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Bankenhaftung bei verweigerter Zustimmung zum freihändigen Verkauf eines Sicherungsobjekts

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 173/17 – Urteil vom 10.10.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17.11.2017, Az. 1 O 421/15, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Potsdam sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag und zugunsten der Beklagten bestellten Sicherheiten.

Der Kläger ist Apotheker und betreibt seit Juli 2010 die H…-Apotheke in L…. Im Jahr 2010 beabsichtigte der Kläger, seinen Geschäftsbetrieb um eine Apotheke in W… zu erweitern (im Folgenden auch: M…-Apotheke). In diesem Zusammenhang traf der Kläger mit der Beklagten gemäß Angebot vom 25.03.2010 unter dem 30.03.2010 zunächst eine Kreditvereinbarung zur „Vorfinanzierung“ über eine Höchstkreditgrenze von 549.120 € und mit einem variablen Anfangszins von 6,95 % p.a. (vgl. Anlage K1, Bl. 13 ff. d.A.). Im Anschluss vereinbarten die Parteien am 19.04.2010 in der Filiale der Beklagten in P… für die Eröffnung der neuen Apotheke in W… ein bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) refinanziertes zinsgünstigeres Darlehen mit einem Nennbetrag von 572.000 € und einem für zehn Jahre festen Zinssatz von 3,35 % p.a.; dieser Darlehensvertrag trat an die Stelle der zunächst geschlossenen Kredit-/Vorfinanzierungsvereinbarung. Hierfür begab der Kläger zugunsten der Beklagten – insoweit bereits teilweise mit der Vorfinanzierungsvereinbarung – diverse Sicherheiten, nämlich eine Raumsicherungsübereignung der Apothekeneinrichtung einschließlich medizinischer Geräte, die Abtretung bestehender und künftiger Forderungen aus seinem Privat- und Geschäftsbereich sowie die (Voraus-)Abtretung des Erlöses aus einem etwaigen Verkauf der M…-Apotheke; ferner sollte er die Originalpolice einer Risikolebensversicherung über den Betrag von 572.000 € bereitstellen (vgl. Anlage K2, Bl. 16 ff. d.A.). Über das refinanzierte Darlehen hinaus gewährte die Beklagte dem Kläger ein Kontokorrentdarlehen über 100.000 € und einen Avalkredit über 16.762,53 €. Die M…-Apotheke entwickelte sich wirtschaftlich – unter anderem wegen der Nichteröffnung des neuen Flughafens in … – nicht wie erwartet. Es ergaben sich erhebliche Verluste, die sich ausweislich der vom Kläger zur Akte gereichten betriebswirtschaftlichen Auswertungen im Jahr 2010 auf 197.701,85 € und im Jahr 2011 auf 187.417,43 € beliefen (vgl. Anlagen K3/K4, Bl. 80/25 f. d.A.). Im Jahr 2012 beauftragte der Kläger die Unternehmensberatung M… Z… und beabsichtigte in der Folgezeit die Veräußerung der Apotheke in W…. Zu diesem Zweck schloss er unter dem 31.05.2012 einen „Apotheken-Kaufvertrag“ mit Herrn M… S… (vgl. Anlage K5, Bl. 27 ff. d.A.) über einen Kaufpreis von 100.000 € (§ 4 Abs. 1) zuzüglich dem Warenlagerwert (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 5). Das Inventar sollte „frei von Rechten Dritter“ übertragen werden (§ 6 Abs. 3). Die Geschäftsübernahme samt bestehenden Mitarbeiterbeschäftigungsverhältnissen war vertragsgemäß zum 16.07.2012 vorgesehen (§ 7 Abs. 1). Eine Finanzierungsanfrage des Herrn S… lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 31.07.2012 unter Hinweis auf die betriebswirtschaftliche Situation der M…-Apotheke letztlich ab (vgl. Anlage K6, Bl. 43 d.A.). Der Kaufvertrag wurde daraufhin nicht vollzogen. Ab dem 28.06.2012 kam es noch mehrfach zu Gesprächen über die wirtschaftliche Lage der M…-Apotheke in W… und über deren etwaige Veräußerung, wobei der Ablauf in Einzelheiten zwischen den Parteien streitig ist. Nachdem die E…-Apotheken-Gruppe als weitere Erwerbsinteressentin die Übernahme mit Rücksicht auf das Fehlen firmeninterner Anforderungen abgelehnt hatte, schloss der Kläger die Apotheke in W… und verkaufte das Inventar am 31.05.2014 für 70.000 €. Das Darlehen mit der Beklagten löste er daraufhin vorzeitig ab.

Ausweislich der weiteren vom Kläger zur Akte gereichten betriebswirtschaftlichen Auswertungen belief sich der von ihm behauptete Geschäftsverlust im Jahr 2012 auf 116.212,24 €, im Jahr 2013 auf 86.561,20 € und bis zur Schließung zum 31.05.2014 auf 40.295,42 € (vgl. Anlagen, K8 bis K9, Bl. 44 f. d.A.). Erstinstanzlich hat der Kläger in diesem Zusammenhang von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 210.120,56 € nebst Zinsen verlangt. Er hat dazu mit näheren Darlegungen die Auffassung vertreten, die Beklagte habe der Veräußerung der M…-Apotheke an Herrn S… pflichtwidrig nicht zugestimmt, indem sie insbesondere das sicherungsübereignete Apothekeninventar nicht freigegeben habe. Er hat dazu insbesondere behauptet, die Beklagte habe die Veräußerung kategorisch abgelehnt, eine Schließung nicht in Betracht gezogen und ihre Zustimmung zu einem Verkauf an Herrn S… davon abhängig gemacht, dass er den Kauf über sie finanzieren würde. Obwohl die B… Filiale der Beklagten im Juni 2012 kurz vor einer entsprechenden Finanzierungszusage gestanden habe, sei durch Einflussnahme des Filialleiters in P… die Zusage dann jedoch ohne sachlichen Grund abgelehnt worden. Herr S… habe zwischenzeitlich drei Apotheken in C… aus Insolvenzen übernommen und in die Gewinnzone geführt.

Die Beklagte hat das Vorliegen einer Pflichtverletzung verneint und die Auffassung vertreten, weder zur Übernahme der Finanzierung für den Käufer S… noch zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet gewesen. Sie hat behauptet, an den Verkaufsbemühungen des Klägers gleichwohl immer in unterstützender Weise mitgewirkt zu haben. Den Kläger treffe die Verantwortung für entstandene Vermögenschäden aber auch schon deshalb allein, weil er die M…-Apotheke nicht bereits 2012 geschlossen habe.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und für die tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht das im Anschluss an den ersten Verhandlungstermin gegen den Kläger erlassene Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Einspruch gegen das Versäumnisurteil sei zulässig, bleibe in der Sache aber ohne Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben, denn es fehle hierfür an einer vertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten. Der Kläger könne sich insoweit entgegen seiner Auffassung nicht auf § 490 Abs. 2 BGB berufen, weil ihm kein grund-/schiffspfandgesichertes Darlehen gewährt worden sei und er auch nicht im Zusammenhang mit der geplanten Apothekenveräußerung eine Kündigung erklärt habe. Auch außerhalb ihres unmittelbaren Anwendungsbereichs statuiere die Vorschrift keine Pflichten, gegen die die Beklagte verstoßen habe. Soweit der Kläger ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 490 Abs. 2 BGB anführe, demzufolge er ein berechtigtes Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sachen gehabt habe, führe dies lediglich zu einem Kündigungsrecht, nicht aber zu einem allgemeinen Rechtssatz, wonach die Beklagte das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis hätte anpassen müssen. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, in seinem Interesse das Darlehen früher zu kündigen. Eine sonstige Pflichtverletzung folge auch nicht daraus, dass die Beklagte keine Zustimmung zur Veräußerung der Apotheke erteilt habe, da eine solche Zustimmung nicht erforderlich, insbesondere im Darlehensvertrag nicht vorgesehen gewesen sei.

Eine Pflichtverletzung ergebe sich schließlich nicht daraus, dass die Beklagte nicht auf ihre Sicherungsübereignung am Apothekeninventar verzichtet habe. Zwar möge dies im Ergebnis zur Nichterfüllung des Kaufvertrages geführt haben, da dem Käufer das Inventar frei von Rechten Dritter übereignet werden sollte. Eine allgemeine Verpflichtung der Beklagten zur Freigabe dieser Sicherheit habe aber nicht bestanden. Weder habe der Kläger eine Übersicherung geltend gemacht, noch habe die Beklagte gegen eine zwischen den Parteien bestehende Treuhandbeziehung verstoßen. Zwar könne eine Bank aus einem Darlehensverhältnis und dem Sicherungsvertrag verpflichtet sein, unter besonderen Umständen nach Treu und Glauben ausnahmsweise Sicherheiten freizugeben, wenn die diesbezügliche Notwendigkeit überdeutlich und augenscheinlich sei; denn davor dürfe sie die Augen nicht verschließen. Allerdings könne der beschriebene Pflichtenkreis nicht uneingeschränkt ausschließlich zu Lasten der Bank und zugunsten des Kunden angewandt werden. Es müsse jedem Kreditinstitut gestattet sein, nach eigenen Risikogesichtspunkten die Wahl zu treffen, ob es sichere Grundpfandrechte aufgebe und damit einen freihändigen Verkauf gegenüber der sonst drohenden Zwangsversteigerung ermögliche. Ohne diese Wahlfreiheit bestände eine regelmäßige Verpflichtung der Banken, ihre dinglichen Sicherheiten zugunsten eines freihändigen Verkaufs aufzugeben, weil eine Realisierung der dinglichen Sicherheiten immer zu schlechteren Erträgen führe. Eine solch generelle Verpflichtung der Banken wäre aber mit dem Sinn von Grundpfandrechten, nämlich der Sicherung der jeweiligen obligatorischen Forderung, auch nicht ansatzweise zu vereinbaren. Die Bank wäre gehalten, in jedem Einzelfall legitime Eigeninteressen, nämlich den Bestand und die Verwertungsmöglichkeit von Sicherheiten, dem Kundeninteresse unterzuordnen, obgleich die Kunden durch Einstellung ihrer Zahlungen die Problemlage erst verursachten. Zu derart weitreichender Rücksichtnahme sei keine kreditgebende Bank verpflichtet, weder im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss, noch bei der Stellung von Sicherheiten. In Anwendung dieser Grundsätze sei die Beklagte daher nicht verpflichtet gewesen, die Sicherheiten im Zusammenhang mit dem geplanten Apothekenverkauf freizugeben. Die Freigabe von Sicherheiten beeinträchtige die legitimen Interessen der Bank an der ausreichenden Sicherung ihres Darlehensrückzahlungsanspruches. Daran ändere es nichts, das die Beklagte hier im Wege der Vorausabtretung zur Inhaberin des gegen den Erwerber gerichteten Kaufpreisanspruchs von 100.000 € geworden wäre, weil die Abtretung einer persönlichen Forderung mit einer Sicherungsübereignung von Inventar nicht ohne weiteres gleichwertig sei, zumal der Kläger selbst vortrage, dass der Erwerber den Kauf durch ein Darlehen hätte finanzieren müssen und jeglicher Vortrag zu seiner Kreditwürdigkeit und zum Stellen von Sicherheiten durch diesen fehle.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, den Kauf durch die Gewährung eines Darlehens zugunsten des Käufers zu finanzieren, da es sich um ihre eigene unternehmerische Entscheidung handele. Ein Darlehensnehmer habe keinen Anspruch darauf, dass seine Bank einem Dritten ein weiteres Darlehen gewähre und/oder einen Dritten die Verpflichtungen aus dem Altdarlehen übernehmen lasse. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Erwerber das Inventar ebenfalls als Sicherheit gestellt hätte, könne der Kläger daraus nichts herleiten. Zum einen sei das Inventar nicht die einzige Sicherheit gewesen, sondern habe der Kläger weitere Sicherheiten stellen können. Zum anderen sei inzwischen deutlich geworden, dass die M…-Apotheke standortbedingt hinter der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung zurückgeblieben sei, was jedenfalls eher zu einem höheren Bedarf an Sicherheiten geführt habe.

Dass der potentielle Käufer nach Behauptung des Klägers drei andere Apotheken erfolgreich aus einer Insolvenz übernommen haben soll, habe die Beklagte weder vorhersehen können, noch ergäbe sich daraus gegebenenfalls eine Pflicht zur Finanzierung der Übernahme der klägerischen Apotheke. Es fehle zudem jeder Vortrag, warum Herr S… keine Finanzierung einer anderen Bank erlangt habe. Ferner sei eine Pflichtverletzung auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte dem Kläger nicht bereits im Jahr 2012 zur Schließung der Apotheke geraten habe, denn dabei habe es sich um die unternehmerische Entscheidung des Klägers gehandelt, hinsichtlich derer eine Beratungspflicht der Beklagten nicht bestanden habe.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner unbeschränkt eingelegten Berufung. Er meint, zu Unrecht habe das Landgericht in der von der Beklagten – im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Apothekenverkauf an Herrn S… – verweigerten Freigabe ihres Sicherungseigentums am Inventar keine pflichtwidrige Handlung gesehen. Die Beklagte sei nach den dazu anerkannten Rechtsgrundsätzen verpflichtet gewesen, nicht nur ihre, sondern auch seine Vermögensinteressen zu schützen. Er behauptet, nach zwei Verlustjahren sei es die einzig sinnvolle unternehmerische Entscheidung gewesen, die Geschäftstätigkeit nicht mehr fortzusetzen. Er habe im Jahr 2012 vor der Wahl gestanden, die Apotheke entweder zu schließen oder sie mit dem Inventar zu veräußern. Die letztgenannte Alternative sei vorzugswürdig gewesen, weil er dann noch einen Verkaufspreis hätte erzielen können und zudem der Erwerber in den laufenden Mietvertrag für die Räumlichkeiten eingetreten wäre. Da letzterer erst zum 31.05.2014 habe beendet werden können, sei er in der Zeit bis dahin notgedrungen gezwungen gewesen, den Betrieb fortzuführen. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe vor diesem Hintergrund gegen ihre allgemeinen Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflichten verstoßen, denn eine Bank sei verpflichtet, ein Sicherungsgut bestmöglich zu verwerten. Da an die Stelle der freizugebenden Sicherheiten der Verkaufserlös getreten wäre, sei auch nicht ersichtlich, welches wirtschaftliche Eigeninteresse die Beklagte zu ihrer ablehnenden Entscheidung berechtigt habe. Da sie selbst keinen Käufer mit einem höheren Kaufpreisangebot habe nachweisen können, sei sie verpflichtet gewesen, dem Verkauf der M…-Apotheke an Herrn S… zuzustimmen. So wie ein Sicherungsnehmer nach der Rechtsprechung verpflichtet sei, dem Sicherungsgeber im Falle einer unzureichenden Sicherheitenverwertung den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen, müsse die Beklagte ihm den durch die verweigerte Inventarfreigabe entstandenen Schaden ersetzen. Zwar sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, dem potentiellen Käufer das für die Kaufpreisfinanzierung erforderliche Darlehen zu gewähren, worauf das Landgericht zu Unrecht abgestellt habe. Die Beklagte habe aber nicht – wie erstinstanzlich unter Zeugenbeweis gestellt – die Finanzierung des Erwerbs durch sie selbst zur Bedingung erheben dürfen. Diese Bedingung sei unzulässig gewesen, weil die Beklagte damit ihr eigenes wirtschaftliches Interesse über seine Belange gestellt habe, zumal sie kein Recht gehabt habe, von ihm zu verlangen, dass ein Dritter mit ihr in eine solche Geschäftsbeziehung trete.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 09.09.2016 verkündeten Versäumnisurteils des Landgerichts Potsdam und Abänderung des am 17.11.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam – jeweils 1 O 421/17 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn 210.120,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näheren Darlegungen, wofür auf die Berufungserwiderung vom 11.04.2018 verwiesen wird (Bl. 189 ff. d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird ergänzend auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 19.09.2018 (Bl. 197 f. d.A.) verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1. Im Ergebnis hat das Landgericht zu Recht eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten und damit etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers aus §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB oder aus einer anderen Anspruchsgrundlage im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverhältnis und der dazu getroffenen Sicherungsabrede verneint.

a) Dass der Kläger keinen Anspruch auf die Freigabe des als Sicherheit übereigneten Inventars aus § 490 Abs. 2 Satz 2 BGB hatte, hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Ein solcher Anspruch scheitert schon daran, dass die Parteien keinen grund-/ oder schiffspfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag geschlossen haben, für den Absatz 2 Satz 1 der Norm mit der Dreimonatsfrist des § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers vorsieht, wenn dieser ein berechtigtes Bedürfnis nach einer anderen Verwertung der Sicherheiten geltend macht. Damit soll die wirtschaftliche Handlungsfreiheit eines Darlehensnehmers, der solche Sicherungen begeben hat, erhalten bleiben. Um solche Sicherungsmittel geht es im Streitfall aber nicht. Unabhängig davon verschafft die Regelung in § 490 Abs. 2 Satz 2 BGB dem Darlehensnehmer nur ein Kündigungsrecht, das zu einer vorzeitigen Rückzahlungspflicht und bei ordnungsgemäßer Erfüllung sodann zur vorzeitigen Freigabe der Sicherheiten führt; sie gibt dem Darlehensnehmer mithin keinen primären Freigabeanspruch wegen eines besonderen Interesses, sondern ermöglicht die Sicherheitenfreigabe nur indirekt durch ein vorzeitiges Kündigungs- und Tilgungsrecht, und zwar gegen die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB. Eine Kündigung des Darlehens durch den Kläger stand im Zuge der Verkaufsverhandlungen jedoch überhaupt nicht im Raum; einer solchen Kündigung hat die Beklagte daher auch nicht durch die Verweigerung der Freigabeerklärung sinngemäß widersprochen.

b) Es fehlt zudem, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, im Zusammenhang mit dem gescheiterten Verkauf der streitgegenständlichen Apotheke an den potentiellen Käufer S… an einer (sonstigen) Pflichtverletzung der Beklagten als Darlehensgeberin/Sicherungsnehmerin.

aa) Soweit der Kläger für die Darlegung eines pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten auf die einschlägige Rechtsprechung abstellt, wonach eine darlehensgebende Bank nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet ist, das ihr übereignete Sicherungsgut bestmöglich zu verwerten, stellen sich die dazu entwickelten Grundsätze im Streitfall nicht als einschlägig dar, denn zum avisierten Verkaufszeitpunkt stand hier nicht etwa der Eintritt des Sicherungsfalls samt Sicherheitenverwertung in Rede, sondern das Interesse der Beklagten an dem Erhalt des Sicherungsgutes für den Fall, dass das Darlehen später notleidend wird und der Sicherungsfall dann eintritt. Die besonderen Treuepflichten, welche die Rechtsprechung dem Sicherungsnehmer im Rahmen der bestmöglichen Sicherheitenverwertung auferlegt, können daher im Streitfall von vornherein nicht zum Tragen kommen. Es ist hier vielmehr nur das allgemeine Treuhandverhältnis zu prüfen, das bereits mit der Übertragung des Sicherungsgutes entsteht, und dem insbesondere im Zusammenhang mit einem Darlehensvertragsverhältnis wechselseitige Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflichten zu entnehmen sein können (vgl. BGH, Urteile vom 24.06.1997 – XI ZR 178/96, juris Rn. 9 und vom 01.03.1962 – II ZR 70/60, juris Rn. 10).

bb) Auf den Gesichtspunkt, dass die Beklagte eine Finanzierungszusage für den avisierten Käufer S… grundlos und damit aus seiner Sicht schadensträchtig verweigert hat, stellt der Kläger allerdings selbst nicht (mehr) ab. Er belässt es insoweit bei dem Hinweis (Schriftsatz vom 23.03.2016, S. 3; Bl. 78 d.A.), dass ihm nicht bekannt sei, weshalb diese Finanzierung gescheitert sei und hält nur die dazu von der Beklagten im Prozess gegebenen Begründungen – der mangelnden Expertise und einer nicht ausreichenden Bonität des Herrn S… (vgl. Schriftsatz vom 09.02.2016, S. 5; Bl. 56 d.A.) – für nicht überzeugend. Damit fehlt es bereits an einem konkreten Vortrag dazu, dass die Beklagte insoweit willkürlich oder in einer für ihn geschäftsschädigenden Absicht gehandelt hat.Letztlich kann dies auch dahinstehen, denn dass die Beklagte nicht gewillt war, eine neue Finanzierung für die M…-Apotheke zu übernehmen, hat sie in ihrem diesbezüglichen Ablehnungsschreiben vom 31.07.2012 nachvollziehbar damit begründet, dass deren aktuelle betriebswirtschaftliche Situation ein neues Investitionsvorhaben nicht zugelassen hätte (vgl. Anlage K6, Bl. 43 d.A.). Diese Begründung lässt ein sachgrundloses Handeln der Beklagten nicht erkennen. Der Kläger trägt selbst vor, dass bereits die Kreditgewährung für ihn von der P… Filiale der Beklagten nur unter Zurückstellung von anfänglichen Bedenken hinsichtlich der voraussichtlichen Wirtschaftlichkeit der Apotheke doch noch bewilligt worden sei (Einspruchsschrift vom 07.10.2016, S. 3; Bl. 109 d.A.), was die Reserve der Beklagten gegenüber einer (neuen) Kreditzusage für einen ihr nicht bekannten – und aus ihrer Sicht weniger solventen – Neukunden zusätzlich plausibel macht. Dass die Beklagte auf dieser Grundlage eine solche Kreditzusage verweigert hat, unterlag ungeachtet dessen jedenfalls ihrer freien unternehmerischen Entscheidung, wie auch der Kläger ausdrücklich nicht anzweifelt (vgl. Berufungsbegründung vom 28.02.2018, S. 6; Bl. 174 d.A.).

cc) Vor diesem Hintergrund lässt sich allerdings auch nicht annehmen, wie der Kläger meint, dass die Beklagte die Sicherheitenfreigabe für das ungekündigte Darlehen schon deshalb treuwidrig verweigert habe, weil sie dafür einen gleichwertigen Ersatz erhalten hätte, namentlich den im „Apotheken-Kaufvertrag“ vom 31.05.2012 vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 100.000 €.

(1) Dieser mag zwar, wie der später vom Kläger erzielte Verkaufserlös von 70.000 € indiziert, dem Wert des Apotheken-Inventars grundsätzlich angemessen gewesen sein, lässt aber zum einen bereits die Frage unbeantwortet, ob der Käufer diesen Betrag aus Sicht der Beklagten zuverlässig hätte leisten können; denn unstreitig ist es dem Käufer S… jedenfalls nicht gelungen, eine Finanzierung nachzuweisen, insbesondere nicht im Zusammenwirken mit der Beklagten, so dass aus deren Sicht mangels ausreichenden Eigenkapitals des avisierten Käufers hinsichtlich des Erhalts der Kaufpreiszahlung keine Gewissheit bestand.

(2) Zum anderen gibt es unabhängig davon keinen rechtlichen Grundsatz, wonach ein Sicherungsnehmer im Falle eines weiterhin valutierenden Darlehens gehalten wäre, eine ihm übereignete Sicherheit gegen einen – hier im Darlehensvertrag im Voraus – abgetretenen Zahlungsanspruch des Sicherungsgebers einzutauschen, zumal ein bloßer Zahlungsanspruch in aller Regel ein wesentlich schlechteres Sicherungsmittel darstellt als das Sicherungseigentum an werthaltigen Sachen. Soweit der Kläger hierzu erstmals im Senatstermin vom 19.09.2018 hat vortragen lassen, dass der avisierte Käufer eine Finanzierung überhaupt nicht benötigt hätte, steht dem nicht nur der gegenteilige Vortrag der Beklagten entgegen, sondern der – ungeachtet der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO – im Übrigen in diesem Zusammenhang gehaltene Vortrag des Klägers, wonach nämlich gerade die P… Filiale der Beklagten eine solche Finanzierung für den avisierten Käufer S… durch den Leiter ihrer B… Filiale erst im letzten Moment noch verhindert habe.

(3) Auch aus diesem letztgenannten – erstinstanzlich gehaltenen – Vortrag ließe sich indes kein anderes Ergebnis rechtfertigen, denn selbst wenn der Kläger damit den Vorwurf der arglistigen Vereitelung des Verkaufserfolges seitens der Beklagten erhoben und einen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB hätte in den Raum stellen wollen, würde sein diesbezüglicher Vortrag die an einen solchen Anspruch zu stellenden Anforderungen jedenfalls nicht erfüllen. Er hat dazu lediglich Mutmaßungen vorgetragen, wonach der Leiter der P… Filiale – Herr N… – dem Mitarbeiter B… der B… Filiale von einer dort bereits konkret in Aussicht gestellten Kreditzusage für Herrn S… abgeraten habe (Einspruchsschrift vom 07.10.2016, S. 4; Bl. 110 d.A.). Dieses Vorbringen des Klägers kann als wahr unterstellt werden, ohne dass sich daraus ein sittenwidriges Handeln der Beklagten oder auch nur eine objektiv erkennbare Pflichtwidrigkeit ergeben würde.

dd) Soweit der Kläger bereits erstinstanzlich ferner vorgetragen hat, dass die Beklagte es für ihre Inventarfreigabe zur Bedingung erhoben habe, dass der avisierte Käufer die Finanzierung durch sie – die Beklagte als Kreditinstitut – vorzunehmen habe, um eine Freigabe des Inventars und damit den Verkauf der Apotheke zu ermöglichen (vgl. Klageschrift, S. 4; Bl. 10 d.A. und Berufungsbegründung, S. 6; Bl. 174 d.A.), ist dies zwar insofern plausibel, als sich die Beklagte in diesem Fall im Rahmen der Kreditgewährung eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den Kaufpreis verschafft hätte und die Sicherheitenfreigabe einerseits und die Kaufpreisvereinnahmung andererseits damit ohne Ausfallrisiko für sie gleichsam aus einer Hand zu realisieren gewesen wäre. Die von der Beklagten bestrittene Behauptung, die der Kläger unter Beweis gestellt hat durch die Zeugen S… und Z… (aaO), sie habe eine solche Kreditfinanzierung durch sie zur Bedingung für ihre Zustimmung gemacht, wäre aber selbst im Falle ihrer unterstellten Richtigkeit nicht geeignet, eine Pflichtwidrigkeit zu begründen.

(1) Dies wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn die Beklagte auch in dem Fall, dass sie für das freizugebende Inventar einen mindestens gleichwertigen Kaufpreisanspruch – hier durch Vorausabtretung im Darlehensvertrag – erhalten hätte, ihre Zustimmung zur Sicherheitenfreigabe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht hätte verweigern dürfen (§ 242 BGB). Das ist nicht ersichtlich. Der Kläger geht insofern zu Unrecht davon aus, dass sich die Beklagte anstelle des Inventareigentums mit dem Kaufpreis als neuer bzw. vorab realisierter Sicherheit – gleichsam im Rahmen einer antizipierten Verwertung – hätte begnügen müssen. Das entspricht nicht der im Darlehensvertrag getroffenen Sicherheitenbestellung, denn danach hatte die Beklagte zur Absicherung der Darlehensrückzahlung sowohl Anspruch auf die „Raumsicherungsübereignung Ihrer Apothekeneinrichtungsgegenstände sowie der medizinischen Geräte“ als auch auf die „Abtretung des Verkaufserlöses Ihrer Apotheke“ (vgl. Anlage K1, S. 2; Bl. 14 d.A. i.V.m. Anlage K2, S. 2; Bl. 17 d.A.). Demnach lässt sich nicht annehmen, dass der Verkaufserlös aus dem Vollzug einer Geschäftsveräußerung gleichsam automatisch an die Stelle der Inventarsicherungsübereignung treten sollte, vielmehr hätte ein solcher Verkauf nach der getroffen Sicherungsabrede gerade nichts am Fortbestand des zuvor begründeten Sicherungseigentums geändert. Dass die Beklagte in diesem Fall übersichert oder ihr Darlehensrückzahlungsanspruch sogar bereits befriedigt gewesen wäre, was zu einer teilweisen oder vollständigen Freigabepflicht bezüglich der gewährten Sicherheiten geführt hätte, trägt der Kläger nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dass das im Jahr 2010 aufgenommene Darlehen über 572.000 € zur fraglichen Zeit (Mitte 2012) noch in einer den Betrag von 100.000 € erheblich übersteigenden Höhe valutierte, liegt auf der Hand. Weshalb die Beklagte in dieser Situation auf das ihr nach einem Verkauf der Apotheke – neben einer auf den Todesfall bezogenen Risikolebensversicherung – allein noch als werthaltige Sicherheit verbleibende Sicherungseigentum hätte verzichten müssen, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. In eine gegenteilige Beurteilung der Sachlage fügt sich vielmehr ein, dass die Beklagte den vereinbarten Kaufpreis von 100.000 € nach den Darlegungen des Klägers als zu niedrig befand, um die Freigabe des Sicherungseigentums zu erklären respektive um dem Verkauf der M…-Apotheke und dem damit zugleich verbundenen Wegfall des Geschäftsbetriebes zuzustimmen (vgl. Einspruchsschrift vom 07.10.2016, S. 4; Bl. 110 d.A.).

(2) Wenn aber die Beklagte nach der getroffenen Sicherungsabrede nicht gehalten war, bei der Vereinnahmung eines Verkaufserlöses die kumulativ dazu begebene Sicherungsübereignung aufzugeben, lässt sich die nach Behauptung des Klägers zur Bedingung erhobene Kaufpreisfinanzierung durch sie selbst ohne weiteres als ein – hier mit einem Dritten zu treffendes – Gegengeschäft für ihre in diesem Zusammenhang freiwillige Freigabeerklärung auffassen und kann sich ihr Verhalten damit aber – den diesbezüglichen Vortrag des Klägers als wahr unterstellt – nicht etwa als treuwidrig darstellen, sondern nur als die berechtigte Wahrnehmung eigener geschäftlicher Interessen. Es ist nach allem selbst in dem Fall, dass die Beklagte eine durch sie erfolgende Finanzierung des Kaufvertrags für Herrn S… zur Bedingung für die Sicherheitenfreigabe erhoben haben sollte, rechtlich nicht zu begründen, dass die Beklagte damit eine Treuepflicht aus dem mit dem Kläger bestehenden Vertragsverhältnis verletzt hätte.

ee) Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen lässt sich hier entgegen der Auffassung des Klägers schließlich nicht mit der obergerichtlichen Rechtsprechung deshalb annehmen, weil sich aus dem durch die Sicherungsabrede begründeten Treueverhältnis ausnahmsweise die Verpflichtung der Beklagten ergeben hätte, auf eine Sicherheit – hier das Sicherungseigentum am Inventar – ersatzlos zu verzichten. Eine solche Pflicht kann sich für den Sicherungsnehmer allenfalls ergeben, wenn sich nur durch einen solchen Verzicht ein offensichtlich nicht hinnehmbarer Vermögensnachteil des Sicherungsgebers vermeiden lässt und sich eine bessere spätere Verwertungsmöglichkeit ohnehin ausschließen lässt (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 23.02.2011 – 5 W 8/11, juris Rn. 14 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12.06.1995 – 16 U 102/92, juris Rn. 10 ff.); denn in einem solchen Fall wird „einer Bank – als nebenvertragliche Treuepflicht – […] auferlegt, bestehende Sicherheiten freizugeben, wenn eine bessere Verwertung – wie hier – nicht möglich erscheint, aber eine Verschlechterung des jetzt möglichen Ertrages sicher zu erwarten ist“ (OLG Schleswig, aaO, Rn. 15 ff.).

Mit diesen Rechtsprechungsgrundsätzen hat sich bereits das Landgericht auseinandergesetzt und eine daraus außerhalb eines gekündigten Darlehensverhältnisses abgeleitete Pflicht der Beklagten zur Sicherheitenfreigabe im Ergebnis zutreffend verneint. Es kann nach dem vom Kläger gehaltenen Vortrag schon nicht angenommen werden, dass die Nichtfreigabe des Inventars aus Sicht der Beklagten zwangsläufig zu einer schlechteren – späteren – Verwertungsmöglichkeit der insgesamt begeben Sicherheiten führen musste. Unabhängig davon folgt entgegen der Auffassung des Klägers aus dem durch die Sicherungsabrede begründeten Treueverhältnis ohnehin keine generalisierte Fürsorgepflicht der Bank für das sonstige geldwerte Vermögen des Darlehensnehmers – hier in Ansehung seiner im weiteren Zeitablauf eingetretenen Verluste aus dem Geschäftsbetrieb -, sondern allenfalls und nur unter besonderen – hier mangels bevorstehender Sicherungsgutentwertung aber nicht gegebenen – Umständen für die vom Darlehensnehmer insgesamt bestellten Sicherheiten; denn aus dem zwischen ihnen begründeten wechselseitigen Pflichtenverhältnis übernimmt ein Darlehensgeber und Sicherungsnehmer für den Darlehensnehmer und Sicherungsgeber keine allgemeine Vermögensbetreuungspflicht und dies schon gar nicht – wie der Kläger hier wohl sinngemäß annehmen möchte – außerhalb des Sicherungsfalls.

c) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen hätte zudem ein auf der exklusiven Finanzierungsbedingung der Beklagten und/oder der Nichtfreigabe der Sicherheiten beruhender Schaden jedenfalls zur weiteren Voraussetzung, dass der Kläger zunächst eine Finanzierungsmöglichkeit des Herrn S… bei einer anderen Bank für den damaligen Zeitpunkt nachgewiesen hätte. Daran fehlt es ebenfalls. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich auf die aus ihrer Sicht problematische Bonität des Herrn S… verwiesen, die es ihm – nach ihrer Behauptung – nicht erlaubt hätte, die fortlaufend hohen Verluste der M…-Apotheke zu finanzieren, denn er habe hierfür über kein ausreichendes Eigenkapital verfügt (Schriftsatz vom 09.02.2016, S. 5; Bl. 56 d.A.). Dem ist der Kläger erstinstanzlich lediglich mit dem Einwand entgegengetreten, dass der Kaufinteressent S… „später durch die Sanierung eines Filialverbundes von Apotheken seine unternehmerische Expertise hinreichend unter Beweis gestellt habe“ (Schriftsatz vom 04.05.2016, S. 3; Bl. 78 d.A.; vgl. ferner Einspruchsschrift vom 07.10.2016, S. 7; Bl. 113: „Mittlerweile ist er Inhaber von drei Apotheken in C…, die er aus einer Insolvenz übernommen hat.“). Dieser Vortrag sagt jedoch über die von jeder Bank vor der Kreditvergabe zu prüfende Bonität und hier speziell über die damaligen Aussichten des Investitionsvorhabens bezüglich der M…-Apotheke ersichtlich nichts aus. Schon das Landgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, dass damit jedweder Vortrag zur Kreditwürdigkeit und zur Fähigkeit des Kaufinteressenten S… zum Stellen von Sicherheiten im Zeitpunkt des geplanten Vertragsschlusses fehlt. Dieser Beurteilung ist der Kläger in seinem schriftlichen Berufungsvortrag nicht entgegengetreten; weiterer Klägervortrag wäre dazu unter den gegebenen prozessualen Bedingungen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO allerdings auch nicht zulassungsfähig.

d) Ferner stünde dem vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Einwand des Mitverschuldens entgegen. Soweit der Kläger darlegt, dass es nach zwei Jahren „die einzig sinnvolle unternehmerische Entscheidung [gewesen sei], die Geschäftstätigkeit nicht mehr fortzusetzen“ (Berufungsbegründung, S. 4; Bl. 172 d.A.), mag dies zwar zutreffend ein, doch änderte dies gerade noch nichts an dem von der Beklagten im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB erhobenen Mitverschuldenseinwand, dass es dem Kläger dann oblegen hätte, den Darlehensvertrag bereits nach dem Scheitern des Apothekenverkaufs an Herrn S… (früher) zu kündigen und den Geschäftsbetrieb einzustellen, womit die im nachfolgenden Zeitraum entstandenen Verluste ganz oder zumindest teilweise ausgeblieben wären.

aa) Dass nach den getroffenen Vereinbarungen auch der Kläger berechtigt war, das Kreditverhältnis kurzfristig und ohne Pflicht zur Vorfälligkeitsentschädigung zu kündigen, ergibt sich unmittelbar aus dem Darlehensvertrag vom 19.04.2010, wenn es dort heißt: „Das Darlehen ist während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 20 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig rückzahlbar“ (Anlage K2, Bl. 17 d.A.). Dass ein solches Kündigungsrecht für ihn bestand, bestreitet der Kläger nicht; er behauptet vielmehr, „die Ausübung des Kündigungsrechtes hätte jedoch unweigerlich in der Insolvenz des Klägers gemündet“ (Einspruchsschrift vom 07.10.2016, S. 7; Bl. 113 d.A.). Weshalb der Kläger im Falle einer früheren Kündigung insolvent geworden wäre, was die Beklagte schon erstinstanzlich bestritten hat (Schriftsatz vom 30.11.2016, S. 3; Bl. 125 d.A.), erschließt sich mangels näherer Darlegungen jedoch nicht. Ein wirtschaftliches Ergebnis dieser Art liegt zudem nicht nahe, da es dem Kläger trotz der in den Jahren 2013 und 2014 weiter aufgelaufenen Verluste offenbar gelungen ist, das Darlehen nach der Schließung der streitgegenständlichen Apotheke ohne Insolvenz vorzeitig abzulösen. Vor diesem Hintergrund wäre dem Kläger aber selbst dann, wenn im Ergebnis ein treuwidriges Verhalten der Beklagten in Bezug auf die nicht erteilte Inventarfreigabe zu bejahen wäre, jedenfalls ein ganz überwiegendes Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB zur Last zu legen. Denn wenn die geschäftliche Situation so aussichtslos war, wie er selbst vorträgt, ist nicht ersichtlich, unter welchem wirtschaftlich sinnvollen Gesichtspunkt er den Betrieb der M…-Apotheke fortgeführt und dadurch überhaupt erst die streitgegenständlichen Verluste realisiert hat.

bb) Der Kläger stellt insofern nur darauf ab, dass er wegen des Mietverhältnisses über die Apothekenräume gezwungen gewesen sei, das Geschäft bis zum 31.05.2014 fortzuführen (vgl. Berufungsbegründung, S. 2; Bl. 170 d.A.). Bereits erstinstanzlich hat die Beklagte dazu vorgetragen, dass der Kläger schließlich „entsprechend der mehrfachen Anregung der Mitarbeiter der Beklagten“ mit dem Vermieter eine Aufhebung des Mietvertrages vereinbart habe (vgl. Klageerwiderung, S. 5; Bl. 56 d.A.), womit sie eine solche Regelung als früher möglich unwiderlegt in den Raum gestellt hat, denn ein konkreter Gegenvortrag des Klägers dazu fehlt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der Kläger keine Möglichkeit gehabt hätte, einen Nachmieter zu stellen. Ob daneben die nach den Vorjahren absehbaren weiteren Geschäftsverluste unabhängig von den fortlaufenden Mietkosten im Interesse der Schadensminderung geboten hätten, auch im Falle einer nicht früher möglichen Mietvertragsaufhebung die M…-Apotheke nach ihrem gescheiterten Verkauf sofort zu schließen, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Erörterung.

cc) Es ist zudem unstreitig, dass der Kläger im Zusammenwirken mit einer „Spezialabteilung der Beklagten in H…“ (Einspruchsschrift vom 07.10.2016, S. 6; Bl. 112 d.A.) in der Folgezeit versucht hat, einen auch aus Sicht der Beklagten geeigneten Käufer zu finden und insofern noch auf einen insgesamt besseren wirtschaftlichen Ausgang für sich gehofft hat. Diese letztlich enttäuschte Erwartung, die zu weiteren Verlusten geführt hat, fällt aber ebenfalls in die unternehmerische Risikosphäre des Klägers. Dass er mit der Beklagten im Zusammenhang mit der Entwicklung einer sogenannten Exit-Strategie einen Beratungsvertrag geschlossen hätte, dessen Leistungsziel sein Mitverschulden eingeschränkt oder je nach Informationslage ausgeschlossen hätte (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 254 Rn. 14 mwN), trägt er nicht vor. Mangels einer entsprechenden Vergütungsabrede und eines erkennbaren Risikobindungswillens der Beklagten bestehen auch für ein nur konkludentes Zustandekommen eines solchen Beratungsvertrages keine vernünftigen Anhaltspunkte (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 675 Rn. 49 mwN); der Kläger hat sich nach seinen Darlegungen vielmehr durch den Unternehmensberater Z… geschäftlich beraten lassen.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Senat legt seiner Entscheidung insbesondere keinen Rechtssatz zugrunde und stellt auch bei seinen weiteren Überlegungen keinen rechtlichen Obersatz auf, der der Rechtsprechung gleich- oder höherrangiger Gerichte entgegensteht.

Streitwert in II. Instanz: 210.120,56 €; §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 bis 5 ZPO.

 

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