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Schmerzensgeldanspruchs sowie des Erwerbsschadens eines Selbständigen nach Verkehrsunfall

LG Lübeck – Az.: 6 O 230/10 – Urteil vom 29.06.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am 12.08.2008 erfasste das vom Beklagten zu 1.) geführte und bei der Beklagten zu 2.) versicherte Fahrzeug in Bad Schwartau den Kläger, der als Fußgänger unterwegs war. Der Kläger wurde hierbei verletzt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten als Gesamtschuldner in vollem Umfang für durch das Unfallereignis auf Klägerseite hervorgerufene Schäden einzustehen haben. Die Beklagte zu 2.) zahlte an den Kläger einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.500,00 Euro. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger darüber hinaus weiterer Schadensersatz zusteht.

Der Kläger behauptet, er habe durch den Unfall eine Schulterluxation erlitten, infolge derer er eine erhebliche Beeinträchtigung in Befindlichkeit und Leistungsfähigkeit erlitten habe. Die Funktionsfähigkeit seines linken Arms sei irreparabel beeinträchtigt. Bestimmte Bewegungen könnten nicht beziehungsweise nur noch eingeschränkt ausgeführt werden. Der Kläger hält das bereits beklagtenseits gezahlte Schmerzensgeld für den Ausgleich der unfallbedingt erlittenen Beeinträchtigungen nicht ausreichend.

Aufgrund der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise erforderlicher ärztlicher Behandlungen habe er, der Kläger, darüber hinaus Einschränkungen in seiner Berufstätigkeit mit der Folge erheblicher finanzieller Einbußen unterlegen. In seiner Tätigkeit als selbständiger Konstruktionszeichner, der für einen Auftraggeber an dessen Betriebsort tätig sei, sei er unfallbedingt in der erforderlichen Bedienung von gleichzeitig zwei Computermäusen und einer damit verbundenen entsprechenden Sitzhaltung erheblich beeinträchtigt gewesen. Zunächst habe er acht Tage lang den Betrieb seines Auftraggebers in Hamburg überhaupt nicht aufsuchen können. Dies habe den Entzug bereits erteilter Arbeitsaufträge mit dem Verlust entsprechender Vergütungsansprüche nach sich gezogen. Weiterhin sei es durch die zeitweise Abwesenheit vom Arbeitsplatz beziehungsweise die gesundheitlichen Beeinträchtigungen dazu gekommen, dass weitere Aufträge durch den Auftraggeber gegenüber ihm, dem Kläger, nicht erteilt worden seien, obwohl unter normalen Umständen mit entsprechender Auftragserteilung zu rechnen gewesen wäre. Insofern erfordere nämlich die Tätigkeit für den Auftraggeber des Klägers eine ständige Anwesenheit am Betriebsort zwecks Abstimmung mit Auftraggeber und anderen Auftragnehmern, um eine kontinuierliche Fortführung bereits begonnener Aufträge beziehungsweise Erlangung weiterer Arbeitsaufträge zu gewährleisten. Insbesondere seien ihm, den Kläger, drei Aufträge, die bereits zum Unfallzeitpunkt erteilt waren, mit der Folge des entsprechenden Vergütungsausfalls entzogen worden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2008 zu zahlen;

2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 12.642,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2008 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die klägerseits als unfallbedingt angesehenen gesundheitlichen Beschwerden beruhten auf degenerativen Veränderungen. Die unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien demgegenüber vergleichsweise geringfügig. Die Beklagten sind der Ansicht, dass deshalb das bereits von der Beklagten zu 2.) gezahlte Schmerzensgeld auskömmlich sei. Darüber hinaus sei im Rahmen der Bemessung eines immateriellen Schadenersatzanspruchs des Klägers ein erhebliches Mitverschulden anzurechnen, da sich der Kläger notwendigen medizinischen Behandlungen nach dem Schadensereignis nicht unterzogen habe. Einen Verdienstausfallschaden des Klägers halten die Beklagten für nicht hinreichend schlüssig dargelegt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen Dr. …, der sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 22.01.2011 sowie das Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2011 und die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen vorgelegten weiteren schriftlichen Erläuterungen (Blatt 191 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger stehen gegenüber den Beklagten über den bereits vorgerichtlich von der Beklagten zu 2.) gezahlten Betrag hinaus keine weiteren Ansprüche auf Zahlung von Schadenersatz zu. Zwar haften die Beklagten grundsätzlich gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gesamtschuldnerisch für solche materiellen und inmateriellen Schäden, die auf Seiten des Klägers durch das streitgegenständliche Unfallereignis entstanden sind. Schäden auf Seiten des Klägers, die durch die bereits erfolgte Schmerzensgeldzahlung nicht ausgeglichen wären, sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

I. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB eine weitergehende Entschädigung des Klägers über den bereits beklagtenseits gezahlten Schmerzensgeldbetrag hinaus zu erfolgen hat.

Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn wegen einer Verletzung des Körpers beziehungsweise der Gesundheit Schadenersatz zu leisten ist. Das Gericht ist vorliegend davon überzeugt, dass der Kläger durch das streitgegenständliche Schadensereignis eine Schulterluxation mit der Folge einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens acht Tagen erlitten hat. Das Gericht ist jedoch nicht davon überzeugt, dass auf Seiten des Klägers nach Ausheilung der unfallbedingten Verletzungen weitere bleibende Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen. Insbesondere geht das Gericht davon aus, dass mögliche vom Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung dargestellten, noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen lediglich Folge degenerativer gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf Seiten des Klägers sind. Insoweit folgt das Gericht dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. …, der als Facharzt für Orthopädie als Sachverständiger besonders qualifiziert ist. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige ist offensichtlich von zutreffenden Tatsachen ausgegangen, hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt und sein Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung – auch im Hinblick auf ausführlich vorgetragene Einwendungen der Klägerseite – nachvollziehbar und erschöpfend erläutert. Insofern bestand auch kein Anlass, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO ein weiteres Gutachten einzuholen.

Das Gutachten ist unter anderem zu dem Ergebnis gekommen, dass derzeitige Beschwerden des Klägers durch degenerative Veränderungen insbesondere an der Halswirbelsäule und beider Schultern zu erklären sind. Gerade durch monotone Arbeiten am Datensichtgerät werde die Halswirbelsäule des Klägers besonders belastet. Eine Schädigung des Armnervenstranges während oder durch die unfallbedingt erlittenen Luxation sei nicht festzustellen. Die Verletzung der linken Schulter sei im Wesentlichen ausgeheilt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige klargestellt, dass im Hinblick auf die Beschwerden des Klägers altersbedingte degenerative Veränderungen im Vordergrund stehen und jedenfalls zum Begutachtungszeitpunkt ein Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und diesen Beschwerden nicht festzustellen war. Allenfalls seien bestimmte degenerativ bedingte Beeinträchtigungen durch unfallbedingte Spannungszustände stärker wahrzunehmen gewesen; insoweit bestehe aber zum jetzigen Zeitpunkt nach Ausheilung der Schulterluxation kein Zusammenhang der Beschwerden zum Unfallgeschehen mehr. Weiterhin seien die klägerseits angeführten Beschwerden, auch die vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Sachverständigen dargestellten Beschwerden, spezifisch auf Wirbelsäulenprobleme zurückzuführen und damit gerade auf degenerative Veränderungen im Wirbelsäulenbereich, nicht aber auf die unfallbedingten Schulterverletzungen.

Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, waren im Rahmen der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes nachwirkende beziehungsweise bleibende Gesundheitsbeschwerden auf Seiten des Klägers nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn der Sachverständige ausgeführt hat, dass zum einen berufsgenossenschaftlich in vergleichbaren Verletzungsfällen wie dem Vorliegenden von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von vier bis sechs Wochen sowie von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt von 12 bis 14 Wochen ausgegangen wird und sich eine Unterlassung gebotener physiotherapeutischer Behandlungen durch den Kläger auf die Heilung der unfallbedingt erlitten Schulterluxation sowie das heutige Beschwerdebild letztlich nicht ausgewirkt hat, ist im Rahmen der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes dennoch zu berücksichtigen, dass der Kläger gebotene Behandlungen nicht durchgeführt hat, eine aus sachverständiger Sicht gegebene fiktive mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit hier nicht konkret festgestellt wurde und der Kläger ungeachtet eventueller unfallbedingter Beeinträchtigungen acht Tage nach dem Schadensereignis seine Berufstätigkeit wieder aufgenommen hat, wobei eine in der Folgezeit möglicherweise noch bestehende Beeinträchtigung in der Berufstätigkeit klägerseits nichts hinreichend spezifiziert worden ist. Es kann vor diesem Hintergrund nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hier tatsächlich bereits früher abklangen als in aus sachverständiger Sicht vergleichbaren Fällen, in denen von einer bis zu dreimonatigen Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen wird. Nach Gesamtabwägung aller dieser Umstände erachtet das Gericht für die unfallbedingt erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen einen immateriellen Schadensersatz in der bereits von der Beklagten zu 2.) gezahlten Höhe als angemessen und jedenfalls ausreichend, so dass ein darüber hinaus gehender Schmerzensgeldanspruch dem Kläger nicht zusteht.

II. Auch ein Schadenersatzanspruch des Klägers wegen ergangenen Verdienstes aus selbständiger Tätigkeit besteht nicht.

Zwar ist grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 842, 252 BGB, 11 StVG auch derjenige Schaden zu ersetzen, der in Gestalt des Verlustes von Einkommen aus beruflicher Tätigkeit infolge des Schadensereignisses entsteht. Dabei ist die Höhe des Schadensersatzanspruches unter Berücksichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen festzustellen. Im Allgemeinen dürfen für die Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebes eines Selbständigen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden. Für die Schätzung des Erwerbsschadens eines Selbständigen müssen aber hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden. Es bedarf grundsätzlich der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlichrechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu haben, weil sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt haben muss. Auch die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB i. V. m. § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens nicht zu (BGH NJW 2010, 1532 m. .w. N.). Ist der Erwerbsschaden eines selbständig Tätigen festzustellen, ist es im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO in der Regel erforderlich und angebracht, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (BGH NJW 2001, 1640 m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben sind vorliegend – trotz mehrfacher dahingehender gerichtlicher Hinweise – keine hinreichenden klägerseitigen Darlegungen erfolgt beziehungsweise Beweisangebote vorgebracht worden, die eine Schadensschätzung gemäß §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO beziehungsweise die Gewinnung hinreichender Grundlagen hierfür im Wege einer weiteren Beweisaufnahme ermöglichen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die nach den Grundsätzen der Rechtsprechung vorzunehmenden Vergleiche der Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall mit den Geschäftsergebnissen nach dem Unfall. Die Klägerseite hat Steuerbescheide des Klägers aus dem Jahr vor dem Unfall sowie aus dem Unfalljahr vorgelegt und dazu vorgetragen, dass ein dort zu ersehender niedrigerer Gewinn im Unfalljahr gegenüber dem Vorjahr seinen unfallbedingten Gewinnrückgang ausmache. Die bloße Vorlage von zwei Steuerbescheiden genügt für eine entsprechende Beurteilung jedoch nicht. Es wäre die Vorlage von Betriebsergebnissen, Bilanzen beziehungsweise zumindest Steuerbescheiden aus mehreren Jahren vor dem Unfallereignis erforderlich gewesen, um überhaupt feststellen zu können, dass der vorgelegte Steuerbescheid aus dem Jahr vor dem Unfall nicht etwa einen ungewöhnlich hohen Gewinn auswies und insofern im Unfalljahr lediglich wieder der übliche Gewinn des Klägers wie im Durchschnitt mehrerer vorvergangener Jahre erzielt wurde. Insofern ist auch kein weiterer präziser Vortrag betreffend der Betriebsergebnisse mehrerer Jahre im Zusammenhang mit dahingehenden Beweisangeboten erfolgt, aufgrund derer eine gerichtliche Schätzung oder zumindest möglicherweise die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zur Gewinnung von Grundlagen dieser Schätzung in Betracht gekommen wäre.

Darüber hinaus liefert auch der Vortrag der Klägerseite betreffend der Verluste und der Nichterteilung von einzelnen Aufträge im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit keine ausreichende Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß den genannten Vorschriften. Zunächst ist der Vortrag hinsichtlich des unfallbedingten Verlustes von Aufträgen trotz entsprechender Hinweise des Gerichts und ausführlichen schriftsätzlichen Vortrags der Beklagtenseite letztlich nicht hinreichend konkret geblieben. Es ist nicht konkret vorgetragen worden, welche Aufträge mit welchem Vergütungsvolumen dem Kläger unfallbedingt konkret nicht erteilt worden sind. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zuletzt ausdrücklich angegeben, dass ein entsprechender Vortrag nicht möglich sei. Selbst wenn im Rahmen der Ermittlung des entgangenen Gewinns von Selbständigen keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen und insofern nach den Grundsätzen der angeführten Rechtsprechung die Schwierigkeit, fiktive nicht erteilte Aufträge nachzuweisen, nicht zu Lasten des Geschädigten gehen darf, vermag das Gericht aus den Darlegungen des Klägers dennoch nicht hinreichend genau zu erkennen, inwiefern die Abwesenheit von lediglich acht Tagen des Klägers vom Arbeitsort am Sitz des Auftraggebers dazu führte, dass vergleichsweise langfristige und umfangreiche Aufträge tatsächlich nicht oder in einem verringerten Maße erteilt wurden. Aus den klägerseits vorgelegten Unterlagen ist zu ersehen, dass der Auftraggeber des Klägers die Aufträge mit langfristigem Zeithorizont vergibt, weshalb gerade nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass eine kurzfristige Abwesenheit des Klägers zu signifikanten Auftragsverlusten geführt hat. Insbesondere muss weiterhin von der ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden, dass kurze Zeit nach dem Schadensereignis, also nachdem der Kläger wieder am Sitz seines Auftraggebers erschien, eine weitere Auftragsannahme möglich war. Dass dieses nicht oder nur eingeschränkt möglich war, weil der Kläger vorübergehend nur eingeschränkt zur Bearbeitung in der Lage war, ist insofern nicht hinreichend zweifelsfrei ersichtlich, weil der Vortrag des Klägers im Hinblick auf eine reduzierte Arbeitsgeschwindigkeit beziehungsweise verringerte Arbeitsfähigkeit infolge der unfallbedingten Beeinträchtigungen vage geblieben ist. Aus den überreichten Aufträgen des Auftraggebers der Klägerin geht hervor, dass die Aufträge mit langfristigem Zeithorizont zu erfüllen sind. Das Gericht muss vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass eine verringerte Arbeitsgeschwindigkeit nicht ohne weiteres angesichts des langen Zeithorizonts zu einem reduzierten Vermögen des Klägers führten, Aufträge tatsächlich anzunehmen.

Ferner ist auch nicht hinreichend nachvollziehbar, inwieweit sich ein geringerer Gewinn auf Klägerseite aus den Verlusten dreier Aufträge herleiten soll, die von dem Kläger in Kopie im Rechtsstreit vorgelegt worden sind. Im Hinblick auf einen bis zum 30.09.2008 fertig zu stellenden Auftrag muss davon ausgegangen werden, dass ein erheblicher Teil der klägerseits zu erbringenden Leistungen zum Unfallzeitpunkt bereits erbracht, der Auftrag somit zum Großteil abgewickelt war und insofern vor dem Hintergrund der klägerseits vorgelegten maßgeblichen Vertragsbedingungen zumindest ein anteiliger Vergütungsanspruch bestand. Was die weiter vorgelegten Aufträge betrifft, die bis zum 31.03.2009 sowie 31.10.2008 fertig zu stellen waren, ist klägerseits nicht hinreichend spezifiziert vorgetragen worden, inwieweit eine Fertigstellung im Hinblick auf die vergleichsweise langfristigen Liefertermine nicht möglich war, wenn der Kläger bereits acht Arbeitstage nach dem Schadensereignis, mithin spätestens Ende August 2008, wieder am Arbeitsplatz erschien. Selbst wenn vor dem Hintergrund der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen im August und September 2008 eine verminderte Arbeitsfähigkeit des Klägers vorlag, hätte es dahingehend weiterer Darlegungen bedurft, inwieweit gerade eine kontinuierliche Arbeitsweise des Klägers zur termingerechten Fertigstellung der betreffenden Aufträge erforderlich war beziehungsweise weshalb genau die Aufträge nicht zumindest erheblich später zu den vorgesehenen Fertigstellungsterminen erledigt werden konnten. Das Gericht sieht sich angesichts der in diesem Zusammenhang verbleibenden Unklarheiten zu einer Schadenschätzung im Sinne der §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO außerstande.

Ein Schaden des Klägers lässt sich nämlich auch nicht ohne weiteres deshalb annehmen beziehungsweise errechnen, weil die klägerseits in Kopie vorgelegten drei Aufträge mit der Folge entfallenden Vergütungsanspruchs in Verlust gegangen sind. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass ihm die betreffenden Aufträge nach dem Schadensereignis entzogen wurden. Zunächst ist jedoch – wie ausgeführt – hinsichtlich des bis zum 30.09.2008 fertig zu stellenden Auftrags nicht ersichtlich, weshalb nicht zumindest ein anteiliger Vergütungsanspruch aufgrund bereits vor dem Schadensereignis erfolgter Leistungen bestand. Jedenfalls aber ist die Behauptung der Klägerseite, wonach die betreffenden Aufträge nach dem Schadensereignis entzogen wurden, nach entsprechendem Bestreiten der Beklagtenseite nicht unter Beweis gestellt worden. Selbst wenn entsprechend der vorgelegten Vertragsbedingungen dem Kläger Aufträge ohne Grund entzogen werden konnten, hätte es dahingehend – gerade auch vor dem Hintergrund der nicht unmittelbar nach dem Schadensereignis liegenden Fertigstellungstermine – eines entsprechenden weiteren Vortrags beziehungsweise Beweisangebots der Klägerseite bedurft. Nach dem dieses nicht erfolgt ist, konnte von einem Auftragsentzug nicht ausgegangen werden und erschien der Vortrag einer vollständig in Verlust gegangenen Vergütung betreffend der drei genannten Aufträge nicht hinreichend nachvollziehbar.

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III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.

IV. Der Streitwert wird auf 17.642,00 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 3 ZPO).

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