AG Bad Segeberg – Az.: 3 XVII 7655 – Beschluss vom 24.05.2012
In dem Betreuungsverfahren betreffend wird Herr XXX zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt.
Als Aufgabenkreise werden bestimmt: die Vermögenssorge.
Das Gericht wird spätestens bis zum 22. Mai 2019 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung beschließen.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Die Kosten des Verfahrens werden auferlegt der Sparkasse xxx, vertreten durch den Vorstand, xxx
Gründe
I.
Es ist erforderlich, für die Betroffene einen Betreuer mit dem im Tenor näher umschriebenen Aufgabenkreis zu bestellen, weil sie aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich Demenz, nicht in der Lage ist, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen. Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem ärztlichen Attest der behandelnden Ärztin Frau Dr. XXX vom 10. April 2012 sowie dem ärztlichen Gutachten XXX vom 9. Mai 2012, der Anhörung der Betroffenen am 22. Mai 2012 und dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den es sich in der üblichen Umgebung der Betroffenen verschafft hat.
II.
Ob eine Betreuung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge trotz der notariellen Vollmacht vom 21. März 2002 tatsächlich erforderlich ist fraglich. Grundsätzlich gilt, dass eine Vorsorgevollmacht einer Betreuungseinrichtung vorgeht. So hat der BGH am 13. April 2011 entschieden, dass die Vorsorgevollmacht die Betreuerbestellung nur dann hindert, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedenken bestehen. Insbesondere wenn zu befürchten steht, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen, steht eine einmal erteilte Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen (BGH, Urteil vom 13. April 2011 m.w.N., zitiert nach Juris). Die Vollmacht ist durch Frau Notarin XXX im Jahr 2002 aufgesetzt worden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene im Jahr 2002 nicht mehr geschäftsfähig war. Im Gegenteil spricht die Beurkundung einer Vollmacht dafür, dass die Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähig war. Es gibt ebenso wenig Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht im Sinne der Betroffenen, seiner Mutter, verwendet hat. Da die Sparkasse XXX aber darauf besteht, dem Bevollmächtigten, nur weil er nicht in demselben Bezirk wie die Betroffene wohne und nicht in kurzen Abständen persönliche kommen könne um Originalvollmachtsurkunde vorzuzeigen, und die Ablehnung einer Betreuung dazu führen würde, dass die Betroffene von der Bank kein Geld mehr ausgezahlt bekommt, wird eine Betreuung eingerichtet. Es kann nicht zu Lasten der Betroffenen gehen, wenn die Bank eine Betreuung für erforderlich hält, die das Gericht wegen der einmal erteilten wirksamen notariellen Vorsorgevollmacht nicht für erforderlich hält. Diese Betreuung wird einzig und allein deshalb eingerichtet, weil die Sparkasse XXX die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht vom 21. März 2002 nicht weiter akzeptiert.
III.
Bei der Auswahl des Betreuers ist das Gericht dem bedenkenfreien Vorschlag der Betroffenen gefolgt. Diese hat in der notariell beurkundete Vorsorgevollmacht vom 21. März 2002 sowie in der Anhörung vom 22. Mai 2012 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Ihr Sohn sich um ihre Angelegenheiten kümmern solle, wenn sie selbst dazu einmal nicht mehr in der Lage sein sollte.
Bei der Festsetzung der Frist für die Entscheidung über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung (§ 286 Abs. 3 FamFG) ist das Gericht dem Gutachten gefolgt.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.
IV.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 81 Abs. 4 FamFG. Danach kann das Gericht auch einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten die Kosten auferlegen, wenn „die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft“. So ist es hier.
Hierbei trifft die Sparkasse XXX ein grobes Verschulden am Tätigwerden des Gerichts im Sinne des Gesetzes. Sinn und Zweck von Vorsorgevollmachten, insbesondere notariellen Vorsorgevollmachten, ist es, gerichtliche kostenspieligere Betreuungsverfahren zu vermeiden. Wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Vorsorgevollmacht nicht ordnungsgemäß ausgestellt worden ist bzw. nicht mehr dem Willen des Vollmachtgebers/Vollmachtgeberin entspricht, etwa weil die Vollmacht nicht im Interesse dessen/deren ausgeübt wird, geht eine Vorsorgevollmacht einem gerichtlichen Betreuungsverfahren vor. Für eine Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht gab es vorliegend keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil. In der Anhörung ist noch einmal klargestellt worden, dass die Betroffene weiterhin wünscht, dass Ihre Angelegenheiten einschließlich der Vermögensangelegenheiten, durch Ihren Sohn, den Bevollmächtigten und nunmehr Betreuer, geregelt werden. Frau XXX, die Betreuerin von der Kirche hat zudem bestätigt, dass der Sohn der Betroffene sich stets umgehend um die Regelung von Problemen bemühe und sehr zuverlässig sei. Eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens bedurfte es – wie bereits ausführlich unter II. dargelegt – daher an sich nicht.
Es ist auch nicht verständlich, wie die Sparkasse unter Verweis auf die Kommentierung von § 1903 BGB Rn. 10 darauf kommt, dass der Vorsorgebevollmächtigte aufgrund der räumlichen Entfernung daran gehindert sei, die Vorsorgevollmacht auszuüben. Die Kommentierung betrifft den Einwilligungsvorbehalt im Falle einer gesetzlichen Betreuung und hat nichts mit einer Vorsorgevollmacht zu tun. Bei Vorsorgevollmachten gilt wie auch in sonstigen Fällen der Geschäftsunfähigkeit, dass dann ein Fall der Vertretung vorliegt. Die Betroffene hat bereits mit der Vorsorgevollmacht vom 21. März 2002 zum Ausdruck gebracht, dass sie im Falle der Geschäftsunfähigkeit von ihrem Sohn vertreten werden möchte. Eine räumliche Nähe des Bevollmächtigten oder des Betreuers wird vom Gesetz nicht vorausgesetzt.