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Wohngebäudeversicherung – Haftung bei Wechsel der Wohngebäudeversicherung

OLG Celle

Az.: 8 U 213/11

Urteil vom 10.05.2012


1. Die Berufung des Klägers gegen das am 1. September 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu 40.000 €.

Gründe

I.

Der Kläger macht Versicherungsleistungen wegen eines Leitungswasserschadens in seinem Haus geltend.

Für sein 1974 errichtetes Einfamilienhaus in C. unterhielt der Kläger bis zum 30. Juni 2003 eine Wohngebäudeversicherung bei der Streithelferin, ab dem 1. Juli 2003 bei der Beklagten (Versicherungsschein Bl. 23, VGB 88, Bl. 61 ff.). Am 24. Juli 2004 stellte er in der Küche Durchfeuchtungen fest, für die eine Leckage an der Kaltwasseranschlussleitung des Geschirrspülers in der Küche ursächlich war (Schadenanzeige Bl. 74 ff.).

Der von der Beklagten beauftragte Dipl.-Ing. S. äußerte sich unter dem 16. August 2004 (Bl. 79 ff.) dahingehend, es könne „aufgrund des zuvor beschriebenen Schadenbildes (…) zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der hier in Rede stehende Schaden ursächlich bereits vor Beginn des aktuellen Versicherungsvertrages entstanden sein muss“ (Bl. 83).

Demgegenüber heißt es in dem von der Streithelferin veranlassten Gutachten des Dipl.-Ing. H. vom 2. September 2004 (Bl. 11 ff. in 20 OH 11/04):

„Der Schadenverlauf und der Schadenumfang (…) verweisen aus Sicht der Sachverständigen eindeutig darauf, dass der Schaden maximal nur wenige Monate, vielleicht sogar nur einige Wochen vor Schadenfeststellung eingetreten ist.“ (ebenda, Bl. 16).

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2004 hat der Kläger beantragt, im Wege der Beweissicherung ein schriftliches Gutachten dazu einzuholen, dass der in seinem Haus vorhandene Wasserschaden durch eine vor dem 1. Juli 2003 eingetretene Leckage an der Frischwasserleitung verursacht worden sei. Zu den Behauptungen des Klägers hat das Landgericht im selbständigen Beweisverfahren 20 OH 11/08 die Einholung eines schriftlichen Gutachtens beschlossen. Zum Gutachter hat es den Architekten Dipl.-Ing. W. bestellt. Dieser hat zwischen 2005 und 2008 ein schriftliches Gutachten sowie vier ergänzende schriftliche Stellungnahmen abgegeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 4. Dezember 2009 hat er seine gutachterlichen Stellungnahmen erläutert. Die Frage nach dem Entstehungszeitpunkt der Leckage hat der Sachverständige nicht beantworten können, ein Beginn des Wasseraustritts vor dem 1. Juli 2003 sei „eher unwahrscheinlich“, aber aus technischer Sicht „nicht auszuschließen“. Mit Beschluss vom 9. November 2006 hat das Landgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage des genauen Zeitpunkts der Entstehung der Leckage angeordnet. Die ersten beiden zur Erstattung des Gutachtens vorgesehenen Einrichtungen haben sich zur Erstattung eines Gutachtens außerstande gesehen. Die gemäß Beschluss vom 13. April 2007 beauftragte Materialprüfungsanstalt Braunschweig hat erklärt, dass ihre Korrosionsfachleute aufgrund der bestehenden Faktenlage keine seriöse Möglichkeit sähen, einen schlüssigen Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die zeitliche Entstehung der Leckage zu führen. Auch die mit Beschluss vom 12. September 2008 beauftragte Gesellschaft für Materialprüfung und Anlagensicherheit des TÜV-Nord hat mit Schreiben ihres Geschäftsführers vom 10. Februar 2009 mitgeteilt, dass es sehr schwierig sein werde, eine genaue Aussage bezüglich des Schadeneintritts zu treffen; man sei auf Spekulationen angewiesen. Weiter hat der TÜV mit Schreiben vom 27. Mai 2009 darauf hingewiesen, dass eine taggenaue Ermittlung unmöglich sei. Die Weigerung des Landgerichts, sodann eine weitere Begutachtung durchzuführen, war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Senat (8 W 65/09).

Vorliegend hat der Kläger die Auffassung vertreten, es gebe eine Reihe von Indizien, die dafür sprächen, dass die Schadensursache erst nach dem 1. Juli 2003 eingetreten sei.

Auch die Berechnungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen W. hätten letztlich ergeben, dass der Schaden in den Versicherungszeitraum der Beklagten falle, sodass zumindest ein Anscheinsbeweis dafür erbracht worden sei, dass nicht ein älteres Schadensereignis vorliege. Die Beklagte habe daher für die entstandenen Schäden einschließlich der Mietausfallschäden einzustehen.

Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, den erforderlichen Vollbeweis für einen Versicherungsfall habe der Kläger nicht erbracht. Die Beklagte hat sich weiter gegen die Schadensberechnung gewandt, die Zulässigkeit der Feststellungsanträge gerügt, ihre Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers, der beschädigte Teile eigenverantwortlich entsorgt habe, behauptet, sowie die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt für zulässig, aber unbegründet erachtet. Der Kläger habe nicht zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen vermocht, dass sich der Versicherungsfall, also der erstmalige schadensbegründende Austritt von Leitungswasser aus dem Leck in der Kaltwasserleitung, innerhalb des vom Versicherungsverhältnis mit der Beklagten umfassten versicherten Zeitraums ereignet habe. Der Sachverständige W. habe lediglich eine Wahrscheinlichkeitsprognose abgeben können. Für einen Anscheinsbeweis fehle es an der erforderlichen Typizität. Auch unter der Zugrundelegung von Indizien sei der Eintritt des Versicherungsfalls nach dem 1. Juli 2003 nicht in einem so hohen Maße wahrscheinlich, dass Zweifel nicht mehr bestünden.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter verfolgt.

Er meint, das Gericht habe es versäumt, die mündliche Verhandlung vom 5. August 2011 durch Hinweise vorzubereiten. Es habe nicht herausgestellt, welche Anforderungen es an den Anscheins- oder Indizienbeweis stelle, was zu ergänzendem Vortrag mit Beweisantritten geführt hätte. Der Sachverständige W. habe Indizien nur für die Haftung der Beklagten gefunden. Deren Haftung scheide nicht allein wegen der theoretischen Möglichkeit, dass es anders gewesen sein könne, aus. Aufgrund der Darlegungen des Sachverständigen W. sei vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis auszugehen.

Der Kläger beantragt (Bl. 213 f.), das Urteil des Landgerichts Hannover vom 01.09.2011 – Az.: 8 U 55/10 – abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 29.622,26 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2004 zu bezahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger auch für den weitergehenden Schaden aufgrund des Leitungswasserschadens im Haus des Klägers G., … C., Ersatz zu leisten hat,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der deshalb entstanden ist und weiter entsteht, weil die Beklagte trotz bestehender Regulierungspflicht den Schaden nicht reguliert (Mietausfall seit 01.08.2006),

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die ihm anfallenden Kosten des selbständigen Beweisverfahrens beim LG Hannover – 20 OH 11/04 – zu erstatten.

Die Beklagte beantragt (Bl. 237), die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Weder seien dem Landgericht Verfahrensfehler unterlaufen, noch habe es die Beweisanforderungen überspannt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, die beigezogenen Akten 20 OH 11/04 Landgericht Hannover, das angefochtene Urteil sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil trifft zu; insbesondere sind die Ausführungen zu § 286 ZPO nicht zu beanstanden mit der Folge, dass nach wie vor der Kläger das Vorliegen eines Versicherungsfalles ab dem 1. Juli 2003 nicht bewiesen hat.

1. Hinweispflichten hat das Landgericht nicht verletzt. Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien, § 139 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift in der Form des ZPO-Reformgesetzes von 2001 enthält keine engeren oder detaillierteren Vorgaben als sie in der Zeit vor 2002 bestanden (BGH, V ZB 22/03, Beschluss vom 22. Oktober 2003). Von der Erteilung von Hinweisen abzugrenzen ist die Erörterung der Sach- und Rechtslage. In dieser Weise sind die Äußerungen des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2011, so wie sie im Protokoll wiedergegeben sind (Bl. 151 f.), zu verstehen. Dass der Kläger darlegungs- und beweispflichtig für den Eintritt des Versicherungsfalles ist, wie das Landgericht dort gemeint hat, ist ohnehin nicht in Zweifel zu ziehen (s. a. OLG Köln, RuS 2008, 245). Die Frage, ob der Kläger bewiesen hat, dass die Beklagte eintrittspflichtig ist, weil der Versicherungsfall nach dem 1. Juli 2003 eingetreten ist, war von Anfang an Gegenstand dieses Rechtsstreits und von der Beklagten durchweg verneint worden. Insoweit bedurfte es keines Hinweises an den Kläger. Die Frage, ob, wie vom Landgericht angesprochen, sich aus Indizien der Nachweis des Versicherungsfalls ergibt, konnte das Landgericht in seiner Einführung in den Sach- und Streitstand und damit vor Ende der mündlichen Verhandlung nicht abschließend beantworten. Zu einem Rechtsgespräch war das Landgericht ohnehin nicht verpflichtet (s. nur BVerfG, NJW 1994, 1274). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs lag nicht vor, weil in keiner Weise ersichtlich ist, dass das Landgericht Anforderungen an den Vortrag der Parteien gestellt oder Ansichten vertreten hätte, mit denen der Kläger nicht hätte rechnen müssen (vgl. ebenda).

2. Auch inhaltlich begegnet das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden Bedenken. Die Beweisnot des Klägers kann weder prozessrechtlich (a) noch materiellrechtlich (b) überwunden werden.

a) § 286 Abs. 1 ZPO regelt zweierlei: zum einen die (sog freie) Beweiswürdigung als Vorgang, zum anderen das sog. Beweismaß, das heißt die persönliche Gewissheit des Richters dergestalt, dass vernünftige Zweifel schweigen. Absolute/mathematische Gewissheit darf, weil nicht erreichbar, nicht verlangt werden. Keinesfalls aber genügt im Anwendungsbereich von § 286 ZPO, dass es „gut möglich“ oder „überwiegend wahrscheinlich“ ist, dass ein streitiges Geschehen sich entsprechend der Behauptung der beweisbelasteten Partei zugetragen hat, oder die eine Darstellung des Sachverhalts eher zuzutreffen scheint als die des Gegners. Der Richter darf und muss in tatsächlich zweifelhaften Fällen einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit fordern bzw. sich mit einem solchen begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Notwendig ist die persönliche Gewissheit des zur Entscheidung berufenen Richters. Dieser hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die ohnehin fast immer möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Unschädlich ist, ob Andere zweifeln oder in der gleichen Situation zu einer anderen Auffassung gelangen würden (BGHZ 53, 245, 256). Letzte, fernliegende und nicht völlig auszuschließende Zweifel sollen der Überzeugung nicht entgegenstehen.

aa) Diesem Maßstab und der Darlegungspflicht nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt das landgerichtliche Urteil.

Der Umstand, dass der Kläger den Wasserschaden erst etwas mehr als ein Jahr nach Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten bemerkt hatte, spricht für sich genommen dafür, dass die Leckage nicht bereits vor dem 1. Juli 2003, sondern während des Bestandes des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten aufgetreten ist. Diese Alternative mag wahrscheinlicher sein als diejenige, die der Kläger seinem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, gerichtet gegen die Streithelferin als Vorversicherer, zugrunde gelegt hat. Dort hatte der Kläger in seiner Antragsschrift noch die Auffassung vertreten, dass nur durch einen länger zurückliegenden Leitungswasserschaden die vorgefundenen Schadenauswirkungen wie Holzfäulnis in der Wand- und Fußschwellenkonstruktion sowie Schimmelpilzbildung zu erklären seien. Mit bloßen Wahrscheinlichkeiten aber ist den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO nicht zu genügen. Legt man die Erkenntnisse aus dem selbständigen Beweisverfahren zugrunde, ist es nicht möglich, sich eine ausreichende Gewissheit davon zu verschaffen, ob die Leckage vor oder nach dem 1. Juli 2003 eingetreten war. Ursache der Leckage war Lochfraß und damit ein progredient verlaufender Vorgang, sodass auch der Umstand, dass zuletzt etwa 70 Liter pro Tag an Wasser ausgetreten sein sollen, nichts dafür hergibt, wie viel Wasser Wochen oder Monate vorher ausgetreten war. Mit diesem Umstand relativiert sich auch die Aussage des Klägers, er habe bei Bauarbeiten wenige Monate vor der Feststellung des Schadens noch keine Feuchtigkeit bemerkt (Klagschrift S. 5). Dies mag durchaus so zutreffen, es besagt aber schon nicht, dass es zu dieser Zeit noch keinerlei Wasseraustritt gegeben haben kann.

bb) Für den Kläger streitet, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, auch kein Anscheinsbeweis.

Dieser greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen in bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung (und zwar der allgemeinen und nicht etwa nur individuellen einer einzelnen Person) auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Dieser Schluss von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache setzt einen typischen Geschehensablauf voraus. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist. Auch wenn der Anscheinsbeweis auf der Auswertung von Wahrscheinlichkeiten beruht, die aufgrund der Lebenserfahrung anzunehmen sind, genügt es aber – wiederum – nicht, dass eine Möglichkeit wahrscheinlicher ist als die andere.

In einer solchen Weise ausreichend typisch ist aber nur, dass Lochfraß früher oder später zu Wasseraustritt führt und dieser Verlauf dann auch progredient ist. Es gibt keine Typizität hinsichtlich der hier wesentlichen Frage, in welcher Art und Weise konkret sich ein solcher Verlauf gestaltet. Weder der im selbständigen Beweisverfahren beauftragte Sachverständige W. noch die weiter angesprochenen Institute und sonstigen Einrichtungen haben sich imstande gesehen, zur Frage des Verlaufs der Beschädigung Angaben zu machen. Der Hinweis auf Seite 10 der Berufungsbegründung, die Äußerungen des Sachverständigen W. trügen einen Anscheinsbeweis, ist falsch. Es bedarf keines Sachverständigen zur Feststellung, dass unbemerkt in einem Wohnhaus über Monate tausende Liter Wasser unbemerkt austreten können. Die Austrittsmenge steht aber, und daran krankt der Vortrag des Klägers, nur für den Zeitpunkt des Entdeckens der Leckage fest. Wie groß sie vorher war, ist unbekannt und einem Anscheinsbeweis nicht zugänglich.

Das vom Kläger herangezogene Urteil des OLG Koblenz (10 U 238/10, Urteil vom 28. Januar 2011) besagt letztlich nur, dass es auch im Versicherungsrecht Anwendungsfälle für den Anscheinsbeweis gibt. Der dort zu beurteilende Sachverhalt ist mit vorliegendem aber nicht vergleichbar. Den typischen Geschehensablauf hat das OLG Koblenz dort darin gesehen, dass Wasser nach unten fließt und Dachentwässerungen üblicherweise so konstruiert sind, dass auf dem Dach auftreffendes Niederschlagswasser über den Einlauf in das Regenfallrohr gelangt.

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cc) Der Indizienbeweis beinhaltet für sich genommen keine Erleichterungen an die im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO zu stellenden Anforderungen. Auch mittelbare Tatsachen können geeignet sein, den Beweis zu führen, wenn diese nur geeignet sind, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand zu ziehen. Das Landgericht hat die im Sinne des Klägers streitenden Indizien gewürdigt. Es ist bereits ausgeführt worden, dass man vorliegend durchaus davon ausgehen kann, dass eine Leistungspflicht der Beklagten näher liegt als die der Streithelferin. Daran, dass eine ausreichende Überzeugung aber nicht gewonnen werden kann, ändert dies nichts. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Landgericht Indizien außer Acht gelassen hätte.

Der Sachverständige W. hat zwar erklärt, er habe keine Indizien dafür gefunden, dass der erstmalige Wasseraustritt bereits vor dem 1. Juli 2003 stattgefunden habe. Dies aber genügt schon deswegen nicht für einen sicheren Nachweis eines späteren Wasseraustritts, weil er ebenfalls erklärt hat, er könne dessen ungeachtet einen erstmaligen Wasseraustritt vor dem 1. Juli 2003 auch nicht ausschließen.

b) Auch das materielle Recht bietet aus Sicht des Klägers keinen Lösungsansatz.

Beklagte und Streithelferin haften nur alternativ. Steht die Haftung eines der beiden Versicherer fest, scheidet die des anderen aus. Lässt sich wie hier die Haftung eines Versicherers nicht mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Sicherheit bejahen, bedeutet dies nicht, dass im Umkehrschluss der andere Versicherer haften würde. Vielmehr trägt der Kläger das Risiko der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts.

aa) Nur ausnahmsweise kennt das deutsche Recht eine Haftung bei ungeklärter Kausalität. § 830 BGB befreit den – durch eine unerlaubte Handlung – Geschädigten vom Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität. Gehaftet wird für eine nur mögliche Kausalität. Aus rechtstechnischer Sicht liegt eine Vermutung für die Kausalität vor (BGH, NJW 1987, 2810).

Dabei kann vorliegend allein § 830 Abs. 1 S. 2 BGB von Bedeutung sein. Der Ersatzanspruch eines Geschädigten soll nicht daran scheitern, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, welcher von mehreren „Beteiligten“ der „eigentliche“ Verantwortliche ist. Verallgemeinerungsfähig ist diese Vorschrift aus dem Deliktsrecht, die für Fälle alternativer Kausalität (Urheberzweifel) bzw. auch zur Behebung sog. Anteilszweifel gilt (BGH, NJW 1994, 932, 934), gerade nicht. Zwar hat der BGH (NJW 2001, 2538, 2539; s. a. NJW 1987, 2810, 2812) in der Vorschrift auch einen allgemeinen Rechtsgedanken gesehen. Die Vorschrift trage der Beweisnot des Geschädigten Rechnung, der weder die jeweiligen Schadensquellen beherrschen noch den zu seiner Schädigung führenden Geschehensablauf im Einzelnen übersehen und kontrollieren könne; sie übertrage diese Beweislast demjenigen, der für diese Schadensquelle verantwortlich sei und von dem deshalb ihre Kontrolle erwartet werden könne. Insoweit betreffe die Regelung kein Spezifikum des Deliktsrechts, sondern knüpfe an eine Interessenlage an, die sich in gleicher Weise in allen Fällen der Haftung, insbesondere auch einer vertraglichen Haftung stellen könne. Die Prämisse, dass die Unsicherheit und deren Folgen auf denjenigen übertragen werden könne, der für die Schadensquelle verantwortlich sei und von dem deshalb ihre Kontrolle erwartet werden könne, passt auf den dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt, in dem es um Handwerkerarbeiten ging, nicht aber auf den vorliegenden. Die Beklagte hatte – wie die Streithelferin – keinerlei Kontrollmöglichkeit, was die schadhafte Leitung angeht. Beweisnot rechtfertigt für sich genommen hier wie auch sonst noch keine Beweiserleichterung. Dies gilt „erst recht“ hier, weil die Beklagte – ebenso wie die Streithelferin – im Verhältnis zum Kläger nicht „näher dran“ ist, den Sachverhalt aufzuklären.

bb) Eine Erleichterung eines vom Geschädigten zu erbringenden Nachweises findet sich auch in § 252 S. 2 BGB. Als entgangener Gewinn, den der Schädiger dem Geschädigten zu ersetzen hat, gilt danach der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Eine generelle Absenkung des Beweismaßes für den Nachweis der Kausalität ist aber auch aus dieser Spezialregelung nicht zu folgern, zumal die Beweiserleichterung nur den Anwendungsbereich von § 287 ZPO betrifft. Überdies hat insoweit die Auslegungsregel, dass Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind, einen Anwendungsbereich (s. a. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 175 f.).

cc) Zu helfen wäre dem Kläger nur durch einen Rechtssatz dergestalt, dass alle diejenigen, die nur möglicherweise für einen bestimmten Erfolg einzustehen haben, dem Geschädigten haften, es sei denn, sie beweisen anstelle des Geschädigten, dass ihre Verantwortung ausscheidet. Dieser Rechtssatz müsste dann auch gerade für den Fall gelten, dass wegen des unsicheren Datums des Eintritts des Versicherungsfalls die Leistungspflicht mehrerer Versicherer in Betracht kommt. Im Bereich der Produkthaftung und der unerlaubten Handlung ist ein solcher Rechtssatz nicht unbekannt. Als „market share liability“ (Marktanteilshaftung: Unternehmen, die über einen wesentlichen Marktanteil verfügen, müssen nachweisen, dass ein Schaden nicht durch ihr Produkt – z. B. ein Medikament – entstanden sein kann) oder „pollution share liability“ (Emittenten haften anteilig) sind solche Fälle im US-amerikanischen Recht diskutiert und im Einzelfall auch im Sinne von Geschädigten entschieden worden (vgl. z. B. Zätzsch, ZVglRWiss 93 (1994), 177; de Lousanoff, RIW 1983, 145; Deutsch, VersR 1982, 712). Ein derart weitgehender Verzicht auf Kausalitätsanforderungen ist dem deutschen Recht aber fremd (s. a. Staudinger-Oechsler, Kommentar zum BGB mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Neubearbeitung 2009, Rdnr. 51 zu § 4 ProdHaftG). Die Übertragung der genannten Grundsätze auf das deutsche Recht wäre vorliegend ohnehin ungenügend, weil sie für andere Fälle und nicht für das Versicherungsrecht gelten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ihre eigenen Kosten hat die Streithelferin selbst zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

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