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Baumaschine – Nacherfüllung und Nacherfüllungsort

 OLG Saarbrücken

Az: 1 U 547/09 – 145

Urteil vom 16.3.2011


1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Oktober 2009, 4 O 488/07, in Ziffer 2. des Urteilstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 807,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Kosten beider Instanzen trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung restlichen Kaufpreises. Im Wege der Aufrechnung sowie widerklagend macht die Beklagte Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche infolge eines weiteren Kaufvertrages geltend.

Im Jahr 2006 verkaufte die Klägerin der Beklagten einen Schaufelseparator zu einem Preis von 28.924,83 Euro. Hierbei handelt es sich um eine, einem Baggerlöffel ähnlich sehende Schaufel, die auf ein Antriebsaggregat, z.B. einen Bagger, gebaut wird und aufgehobenes Erdreich von größeren Steinen trennt. Ferner lieferte die Klägerin Anschlussschläuche zum Preis von 243,60 Euro. Von der Summe beider Lieferungen (29.168,43 Euro) ist noch ein Betrag in Höhe der Klageforderung (18.940,60 Euro) offen.

Auf der Grundlage einer Bestellung vom 15. November 2006 kaufte die Beklagte einen weiteren Schaufelseparator von der Klägerin zum Preis von 29.672,98 Euro. Dieser wurde von der Klägerin im Mai 2007 an die Firma G. geliefert. An diese hat die Beklagte das Gerät mit Vertrag vom 12. April 2007 zu einem Preis von 40.224,90 Euro netto weiterverkauft.

Die Beklagte stellte ihrerseits den Schaufelseparator der G.M. zu einem Endpreis von 47.867,63 Euro in Rechnung. Ein Betrag in Höhe von 11.966,91 Euro wurde von der Firma G. an die Beklagte bezahlt, der Restbetrag durch die GML, mit welcher die Firma G. einen Leasingvertrag abgeschlossen hatte (vgl. Bl. 258 ff d.A.). Die Beklagte bezahlte die Kaufpreisforderung der Klägerin am 16. Juni 2007.

In der Folgezeit traten bei der Firma G. Probleme mit dem Schaufelseparator auf. Bereits während des ersten Arbeitseinsatzes ging die Antriebskette kaputt, so dass das Gerät nicht mehr funktionstüchtig war. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten eine neue Kette einbaute und diese sofort beschädigt wurde, lieferte die Klägerin drei neue Ketten. Diese wurden nacheinander eingebaut, gingen jedoch ebenfalls kaputt, was der Zeuge G. und der Geschäftsführer der Beklagten bei der Klägerin anzeigten. Im August 2007 überprüfte ein Mitarbeiter der Klägerin den Schaufelseparator bei der Firma G.. Im Dezember 2007 brachte die Firma G. das Gerät zur Klägerin, die es reparierte und am 29. Januar 2008 wieder zurücksandte. Am siebten Arbeitstag nach Wiederinbetriebnahme – 12. Februar 2008 – trat erneut ein Defekt auf.

Mit Schreiben vom 18. März 2008 setzte die Firma G. der Beklagten eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 28. März 2008 und kündigte ihren „Rücktritt vom Kaufvertrag“ an. Der Geschäftsführer der Beklagten wandte sich mit Schreiben vom 19. März 2008 (Bl. 116 d.A.) wegen der seitens der Firma G. reklamierten Mängel an die Klägerin und setzte ihr eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 28. März 2008 und kündigte an, für den Fall der Nichtbeseitigung der Mängel den Kaufvertrag rückabzuwickeln und Schadensersatzansprüche stellen zu wollen. Mit Schreiben vom 19. März 2008 (Bl. 80/103 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, das Gerät umgehend in ihrem Haus zur Verfügung zu stellen. Hierauf reagierte die Beklagte nicht.

Die Firma G. erklärte am 28. März 2008 gegenüber der Beklagten „die Wandlung“.

Im Termin vom 10. März 2009 wurde das Verfahren einvernehmlich bis zum 31. Mai 2009 zum Ruhen gebracht, da der Zeuge G. bis dato noch keine Ersatzansprüche gegenüber der Beklagten rechtshängig gemacht hatte und im Mai 2009 die Verjährungsfrist etwaiger Gewährleistungsansprüche der Firma G. gegenüber der Beklagten ablief. Die Beklagte teilte am 12. Juni 2009 mit, sie habe Gewährleistungsansprüche der Firma G. vor Ablauf der Gewährleistungsfrist anerkannt (s. Bl. 237 d.A.).

Die Klägerin hat behauptet, das Gerät sei falsch bedient worden. Sie ist der Ansicht, bei einem derartigen Spezialgerät könne die Nachbesserung nur am Betriebssitz der Klägerin erfolgen. Soweit die Beklagte die Gewährleistungsansprüche der Firma G. anerkannt habe, sei dies ihr gegenüber rechtsmissbräuchlich und treuwidrig.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 6. November 2007 – Az. 07-1331742-1-6 – aufrecht zu erhalten;

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zur Erstattung außergerichtlicher Kosten 1.005,40 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 6. November 2007 – Az. ………..– aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hatte zunächst angekündigt widerklagend einen Betrag in Höhe von 47.867,63 Euro geltend zu machen und hat zuletzt beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 39.632,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hatte die Aufrechnung mit angeblichen Forderungen in Höhe von 18.348,07 Euro bzw. 592,53 Euro erklärt. Hierbei handele es sich einerseits um Schäden und Aufwendungen der Firma G. gemäß Auflistung Bl. 221-223 d.A., hinsichtlich derer die Firma G. ihre Ansprüche am 30. April 2009 an den Geschäftsführer der Beklagten abgetreten habe, der nunmehr die Beklagte in Anspruch nehme, andererseits um einen Teil der Kaufpreisforderung, welche die Firma G. zurückverlangt habe und welche ebenfalls an den Geschäftsführer der Beklagten abgetreten sei. Den restlichen Kaufpreisanspruch macht die Beklagte widerklagend geltend.

Hierzu behauptet sie, der zweite Schaufelseparator sei mangelhaft gewesen.

Im Sommer 2007 habe Herr B., ein Mitarbeiter der Klägerin, Herrn G. besucht, welcher in Anwesenheit des Geschäftsführers der Beklagten die angezeigten Mängel gerügt habe. Es sei festgestellt worden, dass es sich um konstruktive Mängel gehandelt habe. Bei der Reparaturmaßnahme im Dezember 2007 seien die erforderlichen konstruktiven Änderungen nicht durchgeführt worden.

Nachdem der Zeuge G. die Beklagte Anfang März 2008 darüber informiert habe, dass die Kette wieder gerissen sei und sich die Meißel aus der Halterung gelöst hätten, habe die Firma G. mit Schreiben vom 18. März 2008 die Wandlung des Kaufvertrages erklärt und Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 40.224,90 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin 47.867,63 Euro verlangt.

Auf das Schreiben der Klägerin vom 18. März 2008 (Bl. 80/103 d.A.) habe nicht reagiert werden müssen, da der für die Klägerin agierende Verkäufer K. zuvor bereits zugesagt habe, er werde sich um eine umgehende Reparatur vor Ort oder um eine zeitnahe Abholung bemühen.

Die Beklagte hat weiter behauptet, der Schaufelseparator sei im Herbst 2008 von Unbekannten bei der Firma G. gestohlen worden. Er sei, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, nicht versichert gewesen.

Das Landgericht Saarbrücken hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H.F. und K.G. G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16. September 2008 (Bl. 145 ff. d.A.) und vom 10. März 2009 (Bl. 200 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit am 6. Oktober 2009 verkündetem Urteil (Bl. 288 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen aufrechterhalten und die Beklagte weiter verurteilt, an die Klägerin 961,28 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

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Gegen dieses, ihr am 12. Oktober 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 12. November 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 15. Dezember 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Durch Beschluss vom 25. Februar 2010 wurde der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Zeuge K. habe zugesagt, die Mängel am Standort des Geräts zu beseitigen. Dies sei auch generell der Erfüllungsort der Nachbesserung. Zudem sei angesichts der endlosen Aufzählung der Nachbesserungsversuche eine Frist zur Nachbesserung entbehrlich gewesen. Hinsichtlich des Schadens sei die Firma G. aktivlegitimiert, da die Leasinggeberin sie zur Abtretung bereits im Vertrag ermächtigt habe. Zudem sei dies nachträglich genehmigt worden. Die seitens des Landgerichts Saarbrücken angenommene Treuepflicht der Beklagten verbiete allenfalls aktiv auf die Firma G. zuzugehen.

Die Beklagte beantragt,

1. unter Abänderung des am 6. Oktober 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 6. November 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen;

2. im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 39.632,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Da der Zeuge K. selbständig und nicht bei der Klägerin angestellt sei, könne eine – als solche bestrittene – Zusage von ihm keine Wirkung zu Lasten der Klägerin entfalten.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Juni 2008 (Bl. 117 ff. d.A.), 16. September 2008 (Bl. 145 ff. d.A.), 10. März 2009 (Bl. 200 ff. d.A.), 18. September 2009 (Bl. 280 ff. d.A.) und des Senats vom 23. Februar 2011 (Bl. 460 ff. d.A.) sowie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Oktober 2009 (Bl. 288 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur geringen Erfolg.

Die Tatsachen, die der Senat gemäß den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, rechtfertigen im Wesentlichen keine der Beklagten rechtlich vorteilhaftere Entscheidung, § 513 ZPO.

 

 

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