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Darlehensvertrag – Beweislast Zugang Kündigung

LG Hamburg – Az.: 318 O 194/19 – Urteil vom 17.04.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 17.160,13 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht einen Zahlungsanspruch aus einem Darlehensvertrag geltend, den der Kläger bei der D. Bank Privat- und Geschäftskunden AG abgeschlossen hat.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches sich auf den Kauf und den Einzug von notleidenden Forderungen spezialisiert hat. Sie kauft von anderen Unternehmen und Kreditinstituten Forderungen auf, welche aus bereits beendeten Vertragsverhältnissen resultieren und von den jeweiligen Gläubigern bislang noch nicht eingezogen werden konnten.

Der Beklagte schloss am 08.10.2007 unter der Kontonummer … einen Darlehensvertrag bei der D. Bank Privat- und Geschäftskunden AG (im Folgenden: D. Bank) ab. Als Nettodarlehensbetrag wurde ein Betrag in Höhe von 45.600,00 € bei einem nominalen Zinssatz von 11,75 % (effektiv: 12,64 %) vereinbart. Auf Seite 3 des Vertrages befindet sich eine Widerrufsbelehrung. Wegen der näheren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Im Verlauf des Jahres 2014 geriet der Beklagte mit Ratenzahlungen in Verzug. Er wurde von der D. Bank mit Schreiben vom 14.7.2014 und vom 14.8.2014 wegen rückständiger Raten angemahnt. Mit dem Schreiben vom 14.08.2014 wurde dem Beklagten angedroht, den Vertrag zu kündigen und den Restkreditbetrag in Höhe von 16.939,86 € in einer Summe zu verlangen. Wegen des genauen Inhalts der Mahnschreiben wird auf die Anlagen K2 und K3 verwiesen.

Die D. Bank erstellte ein Schreiben mit Datum vom 15.9.2014, mit dem sie die Kündigung des Darlehensvertrages mit Wirkung zum 29.09.2014 erklärte und den Beklagten aufforderte, die noch ausstehende Restschuld in Höhe von 17.160,13 € zu zahlen. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Anlage K4 verwiesen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieses Schreiben dem Beklagten zugegangen ist.

Mit Schreiben vom 14.11.2014 teilte die D. Bank dem Beklagten mit, dass die Forderung aus dem Darlehensvertrag nebst allen Nebenrechten an die Klägerin, damals noch unter L. H. GmbH firmierend, abgetreten worden sei, weshalb bezüglich der Forderung keine rechtlichen oder tatsächlichen Beziehungen mehr zwischen dem Beklagten und der D. Bank bestünden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K5 verwiesen.

Mit Schreiben vom 17.11.2014 wendete sich die L. D. GmbH im Auftrag der Klägerin an den Beklagten und teilte ihm unter Vorlage einer Forderungsaufstellung mit, dass nach Ihren Unterlagen aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis Außenstände in Höhe von 18.182,63 € bestünden. Der Beklagte wurde zur Zahlung bis zum 01.12.2014 aufgefordert. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K 8 verwiesen.

Mit Schreiben vom 18.12.2014 wendete sich die L. D. GmbH erneut an den Beklagten. Dem Beklagten wurde mitgeteilt, dass die noch offene Gesamtforderung 18.243,69 € betrage. Der Beklagte wurde aufgefordert die L. D. GmbH zur Vermeidung der Offenlegung der Lohnabtretung oder zur außergerichtlichen Einigung bis zum 01.01.2015 anzurufen. Ferner heißt es in dem Schreiben wörtlich wie folgt:

„Seit dem 29.09.2014 ist Ihnen bekannt, dass der Kreditvertrag mit obiger Vertragsnummer gekündigt wurde.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 9 verwiesen.

Mit Schreiben vom 14.01.2015 wendete sich der Beklagte an die L. D. GmbH und teilte unter anderem wörtlich folgendes mit:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bat damals die D. Bank um Stundung des Ratenkredits, da ich wegen einer Pfändung Zahlungsunfähig geworden bin und eine private Insolvenz abwenden wollte. Leider wurde dies abgelehnt. Da ich nicht in der Lage war die Raten zu zahlen, wurde Die Forderung an Sie abgetreten.

Ich wäre in der Lage, ab April diesen Jahren eine Ratenzahlung in Höhe von 850 € immer zum ersten des Monats zu tätigen. (…).“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 7 verwiesen.

Am 10.03.2015 wurde vor dem Notar J. M. ein Kauf- und Abtretungsvertrag zwischen der Klägerin als Käuferin und mehreren Verkäuferinnen – u.a. auch der D. Bank Privat- und Geschäftskunden AG – beurkundet. In dem Vertrag heißt es unter „Vorbemerkungen“ u.a. wie folgt:

„Die Verkäuferinnen waren Gläubigerinnen von 2.508 Geldforderungen. Die zugrunde liegenden Darlehensverhältnisse sind von den Verkäuferinnen gekündigt worden.“

Unter § 3 „Abtretungsstichtag, Dokumentation“ heißt es u.a. wörtlich wie folgt:

„Die aus Anlage I ersichtlichen Forderungen der D. Bank Privat- und Geschäftskunden AG zu lfd. Nr. 17 bis 477 sind mit Wirkung zum 15.10.2014 abgetreten.“

In der Anlage I ist die streitgegenständliche Forderung unter der Ziffer 324 mit dem Namen und der Adresse des Beklagten, der Kontonummer, dem Stichtag 15.10.2014 und einer Gesamtforderung von 17.192,70 € benannt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 6 zur Akte gereichte Abtretungsbestätigung verwiesen.

Die Klägerin behauptet, dass dem Beklagten das Kündigungsschreiben der D. Bank vom 15.09.2014 zugegangen sei. Der Zugang ergebe sich jedenfalls aus dem weiteren Schriftverkehr, insbesondere aus dem Schreiben des Beklagten vom 14.01.2015. Ein Zugangshindernis sei nicht ersichtlich. Außerdem könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Kündigungserklärung der Bank vom 15.09.2014 erhalten habe. Dem Beklagten sei die Nachricht von der Kündigung des Vertrages zumindest auf dem Umweg über die Inkassofirma zugegangen.

Für den Fall, dass dennoch von einem Nichtzugang der Kündigungserklärung auszugehen sei, so wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, die monatlichen Raten in Höhe von 816,58 € weiter an die Bank oder die Klägerin zu entrichten. Die Höhe der monatlichen Raten von 816,58 € sei unstreitig. Aufgrund von Stundungen seien noch 20 Raten offen, weshalb sich der Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages auf den 01.01.2016 verschoben hätte. Demnach hätte der Beklagte der Bank noch einen Betrag in Höhe von 16.331,60 € (20 x 16.331,60 €) geschuldet, der hilfsweise geltend gemacht werde.

Hinsichtlich der von Beklagtenseite erhobenen Einrede der Verjährung sei im Übrigen der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zur Zahlung von 17.192,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.160,13 € seit dem 26.06.2015 an die Klägerin zu verurteilen;

2. den Beklagten zur Zahlung von 924,80 € an Nebenkosten an die Klägerin zu verurteilen;

Hilfsweise den Beklagten zur Zahlung von 16.331,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2019 zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich auf Verjährung. Er bestreitet den Zugang des Kündigungsschreibens vom 15.09.2014. Er trägt vor, dass die von der Klägerin vorgetragenen Umstände den Zugang der Kündigungserklärung nicht belegten. Soweit die Klägerin hilfsweise Zahlung der einzelnen Raten begehre, sei sie schon nicht aktivlegitimiert, da sich die als Anlage K 6 vorgelegte Abtretung nicht auf die Ratenforderungen beziehe. Außerdem sei das Hilfsvorbringen unschlüssig. Es werde bestritten, dass 2014 noch 20 Raten offen waren.

Ferner widerrufe er höchst hilfsweise die auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Die Belehrung sei optisch nicht eindeutig und klar. Insbesondere werde sie durch einen Stempel teilweise verdeckt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat den Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung 21.02.2020 gem. § 141 ZPO ergänzend zum Sachverhalt angehört.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Soweit die Klägerin mit dem Hauptantrag aus abgetretenem Recht eine von der D. Bank gekündigte Darlehensforderung geltend macht, so steht ihr insoweit gem. §§ 488 S. 2, 491, 498 a.F. (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) i.V.m. § 398 BGB kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 17.192,70 € zu, da sie beweisfällig dafür geblieben ist, dass der Darlehensvertrag wirksam gekündigt worden ist.

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Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich der Beklagte im Jahre 2014 gegenüber der D. Bank mit Ratenzahlungen in Rückstand befunden hat und er durch die D. Bank mit Schreiben vom 14.7.2014 und vom 14.8.2014 unter Androhung der Kündigung gemahnt worden ist. Eine wirksame Kündigung des Darlehensvertrages wegen Zahlungsverzuges gem. § 498 BGB a.F. verlangt aber neben den in § 498 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB a.F. genannten Voraussetzungen, dass dem Beklagten die Kündigung des Darlehensvertrages auch zugegangen ist. Denn bei der Kündigung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die als Gestaltungsrecht erst dann gem. § 130 Abs. 1 BGB Wirksamkeit entfaltet, wenn ein Zugang erfolgt ist.

Für einen derartigen Zugang der Kündigungserklärung ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Der Beklagte hat im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung bekräftigt, dass er im Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren erstmals von dem Kündigungsschreiben Kenntnis erlangt habe. Anhand der von der Klägerin vorgetragenen Umstände vermochte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass dem Beklagten das Kündigungsschreiben der D. Bank vom 15.09.2014 gleichwohl zugegangen ist. Das geht nach allgemeinen Regeln zu Lasten der Klägerin, die sich insoweit auf eine ihr günstige Behauptung beruft.

Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich nämlich aus dem Schreiben des Beklagten vom 14.01.2015 nicht schließen, dass ihm das Kündigungsschreiben der D. Bank zugegangen ist. In diesem Schreiben wird eine Kündigung weder erwähnt noch auf sie Bezug genommen, weshalb daraus nicht der Rückschluss auf einen Zugang des Kündigungsschreibens gezogen werden kann.

Einen Zugang des Kündigungsschreibens lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch den nachträglichen Hinweis des Inkassobüros ersetzen, dass dem Beklagten seit dem 29.09.2014 bekannt sei, dass der Kreditvertrag gekündigt worden sei.

2. Eine nicht wirksame Kündigung des Darlehensvertrages bewirkt zwar nicht, dass der Beklagte von seiner vertraglichen Pflicht nach § 488 S. 2 BGB entbunden wäre, die geschuldeten Zins- und Tilgungsraten zu zahlen. Gleichwohl kann die Klägerin auch nicht mit ihren Hilfsbegehren durchdringen. Ein Anspruch in Höhe von 16.331,60 € ist auch auf Hinweis des Gerichts nicht hinreichend substantiiert durch die Klägerin dargelegt worden.

Es kann daher dahinstehen, ob der Klägerin von der D. Bank für den Fall einer unwirksamen Kündigung auch ein Anspruch auf die Zins- und Tilgungsraten wirksam abgetreten worden ist oder ob es der Klägerin insoweit bereits an der Aktivlegitimation fehlt, wie es der Beklagte meint.

Aus dem von der Klägerin vorgelegten Darlehensvertrag folgt nicht, dass ohne eine wirksame Kündigung des Vertrages im September 2014 vom Beklagten noch 20 Darlehensraten zu zahlen wären. Vielmehr ergibt sich daraus eine Fälligkeit der Schlussrate zum 01.11.2014 (83 Raten bei Fälligkeit der ersten Rate zum 01.12.2007), worauf ursprünglich auch die Klägerin selbst im Schriftsatz vom 31.05.2019 hingewiesen hat. Es hätte daher der Klägerin – auch mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB – oblegen, substantiiert anhand weiterer Unterlagen darzulegen, ob und inwieweit ohne eine wirksame Kündigung noch 20 offene Darlehensraten vom Beklagten zu zahlen sind. Auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in dem Beschluss vom 17.01.2020 hat die Klägerin allerdings keine weiteren Unterlagen vorgelegt und auch auf weiteren Hinweis des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.02.2020 im nachgelassenen Schriftsatz keinen Beweis dafür angeboten, dass ohne eine wirksame Kündigung noch 20 Darlehensraten vom Beklagten zu zahlen wären.

Auch das geht nach allgemeinen Regeln zu Lasten der Klägerin, weshalb die Klage auch hinsichtlich des Hilfsbegehrens abzuweisen war.

3. Ein Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus dem hilfsweise erklärten Widerruf des Beklagten. Seine Kritik am Inhalt der Widerrufsbelehrung hat der Kläger nicht aufrechterhalten. Entgegen seiner Auffassung macht der Stempel auf der als Anlage K 1 vorgelegten Ausfertigung des Vertrages für die Bank die dem Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht undeutlich.

II.

Mangels Hauptanspruch stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenansprüche (Verzugszinsen, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) nicht zu.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 S. 2 ZPO zu entnehmen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Soweit in dem Hauptantrag ausgerechnete Zinsen enthalten sind, waren diese als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Auch für den Hilfsantrag war kein gesonderter Streitwert anzusetzen, da er denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG wie der Hauptantrag betrifft.

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