter widerrufen, hilfsweise kündigen und die Anfechtung erklären und ließ dem Beklagten eine Frist zur Rückzahlung eines Betrages von 3.451,00 € bis 12.11.2014 setzen.

Der Kläger trägt zunächst vor, die nachgewiesenen Damen würden nicht seinem Anforderungsprofil entsprechen, sei seien teils zu alt, wohnten teils zu weit entfernt oder hätten einen Migrationshintergrund oder „Altlasten“ wie noch im Haus lebender Kinder. Er meint ferner, der Vertrag sei wegen eines auffallenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nichtig. Ansonsten habe er ihn jedenfalls wirksam widerrufen, weil der Kläger seine Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung gemäß § 356 Abs. 4 BGB im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt habe. Eine solche sei jedoch nicht wirksam.

Der Kläger beantragt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag von 3.451,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2014 zu bezahlen

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € zu erstatten bzw. hilfsweise ihn davon freizustellen.

Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Er hält den Vertrag für wirksam und seinerseits ordnungsgemäß erfüllt. Es bestehe kein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung. Die vorgeschlagenen Damen würden mit den angegebenen Erwartungen des Klägers übereinstimmen und der Kläger habe durch seine Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung sein Widerrufsrecht mit Übersendung des Nachweisschreibens verloren.

Das ursprünglich angerufene Amtsgericht Cham hat den Rechtsstreit auf Antrag der Klageseite hin mit Beschluss vom 05.01.2015 an das Amtsgericht Neumarkt verwiesen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Bezüglich des weiteren Parteivorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Sie war daher abzuweisen.

1.

Der Kläger hat keinen, sich aus §§ 656 Abs. 1 S. 2 BGB, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB ergebenden Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung.

a)

Da es sich bei einem Partnervermittlungsvertrag um einen Dienstvertrag handelt, kommt eine (entsprechende) Anwendung des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts nicht in Betracht. Die Schlechtleistung des Vertragspartners führt daher grundsätzlich nicht zum Wegfall der Vergütungspflicht (OLG Koblenz, Entscheidung vom 3. 1. 2006, 5 U 1242/05). Allenfalls dann, wenn sie die Qualität einer Nichtleistung erreicht, kommt ausnahmsweise eine Rückerstattung der bereits gezahlten Vergütung in Betracht, OLG Koblenz, a.a.O.. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Klageseite die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die ihr unterbreiteten Partnervorschläge völlig wertlos waren. Zu beachten ist insoweit allerdings die Wertung des auf Partnervermittlungsverträge entsprechend anzuwendenden § 656 Abs. 1 S. 2 BGB (BGH, Entscheidung vom 4.3.2004, III ZR 124/03). Nach dieser Vorschrift kann die gezahlte Vermittlungsgebühr nicht deshalb zurückgefordert werden, weil gemäß § 656 Abs. 1 S. 1 BGB insoweit eine Verbindlichkeit des Kunden nicht bestanden hat. Dies beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass bei Zulassung solcher Klagen in vielen Fällen die Beweisaufnahme darauf gerichtet wäre, ob die vorgeschlagenen Partner den Interessenten zumutbar waren, ob sie überhaupt eine Vermittlung ernsthaft in Erwägung gezogen haben und aus welchen Gründen sie eine Kontaktaufnahme mit dem Interessenten abgelehnt haben. Das schützenswerte Diskretionsbedürfnis des Kunden schließe die gerichtliche Erörterung dieser für die Beteiligten in aller Regel peinlichen Punkte aus (BGH, Entscheidung vom 4.12.1985, IVa ZR 75/84).

b)

Auszugehen ist dabei vom Inhalt des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beratungsbogen, den der Kläger als von ihm unterschrieben erkannte und in dem der Kläger zu seinen Vorstellungen bezüglich einer Partnerin lediglich angab, die Dame solle ca. zwischen ca. 58 und ca. 65 Jahre alt sein, eine sportliche Figur haben, sowie gepflegt, tierlieb, naturverbunden und unternehmungslustig sein. Ferner gibt der Kläger darin an, einen Führerschein und ein Auto zu besitzen. Eine Einschränkung auf eine maximale Entfernung einer potentiellen Partnerin zu seinem Wohnort ist darin nicht vorgesehen. Ebenso wenig ist darin vermerkt, dass eine potentielle Partnerin keinen Migrationshintergrund und keine Altlasten haben dürfe.

Da der Beklagte jedoch bestreitet, dass die nachgewiesenen Damen nicht dem Anforderungsprofil des Klägers entsprochen haben, wäre der Kläger für diese Einschränkungen beweisbelastet gewesen. Das Gericht hat den Kläger hierzu informatorisch angehört. Seinen Angaben in dieser Anhörung widerspricht der Inhalt des von ihm unterschriebenen Beratungsbogens, der insofern als schriftliche Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich trägt. Der für eine Parteivernehmung erforderliche Anbeweis im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit seines Vorbringens ist aus Sicht des Gerichts angesichts des eindeutigen Inhalts des Beratungsprotokolls nicht gegeben, so dass eine solche aufgrund des Widerspruchs des Beklagten zu unterbleiben hatte und der Beklagte für seinen Vortrag letztlich beweisfällig geblieben ist.

c)

Ausgehend vom Inhalt des Beratungsbogens ist jedoch festzustellen, dass die nachgewiesenen Damen zumindest hinsichtlich der objektiven Eigenschaften (Alter und Entfernung) mit 58 bis 67 Jahren in dem vom Kläger angegebenen Alterskorridor von ca. 58 bis ca. 65 Jahre liegen und im Umkreis von weniger als 100 km zum Kläger wohnen. Diese Distanz ist aus Sicht des Gerichts mit einem Auto ohne weiteres auch häufiger zu überwinden und steht der Begründung einer Partnerschaft bei sonstigem gegenseitigen Gefallen sicher nicht entgegen. Der Kläger durfte bei Vertragsschluss aufgrund der ländlichen Abgelegenheit seines Wohnortes in 93455 Traitsching – gerichtsbekanntermaßen einer kleineren Gemeinde in der nordöstlichen Oberpfalz in der Nähe von Cham unweit der tschechischen Grenze – auch nicht damit rechnen, dass der Beklagte ihm bei der Vermittlung einer Partnerin in seinem unmittelbaren räumlichen Umfeld behilflich würde sein können. Um eine Dame am Wohnort des Klägers oder den unmittelbaren Nachbargemeinden kennenzulernen hätte der Kläger aufgrund der überschaubaren Verhältnisse der Unterstützung durch den Beklagten wohl auch kaum bedurft.

Aus welchen Gründen diejenigen Damen, die der Kläger nicht erreicht hat, oder die ihm mitteilten, nicht an einer Vermittlung interessiert zu sein, dies getan haben, ist für das Gericht ohne Verstoß gegen die oben (unter a) aufgezeigten Grundsätze nicht näher aufzuklären.

Alles in allem hat der Kläger mithin nicht beweisen können, dass die zwölf ihm nachgewiesenen Damen aus objektiven Gesichtspunkten völlig ungeeignet für die Eingehung einer Partnerschaft waren.

2.

Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen, sich aus §§ 627, 628 Abs. 1 S. 3, 346 oder 812 BGB ergebenden Rückzahlungsanspruch.

Da § 628 Abs. 1 S. 3 BGB die für eine spätere Zeit im Voraus entrichtete Vergütung zum Gegenstand hat, verbleibt für diesen Rückzahlungsanspruch kein Raum, wenn der Dienstverpflichtete seine Leistung bereits vollständig erbracht hat. So liegt es aber hier. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien hat der Beklagte mehr Vermittlungsvorschläge gemacht, als nach dem Vertrag geschuldet waren. Dass diese Vorschläge völlig ungeeignet waren, hat die Klageseite, wie ausgeführt, nicht zu beweisen vermocht.

3.

Es besteht auch kein Rückzahlungsanspruch aus §§ 355, 357, 346 BGB iVm §§ 312ff. BGB Der Kläger konnte den Vertrag nicht widerrufen. Ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht nach § 312 g BGB (a) war nach § 356 Abs. 4 S. 1 BGB zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits erloschen (b).

a)

Der Vertrag wurde in einem Café in Straubing und damit außerhalb eines Geschäftsraumes des Beklagten geschlossen. Es handelt sich mithin um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne von § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB. Für solche Verträge besteht gemäß § 312g BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

b)

Dieses Widerrufsrecht ist allerdings nach § 356 Abs. 4 S. 1 BGB dadurch erloschen, dass der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

Nach erfolgter und vom Beklagten durch seine Unterschrift als zur Kenntnis genommener Widerrufsbelehrung hat der Beklagte durch gesonderte Unterschrift folgenden durch Ankreuzen ausgewählten Passus auf der zweiten Seite des Vertragsformulars (K1) bestätigt: „Ich möchte die Partnerempfehlung sofort erhalten. Bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Fa. „Werbe-Service“ vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verliere ich mein Widerrufsrecht.“ Dass Gericht erachtet diese Erklärung als wirksame Zustimmung im Sinne von § 356 Abs. 4 S. 1 BGB.

Dem steht aus Sicht des Gerichts insbesondere nicht entgegen, dass es sich bei dem angekreuzten Textbaustein um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt. Denn ein gesetzgeberischer Wille, wonach eine solche ausdrückliche Zustimmung nicht im Wege von allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen kann, lässt sich dem Gesetz weder aufgrund einer grammatischen (aa), noch aufgrund einer historischen (bb) und schon gar nicht aufgrund einer teleologischen Auslegung (cc) entnehmen.

aa)

§ 356 Abs. 4 S. 1 BGB selbst enthält keine nähere Regelung dafür, wie die Zustimmung zu erteilen ist, außer, dass sie ausdrücklich zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht geregelt werden kann, dass die Zustimmung auch konkludent oder stillschweigend z.B. durch die bloßen Annahme der Leistung als erteilt gelten soll (so zutreffend Grüneberg in: Palandt BGB, 74. Aufl. 2015, § 356 Rn. 9 mit Verweis auf AG Hannover, NJW 2007, 781). Denn durch eine solche Regelung in den Allgemeine Geschäftsbedingung würde das Ausdrücklichkeitserfordernis des § 356 Abs. 4 S. 1 BGB dergestalt umgangen, dass für den Akt der Leistungsannahme eine konkludente bzw. stillschweigende Zustimmung fingiert würde, die die gesetzlich geforderte ausdrückliche Zustimmung ersetzen würde. Eine solche Regelung wäre – insoweit ist dem Amtsgericht Hannover zuzustimmen – als Abweichung oder Umgehung von § 356 Abs. 4 S. 1 BGB nach § 361 Abs. 2 BGB unwirksam.

So liegt der Fall hier jedoch nicht:

Im vorliegenden Fall geht es weder darum, dass die Annahme der Leistung die ausdrückliche Zustimmung ersetzen soll, noch dass die Zustimmung durch schlichte Einbeziehung formularmäßiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen als Teil des sogenannten „Kleingedruckten“ erfolgte, so dass es am Ausdrücklichkeitserfordernis fehlen würde (s.o.). Vielmehr hat der Kläger im Vorliegenden Fall seine Zustimmung zur Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich dadurch erteilt, dass er die mit einem Kreuz als gewünscht kenntlich gemachte Vereinbarungsalternative durch seine gesonderte, ausschließlich auf die vorangegangenen Auswahlmöglichkeiten bezogene Unterschrift bestätigte, und zwar vor Leistungserbringung und unter Bestätigung seiner Kenntnis davon, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht bei Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist verliert. Dem Kläger wurde durch den unmittelbar über diesem Passus stehenden, durch Ankreuzen alternativ auswählbaren Textbaustein: „Ich möchte die Partnerempfehlung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen erhalten“ deutlich vor Augen geführt, dass er insoweit die Wahl hat. Er hätte auch vereinbaren können, dass die Leistungserbringung erst nach Ablauf des Widerrufsrechts erfolgen hätte sollen. Dann hätte er 14 Tage Zeit gehabt, zu entscheiden, ob er an diesem Vertrag festhalten möchte oder nicht.

bb)

Ein gesetzgeberischer Wille, dass eine Zustimmung nicht in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen kann, lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.03.2013 zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (BT-Drs. 17/12637) ist in der Gesetzesbegründung zu § 356 Abs. 4 BGB auf S. 61 Folgendes ausgeführt:

„Im geltenden Recht erlischt das Widerrufsrecht nach § 312d Absatz 3 bei Dienstleistungen vorzeitig, sofern der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten vollständig erfüllt wurde. Eine ähnliche Regelung enthält Artikel 16 Buchstabe a der Richtlinie, der vorliegend durch Absatz 4 umgesetzt wird. Danach erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungsverträgen, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Verbraucher begonnen hat. Der Verbraucher muss zudem bestätigt haben, dass er davon Kenntnis genommen hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Die bloße Hinnahme der Erfüllung reicht damit nicht aus. Zukünftig ist für den Verlust des Widerrufsrechts – anders als nach geltendem Recht – unerheblich, ob der Verbraucher seinerseits den Vertrag erfüllt hat.“

Hieraus lässt sich nur der oben unter Buchstabe aa) festgestellte Befund weiter begründen, wonach die bloße Hinnahme der Erfüllung für eine ausdrückliche Zustimmung nicht genügen soll. Dass eine Zustimmung indes nicht auch im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgen können soll, wenn wie hier die Geschäftsbedingungen so gestaltet sind, dass der Verbraucher eine Wahl zwischen zwei Alternativen hat und seine Wahl durch eine gesonderte, ausschließlich auf diese Wahl bezogene Unterschrift ausübt, lässt sich hingegen aus den Motiven des Gesetzgebers nicht entnehmen. Auch aus der nachfolgenden Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 12.06.2013 (BT-Drs.17/13951) sowie den Plenumsprotokollen zur Beschlussfassung des Bundestages lässt sich ein dahingehender gesetzgeberischer Wille nicht entnehmen.

Im Gegenteil: Die seit Einführung des Verbraucherwiderrufsrechts erfolgten redaktionellen Veränderungen des Gesetzestextes sprechen für eine Absenkung der Anforderungen an die Warnwirkung der den Wegfall des Kündigungsrechtes nach Leistungserbringung auslösenden Erklärung des Verbrauchers.

§ 356 Abs. 4 S. 1 BGB ersetzt die bis dahin gültige Regelung des § 312 d Abs. 3 in der bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung. Danach war es für das Erlöschen des Widerrufsrechts noch erforderlich, dass der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Hieraus wurde im Vergleich zu der bis zum 03.08.2009 gültigen Vorgängerfassung des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB (dort „Zustimmung“) gefolgert, dass es sich bei dem „Wunsch“ um mehr handeln muss als um „Zustimmung“ oder „Veranlassung“. Erforderlich sei also, dass die Initiative vom Verbraucher ausgeht, während es nicht genügt, dass der Verbraucher reaktiv auf das Leistungsangebot des Unternehmers eingeht. Deswegen könne eine formularmäßige Zustimmung in einbezogenen AGB des Unternehmers nicht genügen (Wendehorst in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 312d Rn. 53). Dieser Ansicht ist aus Sicht des Gerichts mit der bewussten (s.o.) Entscheidung des Gesetzgebers zur Rückkehr zum Erfordernis einer bloßen Zustimmung, welche semantisch auch reaktiv auf einen Vorschlag des Unternehmers ergehen kann, bereits die Argumentationsgrundlage entzogen.

cc)

Auch eine Auslegung am Gesetzeszweck führt aus Sicht des Gerichts letztlich dazu, dass eine Zustimmungserteilung in der von § 356 Abs. 4 S. 1 BGB auch in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen können muss, solange diese – wie hier – der Form und dem Inhalt nach dem nicht verzichtbaren Ausdrücklichkeitserfordernis für die Zustimmung genügen.

Insofern ist einerseits zu sehen, dass durch die Neufassung des Verbraucherwiderrufsrecht durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 06.03.2013 im Interesse des Verbraucherschutzes eine nennenswerte Ausweitung der Widerrufsmöglichkeiten stattgefunden hat. Nicht nur wie vorher bei den mit einer besonderen Überrumpelungssituation verbunden Haustürgeschäften, die ein Aufsuchen des Verbrauchers in seiner Privatwohnung oder ein Ansprechen bei Freizeitveranstaltungen oder auf öffentlichen Verkehrsflächen voraussetzten, besteht nun grundsätzliche ein Widerrufsrecht bei allen Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden, gleich ob hierbei eine Überrumpelungssituation gegeben ist, oder nicht. So geraten auch Vertragsschlüsse in den grundsätzlichen Anwendungsbereich des Widerrufsrechts, die bislang als wenig gefahrgeneigt eingestuft wurden und für deren sofortige Wirksamkeit ihrem Wesen nach ein praktisches Bedürfnis besteht. Zu denken ist beispielsweise an den selbständigen Not- oder Bereitschaftsarzt (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB), der zum Unfallort eilt und dort vom Verbraucher ausdrücklich oder konkludent mit der Behandlung seiner Verletzungen beauftragt wird, oder den Notar, der an das Krankenhausbett eines Sterbenden gerufen wird, um dort ein Testament aufzunehmen; diese Fällen fallen nämlich nicht unter eine Ausnahme des § 312g BGB.

Andererseits ist der Anwendungsbereich der §§ 305ff BGB der ihm vom Wortlaut des Gesetzes und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung verliehen wurde sehr weit. Für die Einordnung eines Vereinbarungsbestandteils als Allgemeine Geschäftsbedingung genügt es, dass der entsprechende Vertragstext für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder auch nur in sonstiger Weise (Programm eines Schreibautomaten, Tonband) fixiert ist. So genügt es, dass die Vertragsbedingungen im Kopf des Verwenders gespeichert werden. Auch die mit Wiederholungsabsicht ohne vorherige schriftliche Fixierung hand- oder maschinenschriftlich oder per Stempel in den Vertrag eingefügte Regelung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung, auch wenn die Einfügung gelegentlich unterbleibt (vgl. Grüneberg in Palandt BGB, 74. Aufl. 2015, § 305 Rn. 8ff mwN). Selbst, wenn der Verbraucher – wie hier – bei dem Vorliegen verschiedener Alternativen auswählen kann, sollen dann regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, wenn der Verbraucher nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Alternativen im Formular hat (vgl. Basedow in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 305 Rn. 43 mwN).

Aufgrund dieses weiten Anwendungsbereichs des AGB-Rechts sind im Bereich der Verbraucherverträge – und nur auf solche finden die §§ 355ff. BGB Anwendung – kaum praktikable Konstellationen denkbar, wie der Verbraucher eine Zustimmung im Sinne von § 354 Abs. 4 S. 1 BGB ohne Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilen könnte. Sobald der Unternehmer in mehreren als einem Geschäft eine solche Zustimmung einholen möchte oder muss, wird er dies regelmäßig durch einen wie auch immer vorformulierten und zumindest in seinem Kopf vorab abgespeicherten Text tun müssen. Nicht zuletzt, weil § 356 Abs. 4 S. 1 BGB sehr konkrete Vorgaben dazu macht, welchen Inhalt die zu erteilende Zustimmung haben muss; nämlich, dass der Verbraucher gleichzeitig bestätigt, davon Kenntnis zu haben, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert.

Aufgrund des Zusammenspiels der Anwendungsbereiche der §§ 305 ff. BGB und 355 ff. BGB (jeweils für Verbraucherverträge), der konkreten inhaltlichen Vorgaben des § 354 Abs. 1 S. 1 BGB und der Weite des Anwendungsbereichs des § 305 BGB kann sich das Gericht kaum praktikable, alltagstaugliche und zugleich rechtssicherer Gestaltungsmöglichkeiten vorstellen, wie eine nach § 354 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche Zustimmung als Individualvereinbarung zustande kommen sollte. Selbst wenn der Unternehmer den Verbraucher nach vorheriger Aufklärung und Vereinbarung bittet, einen von ihm (dem Unternehmer) vorgegebenen Text handschriftlich in den Vertrag einzufügen, wäre dies wohl nicht als Individualvereinbarung entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung zu werten (vgl. die grundsätzlichen Erwägungen in BGH NJW 1998, 1066 hierzu). Vielmehr nehmen die konkreten Vorgaben des § 354 Abs. 1 S. 1 BGB zum Inhalt der Zustimmung den Parteien den nötigen Spielraum um einer auch textlichen individuellen Aushandlung zugänglich zu sein. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass der Gesetzgeber wegen der hohen Hürden an die Rechtssicherheit von Belehrungen und Erklärungen bei Verbraucherverträgen im Bereich der Widerrufsbelehrungen vermehrt dazu übergeht, den Parteien von Gesetzes wegen Mustertexte für die erforderlichen Widerrufserklärungen zur Verfügung zu stellen (§ 356 Abs. 1 iVm Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB), weil nämlich individuell erstellte Texte in diesem Bereich eine hohe Gefahr bergen, wegen Verstoßes gegen die detaillierten gesetzlichen Vorgaben nicht ausreichend rechtssicher zu sein. Mithin besteht in der Rechtspraxis wegen dieses hohen Formalisierungsgrades gerade ein praktisches Bedürfnis nach vorformulierten Texten.

Würde man nun einer wie vorliegend ausdrücklich erklärten Zustimmung die rechtliche Anerkennung im Rahmen des § 354 Abs. 1 S. 1 BGB nur deshalb verweigern, weil sie durch Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB erteilt wurde, so würde dies dazu führen, dass für die Regelung des § 354 Abs. 1 S. 1 BGB kaum ein praktisch denkbarer Anwendungsbereich mehr bestünde. Dies kann – nicht zuletzt wegen des oben dargestellten praktischen Bedürfnisses an einer Möglichkeit der Wirksamkeit von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Dienstverträgen vor Ablauf des Widerrufsrechts – nicht das gesetzgeberische Anliegen bei der Schaffung der Vorschrift gewesen sein. Dieser Umstand erklärt auch die Rückkehr des Gesetzgebers zum Zustimmungserfordernis in Abkehr vom zwischenzeitlichen Erfordernis des ausdrücklichen Wunsches.

4.

Ebenso wenig hat der Kläger einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, da der Partnervermittlungsvertrag weder von Anfang an nichtig (a), noch vom Kläger durch Anfechtung rückwirkend in Wegfall gebracht worden wäre (b).

a)

Die Vereinbarung ist nicht nichtig. Ein Fall der Sittenwidrigkeit liegt nicht vor. Partnervermittlungsverträge verstoßen nicht per se gegen die guten Sitten (vgl. § 665 BGB).

Auch die Voraussetzungen für ein Wuchergeschäft nach § 138 Abs. 2 BGB sind nicht gegeben. Erforderlich wäre hierfür ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Der Kläger hat hierzu insbesondere nichts vorgetragen, woraus sich Anhaltspunkte für eine Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögens oder einer erheblichen Willensschwäche des Klägers ergeben würden. Auch die informatorische Anhörung des Klägers, in der er die Vorgänge, die zum Zustandekommen des Vertrages ausführlich geschildert hat, hat keine solchen Anhaltspunkte ergeben.

Der Kläger beruft sich ferner auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 03.07.2009 (Az. 24 U 34/90), wonach ein Partnervermittlungsvertrag dann wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnliches Geschäft sittenwidrig sein kann, wenn in einem Partnervermittlungsvertrag der Zahlung von 533,27 € pro Anschrift keine dies rechtfertigende Gegenleistung übernommen wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Entscheidung liegen im hier zu bewertenden Fall jedoch nicht vor.

aa)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nur dann vor, wenn der Wert fast doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Im vorliegenden Fall ließ sich der Kläger für einen Gesamtpreis von 3.451,00 € die Leistungen von acht Partnervorschlägen versprechen.

In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (aaO) entschiedenen Rechtsstreit war zwischen den Parteien unstreitig, dass das übliche Honorar für die dort erbrachte Leistung zwischen 2.000,- und 3.000,- € liegt. Das Gericht war insoweit aufgrund der Dispositionsmaxime auf diese Festlegung der Parteien gebunden und hat ausgehend von einem Mittelwert von 2.500,- € für die erbrachte Leistung konsequent gefolgert, dass das dort vereinbarte Honorar von 7.999,- € dieses übliche Honorar um mehr als das Doppelte überstieg.

Der Klägervertreter, der diese Entscheidung in seiner Klageschrift zitiert, so dass das Gericht Kenntnis der Entscheidungsgründe voraussetzen konnte, hat indes in tatsächlicher Hinsicht unter Verweis auf die Entscheidung lediglich vorgetragen, dass das hier vereinbarte Honorar unangemessen hoch sei. Mit welchem konkreten Wert jedoch das übliche Honorar für eine der hiesigen Leistung vergleichbaren Leistung zu bemessen sei, hat der Kläger indes auch auf Bestreiten des Beklagten in der Klageerwiderung vom 22.12.2014 weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt – und dies obwohl er vom Beklagtenvertreter ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth im Beschluss vom 13.06.2012 zum Aktenzeichen 15 S 2429/12 hingewiesen wurde, in dem das Gericht ausführte:

„Der Kläger trägt nicht substantiiert vor, dass hierin ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, zumal der Bundesgerichtshof entschied, dass in einem solchen Fall, in dem für 15 Partnervorschläge ein Honorar von 7.900,00 € gefordert worden war, kein auffälliges Missverhältnis angenommen werden könne.“

Dieser Beschluss wurde dem Klägervertreter als Anlage zur Klageerwiderung auch zugestellt.

bb)

Des Weiteren hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in der vom Kläger zitierten Entscheidung (aaO) bekräftigt, dass eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB neben dem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung noch zumindest einen weiteren, hinzutretenden Umstand erfordere, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt (z.B. Ausnutzen der wirtschaftlich schwächeren Position des Vertragspartners, Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit etc.). In dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt hat das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung eine Reihe solcher Umstände feststellen können. So habe der Kläger dort am Tage des Vertragsschlusses keine Ausfertigung des Vertrages erhalten, sondern erst eine Woche später, nachdem die Zahlung erfolgt war, in nicht lesbarer Form. Ferner

• habe er formularmäßig auf sein Recht zur Kündigung nach § 627 BGB verzichtet,

• habe ihn habe ein Mitarbeiter des Partnervermittlungsinstituts am Tag nach dem Vertragsschluss aufgesucht, zur Bank begleitet und sich dort das Honorar in bar auszahlen lassen,

• würde das vereinbarte Honorar, das mehr als sechs Nettolöhne betragen habe, den Kläger finanziell erheblich belasten, so dass dieser seinen Dispositionskredit erweitern und einen Bausparvertrag habe kündigen müssen,

• habe es sich um einen Vertragsschluss in einer Haustürsituation gehandelt, wobei das Institut den Kläger über seine Widerrufsmöglichkeit im Unklaren gelassen habe, und

• schließlich, habe es sich bei dem Inserat um ein Lockvogelangebot gehandelt, weil die inserierte Dame nicht in der Region des Inserats habe vermittelt werden wollen.

• Für all diese Umstände liegt im hier zu bewertenden Fall weder Tatsachenvortrag vor, noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkte aus den vorgelegten Unterlagen oder der informatorischen Anhörung des Klägers.

b)

Der Kläger hat schließlich auch nicht in ausreichend substantiierter Weise dargelegt, dass er vom Beklagten arglistig getäuscht worden wäre (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Welche „falschen Versprechungen“ dem Kläger bei Vertragsschluss gemacht sein sollen, erläutert der Kläger auch auf Bestreiten der Beklagtenpartei in der Klageschrift nicht näher. Auch aus der informatorischen Anhörung des Klägers haben sich keine Anhaltspunkte für eine Täuschung bei Vertragsabschluss ergeben.

5.

Da die Klage in der Hauptsache erfolglos war, mussten auch die geltend gemachten Nebenforderungen ohne Erfolg bleiben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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