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Ausgleichsanspruch bei Annullierung eines Fluges

LG Frankfurt, Az.: 2-24 S 208/15, Urteil vom 16.06.2016

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.10.2015 (Az. 31 C 2494/15 (17)) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an jeden der Kläger jeweils 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.5.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Ausgleichsanspruch bei Annullierung eines Fluges
Symbolfoto: DanRentea/Bigstock

Die Kläger begehren Ausgleichsansprüche nach der EG Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden VO).

Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, Flüge von … über … nach … und zurück. Die Beklagte war sowohl das vertragliche, als auch das die Flüge tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen.

Der Hinflug von … nach … sollte am … um … Uhr (Ortszeit) starten und am … um … Uhr (Ortszeit) in … landen. Der Weiterflug nach … sollte am … (Ortszeit) starten und am … um … Uhr (Ortszeit) in … landen.

Ergänzend wird auf die Buchungsbestätigung vom … (Anlage K 1, Bl. 6 ff d.A.) Bezug genommen.

Der Flug auf der ersten Teilstrecke von … nach … (…) wurde von der Beklagten annulliert.

Die Kläger wurden von der Beklagten auf einen von der … ausgeführten Flug … mit nahezu identischen Abflug- und Ankunftszeiten umgebucht. Der Flug sollte am … um … Uhr (Ortszeit) in … landen. Dieser Flug verspätete sich um ca. … Stunden. Dies hatte zur Folge, dass die Kläger den gebuchten Weiterflug nach … nicht mehr erreichten und letztlich in … mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden ankamen.

Mit Schreiben vom … forderten die Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung von jeweils 600 € pro Person mit Fristsetzung bis zum … auf.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.10.2015 (Bl. 42 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, Ausgleichsansprüche seien ausgeschlossen, der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 1 c) iii) der VO sei einschlägig. Obwohl die Kläger ihr Endziel in … mit eine Verspätung von mehr als 23 Stunden erreicht haben, hätten sie von der Beklagten mit dem Ersatzflug der … ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, welches ihnen „ermöglicht“ habe, ihr Endziel in … mit einer Ankunftsverspätung von nicht mehr als 2 Stunden zu erreichen. Unter normalen Bedingungen, d.h. ohne Verspätung, wären die Kläger ohne Verspätung in …, und damit letztlich auch ohne Verspätung in … angekommen. Diese Möglichkeit habe die Beklagte den Klägern eingeräumt. Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 c) iii) der VO fordere nicht, dass der Fluggast sein Endziel „tatsächlich“ mit einer Ankunftsverspätung von nicht mehr als 2 Stunden erreicht.

Für eine engere Auslegung bestünde auch keine Notwendigkeit, da der Fluggast das den angebotenen Ersatzflug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen (vorliegend die …) wegen der Verspätung in Anspruch nehmen könnte.

Im Übrigen sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund ein Luftfahrtunternehmen (vorliegend die Beklagte) für die Verspätung eines Fluges haften solle, den es tatsächlich nicht selbst ausgeführt hat.

Gegen das dem Berufungsklägervertreter am … zugestellte Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat dieser mit Schreiben vom … bei Gericht per FAX eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt.

Mit der Berufung wird insbesondere geltend gemacht, den Klägern sei gerade nicht „ermöglicht“ worden, ihr Endziel mit einer Verspätung von nicht mehr als 2 Stunden zu erreichen, da sie letztlich mit einer Verspätung von ca. 23 Stunden … erreichten.

Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Kläger beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.10.2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 600 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.5.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist auch begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der EG Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden VO) i.H.v. jeweils 600 €.

Der von der Beklagten auszuführende Flug von … nach … (…) wurde annulliert. Damit steht den Klägern ein Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 600 € zu, Art. 5, 7 der VO. Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrundegelegt, an dem der Fluggast infolge der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt, Art. 7 Abs. 1 S. 2 der VO. Dies war vorliegend … .

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Ausgleichsanspruch auch nicht ausgeschlossen gem. Art. 5 Abs. 1 c) iii) der VO.

Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der VO können dann nicht gefordert werden, wenn der Fluggast über die Annullierung weniger als 7 Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhält, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als 1 Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens 2 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, Art. 5 Abs. 1 c) iii) der VO.

Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat den Klägern kein Angebot zur anderweitigen Beförderung unterbreitet, das es ihnen „ermöglicht“ hat, ihr Endziel in … mit einer Verspätung von höchstens 2 Stunden zu erreichen.

Zum einen hat das Amtsgericht den Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 c) iii) der VO falsch ausgelegt. Anerkannt ist, dass entsprechend der Intention der VO, die Rechte der Fluggäste zu stärken, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, Art. 5 der VO eng auszulegen ist (vgl. EuGH, RRa 09, 35; Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 40, Rn. 4). Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 c) iii) der VO fordert das Angebot einer anderweitigen Beförderung, die es dem Fluggast „ermöglicht“, mit einer Verspätung von nicht mehr als 2 Stunden am Endziel anzukommen. Vorliegend wurde es den Klägern gerade nicht „ermöglicht“, mit einer Verspätung von nicht mehr als 2 Stunden in … zu landen. Die Kläger erreichten … mit einer Verzögerung von ca. 23 Stunden.

Die Tatsache, dass Art. 5 Abs. 1 c) iii) der VO nicht dergestalt formuliert ist, dass der Ausgleichsanspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Fluggast „tatsächlich“ sein Endziel mit einer Verspätung von höchstens 2 Stunden erreicht, sondern lediglich von einem Angebot spricht, welches dies „ermöglicht“, liegt allein darin begründet, dass das Luftfahrtunternehmen den Fluggast nicht zwingen kann, einen angebotenen Ersatzflug auch wahrzunehmen. Das Luftfahrtunternehmen soll auch dann entschuldigt werden, wenn der angebotene Ersatzflug „tatsächlich“ eine Ankunftsverspätung von nicht mehr als 2 Stunden hat, der Fluggast dieses Angebot jedoch abgelehnt hat. In diesem Fall wurde es dem Fluggast zumindest „ermöglicht“, das Endziel mit nicht mehr als 2 Stunden Verspätung zu erreichen. Das „Angebot“ eines Ersatzflugs, welches das Endziel mit einer Verspätung von höchstens 2 Stunden erreicht, soll das Luftfahrtunternehmen entlasten, selbst wenn der Fluggast dieses Angebot nicht annimmt. In diesem Fall hätte das Angebot dem Fluggast „ermöglicht“, sein Endziel mit einer geringfügigen Verspätung zu erreichen. Voraussetzung ist jedoch, dass die angebotene, anderweitige Beförderung „tatsächlich“ das Endziel mit einer Verzögerung von nicht mehr als 2 Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht hat. Allein die Tatsache, dass das Luftfahrtunternehmen den Fluggast nicht zwingen kann, von dem Angebot auch Gebrauch zu machen, führte dazu, dass der Wortlaut lediglich von der „Ermöglichung“ einer nur zweistündigen Verspätung, und nicht von einer „tatsächlichen“ Ankunftszeit spricht.

Auch nach dem Sinn und Zweck der VO besteht kein Grund, das Luftfahrtunternehmen, welches einen Flug annulliert hat und damit grundsätzlich ausgleichspflichtig ist, auch dann zu privilegieren, wenn der Fluggast tatsächlich mit einer Verspätung von über 2 Stunden am Endziel ankommt. Nach dem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 c) iii) der VO soll das Flugunternehmen nur dann nicht ausgleichspflichtig sein, wenn sich die Annullierung faktisch nicht ausgewirkt hat, d.h. wenn die aus der Annullierung resultierende Ankunftsverspätung unter 2 Stunden bleibt. Die rein „theoretische“ Möglichkeit, dass der angebotene Ersatzflug pünktlich ankommt, kann nicht genügen. Es muss darauf ankommen, ob der angebotene Ersatzflug auch „tatsächlich“ pünktlich ankommt. Es gibt keinen Grund, den Fluggast schutzlos zu stellen bzw. das Flugunternehmen zu privilegieren, wenn der Fluggast im Falle eines angebotenen Ersatzfluges genauso dasteht wie ohne einen solchen Ersatzflug, nämlich mit einer nicht unerheblichen Ankunftsverspätung von mehr als 2 Stunden. Der EuGH hat festgestellt, dass eine Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden einer Annullierung gleichkäme, so dass der Fluggast in diesem Fall auch einen Ausgleichsanspruch habe. Der Grundgedanke ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Im Falle einer nicht unerheblichen Ankunftsverspätung soll dem Fluggast ein Anspruch auf Entschädigung zustehen. Dies muss auch dann gelten, wenn die nicht unerhebliche Ankunftsverspätung letztlich auf der Verspätung eines angebotenen Ersatzflugs beruht. Dass die Kläger vorliegend die rein theoretische Möglichkeit hatten, mit einem Ersatzflug ohne Verzögerung in … anzukommen, half ihnen wenig. Entscheidend ist, dass sie letztlich mit einer Verspätung von ca. 23 Stunden ihr Endziel erreichten. Es kann keinen Unterschied machen, ob die Ankunftsverspätung durch eine Annullierung bzw. Verspätung des ursprünglich gebuchten Fluges bedingt war, oder durch die Verspätung eines angebotenen Ersatzfluges. Nach Sinn und Zweck besteht kein Grund, den Klägern vorliegend einen Entschädigungsanspruch zu versagen.

Auch überzeugt das Argument des Amtsgerichts nicht, es bestünde keine Notwendigkeit eines Ausgleichsanspruchs gegen die Beklagte, da die Kläger einen Ausgleichsanspruch gegen das den Ersatzflug ausführende Luftfahrtunternehmen, vorliegend die …, hätten. Zwar hat vorliegend die die … den verspäteten Ersatzflug von … und … ausgeführt. Gegen die … besteht jedoch kein Ausgleichsanspruch, da es hinsichtlich dieses Fluges an der Voraussetzung einer bestätigten Buchung fehlt, Art. 3 Abs. 2 a) der VO. Es bestand lediglich eine einzige bestätigte Buchung, nämlich hinsichtlich der von der Beklagten auszuführenden Flüge von … über … nach …. Vorliegend lag auch keine Umbuchung vor, sondern ledig der Versuch der Beklagten, eine „anderweitige Beförderung“ vorzunehmen, um den Ausgleichsanspruch abzuwenden. Dies ist ein eigenverantwortliches Vorgehen der Beklagten, nicht jedoch eine einvernehmliche Vertragsänderung beider Parteien. Die Kläger haben sich nicht etwa damit einverstanden erklärt, nunmehr einen anderen Flug als den vertraglich geschuldeten Flug anzuerkennen. Sie traf lediglich die Obliegenheit, den angebotenen Ersatzflug wahrzunehmen, um ihren Ausgleichsanspruch nicht zu verlieren. Die Kläger hatten nur einen einzigen Flug gebucht und nur diesen einen Flug bezahlt. Damit kann lediglich eine einzige bestätigte Buchung vorliegen. Wenn man Ausgleichsansprüche gegen das die Ersatzbeförderung ausführende Luftfahrtunternehmen annehmen würde, hieße dies im Umkehrschluss, dass bereits von Beginn an kein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte bestanden hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, da – wie dargelegt – dem Grunde nach gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch infolge der Annullierung des Fluges von … nach … gem. Art. 5, 7 der VO bestand, und lediglich fraglich ist, ob die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des Art. 5 Abs. 1 c) iii) der VO gegeben sind. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass der Fluggast für ein und dieselbe Verspätung bzw. Annullierung zweimal befriedigt werden könnte, nämlich von 2 verschiedenen ausführenden Luftfahrtunternehmen. Dieses Ergebnis wird auch durch Art. 3 Abs. 3 der VO gestützt. Danach gilt die Verordnung nicht für „kostenlose“ Flüge. Bei einer angebotenen Ersatzbeförderung handelt sich um einen solchen kostenlosen (Ersatz-)Flug.

Schließlich kann dem Amtsgericht nicht gefolgt werden, wenn es meint, es wäre ungerecht, wenn ein Luftfahrtunternehmen (vorliegend die Beklagte) für die Verspätung eines Fluges haften solle, den es tatsächlich nicht ausgeführt hat. Das Amtsgericht verkennt, dass die Beklagte nicht für die Verspätung des Ersatzflugs der … haftet, sondern für die Annullierung des von ihr auszuführenden Fluges … . Wenn sie es nicht schafft, ihre Fluggäste mit einer Verzögerung von nicht mehr als 2 Stunden durch einen Ersatzflug zum Endziel zu befördern, ist es billig und gerecht, ihre Haftung nicht auszuschließen. Ob es sich bei dem angebotenen Ersatzflug um einen von dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen selbst durchgeführten Flug handelt, oder ob es Ersatztickets über ein anderes Luftfahrtunternehmen beschafft, ist dabei unerheblich.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Frage, ob es einem Fluggast auch dann „ermöglicht“ wird, sein Endziel mit einer Verspätung von höchstens 2 Stunden zu erreichen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 c) iii) der VO, wenn die vom Luftfahrtunternehmen angebotene anderweitige Beförderung zwar unter normalen Umständen das Endziel mit einer Verspätung von höchstens 2 Stunden erreicht, tatsächlich jedoch infolge einer Verspätung eine größere Verspätung eintritt, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war die Revision zuzulassen.

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