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Beschilderungspflicht verletzt – Amtshaftung Behörde

OLG München

Az.: 1 U 4266/12

Urteil vom 04.04.2013


I. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 05.10.2012 wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.930,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.05.2012 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden, die dieser aus dem Verkehrsunfallereignis vom 13.07.2007 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München, Zivilsenat Augsburg, Az.: 24 U 384/10, entstehen, hälftig zu ersetzen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern der Vollstreckende nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Amtshaftung in Anspruch.

Am 13.07.2007 gegen 06.00 Uhr befuhr Martin K. mit seinem Rennrad eine mit dem Verkehrszeichen 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) gekennzeichnete und für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegebene Teerstraße in nördlicher Richtung. Von dieser bog er nach links auf die Ortsverbindungsstraße von M. nach H. ab. Gleichzeitig näherte sich dort aus westlicher Richtung von M. her kommend Thomas R. mit einem Kraftfahrzeug VW-Kombi, das bei der Klägerin haftpflichtversichert war. Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision zwischen dem Kraftfahrzeug und dem Radfahrer K.. Der Radfahrer erlitt schwere Verletzungen. Auf einem Feld zwischen den beiden Straßen war Mais angebaut, der sowohl dem Radfahrer als auch dem Autofahrer die unmittelbare und frühzeitige Sicht auf den jeweils anderen Verkehrsteilnehmer nahm.

Im Zivilverfahren 3 O 619/08 vor dem Landgericht Memmingen, in dem der hier beklagten Stadt M. der Streit verkündet war, wurde die Z. Versicherungs AG, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten VW-Kombi zur Zahlung von Schadenersatz an den Radfahrer K. auf der Basis einer Haftungsquote von 2/3 verurteilt. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (24 U 384/10) wurde die Haftungsquote der beklagten Versicherung auf 60 % ermäßigt. Landgericht und Oberlandesgericht haben den Radfahrer als vorfahrtsberechtigt gemäß § 8 Abs. 1 StVO angesehen.

Die Klägerin hat an den Radfahrer K. beziehungsweise dessen Krankenversicherer bisher unfallbedingte Zahlungen in Höhe von 95.860,45 € erbracht.

Die Klägerin hat im 1. Rechtszug die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihr 2/3 ihrer unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen habe. Die Beklagte habe es amtspflichtwidrig unterlassen, ihrer Beschilderungspflicht nachzukommen. Die Beklagte müsse für einen möglichst sicheren und gefahrlosen Verkehrsablauf sorgen. Ohne entsprechende Beschilderung sei es für den Kfz-Fahrer nur eingeschränkt erkennbar gewesen, dass nach dem Maisfeld eine vorfahrtsberechtigte Straße einmünde. Dieser habe außer Orts nicht mit der Einmündung einer bevorrechtigten Straße rechnen müssen.

Die Klägerin hat im 1. Rechtszug beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63.906,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2012 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfallereignis vom 13.07.2007 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, Az.: 24 U 384/10, entstehen, mit einer Quote von 2/3 zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgebracht, dass ihr keine Amtspflichtverletzung unterlaufen sei. Die Unfallstelle sei nicht so gefährlich, dass eine Beschilderung erforderlich und der Beklagten zuzumuten gewesen sei. Die streitgegenständliche Einmündung sei bisher nicht als Unfallschwerpunkt in Erscheinung getreten.

Die Ermittlungsakte der Polizeiinspektion M. war Gegenstand der mündlichen Verhandlung im landgerichtlichen Verfahren.

Mit Urteil vom 05.10.2012, dem Klägervertreter zugestellt am 09.10.2012, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht Memmingen die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 23.10.2012 eingegangene Berufung der Klägerin, die diese am 10.12.2012 begründet hat.

Die Klägerin bringt vor, dass es dem Kfz-Fahrer R., da diese vom Maisfeld verdeckt war, nicht möglich war, die von rechts einmündende Straße rechtzeitig zu erkennen. Die Auffassung des Landgerichts, dass der Kfz-Fahrer R. in Anbetracht der Sichtbehinderung durch das Maisfeld deutlich langsamer hätte fahren müssen, sei in Anbetracht der „Vermaisung“ der Landschaft lebensfremd.

Da es für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht so ohne Weiteres auf die Schnelle feststellbar gewesen sei, wer an der Unfallstelle vorfahrtsberechtigt ist, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, dort die Vorfahrt im Interesse der Verkehrssicherheit mittels Verkehrszeichens eindeutig zu regeln. Immerhin hätten selbst die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten die Vorfahrtsberechtigung an der Unfallstelle falsch eingeschätzt.

Das Landgericht gehe auch zu Unrecht davon aus, dass es der Beklagten nicht zumutbar sei, laufend die Höhe des an Straßen angrenzenden Bewuchses zu kontrollieren. Die Beklagte müsse nämlich den ordnungsgemäßen Zustand der ihrer Verkehrssicherungspflicht unterliegenden Straßen ohnehin laufend kontrollieren.

Die Klägerin beantragt:

1. Unter Abänderung des am 05.10.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Memmingen, Az.: 12 O 639/12, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 63.906,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.05.2012 zu zahlen.

2. Unter Abänderung des am 05.10.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Memmingen, Az.: 12 O 639/12, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfallereignis vom 13.07.2007 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, Az.: 24 U 384/10, entstehen, mit einer Quote von 2/3 zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Unfall sei für den Kfz-Fahrer R. entgegen dem Berufungsvorbringen nicht unvermeidbar gewesen. Dieser habe im Rechtsstreit zwischen dem Radfahrer und der hiesigen Klägerin angegeben, dass er die Unfallstraße bereits vor dem Unfall vom 13.07.2007 eine Woche lang täglich befahren hätte. Damit musste ihm die einmündende Straße am Unfalltag bekannt sein. Außerdem sei deren Mündungsdreieck trotz des Maisfeldes erkennbar gewesen.

Gemäß § 45 Abs. 9 StVO müssten Verkehrszeichen nur dann angebracht werden, wenn dies zwingend geboten ist. Da die Unfallstelle weder schwierig noch gefährlich sei, wäre eine Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen nicht zwingend geboten gewesen.

Im Übrigen bewerte die Klägerin den Mitverschuldensanteil ihres Versicherungsnehmers mit 1/3 zu niedrig.

Im Übrigen wird bezüglich des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz auf die Schriftsätze der Klägerin vom 10.12.2012 und 07.02.2013 sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 14.02., 28.02. und 05.03.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Beklagten fällt eine Amtspflichtverletzung zur Last. Sie hat der Klägerin den dieser aus dem Unfall vom 13.07.2007 erwachsenden Schaden hälftig aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG zu erstatten.

A.

I.

Die Beklagte wäre gemäß § 45 Abs. 9 Sätze 1 u. 4 StVO verpflichtet gewesen, an der Unfallstelle eine ausdrückliche Vorfahrtsregelung durch Verkehrszeichen zu treffen (oder ein geeignetes Gefahrenzeichen anzubringen). Da die Beklagte dies versäumt hat, ist sie der Klägerin aus § 839 Abs. 1 i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG schadensersatzpflichtig.

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1. Zu Gunsten der Klägerin greift die Interventionswirkung des § 68 ZPO. Wenn, wie hier im Vorverfahren, der Streitverkündete dem Rechtsstreit auf der Gegenseite beitritt, ist dies im Verhältnis des Streitverkündeten zur streitverkündenden Partei ein Fall der §§ 66, 68 ZPO (Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 29. Aufl., Rdnr. 6 zu § 74; so im Ergebnis auch Thomas/Putzo-Hüßtege, Zivilprozessordnung, 33. Aufl., Rdnr. 1 zu § 75). Damit ist für das streitgegenständliche Verfahren bindend festgestellt, dass, wie im Vorverfahren der dortigen Entscheidung zu Grunde gelegt, die einmündende Straße, die der Radfahrer K. befahren hat, gemäß § 8 Abs. 1 StVO gegenüber der Ortsverbindungsstraße, auf der das bei der Klägerin versicherte Kraftfahrzeug unterwegs war, vorfahrtsberechtigt war.

Im Übrigen würde der Senat die Einschätzung von Landgericht und Oberlandesgericht aus dem Vorverfahren zur Vorfahrtsberechtigung der Einmündung gemäß § 8 Abs. 1 StVO aus den dort genannten Gründen auch teilen.

2.

a) Die Beklagte war verpflichtet, an der Unfallstelle eine ausdrückliche Vorfahrtsregelung per Verkehrszeichen zu treffen (oder ein geeignetes Gefahrenzeichen anzubringen). Zwar muss die zuständige Behörde nach der gesetzlichen Regelung (§ 45 Abs. 9 Sätze 1 u. 4 StVO) nur tätig werden, wenn dies zwingend geboten beziehungsweise unbedingt erforderlich ist. Dies ist hier letztlich zu bejahen. Die Vorfahrtsberechtigung an der Unfallstelle ist, wovon auch das Oberlandesgericht München im Vorprozess ausgeht (Seite 8 des Urteils vom 03.03.2011), nicht sofort eindeutig zu beantworten. Wie unübersichtlich die Rechtslage tatsächlich ist, wird eindrucksvoll dadurch illustriert, dass ausweislich der Ermittlungsakte der Polizeiinspektion M. die beiden den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten, die als besonders sachkundig angesehen werden müssen, selbst aus der ex post Perspektive die Vorfahrtsberechtigung falsch zu Gunsten der Ortsverbindungsstraße beurteilt haben. Demzufolge wurde (nur) gegen den Radfahrer ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung eingeleitet und von der Staatsanwaltschaft M., da kein Strafantrag gestellt war, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten an die Verwaltungsbehörde abgegeben. Daraus ist ersichtlich, dass auch die Staatsanwaltschaft die Rechtslage nicht erkannt zu haben scheint. In diesem Kontext verwundert es nicht mehr, dass auch der zuständige Mitarbeiter der Beklagten die Vorfahrtsberechtigung der einmündenden Straße zunächst wohl verkannt hat.

b) Bei dieser Sachlage spielt es keine entscheidende Rolle, dass sich die beiden Verkehrswege dem äußeren Anschein nach – jeweils Asphaltdecke, höhengleich, nahezu identische Straßenbreite – nicht wesentlich unterscheiden. Gerade der Irrtum der beiden Polizeibeamten, die die Unfallstelle nach dem Unfall ausführlich photographisch, zeichnerisch und verbal dokumentiert haben, über die Vorfahrtsberechtigung belegt, dass diese Umstände nicht maßgeblich mental in die Beurteilung der Vorfahrtsberechtigung einfließen. Vielmehr wird das Missverständnis über die Vorfahrtsberechtigung, worüber die Beklagte von vorneherein nicht im Zweifel sein konnte, auch dadurch gefördert, dass der Radweg die Ortsverbindungsstraße nicht kreuzt sondern in diese „nur“ einmündet.

c) Der Umstand, dass nach den Beobachtungen der Polizei (nach dem Unfall bei der Unfallaufnahme am Unfallort) auch andere Radfahrer zügig in die Ortsverbindungsstraße eingebogen sind, lässt ebenso wie das Fahrverhalten des verunglückten Radfahrers K. keinen Schluss darauf zu, wie sich, was maßgeblich ist, die Frage der Vorfahrtsberechtigung aus der Sicht des Kraftfahrzeugverkehrs auf der Ortsverbindungsstraße dargestellt hat.

d) Selbst wenn der Senat davon ausginge, dass in Anbetracht der Rechts-Vor-Links-Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO, die jedem Verkehrsteilnehmer als Grundregel des Straßenverkehrs jederzeit geläufig sein muss, an der Unfallstelle eine Verkehrsregelung im Sinne von § 45 Abs. 9 StVO noch nicht zwingend geboten war, käme im streitgegenständlichen Fall noch entscheidend hinzu, was die Beklagte wusste oder wissen musste, dass den Verkehrsteilnehmern durch den zwischen den beiden Verkehrswegen angebauten und zum Unfallzeitpunkt hoch gewachsenen Mais, wie aus der Unfallskizze der Polizei und den von dieser gefertigten Lichtbildern ersichtlich, die Sicht auf den anderen Verkehrsweg und den dortigen Verkehr weitgehend verstellt war. Dass für den Verkehr auf der Ortsverbindungsstraße das Mündungsdreieck des Radweges erkennbar blieb, ändert nichts Wesentliches. Es lag damit ex ante die Gefahr nahe, dass insbesondere ein nicht ausgesprochen ortskundiger oder nicht voll konzentrierter Autofahrer, eine Geschwindigkeitsbeschränkung bestand auf der Ortsverbindungsstraße nicht, so dass diese grundsätzlich mit 100 km/h befahren werden durfte, die nicht so ohne Weiteres erkennbare Vorfahrtsberechtigung des Radweges, den er obendrein wegen der Sichtbehinderung durch den hochgewachsenen Mais, auch wenn er keine 100 km/h fährt, zudem erst spät sieht, verkennt beziehungsweise missachtet. Dem musste die Beklagte durch eine Verkehrsregelung vorbeugen.

e) Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang auch vergegenwärtigen und in ihre Abwägung einstellen, dass die Kollision mit einem Kraftfahrzeug für den Radfahrer regelmäßig lebensgefährlich sein wird. Auch der Zusammenstoß eines landwirtschaftlichen Fahrzeuges, für das der einmündende Radweg freigegeben war, mit einem Kfz ist von vorneherein hoch gefährlich. Mithin lässt auch das ex ante absehbare hohe Schadenspotential der Unfallstelle (in Verbindung mit den vorgenannten Gesichtspunkten) eine Verkehrsregelung als zwingend geboten erscheinen.

f) Der Senat verkennt nicht, dass der immer weiter ausufernde Schilderwald letztlich kontraproduktiv wirkt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass zwingend gebotene Verkehrsschilder ohne Wenn und Aber aufgestellt werden müssen.

Entgegen der Einschätzung des Landgerichts war die Beschilderung der Unfallstelle der Beklagten zuzumuten. Es mag zwar sein, dass es im Verantwortungsbereich der Beklagten eine nicht unerhebliche Zahl derartiger Einmündungen (und Kreuzungen) gibt. Da Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer besteht, muss die Behörde aber dennoch, wenn sie sich nicht am Grad des Aufwuchses einer etwaigen angrenzenden Bepflanzung orientieren will, unabhängig von dieser, was mit vertretbarem Aufwand zu bewerkstelligen ist, eine dauerhafte Vorfahrtsregelung per Verkehrsschild treffen (oder ein geeignetes Gefahrenzeichen aufstellen).

Darauf, dass der Kraftfahrzeugverkehr auf der Ortsverbindungsstraße in Anbetracht der seitlichen Sichtbehinderung durch das Maisfeld die Geschwindigkeit so deutlich reduziert, dass auch ein kurzfristiges Anhalten möglich ist, durfte die Beklagte entgegen der Einschätzung des Landgerichts nicht bauen. Die Lebenserfahrung lehrt, dass ein wesentlicher Teil der Kraftfahrer, auch wenn er von Rechts wegen dazu verpflichtet ist, eine solche Vorsichtsmaßnahme nicht ergreift.

3. Für die vom Senat zu treffende Entscheidung kommt es nicht mehr darauf an, dass mangels Pflichtwidrigkeitenzusammenhangs, der verfahrensgegenständliche Unfall hat sich bei Tageslicht ereignet, das Argument der Klägerin, dass die Einmündung des Radwegs bei Dunkelheit auch für einen aufmerksamen Kraftfahrer nicht mehr auszumachen sei, nicht verfängt.

II.

Wenn die Beklagte eine Vorfahrtsberechtigung der Ortsverbindungsstraße gegenüber dem Radweg angeordnet hätte, besteht die von der Beklagten in keiner Weise erschütterte oder gar widerlegte Vermutung, dass der Radfahrer K. diese beachtet hätte und damit der streitgegenständliche Unfall vermieden worden wäre.

Auch der Umstand, dass die Polizei an der Unfallstelle Radfahrer beobachtet hat, die ohne anzuhalten in die Ortsverbindungsstraße eingefahren sind, lässt, da zu diesem Zeitpunkt der Radweg vorfahrtsberechtigt war, keinen für die Beklagte günstigen Rückschluss zu. Vielmehr wird ein Radfahrer, dem sein Leben lieb ist, nicht ohne Sicht die Vorfahrtsberechtigung des Kraftfahrzeugverkehrs missachten.

III.

Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten deren Schaden hälftig zu ersetzen.

1. Im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB wirkt sich, was die Klägerin auch anerkennt, die Betriebsgefahr des bei der Klägerin versicherten Kraftfahrzeuges schadensmindernd aus. Der Senat kürzt den Anspruch der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt um 20 %.

2.

a) Die Klägerin übersieht, dass sie sich im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB auch das Mitverschulden des Fahrers des bei ihr versicherten Kraftfahrzeuges zurechnen lassen muss. Die Klägerin geht gegen die Beklagte als Versicherer aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers vor. Dieser müsste sich gegenüber der Beklagten das Mitverschulden des Kfz-Lenkers R. am Unfall gemäß § 254 BGB zurechnen lassen. Nichts anderes gilt für die Klägerin, wenn diese aus übergegangenem Recht vorgeht.

b) Der Senat bewertet das Verschulden des Kfz-Fahrers R. in Relation zum Verschulden der Beklagten mit weiteren 30 %.

Der Kfz-Fahrer R. hat die Vorfahrtsberechtigung des Radfahrers Kirsch missachtet. Dies folgt zwar, da diese nur zu Gunsten und nicht auch zu Ungunsten der Klägerin wirkt, nicht aus der Interventionswirkung. Der Senat schätzt jedoch, wie erwähnt, die Vorfahrtsberechtigung genauso wie das Landgericht Memmingen und das Oberlandesgericht München im Vorverfahren ein.

Zudem ist der Senat bei der Frage, ob der Beklagten eine Amtspflichtverletzung zur Last fällt, zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass der Radweg vorfahrtsberechtigt war. Diese Bewertung muss konsequenterweise auch im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB gelten.

Zwar war es für den Kfz-Fahrer Ruf in Anbetracht der Umstände, die es als zwingend geboten erscheinen lassen, dass die Beklagte eine Vorfahrtsregelung per Verkehrszeichen trifft, nicht gerade einfach, den einmündenden Radweg auszumachen und dessen Vorfahrtsberechtigung zu erkennen. Der Kfz-Fahrer R. ist seinen eigenen Angaben im Parallelprozess zufolge (Anhörung vom 20.08.2008 vor dem Landgericht Memmingen) jedoch mit 70 bis 80 km/h gefahren. Diese Geschwindigkeit war in Anbetracht der Sichtbehinderung durch das Maisfeld überhöht.

Da der Kfz-Fahrer R. mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, war der Unfall für ihn entgegen der Einschätzung der Klägerin nicht unvermeidbar. Zudem hat dieser bei der erwähnten Anhörung durch das Landgericht im Vorprozess ohnehin auch eingeräumt, dass er die Ortsverbindungsstraße schon vor dem Unfall eine Woche lang täglich befahren hatte. Der einmündende Radweg musste ihm folglich bekannt sein.

Es besteht deshalb kein Anlass, das von der Klägerin in diesem Kontext angebotene unfallanalytische Sachverständigengutachten zu erholen. Der Sachverständige müsste im Übrigen ohnehin daran scheitern, dass sich der Bewuchs mit Mais vom Unfalltag nicht exakt rekonstruieren lässt.

3.

a) Es ist in der Berufung zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin an den Radfahrer Kirsch beziehungsweise dessen Krankenversicherer bisher Zahlungen in Höhe von insgesamt 95.860,45 € erbracht hat. Der hälftige Betrag hieraus in Höhe von 47.930,22 € steht der Klägerin als Schadensersatz zu.

b) Da es als möglich erscheint, dass der Klägerin auch in Zukunft aus dem Unfallereignis noch weitere Schäden erwachsen, war auch dem Feststellungsantrag mit der Maßgabe einer hälftigen Haftungsquote stattzugeben.

IV.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

B.

I.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 97 ZPO.

II.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

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