OLG Nürnberg
Az.: 3 W 81/13
Beschluss vom 04.02.2013
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 07.12.2012 wird die Streitwertfestsetzung in Ziffer III. des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.11.2012, Az. 3 O 8934/12, abgeändert.
Der Streitwert wird auf 900,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Fotograf. Er nahm den Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der Verletzung seines Urheberrechts an drei Produktfotografien auf Unterlassung in Anspruch. Die vom Antragsteller selbst angefertigten Fotos zeigen einen Auspufffächerkrümmer für Fahrzeuge der Marke A… R… Der Antragsteller verwendete sie für eine Internetauktion eines solchen Krümmers. Der Antragsgegner erwarb den Krümmer und stellte ihn danach selbst wieder auf der Internetplattform e… in eine Auktion ein, wobei er die Bilder des Antragstellers weiterverwendete, ohne sich dessen Genehmigung einzuholen.
Das Landgericht erließ mit Beschluss vom 21.11.2012 antragsgemäß die einstweilige Verfügung. In Ziffer III. des Beschlusses wurde der Streitwert entsprechend den Angaben des Antragstellers auf 9.000,- € festgesetzt (Bl. 10 d.A.). Der Beschluss wurde dem Antragsgegnervertreter am 29.11.2012 zugestellt (Bl. 13 d.A.). Mit Schriftsatz vom 07.12.2012, eingegangen bei Gericht am 10.12.2012 legte der Antragsgegner Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung und Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein (Bl. 16 d.A.). Er meint, der Streitwert könne maximal dem Wert des unter Verwendung der Bilder angebotenen Gutes, der hier bei 750,- € gelegen habe, entsprechen. Er habe die Bilder lediglich für einen einmaligen Privatverkauf genutzt und die Verwendung durch einen Stop der Auktion nach 4 Tagen beendet.
Der Antragsteller verteidigt die Streitwertfestsetzung als richtig. Ein Gegenstandswert von 3.000,- € pro Bild sei angemessen (Bl. 26 d.A.).
Nach Abgabe übereinstimmender Erledigterklärungen der Parteien hat das Landgericht mit Beschluss vom 08.01.2013 gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Verfahrens entschieden. In Ziffer 2. dieses Beschlusses hat das Erstgericht der Streitwertbeschwerde des Antragsgegners nicht abgeholfen (Bl. 29- 31 d.A.).
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG). In der Sache erweist sie sich insoweit als begründet, als der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren von 9.000,- (= 3.000,- € je Bild) auf 900,- € (= 300,- € je Bild) herabzusetzten war.
Der Gegenstandswert urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung eines fremden Produktfotos für einen Verkauf im Internet wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich gesehen.
Während in jüngster Zeit das OLG Hamm (Beschluss vom 13.09.2012 Az. I – 22 W 58/12) und das OLG Braunschweig (Beschluss vom 14.10.2011, Az. 2 W 92/11) bei Verwendung der Fremdbilder für einen Privatverkauf im Internet den Streitwert auf das Doppelte des vom Antragstellers angegebenen Lizenzsatzes festgesetzt haben, hat das OLG Köln (Beschluss vom 22.11.2011, Az. 6 W 256/11) bei Verwendung des Lichtbildes durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte einen Wert von 3.000,- € für angemessen erachtet. Das Kammergericht hat in einem Beschluss vom 30.12.2010 (Az. 24 W 100/10) den Streitwert für ein Verfahren betreffend eine Unterlassungsverfügung wegen unberechtigter öffentlicher Zugänglichmachung einer Produktfotografie auf der Internetseite eines Webshops auf 6.000,- € festgesetzt.
Die bei der Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO maßgeblichen Kriterien hat das Landgericht in den Gründen seines Nichtabhilfebeschlusses zutreffend dargestellt (Bl. 31 d.A.). Danach ist von dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der begehrten Unterlassung auszugehen. Dieses bemisst sich in Urheberrechtsstreitigkeiten nach dem Wert des verletzten Urheberrechts für den Antragsteller einerseits und dem sogenannten Angriffsfaktor andererseits, wobei letzterer in erster Linie bestimmt wird durch den Umfang und das Ausmaß der Verletzungshandlung sowie den Grad eines etwaigen Verschuldens auf der Verletzerseite. Die Streitwertangaben des Antragstellers haben eine Indizwirkung, sind aber für das Gericht nicht bindend. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in der Regel ein Abschlag von 1/3 des Hauptsachestreitwerts vorzunehmen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien schließt sich der Senat der oben zitierten Auffassung des OLG Hamm an. Der Streitwert für ein auf Unterlassung gerichtetes einstweiliges Verfügungsverfahren wegen der unberechtigten Verwendung eines Produktfotos für einen privaten Verkauf über eine Internetauktion entspricht – vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls in der Regel dem doppelten Lizenzsatz für die berechtigte Nutzung der Bilder.
Diese Bemessung wird einerseits dem Interesse des Antragstellers an einer wirkungsvollen Abwehr von Verstößen gegen sein Urheberrecht durch Verwendung der Bilder im Internet mit seinem extrem weiten Adressatenkreis gerecht, vermeidet aber gleichzeitig, dass sich der Streitwert zu weit von dem wirtschaftlichen Wert des verletzten Urheberrechts entfernt.
An seiner früheren Auffassung, welche das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt hat, hält der Senat nicht fest.
Abschließend ist anzumerken dass der Ansicht des Beschwerdeführers, der Streitwert dürfe maximal auf den Betrag festgesetzt werden, für welchen das mit den Fotos beworbene Produkt verkauft worden ist, nicht beigetreten werden kann. Der Verkaufspreis hängt gerade bei einer Internetauktion von so vielen Umständen ab, die keinerlei Bezug zu dem wirtschaftlichen Wert des Urheberrechts des Fotografen haben, dass er kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Obergrenze bei der Streitwertbemessung ist.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller im Schreiben vom 08.11.2012 an den Antragsgegner erklärt, er gehe davon aus, dass nach Art und Umfang der Nutzung durch den Antragsgegner für eine genehmigte Nutzung pro Bild eine Lizenzgebühr von 150,- € zu zahlen gewesen wäre. Soweit der Antragsteller in diesem Schreiben einen 100 % Zuschlag für die Nichtnennung des Urhebers als angemessen erachtet hat, wirkt sich dies auf die Wertfestsetzung nicht aus, weil Anknüpfungspunkt die Lizenzgebühr und nicht der Lizenzschaden ist. Die im Rahmen der Streitwertfestsetzung anzunehmende Lizenzgebühr beträgt deshalb für die streitgegenständlichen drei Bilder 3 x 150,- = 450,- €. Der in Höhe des doppelten Lizenzsatzes zu bemessende Streitwert war daher auf 900,- € festzusetzen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).