Skip to content

Wohnungsverkauf – Vorkaufsrecht des Wohnungsmieters

Kläger unterliegt im Rechtsstreit um Verkauf von Wohnung: Urteil des Amtsgerichts bestätigt.

Der Kläger hatte versucht, sein Vorkaufsrecht geltend zu machen, nachdem die Beklagte die Wohnung an einen Dritten verkauft hatte. Das Amtsgericht entschied jedoch, dass die Beklagte den Kläger über den Verkauf und das Vorkaufsrecht informiert hatte und dass der Kläger keinen Schaden erlitten hatte, da er nicht bereit gewesen sei, den Kaufpreis von 150.000 € zu zahlen. Der Kläger legte Berufung ein und argumentierte, dass die Beklagte ihm die Möglichkeit genommen habe, in den Kaufvertrag einzutreten, und dass der Kaufpreis nicht wirksam vereinbart worden sei. Die Kammer hat jedoch beschlossen, die angefochtene Entscheidung zu bestätigen und die Berufung des Klägers abzuweisen. Es wurde festgestellt, dass der Kläger keinen Schaden erlitten hat und dass der Kaufpreis wirksam vereinbart wurde. Die Details des Urteils sind in den tatsächlichen Feststellungen und Entscheidungsgründen des Urteils zu finden.

Die Berufung des Klägers gegen die Beklagte wegen eines Schadensersatzanspruchs ist unbegründet. Der Kläger hat kein Recht auf Schadensersatz aus dem Schuldverhältnis gemäß § 280 Abs. 1, 577 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 469 Abs. 1, 249 BGB gegen die Beklagte. Die Beklagte hat zwar ihre Pflichten aus § 577 Abs. 1 BGB verletzt, indem sie den Kläger nicht vollständig über den Kaufvertrag zwischen ihr und dem Dritten informiert hat. Es kann jedoch nicht bewiesen werden, dass der Kläger das Vorkaufsrecht ausgeübt hätte, wenn er korrekt informiert worden wäre. Der Kläger hatte genügend Geld zur Verfügung gestellt bekommen, um die Wohnung zu kaufen, aber er konnte sich nicht entscheiden, ob es sinnvoll wäre, die Wohnung aufgrund der niedrigen Miete zu kaufen. Der Kaufpreis allein war nicht der ausschlaggebende Faktor für seine Entscheidung. Folglich hat der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte.

LG Berlin – Az.: 65 S 102/21 – Urteil vom 13.09.2022

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 21. April 2021 – 9 C 334/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:

Am 15. März 2018 schloss die Beklagte mit (…) (nachfolgend: die Käuferin/Erwerberin) eine Vereinbarung, nach der diese sich zur Zahlung eines Kaufpreises von 150.000 € für den Erwerb der vom Kläger inne gehaltenen Wohnung verpflichtete, wobei 105.000 € binnen 30 Tagen und weitere 3.000 € binnen 7 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages nach deutschem Recht fällig werden sollten. „der übrige Kaufpreis in Höhe von 45.000 €“ sollte über eine Hypothek bezahlt werden.

In Ziff. 2.18 der Vereinbarung verpflichtete sich die Beklagte, „bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats für den laufenden Monat einen Betrag an den Käufer zu zahlen, welcher eine durch 12 geteilte Jahresrendite in Höhe von 5 % (brutto) des Kaufpreises darstellt, wie er im Vertrag genannt ist (‚Einnahmen‘) und zwar für 3 Jahre (nachstehend: ‚Zeitraum der Einnahmen‘)“, dies unabhängig davon, „ob die Wohnung vermietet ist bzw. wird“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes wird auf die Vereinbarung Bezug genommen (Bl. II/18ff. d.A.).

Am 3. Juli 2018 schlossen die Beklagte und die Käuferin einen notariellen Kaufvertrag über die vom Kläger bewohnte Wohnung. Der Notar (…) informierte den Kläger mit Schreiben vom 11. Juli 2018 (Bl. I/32f.) über den Verkauf der Wohnung und das Vorkaufsrecht. Dem Schreiben war die zweite – auszugsweise – Ausfertigung des Kaufvertrages vom 3. Juli 2018 (UR-Nr. 336/2018) beigefügt.

In § 2 Abs. 1 des Kaufvertrages wird der Kaufpreis mit 150.000 € angegeben, weiter, dass der Käufer bereits einen Betrag von 108.000 € an den Verkäufer gezahlt habe, der auf den Kaufpreis angerechnet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes wird auf den notariellen Kaufvertrag Bezug genommen (Bl. I/34ff. d.A.).

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 21. April 2021, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Beklagte im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnung an einen Dritten Pflichten gegenüber dem Kläger als Vorkaufsberechtigtem verletzt hat. Die Beklagte habe den Kläger über den Kaufvertrag und sein Vorkaufsrecht informiert. Zuzugestehen sei dem Kläger, dass die Vereinbarung der Beklagten mit dem Käufer als Vorvertrag zu bewerten sei mit der Folge, dass die Beklagte sich nicht einseitig von der sie bindenden Vereinbarung habe befreien können. Selbst wenn die Beklagte den Kläger über den Vorvertrag informiert hätte und die dort vereinbarte Zinszahlung auf den Kaufpreis anzurechnen wäre, ergebe sich ein gesetzlich zulässiger, wirksam vereinbarter Kaufpreis von 133.800 €. Auch bei unterstellter Pflichtverletzung der Beklagten sei dem Kläger kein Schaden entstanden, denn er habe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt, dass er dies bereit gewesen wäre zu zahlen; er sei nur bereit gewesen, einen Kaufpreis zum von ihm berechneten Verkehrswert der Wohnung zu zahlen (30 % von 150.000,00 € = 105.000 €). Offenbleiben könne, ob der Schadenersatzanspruch sich allenfalls aus der Differenz zwischen einem höheren Verkehrswert und dem geringer vereinbarten Kaufpreis ergeben würde; der Kaufpreis liege in diesem konkreten Fall noch über dem vom Kläger ermittelten Verkehrswert der Wohnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. I/158f. d. A.).

Der Kläger hat gegen das ihm am 28. April 2021 zugestellte Urteil am 25. Mai 2021 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung innerhalb der verlängerten Frist am 9. Juli 2021 begründet.

Der Kläger macht geltend, er habe im Schriftsatz vom 19.04.2021 (Bl. I/154a d.A.) dargelegt, dass er bereit und imstande gewesen wäre, 130.000 € zzgl. Erwerbskosten für die Wohnung zu zahlen. Auf eine solche Erklärung käme es aber nicht an, weil die Beklagte ihm dann immer noch entgegengehalten hätte, dass der Kaufpreis 150.000 € betrage. Das Amtsgericht habe auch nicht gewürdigt, dass die Beklagte und die Käuferin die Zinszahlungen nicht in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen hätten, sie dem Kläger (u.a. wie dem Grundbuchamt ggü) vorsätzlich verschwiegen hätten. Die Pflichtverletzung der Beklagten bestehe darin, den Kläger nicht vollständig über den Kaufvertrag informiert, ihm damit die Möglichkeit genommen zu haben, in den – eigentlich von den Parteien (gemeint wohl Beklagte und Käuferin) gewollten – Kaufvertrag einzutreten. Daraus sei ihm ein Schaden entstanden. Er meint weiter, der Kaufpreis sei nicht wirksam vereinbart worden, denn er sei nur unvollständig beurkundet worden; die Zinszahlungen (22.500 €) seien nicht beurkundet worden. Der Berechnung des ihm entstandenen Schadens sei der in der Regel höhere Verkehrswert der Wohnung im unvermieteten Zustand zugrunde zu legen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an ihn 24.600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 7. November 2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der ihnen beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat die Akten zu dem Verfahren 22 O 165/20 LG Berlin (= 18 U 1009/20 KG) beigezogen. Sie hat den in Tel Aviv am 15. März 2018 zwischen der hiesigen Beklagten und der Käuferin geschlossenen Vertrag (Anlage BB1, Bl. I/205ff) aus dem Hebräischen ins Deutsche übersetzen lassen. Sie hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen (…) erhoben über die Behauptung des Klägers, seine Eltern seien bereit und in der Lage gewesen, ihm einen Kaufpreis in Höhe von 127.500 € und die Kosten für den Erwerb der von ihm inne gehaltenen Wohnung zur Verfügung zu stellen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beweisbeschluss vom 26. April 2022 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2022 (Bl. II/58, 71ff. d. A.). Die Kammer hat den Kläger nach § 141 Abs. 3 ZPO zu den Umständen im Zusammenhang mit dem möglichen Erwerb der von ihm inne gehaltenen Wohnung persönlich angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2022 wird Bezug genommen (Bl. II/93ff. d. A.).

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist unbegründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen im Ergebnis keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 280 Abs. 1, 577 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 469 Abs. 1, 249 BGB.

Die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 577 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 469 Abs. 1, 249 BGB liegen nicht vor.

Zuzugeben ist dem Kläger, dass eine – vom Amtsgericht offengelassene – Pflichtverletzung hier zwar gegeben ist, die Beklagte ihre Pflichten aus § 577 Abs. 1 BGB verletzt hat. Die Pflichtverletzung war jedoch nicht ursächlich für die Nichtausübung des Vorkaufsrechts durch den Kläger.

Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger vom Schuldner im Fall der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis den Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen; der Schuldner kann sich nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten.

a) Nach § 577 Abs. 1 BGB ist der Mieter vermieteter Wohnräume, die an einen Dritten verkauft werden, zum Vorkauf berechtigt, wenn an diesen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll.

Diese Situation liegt hier unstreitig vor.

Nach §§ 577 Abs. 1 Satz 3, 469 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Verpflichtete dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrages unverzüglich mitzuteilen; nach §§ 577 Abs. 1 Satz 3, 469 Abs. 1 Satz 1 BGB kann das Vorkaufsrecht bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Nach § 577 Abs. 2 BGB ist die Mitteilung über den Kaufvertrag mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.

Dieser Verpflichtung aus §§ 577 Abs. 1 Satz 3, 469 Abs. 1 BGB ist die Beklagte nur – formal betrachtet – nachgekommen.

Unstreitig informierte der Notar (…) den Kläger zwar mit Schreiben vom 11. Juli 2018 (Bl. I/32f.) über den Verkauf der Wohnung und das Vorkaufsrecht. Dem Schreiben war die zweite – auszugsweise – Ausfertigung des Kaufvertrages vom 3. Juli 2018 (UR-Nr. 336/2018) beigefügt.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

In § 2 Abs. 1 des Kaufvertrages wird der Kaufpreis mit 150.000 € angegeben, weiter, dass der Käufer bereits einen Betrag von 108.000 € an den Verkäufer gezahlt habe, der auf den Kaufpreis angerechnet werde.

Unstreitig (Bl. I/65) schloss die Beklagte – nach Übersetzung der (von der Beklagten auf gerichtliche Auflage) zunächst nur auf Hebräisch vorgelegten Kopie – jedoch bereits am 15. März 2018 eine Vereinbarung mit der Käuferin, die (unter anderem) den Hintergrund für die im notariellen Kaufvertrag angegebene Zahlung der Käuferin von 108.000 € vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages bildete.

In der Vereinbarung verpflichtet sich die Beklagte – auch nach deutschem Recht – schuldrechtlich bindend dazu, vor einem deutschen Notar mit der Käuferin einen Kaufvertrag über den Erwerb der unter Ziff. 2.2 genau bezeichneten Wohnung nach deutschem Recht abzuschließen, sobald die dafür erforderlichen Bedingungen entstanden sind.

Weiter verpflichtete sie sich – über die im notariellen Kaufvertrag genannten Verpflichtungen hinaus – „bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats für den laufenden Monat einen Betrag an den Käufer zu zahlen, welcher eine durch 12 geteilte Jahresrendite in Höhe von 5 % (brutto) des Kaufpreises darstellt, wie er im Vertrag genannt ist (‚Einnahmen‘) und zwar für 3 Jahre (nachstehend: ‚Zeitraum der Einnahmen‘)“, dies unabhängig davon, „ob die Wohnung vermietet ist bzw. wird“.

Über diese Abreden hat die Beklagte den Kläger nicht in Kenntnis gesetzt.

Die Mitteilungspflicht kann jedoch nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn der Mieter vollständig und richtig über den Inhalt des Kaufvertrages unterrichtet wurde; das betrifft insbesondere die mit dem Drittkäufer vereinbarte Gegenleistung (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.2003 – V ZR 137/02, nach juris Rn. 21).

Das ergibt sich (ganz zwanglos) aus dem Zweck der Regelung über das Vorkaufsrecht des Mieters. Das Vorkaufsrecht soll dafür sorgen, dass der Mieter die Wohnung zu einem Kaufpreis erwerben kann, den auch ein Dritter für die Wohnung zu zahlen bereit ist (vgl. BT-Drs. 12/3254, S. 40).

Die Entscheidung für oder gegen den Kauf kann der Mieter sinnvoll nur dann treffen, wenn er zutreffend und vollständig über eben diesen Vertragsinhalt mit dem Drittkäufer unterrichtet wird.

Dieser Verpflichtung, den Mieter vollständig und zutreffend über die mit dem Drittkäufer tatsächlich vereinbarte Gegenleistung unter Einbeziehung den Drittkäufer begünstigender Regelungen zu informieren, ist die Beklagte schuldhaft nicht nachgekommen.

Bei der Vereinbarung handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht um eine bloße Reservierungsvereinbarung, sondern um einen verbindlichen Vertrag, der mit dem späteren notariellen Kaufvertrag nach deutschem Recht eine Art zusammengesetztes Rechtsgeschäft bildet. Der für die Annahme des rechtlichen Zusammenhangs erforderliche Verknüpfungswille (vgl. näher: MüKoBGB/Ruhwinkel, 8. Aufl. 2020, BGB § 311b Rn. 58f.) ergibt sich aus dem Verpflichtungen auslösenden Inhalt der Vereinbarung.

b) Die weiteren rechtlichen Einzelheiten können offen bleiben, denn die Verletzung der Mitteilungspflichten ist nach Überzeugung der Kammer für den geltend gemachten Anspruch nicht ursächlich geworden.

Nach der Rechtsprechung des BGH stellen die Mitteilungspflichten des Vorkaufsverpflichteten vertragliche Aufklärungspflichten dar, die dazu bestimmt sind, dem Berechtigten eine sachgerechte Entscheidung über bestimmte Geschäfte – nämlich über die Ausübung des Vorkaufsrechts – zu ermöglichen (vgl. BGH, Urt v. 21. Januar 2015 – VIII ZR 51/14, nach juris Rn. 32; Urt v. 17. Januar 2003 – V ZR 137/02, nach juris Rn. 27, mwN).

Bei Verletzung solcher Pflichten spricht dem BGH zufolge eine Vermutung für „aufklärungsrichtiges“ Verhalten des Vorkaufsberechtigten, soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt (BGH, Urt v. 21. Januar 2015 – VIII ZR 51/14, nach juris Rn. 32; Urt v. 17. Januar 2003 – V ZR 137/02, nach juris Rn. 27; Urt v. 17. Januar 2003 – V ZR 127/02, nach juris Rn. 27f; jeweils mwN).

Hier kann nach den mündlichen Einlassungen des Klägers in der Zusammenschau mit den Angaben der von ihm benannten Zeugen nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei zutreffender und vollständiger Mitteilung der Abreden zwischen der Beklagten und der Käuferin über die Gegenleistung von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht hätte.

Der Kläger hat die Ausübung des Vorkaufsrechts unabhängig vom Kaufpreis, den seine Eltern ihm schenkweise einschließlich der Erwerbskosten zur Verfügung gestellt hätten, nach zwischenzeitlichen Recherchen letztlich nicht weiterverfolgt, weil er sich nicht entscheiden konnte, ob es – angesichts der niedrigen Miete – überhaupt sinnvoll und notwendig ist, die Wohnung zu kaufen. Das ergibt sich aus den eigenen Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung.

Über die Bereitstellung des Geldes, das für den Erwerb der Wohnung einschließlich Erwerbskosten nach dem ihm übersandte Kaufvertrag erforderlich war, musste der Kläger sich keine Gedanken machen. Die Zeugen St. – die Eltern des Klägers – haben übereinstimmend bestätigt, dass ihr Sohn sie – ohne dass ihnen der konkrete Zeitpunkt erinnerlich war – im Rahmen eines Telefonates über die Möglichkeit informiert hat, die von ihm gemietete Wohnung zu kaufen. Die Zeugin St. konnte nicht sicher sagen, ob der Kaufpreis zur Sprache kam; der Zeuge St. gab an, dass der Kläger geäußert habe, dass die Wohnung mit 150.000 € wohl überbewertet sei. Beide Zeugen gaben übereinstimmend an, das selbst nicht einschätzen zu können, sich auch nicht damit befasst zu haben. Sie seien jedenfalls bereit und in der Lage gewesen, dem Kläger einen Betrag in dieser – auch einer in gewissen Grenzen übersteigenden – Höhe zur Verfügung zu stellen. Sie schilderten beide übereinstimmend den Hintergrund dessen damit, dass sie auch die Schwester des Klägers – ohne eine Strichliste zu führen – in Höhe des im Raum stehenden Betrages beim Erwerb eines Grundstücks in Hannover unterstützt hätten. Der Zeuge St. gab an, dass er davon ausging, dass sein Sohn – der Kläger – wusste, dass – wenn er die Wohnung hätte kaufen wollen – sie ihm das ermöglicht hätten, auch im Hinblick auf die Erwerbskosten.

Das Geld sollte dem Kläger – so der Zeuge St. – nicht darlehensweise überlassen, sondern geschenkt werden. Weshalb und wann der Kläger von einem Erwerb der Wohnung Abstand nahm, konnten beide Zeugen nicht sagen. Sie konnten sich nicht erinnern, dass das Thema des Wohnungskaufs überhaupt noch einmal besprochen wurde.

Der Kläger konnte diesbezüglich auch nichts Näheres angeben. Ihm sei der Betrag von 150.000 € zunächst hoch vorgekommen; er konnte aber letztlich nicht einschätzen, ob der Preis angemessen war. Er habe sich daraufhin damit beschäftigt, mit seinen Eltern gesprochen, die ihm gesagt hätten, dass sie bereit wären, ihn – so wie zuvor seine Schwester – zu unterstützen. Nachdem die Finanzierung eigentlich geklärt war, kamen ihm jedoch Zweifel, die nicht so sehr darauf beruhten, dass weitere Kosten hinzugekommen wären. Diese hätten seine Eltern auch übernommen. Dass er die Arbeiten für eine Renovierung oder den Einbau der Dusche nicht hätte finanzieren können und er sich deshalb gegen den Kauf entschied, ergibt sich nicht. Der Kläger hatte nach Recherchen und dem, was er von Freunden wusste, seinen eigenen Einlassungen gemäß auch weiter nicht das Gefühl, dass die Wohnung überteuert war.

Die Angabe in der Klageschrift, wonach der Kläger sein Vorkaufsrecht „aufgrund des völlig überzogenen Kaufpreises“ nicht ausübte, trifft – nach den Einlassungen des Klägers selbst – daher nicht zu. Wenn der Kläger in der Klageschrift angibt, dass es ihm seltsam vorkam, dass jemand für eine 45 m2 große Wohnung, für die er 10 Jahre lang keine Eigenbedarfskündigung geltend machen könne und deren Miete monatlich 220 € bei 128,00 € Wohngeld betrage, so waren das – den Angaben des Klägers im Termin vom 13. September 2022 zufolge – die Überlegungen, die er selbst auch anstellte, als er überlegte, ob er die Wohnung erwerben sollte. Ihm war bewusst, dass es sich um einen Altbau handelte, die Miete „nicht von ungefähr“ so niedrig war. Wenn er die Überlegungen bezüglich der Erwerberin anstellte, so musste ihm selbst auch bewusst sein, dass er durch die Kündigungssperrfrist (mindestens) für 10 Jahre geschützt war, er monatlich Wohngeld in Höhe eines Betrages zu zahlen hätte, der mehr als die Hälfte der Miete erreichte, die er schuldete. Angesichts des Umstandes, dass die Erwerberin in Israel wohnt und nichts auf einen Wohnortwechsel hindeutet(e), war wohl auch dem Kläger bewusst, dass eine Eigenbedarfskündigung auch längerfristig nicht im Raum stand.

Es trifft nach dem Inhalt der zwischen der Beklagten und der Käuferin getroffenen Vereinbarung auch nicht zu, dass Letztere von Anfang an einen geringeren Kaufpreis zu zahlen hatte. Nach der Vereinbarung, die so im notariellen Kaufvertrag keinen Niederschlag gefunden hat, verpflichtete sich die Beklagte nur, der Käuferin in den drei Folgejahren „eine durch 12 geteilte Jahresrendite in Höhe von 5 % [brutto] des Kaufpreises“ zu zahlen, das heißt monatlich 625 €. Dass dies mit Blick auf die Überlegungen, die der Kläger zu den Vor- und Nachteilen eines Erwerbs der Wohnung durch ihn angesichts der niedrigen Miete und fehlenden weitergehenden Verpflichtungen zu einer Entscheidung für den Erwerb geführt hätte, ergibt sich nicht.

Wenn der Kläger in seiner Anhörung auf Nachfrage angibt, dass er unsicher gewesen sei, was im Ergebnis – wohl auch angesichts des Zustandes der Wohnung, der die niedrige Miete rechtfertigte – auf ihn an Kosten zukommen kann, ferner unklar gewesen sei, wie sich alles entwickelt, er sich dann auf die Übersendung des Kaufvertrages hin nicht gemeldet hat, so lässt das nach Überzeugung der Kammer nur den Rückschluss zu, dass er die Frist hat verstreichen lassen und damit letztlich keine Entscheidung getroffen hat. Der Inhalt der ihm nicht mitgeteilte Vereinbarung hätte daran nichts geändert.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen sein, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind geklärt; die Entscheidung beruht auf deren Anwendung und den Umständen des Einzelfalls.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos