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Haftung Frachtführer für den Verlust des Transportgutes

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 142/13 – Urteil vom 29.05.2019

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 25.09.2013 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162.110,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 16.02.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert im Berufungsverfahren wird auf 165.909,05 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, ein Transportversicherer, nimmt den Beklagten als Frachtführer wegen einer abhanden gekommenen Lkw-Ladung von Kupferkathoden auf Schadensersatz in Anspruch.

Die L… GmbH (nachfolgend L… GmbH) verkaufte an die Lo… GmbH insgesamt 24,940 t Kupferkathoden zum Nettokaufpreis in Höhe von 162.110,00 €. Die Kupferkathoden lagerten bei der M… GmbH in M… und sollten von dort zu den W… Werken nach V… transportiert werden.

Mit dem Transport beauftragte die L… GmbH die K… mit Sitz in Mi…/P zu einem Frachtlohn in Höhe von 730,00 €. Der Beklagte ist Inhaber dieses Unternehmens. Das Transportgut sollte am 15.02.2012 in M… übernommen und am 16.02.2012 in V… abgeliefert werden, als Transportfahrzeug war ein Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen … 985 und ein Anhänger/Auflieger mit dem amtlichen Kennzeichnen … 602 genannt. Der Beklagte seinerseits beauftragte am 14.02.2015, handelnd unter der Fa. U…, mit der Ausführung des Transports zu einem Frachtlohn von 680,00 € das ungarische Transportunternehmen ÒD … (nachfolgend ÒD…). Auch dieser Transportauftrag bezeichnet die vorgenannte Fahrzeugkombination.

Nach dem Inhalt eines mit dem Stempel der ÒD… versehenen und mit dem Namen „Z…“ auf Seiten des Frachtführers unterschriebenen Frachtbriefs wurden die Kupferkathoden am 15.02.2012 in M… auf das vorgesehene Fahrzeug verladen. Der bei der Verladung vorgelegte Transportauftrag der L… GmbH an die K… trägt ebenfalls die Unterschrift „Z…“ unter dem Vermerk „Ware erhalten“.

Die Ladung kam nicht bei der Empfängerin an. Auf telefonische Nachfrage der L… GmbH am 17.02.2012 teilte der Beklagte dieser mit, bei dem Lkw der ÒD… sei ein Riss in der Bremsscheibe festgestellt worden, weshalb die Polizei diesen angehalten und aufgefordert habe, den Mangel in einer Werkstatt zunächst reparieren zu lassen. Auf weitere Nachfrage der L… GmbH teilte der Beklagte der Klägerin am 20.02.2012 telefonisch mit, der Lkw der ÒD… warte bei der Empfängerin in einer Schlange von noch zu entladenden Fahrzeugen.

Die L… GmbH trat am 05.07.2012 sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen Dritte wegen Nichtauslieferung des Transportguts an die Klägerin ab.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei der Transportversicherer der L… GmbH und habe ihr den Schaden in Höhe des Warenwertes ersetzt. Außerdem sei sie durch Abtretung Inhaberin des Schadensersatzes geworden. Als zu ersetzenden Schaden hat sie den Nettowarenwert in Höhe von 162.110,00 € sowie die Kosten der A… GmbH in Höhe von 3.799,05 € für Ermittlungen in Ungarn zum Verbleib der Waren und zum Schadenshergang geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 165.909,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 16.02.2012 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin sowie seine Passivlegitimation bestritten. Es mag sein, dass ihm ein Transportauftrag erteilt worden sei, im Vertrag sei jedoch die K…, nicht aber seine Firmenbezeichnung Fa. U… verwendet worden. Ferner hat er die Übernahme des Transportguts durch die ÒD in Abrede gestellt. Dem Frachtbrief, der nicht durch einen Vertreter der ÒD… unterschrieben sei, komme keine Beweiswirkung zu. Außerdem müsse er sich ein etwaiges Verschulden der ÒD… nicht zurechnen lassen. Ferner hat der Beklagte den Wert der Kupferkathoden bestritten und gemeint, die Gutachterkosten seien nicht erstattungsfähig. Auch treffe die L… GmbH ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens, weil sie ihn nicht über den Wert des Gutes unterrichtet habe und er nur Waren bis zu einem Wert von 15.000,00 € transportiere. Schließlich hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Prozessgeschichte und des Vorbringens der Parteien auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit diesem Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des infolge Verlusts des Transportguts entstandenen Schadens in der geltend gemachten Höhe aus §§ 425 Abs. 1, 429 Abs. 1, 428, 430 HGB zu. Die Klägerin sei aktiv- und der Beklagte sei passivlegitimiert. Der Beklagte hafte für das Abhandenkommen des Transportgutes, nachdem der Fahrer der ÒD… das Transportgut abgeholt habe und es danach abhandengekommen sei. Dabei sei die Übernahme des Transportgutes durch einen Fahrer der ÒD… nicht erheblich bestritten worden. Der Beklagte habe für das Verhalten seines Subunternehmers einzustehen und den Marktpreis der Kupferkathoden aus der Rechnung sowie die Schadensermittlungskosten zu ersetzen. Ein Mitverschulden treffe die L… GmbH nicht, weil der Beklagte gewusst habe, was er transportiere und der Wert des Transportgutes noch innerhalb der Wertgrenzen des § 431 Abs. 1 HGB liege. Der Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruches sei durch Klageerhebung rechtzeitig gehemmt worden.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 02.10.2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 29.10.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis um 02.01.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 30.12.2013 begründet.

Der Beklagte beanstandet, fehlerhaft sei das Landgericht seinen Beweisantritt für sein Vorbringen, dass eine Übernahme des Transportguts an die ÒD… nicht erfolgt sei, nicht nachgegangen. Stempel und Unterschrift auf dem Frachtbrief stammten nicht von der ÒD… Kein Mitarbeiter der ÒD… habe den Empfang der Ware quittiert, und zwar weder auf dem Frachtbrief noch auf dem Transportauftrag. Die Unterschriften auf jenen Dokumenten stammten nicht von einer der ÒD… zuzuordnenden Person, ein Fahrer namens „P… Z…“ existiere dort nicht. Am 15.02.2012 seien weder ein Fahrzeug der ÒD… noch eine der ÒD… zuzuordnende Person als Fahrer bei der Übergabe der Ware anwesend gewesen. Unzutreffend seien die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu den Sachverständigenkosten.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.07.2016 durch Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugen L… Kó… und Z… S… im Wege der Rechtshilfe in Ungarn. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Übersetzungen der Protokolle zur Vernehmung des Zeugen L… Kó… vom 26.10.2016 und des Zeugen Z… S… vom 28.05.2018 (Bl. 398 ff. und 479 ff. d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Beklagten hat lediglich aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

A) Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Gerichts gegeben.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist aufgrund des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-VO) gegeben. Die Klage ist nach Inkrafttreten der Brüssel-I-VO am 01.03.2002 und vor Inkrafttreten der neuen Brüssel-Ia-VO am 10.01.2015 erhoben worden. Sie hat eine Handelssache i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Brüssel-I-VO zum Gegenstand. Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. b Brüssel-I-Verordnung international zuständig, denn der Erfüllungsort der Transportdienstleistung befindet sich in Deutschland, da Ausgangs- und Bestimmungsort des Transportes in Deutschland liegen.

B) Die Klage ist auch im Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats in der Sache überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Gestalt des Warenwertes der abhanden gekommenen Kupferkathoden in Höhe von 162.110,00 € netto gemäß §§ 407 Abs. 1, 425 Abs. 1, 428, 429 Abs. 1 und 3, 431 HGB zu. Ersatz der in Höhe von 3.799,05 € geltend gemachten Kosten für die Nachforschungen zum Schadensfall kann die Klägerin nach § 430 HGB indes nicht verlangen; insoweit ist ihre Klage unbegründet.

1) Zutreffend hat das Landgericht die Sache nach deutschem materiellen Recht beurteilt, denn die von der Klägerin – gestützt auf Forderungsübergang und Abtretung – geltend gemachte Forderung richtet sich nach deutschem Recht. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO).

Die Verordnung findet nach Art. 28 auf alle nach dem 17.12.2009 geschlossenen Verträge Anwendung. Die Bestimmungen des CMR gelten nicht, weil es sich nicht um einen grenzüberschreitenden, sondern um einen innerdeutschen Transport handelt.

Da die Parteien zu einer anderweitigen Rechtswahl nichts vorgetragen haben, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 5 Rom-I-VO. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderungen von Gütern das Recht des Staates, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dann anzuwenden, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort, der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten liegt in Polen. Dort befinden sich aber weder der Übernahme- noch der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt der L… GmbH als Absenderin, diese liegen vielmehr allesamt in Deutschland. Deshalb ist nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden, mithin deutsches Recht.

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2) Zu Recht hat das Landgericht die Klägerin als aktivlegitimiert und den Beklagte als passiv legitimiert angesehen.

2.1) Die Klägerin ist Transportversicherer der Lo… GmbH. Die Absenderin und Vertragspartnerin des Beklagten, die L GmbH, ist nach der Versicherungspolice vom 20.04.2011 (Bl. 47 d.A.) als mitversicherte Firma in den Versicherungsschutz der Transportversicherung einbezogen, so dass ein ihr zustehender Schadenersatzanspruch mit Zahlung der Entschädigungsleistung nach § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen ist. Außerdem sind mit der Abtretungserklärung vom 05.07.2012 (Bl. 82 d.A.) die mit der Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüche wirksam auf die Klägerin übertragen worden, § 398 BGB. Die Abtretungsvereinbarung ist hinreichend bestimmt. Sie bezeichnet als Gegenstand der Abtretung alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche aus dem Transport der Kupferkathoden mit einem Gewicht von 24.940 kg von M… nach V… im Februar 2012.

2.2) Der Beklagte ist auch passiv legitimiert, denn zwischen der Absenderin und ihm ist ein Frachtvertrag gemäß §§ 407 ff. HGB über den Transport der in Verlust geratenen 24.940 kg Kupferkathoden von M… nach V… auf der Grundlage des schriftlichen Transport-Auftrages (Anlage K3, Bl. 49 d.A.) zustande gekommen. Auch wenn der schriftliche Auftrag der L… GmbH an die K… gerichtet war und der Beklagte seinerseits unter der Fa. U… die ÒD…mit der Ausführung des Transports beauftragt hat (Anlage B2, Bl. 96 f. d.A., Übersetzung Anlage B5, Bl. 217 f. d.A.), ist der Beklagte Vertragspartei geworden. Der Beklagte ist im Rechtsverkehr als Transportunternehmer unter beiden Firmenbezeichnungen aufgetreten, welche jeweils seinen Namen und den Geschäftsgegenstand bezeichnen und dieselbe Anschrift verwenden.

3) Die Klägerin kann von dem Beklagten Wertersatz für die abhanden gekommenen Kupferkathoden in Höhe von 162.110,00 € netto gemäß §§ 407 Abs. 1, 425 Abs. 1, 429 Abs. 1 und 3, 431 HGB verlangen, wobei sich der Beklagte das Verhalten der ÒD…als Unterfrachtführerin gemäß § 428 Satz 2 HGB zurechnen lassen muss.

3.1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Transportgut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, § 407 Abs. 1 HGB. Gemäß § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Der Frachtführer kann für die Beförderung Unterfrachtführer einschalten, haftet aber für diese gemäß § 428 HGB.

3.2) Der landgerichtlichen Feststellung, dass die vom Beklagten beauftragte Unterfrachtführerin das Transportgut am 15.02.2012 übernommen hat, ist zu folgen.

a) Zwar liefert vorliegend der Frachtbrief vom 15.02.2012 (Anlage BB 1, Hülle, Bl. 213 d.A.) keinen ausreichenden Nachweis für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer im Sinne von § 409 Abs. 1 HGB, weil er nicht vom Beklagten, sondern allenfalls von einem Mitarbeiter des Unterfrachtführers unterzeichnet worden ist. Auf der Grundlage der feststehenden Umstände, insbesondere der schriftlichen Vertragsunterlagen und der im Zuge der Vertragsabwicklung vom Beklagten abgegeben Erklärungen ist dennoch die Feststellung gerechtfertigt, dass das Transportgut von der ÒD… als Unterfrachtführerin des Beklagen am 15.02.2012 am vereinbarten Übernahmeort übernommen wurde, was sich der Beklagte als Frachtführer zurechnen lassen muss.

b) Der mit dem Firmenstempel der ÒD… versehene, von der L… GmbH und für die ÒD… mit dem Namenszug „Z…“ unterzeichnete Frachtbrief liefert ein Indiz für die Übernahme des Transportguts durch den Unterfrachtführer. In dem Frachtbrief sind dieselben Kfz-Kennzeichen für Lkw und Anhänger/Auflieger angegeben, nämlich …985 und …602, wie sie sowohl im Transportauftrag zwischen der L… GmbH und dem Beklagten als auch in dem Unterfrachtvertrag zwischen dem Beklagten und der ÒD… zur Bezeichnung des vorgesehenen Transportmittels verwendet worden sind. Auch die übrigen in diesen Urkunden enthaltenen Angaben zum Ladegut sowie zum Versand- und Bestimmungsort sind jeweils identisch.

Hinzu kommt, dass das bei der Abholung des Transportgutes am Übernahmeort der schriftliche Transportauftrag der L… GmbH an die K… vorgelegt wurde und unter dem Vermerk „Ware erhalten“ ebenfalls mit dem Namenszug „Z…“ unterzeichnet wurde.

Für den Gewahrsam der Unterfrachtführerin an den verloren gegangenen Kupferkathoden sprechen außerdem die vom Beklagten nach dem Zeitpunkt der im Frachtbrief bestätigten Übernahme des Transportgutes gegenüber der Klägerin abgegeben Erklärungen betreffend die Durchführung des Transports. Die telefonischen Mitteilungen des Beklagten vom 17.02.2012, dass bei dem Fahrzeug der Fa. ÒD… ein Schaden habe behoben werden müssen, und vom 20.02.2012, dass das Fahrzeug bereits in einer Schlange von noch zu entladenden Fahrzeugen beim Empfänger stehe, stellen Anerkenntniserklärungen dar, die zu einer Umkehr der Beweislast führen. Sie sind Zeugnisse gegen sich selbst, die dann anzunehmen sind, wenn die Erklärungen – wie vorliegend – den Zweck haben, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten und/oder ihm den Beweis zu erleichtern (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2005 – I ZR 284/02, TranspR 2006, 202; Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl.§ 781 Rn. 6 m.w.N.).

Soweit der Beklagte geltend macht, er habe der Klägerin ihm erteilte Informationen weitergegeben, entlastet ihn das nicht. Die Informationen hat der Beklagte von einer Person erhalten, die für die ÒD… aufgetreten ist. Dabei hat der Beklagte aber nicht dargelegt, mit welcher Person er bei Abschluss des Unterfrachtvertrages und im Rahmen der Auftragsdurchführung auf Seiten der ÒD… in Kontakt getreten ist.

c) Seine Behauptungen, Stempel und Unterschrift auf dem Frachtbrief stammten nicht von der ÒD…, kein Mitarbeiter der ÒD… habe den Empfang der Ware quittiert, und zwar weder auf dem Frachtbrief noch auf dem Transportauftrag, auch sei am 15.02.2012 weder ein Fahrzeug der ÒD… noch eine der ÒD… zuzuordnende Person bei der Übergabe der Ware anwesend gewesen, hat der Beklagte nicht bewiesen. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen L… Kó… und Z… S… im Wege der Rechtshilfe ist unergiebig geblieben. Weder der Zeuge Kó… noch der Zeuge S… hat die Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten bestätigt. Indes ist nach Aussage des Zeugen Kó… auf dem Frachtbrief der Firmenstempel der von ihm im Januar 2012 veräußerten ÒD… verwendet worden.

Der Zeuge Kó… hat ausgesagt, die ÒD…, zu der nur er und seiner Frau gehört hätten, sei früher einmal in seinem Besitz gewesen. Er habe viele internationale Transporte in Deutschland und Rumänien erbracht. Seit Januar 2012 besitze er diese Firma aber nicht mehr, zwei in (Ungarn) lebende Brüder hätten sie ihm im Januar 2012 abgekauft. Diesen habe er auch alle Unterlagen übergeben. Vor zwei Jahren sei er schon einmal von einem ungarischen Amtsgericht betreffend die ÒD… und wegen einer verschwundenen Fracht angehört worden. Weder zu den Parteien des hiesigen Rechtsstreites könne er etwas sagen noch zu den im Frachtbrief bezeichneten Fahrzeugen. Die dortige Unterschrift stamme nicht von ihm und er wisse auch nicht, wem diese Unterschrift gehöre. Hinsichtlich des auf dem Frachtbrief angebrachten Stempels der ÒD… hat der Zeuge mitgeteilt, dass dies der Stempel seiner früheren Firma sei.

Der Zeuge S… hat bekundet, der Name der ÒD… sei ihm lediglich daher bekannt, dass ihn vor Jahren jemand – an dessen Namen er sich nicht erinnere – angerufen und ihm angetragen habe, man wolle unter seinem Namen eine Firma gründen. Er sei „sozusagen auf dem Papier Geschäftsführer“ der Firma gewesen, er habe der Firma lediglich seinen Namen gegeben, wofür ihm Geld versprochen worden sei, das er nie erhalten habe. An Aktivitäten dieser Firma habe er niemals teilgenommen. Er wisse weder, womit sich diese Firma beschäftigt habe, noch wisse er etwas von den Lieferungen vom 15.02.2012, von dem Frachtbrief und den Fahrzeugen. Den Stempel der Firma habe er nie zuvor gesehen. Er habe nur negative Erlebnisse mit dieser Firma gehabt und sei in einem Strafverfahren in Ungarn mit einem Mann aus Pest und zwei Rumänen verurteilt worden. Einen Mann namens Z… kenne er nicht.

d) Dem Vorbringen des Beklagten, die Fahrzeugkombination mit den genannten Kennzeichen sei zum vermeintlichen Zeitpunkt des Diebstahls im Zuge der Ermittlungen der ungarischen Polizei in Ungarn festgestellt worden, war nicht nachzugehen. Der Beklagte hat den betreffenden Zeitpunkt nicht näher konkretisiert. Da polizeiliche Ermittlungen erst mehrere Tage nach dem Übernahmezeitpunkt eingeleitet worden sind, ließe die Feststellung der Fahrzeugkombination in Ungarn auch keinen Rückschluss betreffend die Übernahme des Transportgutes zu.

3.3) Für den Verlust des Transportgutes in der Obhut des Unterfrachtführers hat der Beklagte gemäß § 428 HGB einzustehen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat er Handlungen und Unterlassungen seiner Leute im gleichen Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtung handeln. Gleiches gilt gemäß Satz 2 für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, derer er sich bei Ausführung der Beförderung bedient hat, namentlich für die von ihm eingeschalteten Subunternehmer und selbstständigen Unterfrachtführer und die von diesen eingesetzten Erfüllungsgehilfen, hier diejenigen der ÒD…

4) Gemäß § 429 Abs. 1 HGB hat der Beklagte als Frachtführer für den Verlust des Transportgutes Schadenersatz nach dem Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zu leisten. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. Zu dessen Höhe gilt die Vermutung des § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB. Ist das Gut – wie hier – unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist. Vorliegend ist der Kaufpreis in der Rechnung der L… GmbH mit netto 162.100,00 € angegeben (Bl. 48 d.A.). Beförderungskosten sind darin nicht enthalten, weil diese nach dem Transportauftrag mit dem Beklagten gesondert berechnet wurden.

5) Der zu ersetzende Warenwert von 162.110,00 € liegt auch innerhalb der Haftungshöchstgrenzen des § 431 Abs. 1 HGB. Danach ist die zu leistende Entschädigung auf den Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt, wobei die maßgebliche Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds ist, welches entsprechend dem Wert des Euros gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes in Euro umzurechnen ist. Am 12.02.2012 betrug der Gegenwert eines Sonderziehungsrechts 1,17957 €, woraus sich ein Haftungshöchstbetrag von 245.055,90 € ergibt (8,33 x 1,17957 x 24.940 = 245.055,90 €).

6) Die Kosten der A… GmbH in Höhe von 3.799,05 € hat der Beklagte dagegen nicht zu ersetzen. Zwar hat der Frachtführer im Falle des Verlusts des Gutes gemäß § 430 HGB über den nach § 429 HGB zu leisten Wertersatz auch die Kosten der Schadensfeststellung zu tragen. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten sind aber nicht für die Feststellung des Schadens oder des Schadensumfangs angefallen, sondern für Ermittlungen zum Eintritt des Schadensfalles. Derartige Kosten der Ermittlung der Schadensursache gehören nicht zu den nach § 430 HGB erstattungsfähigen Schadensfeststellungskosten (vgl. BGH, Urteil v. 11.09.2008 – I ZR 118/06, TranspR 2008, 362; Baumbach/Hopt-Merkt, HGB, 37. Aufl., § 430 Rn. 1).

7) Ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens im Sinne des § 425 Abs. 2 HGB (§ 254 Abs. 1 BGB) wegen unterlassener Wertdeklaration ist der Absenderin und damit auch der Klägerin nicht anzulasten.

Haftung des Frachtführers für den Verlust des Transportgutes
(Symbolfoto: Von Pakorn Khantiyaporn/Shutterstock.com)

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang davon ab, inwieweit die Umstände zu dem Schaden beigetragen haben. Dabei kann ein Versender in einen beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Frachtführer die Fracht bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl den vollen Schadenersatz verlangt (vgl. BGH, Urteil v. 17.06.2004 – I ZR 263/01, TranspR 2004, 399; Baumbach/Hopt-Merkt a.a.O., § 425 Rn. 4 m.w.N.).

Eine solche Kenntnis kann für die Absenderin nicht festgestellt werden. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Behauptung des Beklagten, er hätte nur Waren bis zu einem Wert von 15.000,00 € transportieren wollen. Nach seiner Darstellung hat er eine betriebsinterne Arbeitsanweisung an seine Disponenten gegeben, keine Transportaufträge mit einem Frachtgut im Wert vom mehr als 15.000,- € anzunehmen. Es ist aber nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Absicht des Beklagten bzw. die interne Anweisung der Absenderin zur Kenntnis gelangt sei.

Für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden kann es zwar auch ausreichen, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von wertvollen Gegenständen durch den Frachtführer hätte erkennen müssen. Dabei kann von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei konkreterer Wertangabe im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Frachtführers ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will (vgl. BGH, Urteil v. 03.05.2007 – I ZR 106/05, TranspR 2007, 421). Vorliegend ergibt sich eine solche Kenntnis aber weder aus Beförderungsbedingungen des Beklagten noch aus sonstigen Umständen.

Aus der Angabe des Transportgutes im Transportauftrag mit „Cu-Kathoden, 24,94 t“ war zudem unschwer erkennbar, dass eine erhebliche Menge an Kupfermaterial zu transportieren war, der ein beträchtlicher Wert zukommt. Die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hat indes nicht bestanden, denn der Wert des Gutes hat schon die Höchstgrenze der gesetzlichen Regelhaftung nicht überschritten. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte das Transportgut im Falle einer Wertdeklaration sicherer befördert hätte oder hätte befördern lassen.

8) Die Verjährungseinrede des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die einjährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 HGB, beginnend gemäß Abs. 2 der Vorschrift mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen, hat die Klägerin rechtzeitig durch Klageerhebung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO.

Die Klägerin hat die Klage am 08.02.2013 vor Verstreichen der mit Ablauf des 16.02.2013 endenden Verjährungsfrist unter Kostendeckung durch einen Scheck bei dem Landgericht eingereicht. Zwar lässt sich die Bewirkung der am 18.02.2013 angeordneten Auslandszustellung an den Beklagten in Polen, wie vom Landgericht für den 17.04.2013 angenommen, nach dem Akteninhalt nicht feststellen. Die Klage gilt jedoch gemäß § 189 ZPO als am 26.04.2013 zugestellt, weil sich an diesem Tage die Prozessbevollmächtigten für den Beklagten bestellt haben und die Klage dem Beklagten spätestens an diesem Tag tatsächlich zugegangen ist.

Abgesehen davon wäre ein Verfahrensmangel fehlender Zustellung durch rügelose Einlassung der Beklagten mit Wirkung es nunc geheilt. Das Fehlen der Klagezustellung gehört zu den gemäß § 295 Abs. 1 ZPO heilbaren Verfahrensmängeln (vgl. BGHZ 4, 328, BGHZ 25, 66; BGH, Urteil v. 24.05.1972 – IV ZR 65/71, NJW 1972, 1373; Urteil v. 09.01.2008 – VIII ZR 12/07, FamRZ 2008, 680). Der Mangel der Zustellung kann folglich nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Partei ihn in der nächsten mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen ist und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. So verhält es sich im Streitfall, denn der Beklagte hat im Termin am 31.07.2013 rügelos verhandelt.

Die Klage hat mit Eingang bei dem Landgericht am 08.02.2013 die Hemmung bewirkt. Die Hemmungswirkung ist gemäß § 167 ZPO bereits mit Eingang der Klage eingetreten, weil die am 26.04.2013 oder jedenfalls aufgrund rügeloser Verhandlung im Termin am 31.07.2013 als bewirkt anzusehende Zustellung demnächst erfolgt ist, da die Klägerin das für die Zustellung Erforderliche mit Einreichung der Klage veranlasst hatte und die eingetretene Verzögerung allein auf dem von der Klägerin nicht beeinflussenden gerichtlichen Geschäftsbetrieb beruht (vgl. BGHZ 103, 20; BGHZ 145, 358). Mithin ist die Zustellung als demnächst erfolgt anzusehen (vgl. BGHZ 103, 20; BGHZ 145, 358).

9) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 353, 352 Abs. 1 Satz 1 HGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung. die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.

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