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Behandlungsvertrag/Arztvertrag – Nichteinhaltung eines Operationstermins – SE

Landgericht Oldenburg

Az: 8 S 515/06

Urteil vom 12.01.2007

Vorinstanz: Amtsgericht Oldenburg – Az.: E2 C 2064/06 (V)


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 08.12.2006 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 28.06.2006 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74,30 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 24/25 und der Beklagte 1/25.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, vor allem form- und fristgerecht eingelegt worden, in der Sache hat sie jedoch, soweit es um die Höhe der Klageforderung geht, nur geringfügig Erfolg.

Der Klägerin steht zwar dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten wegen Verletzung des Behandlungsvertrages zu. Denn der Beklagte hat den mit der Klägerin vereinbarten Operationstermin vom 19.12.2005 nicht eingehalten. Wenn auch generell davon auszugehen ist, dass Terminsvereinbarungen zwischen dem Arzt und dem Patienten lediglich dem geregelten Praxisablauf dienen und von daher generell keinen Schadensersatz bzw. keinen vergütungsauslösenden Charakter haben, zumal beide Vertragsparteien gemäß den §§ 621, 667 den Arztvertrag, bei dem es sich rechtlich um einen Dienstvertrag handelt, kurzfristig kündigen können, so trifft beide Vertragsparteien jedoch eine sogenannte Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht, um den vereinbarten Termin nicht zu gefährden. Dies ist in der Rechtsprechung sowohl für einen Schadensersatzanspruch des Patienten als auch umgekehrt für einen solchen des Arztes anerkannt (vgl. AG Burgdorf – Urteil vom 15.10.1984 – 3 C 204/84 und LG Hannover, Urteil vom 11.06.1998, 19 S 34/97). Den für den 19.12.2005 vereinbarten Operationstermin hat der Beklagte schuldhaft nicht eingehalten.

Der Hinweis des Beklagten auf das Gesundheitsstrukturgesetz und die Budgetierung, der er danach unterliegt, stellt keine ausreichende Entschuldigung dar. Vertragliche Gestaltungen zwischen Arzt und Krankenkasse bzw. der Kassenärztlichen Vereinigung haben zwar Einfluss, soweit es um die Abrechnung der ärztlichen Leistungen geht. An diese ist der Patient gebunden. Der Behandlungsvertrag als solcher wird aber trotz dieser Abrechnungsregelungen immer noch zwischen dem Arzt und dem Patienten geschlossen. Wenn der Arzt, wie im vorliegenden Fall, einen festen Termin mit der Patientin vergibt und wie die Anhörung vor der Kammer ergeben hat, hatte die Klägerin bei der Terminsabsprache mit dem Beklagten auch besonderen Wert darauf gelegt, den Termin unmittelbar vor Weihnachten zu bekommen, um ihren beruflichen Ausfall möglichst gering zu halten, dann ist er auch verpflichtet, die Terminsverabredung einzuhalten, es sei denn, ihm sei eine Behandlung nicht oder zum vereinbarten Termin nicht möglich. Die Behandlung als solche hat der Beklagte jedoch nicht abgelehnt. Er hat sie lediglich,davon abhängig gemacht, dass die Klägerin sich ihm gegenüber bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen, die die Kasse der Klägerin eventuell nicht zahlen würde. Da diese Forderung des Beklagten jedoch nach der getroffenen Terminsvereinbarung erhoben wurde, brauchte die Klägerin darauf nicht einzugehen und hat sich mit ihrer Weigerung, die Kostenübernahmeerklärung abzugeben, auch nicht selbst vertragswidrig verhalten.

Von daher kann die Klägerin vom Beklagten als Schadensersatz die Kosten ersetzt verlangen, die ihr durch die Nichteinhaltung des Termins entstanden sind.

Bezüglich ihres Schadens sind aber erhebliche Abstriche vorzunehmen. Soweit die Klägerin für das Aufsuchen des Augenarztes XXX und der am 12.12.2005 und für eine erneute ärztliche Untersuchung in Oldenburg am 11.11.2006 XXX 1 bzw. 1,5 Stunden in ihrer Schadensabrechnung in Ansatz bringt, so ist zwar die Stundenzahl als solche nicht zu beanstanden, wohl aber der Stundensatz von 175,-Euro. Insoweit macht nämlich die Klägerin lediglich einen pauschalierten Schadensersatz geltend ohne näher darzulegen, welche konkreten Geschäfte bzw. Einkünfte ihr durch diese beiden Termine entgangen sind. Dies wäre aber ihre Aufgabe gewesen. Von daher vertritt die Kammer die Auffassung, dass die Klägerin diese Position lediglich als Aufwandsentschädigung verlangen kann analog den Vorschriften des JVEG, wonach als Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG für jede Stunde höchstens 17,– Euro zuerkannt werden. Von daher kann die Klägerin insoweit statt 203,– Euro nur einen Betrag von 19,72 Euro und statt 304,50 Euro einen solchen von 29,58 Euro verlangen. Daneben waren ihr die Fahrtkosten in Höhe von 25,– Euro zuzusprechen.

Keinen Anspruch hat die Klägerin dagegen auf den geltend gemachten Verdienstausfallschaden. Sie trägt zwar vor, sie habe am 11.11.2006 entgegen ihrer ursprünglichen Planung den Strategieworkshop für ihren Kunden, die XXX in XXX nicht durchführen können und insoweit ein Schaden von 1.566,– Euro erlitten. Die Klägerin hätte aber angesichts des Bestreitens des Beklagten Beweis dafür anbieten müssen, dass sie nach Kenntnis von der Terminsaufhebung durch den Beklagten die ärztliche Untersuchung nur am 11.01.2005, dem Termin des Seminars, im XXX wahrnehmen musste, und nicht etwa einen Tag vorher oder nachher.

Von daher war auf die Berufung der Klägerin das amtsgerichtliche Urteil zu ändern mit der Kostenfolge aus § 92 ZPO.

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