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Richterablehnung aufgrund eines Verhaltens in der mündlichen Verhandlung

LG Bonn – Az.: 9 O 365/17 – Beschluss vom 09.01.2019

In dem Rechtsstreit wird das gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht T, den Richter am Landgericht L sowie die Richterin L2 gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt als Versicherungsnehmer der Beklagten die Zahlung einer Invaliditätssumme. Am 28.11.2018 fand unter Mitwirkung der abgelehnten Richter(in) die mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen dem Kläger seitens des Kammervorsitzenden nahegelegt wurde, seine Klage zurückzunehmen. Dabei wies dieser auch auf die Obliegenheiten des Klägers gegenüber dessen Rechtsschutzversicherung hin. Dem Verhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass sodann der Prozessbevollmächtigte des Klägers „einen Befangenheitsantrag“ und anschließend die Anträge aus der Klageschrift gestellt hat. Die Kammer hat sodann Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt.

Eine Woche nach dem Verhandlungstermin reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 06.12.2018 einen Schriftsatz zur Akte, mit welchem er „ergänzend“ zu seinem Befangenheitsgesuch vortrug (Bl. # ff. Befangenheitsheft). Hier führte er aus, der abgelehnte Kammervorsitzende T habe den Kläger „äußerst aggressiv“ zu einer Klagerücknahme gedrängt und ihm andernfalls „Ärger mit der Rechtsschutzversicherung“ angekündigt. Im Übrigen habe er sich abfällig über die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten geäußert. Da der Richter am Landgericht L und die Richterin L2 das Verhalten des Kammervorsitzenden nicht unterbunden hätten, bestehe auch diesen gegenüber die Besorgnis der Befangenheit.

Die abgelehnten Kammermitglieder haben zu den Vorgängen dienstliche Erklärungen abgegeben, wobei insoweit auf Bl. # ff. Befangenheitsheft Bezug genommen wird. Daraus ergibt sich, dass mögliche Probleme des Klägers mit dessen Rechtsschutzversicherung angesichts der – aus Sicht der Kammer – fehlenden Erfolgsaussicht der Klage im Rahmen der mündlichen Verhandlung thematisiert wurden.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu nochmals Stellung genommen (Bl. ## ff. d.A.).

II.

Das Ablehnungsgesuch gegen die drei Kammermitglieder war insgesamt als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 42 ZPO kann ein Richter seitens der Prozesspartei wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Grundlage können nur objektive Umstände sein, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (vgl. BGH V ZR 84/14; V ZB 194/05). Bei der Ablehnung eines Richters müssen also ernsthafte Umstände angeführt werden, welche die Befangenheit rechtfertigen (BGH III ZB 37/15 Tz 3). Derartige Ablehnungsgründe sind glaubhaft zu machen, § 44 Abs. 2 ZPO.

Bezüglich des abgelehnten Richters L sowie der Richterin L2 ist dem Ablehnungsgesuch auch in Gestalt des Vortrags vom 05. oder 20.12.2018 nichts Substanzielles zu entnehmen. Dass diese sich in irgendeiner Form abfällig gegenüber der Prozesspartei oder dem Verfahrensbevollmächtigten geäußert hätten, wird gar nicht erst behauptet. Gem. § 21 f. Abs. 1 GVG oblag dem Kammervorsitzenden die Verhandlungsleitung; die Beisitzer einer Zivilkammer üben insoweit nicht die Dienstaufsicht aus. Wenn die abgelehnten Beisitzer  – so der klägerische Vortrag – passiv geblieben sind, ist hiergegen nichts zu erinnern. Das gilt umso mehr, als es sich allenfalls um einen Wortwechsel zwischen dem Vorsitzenden und dem Prozessbevollmächtigten gehandelt haben soll.

Richterablehnung aufgrund eines Verhaltens in der mündlichen Verhandlung
(Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Das Ablehnungsgesuch erweist sich darüber hinaus auch betreffend den abgelehnten Kammervorsitzenden gem. § 43 ZPO als unzulässig. Danach ist es einer Prozesspartei verwehrt, angebliche Ablehnungsgründe geltend zu machen, welche entstanden sein sollen, bevor er sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. So liegen die Dinge hier.

Inhaltlich ist dem Terminprotokoll nur zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt hat, einen „Befangenheitsantrag“ zu stellen. Auf welche tatsächlichen Gründe dieser gestützt werden sollte, ist nicht ausgeführt, so dass es in Bezug auf § 43 ZPO entscheidend darauf ankommt, ob überhaupt – gegebenenfalls welche – Gründe im Rahmen der mündlichen Verhandlung explizit vorgebracht worden sind. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst mit Schriftsatz vom 05.12.2018 (bei Gericht am Folgetag eingegangen) substantielle Gründe vorgebracht hat, spricht diesbezüglich zunächst eine Vermutung dafür, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung detaillierte Erklärungen des Prozessbevollmächtigten gar nicht erfolgt sind. Solche waren aber keineswegs entbehrlich, da die Prozesspartei kritische Anmerkungen hinnehmen, aber auch akzeptieren kann. Dies gilt umso mehr, wenn Hinweise auf einem realen Hintergrund basieren, vorliegend etwa in Gestalt des § 82 Abs. 1 VVG bzw. der entsprechenden Klauseln in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen.

Ein allenfalls rudimentäres Ablehnungsgesuch in der mündlichen Verhandlung ist mangels Tatsachenvortrags bereits nach § 44 Abs. 2 ZPO unzulässig. Da der Kläger sich zudem in die Verhandlung eingelassen und Anträge gestellt hat, kann er sich gem. § 43 ZPO nicht mehr – wie mit Schriftsätzen vom 05.12. und 20.12.2018 geschehen – auf Vorgänge in der mündlichen Verhandlung berufen. Diese dürften auch nicht mehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit späteren Vorkommnissen einbezogen werden (vgl. Thomas/Putzo-Hüßtege, 39. Auflg., § 44 Rn. 1 m.w.N.). Tritt nämlich ein Ablehnungsgrund in der mündlichen Verhandlung hervor, so muss das entsprechende Gesuch spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß und vollständig gestellt werden (vgl. BGH VIII ZB 56/07 Tz. 5). Dies ist ersichtlich nicht geschehen.

Bei dieser Sachlage konnte das Ablehnungsgesuch insgesamt keinen Erfolg haben; es war vielmehr als unzulässig zu verwerfen.

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