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Eilrechtsschutz gegen Absonderungsbescheinigung

Einordnung als Kontaktperson der Kategorie 1

VG Neustadt (Weinstraße) – Az.: 5 L 242/21.NW – Beschluss vom 15.03.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine infektionsschutzrechtliche Bescheinigung des Antragsgegners.

Der Antragstellerin betreibt zusammen mit ihrem Ehemann (s. dazu das Verfahren 5 L 243/21.NW) eine allgemeinmedizinische Gemeinschaftspraxis in A-Stadt. Sowohl sie als auch ihr Ehemann wurden im Januar und Februar 2021 mit dem von der Kooperation BioNTech/Pfizer hergestellten Impfstoff Comirnaty (BNT162b2) gegen Corona geimpft.

Am 04. März 2021 wurde die Tochter der Antragstellerin, Frau B, die zusammen mit der Antragstellerin und ihrem Ehemann in einem Haushalt lebt, positiv auf das SARS-CoV-2- Virus per PCR-Test getestet. Unmittelbar nach Bekanntwerden ihrer Infektion isolierte sie sich im Haus und lebt seither alleine in der oberen Etage des Hausanwesens, das über ein eigenes Badezimmer verfügt. Die Tochter der Antragstellerin ist laut eigenen Angaben inzwischen symptomfrei.

Am 08. März 2021 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin eine „Bescheinigung gemäß § 6 der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen (AbsonderungsVO)“. Die Bescheinigung besteht aus mehreren mit Ankreuzfeldern versehenen Hinweistexten und einem Feld, in dem individuelle Angaben gemacht werden können. Der Hinweistext, dessen Ankreuzfeld nicht mit einem Häkchen versehen war, lautete:

„Die o.g. Person ist eine Kontaktperson der Kategorie I bzw. ist Hausstandsangehörige einer positiv auf den Erreger SARS-CoV-2 getesteten Person.

Kontaktpersonen der Kategorie I und Hausstandsangehörige müssen sich unmittelbar nach Kenntniserlangung ihrer Eigenschaft als Kontaktperson der Kategorie I bzw. nach Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis der im Hausstand wohnenden Person einer molekularbiologischen Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Test) unterziehen.

Bei Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns) sind Kontaktpersonen der Kategorie I und Hausstandsangehörige verpflichtet eine nochmalige Testung mittels PCR-Test oder PoC-Antigentest vornehmen zu lassen.“

Weiter lautete der Text:

 „Absonderungszeit:

Die o.g. Person muss grundsätzlich vom 04. März 2021 bis einschließlich 18. März 2021 in häuslicher Quarantäne verbleiben. Voraussetzung für die Beendigung der Absonderung ist, dass am Ende der Absonderungszeit eine Symptomfreiheit mindestens von 48 h besteht (https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/).“

In dem Feld „Besonderheiten“ finden sich keine Angaben.

Der Antragstellerin legte gegen diese Bescheinigung am 11. März 2021 Widerspruch ein. Zugleich hat sie am 11. März 2021 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie führt aus, die Verfügung des Antragsgegners vom 08. März 2021, mit der ihr gegenüber angeordnet worden sei, dass sie vom 04. März 2021 bis einschließlich 18. März 2021 in häuslicher Quarantäne verbleiben müsse, sei rechtswidrig. Sie habe am 02. März 2021 das letzte Mal direkten Kontakt zu ihrer Tochter gehabt. Sie habe sich am 04. März 2021 per PCR-Test auf das Corona-Virus getestet. Der Test sei negativ ausgefallen. Ferner habe sie am 06. März 2021 und am 08. März 2021 einen Schnelltest vorgenommen, der jeweils auch negativ ausgefallen sei. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Verfügung des Antragsgegners vom 08. März 2021 als rechtswidrig dar und verletze sie in seinen Rechten. Sie könne nicht als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz – IfSG – angesehen werden. Denn sie sei gegen das Coronavirus geimpft. Als geimpfte Person könne sie Krankheitserreger nicht mehr aufnehmen und insbesondere nicht mehr übertragen. Insofern sei Bezug zu nehmen auf die Studie des Idan Yelin vom Institute of Technology in Haifa, mit der festgestellt worden sei, dass eine Coronaimpfung nicht nur vor der Krankheit Covid 19 schütze, sondern Geimpfte im Falle einer Infektion auch nicht ansteckend seien. Mithin sei sie nicht mehr als Ansteckungsverdächtige anzusehen. Eine Quarantäneanordnung habe ihr gegenüber nicht getroffen werden dürfen.

Soweit der Antragsgegner Bezug nehme auf die Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen und ihn als Hausgenossen bzw. als Kontaktperson 1 eingruppiere, sei anzumerken, dass die Absonderungspflicht nur für Hausstandsangehörige gelte, die gleichzeitig Krankheitsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG seien. Sie sei aber nicht krankheitsverdächtig, da sie geimpft sei. Im Übrigen leide die streitgegenständliche Verfügung an einem Ermessensfehler, da der Antragsgegner in der Verfügung nur ausgeführt habe, die Antragstellerin müsse grundsätzlich vom 04. März 2021 bis einschließlich 18. März 2021 in häuslicher Quarantäne verbleiben. Der Antragsgegner habe auch in Kenntnis des Umstandes, dass die Antragstellerin eine Arztpraxis betreibe, die Quarantäneanordnung erlassen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen stelle dies einen unangemessenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin dar.

Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 11. März 2021 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 08. März 2021 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Eilrechtsschutz gegen Absonderungsbescheinigung - Einordnung als Kontaktperson der Kategorie 1
(Symbolfoto: /Shutterstock.com)

Er trägt vor, der Antrag sei bereits unzulässig, weil der Widerspruch gegen die Absonderungsbescheinigung schon nicht statthaft sei. Denn die Absonderungsbescheinigung sei kein Verwaltungsakt. Ihr fehle es bereits an der eigenen Regelungswirkung. Die Pflicht zur Absonderung ergebe sich aus der Absonderungsverordnung selbst. Die in § 6 der Absonderungsverordnung genannte Absonderungsbescheinigung diene lediglich dazu, den Anspruch auf Verdienstausfall nach § 56 IfSG abzusichern.

Ungeachtet dessen wäre der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auch inhaltlich anzulehnen, da das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus das persönliche Interesse der Antragstellerin auf Ausübung ihres Berufes überwiege. Die Absonderungsbescheinigung sei offensichtlich rechtmäßig. Bei der Antragstellerin hätten alle Voraussetzungen für eine Absonderungspflicht aus § 3 AbsonderungsVO vorgelegen. Dass die Antragstellerin zum letzten Mal zwei Tage vor der Positivtestung, also am 02. März 2021, Kontakt zu ihrer Tochter gehabt habe, ändere an der Absonderungspflicht nach § 3 Abs. 1 Absonderungsverordnung nichts. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin inzwischen zwei Mal geimpft sei, führe zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Absonderungsverordnung sehe dafür nach aktuellem Erkenntnisstand keine andere Vorgehensweise vor. Geimpfte seien nach den aktuellen Bestimmungen nicht von der Absonderungspflicht ausgenommen. Auch ein Negativtest sei nicht dazu in der Lage, die Absonderungszeit zu verkürzen. Die vom Antragstellerin angeführte Studie alleine vermöge die per Landesverordnung festgelegten Bestimmungen nicht zu entkräften.

Darüber hinaus zähle die Antragstellerin auch nicht als Schlüsselpersonal. Sie habe diesbezüglich keinen Antrag beim Antragsgegner gestellt. Der Antragsgegner würde die Anerkennung als Schlüsselpersonal für die Antragstellerin nach aktuellen Erkenntnissen allerdings auch ablehnen. Zwar sei die Antragstellerin als Ärztin mit einer allgemeinmedizinischen Hausarztpraxis grundsätzlich als Schlüsselpersonal anerkennungsfähig. Allerdings erfolge dies nur unter sehr engen Voraussetzungen, wenn höchster Spezialisierungsgrad oder eine herausragende Führungsfunktion gegeben sei. Dies sei bei der Antragstellerin nicht der Fall, auch wenn diese eine Coronaschwerpunktpraxis betreibe. Die Antragstellerin und ihr Ehemann gäben auf Ihrer Internetseite selbst neun Vertretungsärzte für die Zeit der Schließung der Praxis in der näheren Umgebung an, sodass die ärztliche Versorgung der Bevölkerung in A-Stadt sichergestellt sei. Es bestehe keine Notwendigkeit, die Antragstellerin und ihren Ehemann als Schlüsselpersonal anzuerkennen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 11. März 2021 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 08. März 2021 wiederherzustellen, ist unzulässig (1.). Das Begehren kann jedoch umgedeutet werden in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf eine Einzelfallentscheidung, die Absonderungszeit abzukürzen (2.). Dieses Begehren ist zulässig (3.), in der Sache aber unbegründet (4.).

1. Das auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11. März 2021 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 08. März 2021 gerichtete Begehren ist unzulässig.

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nur statthaft gegen einen Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.

1.1. Ein Verwaltungsakt ist nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die getroffene Maßnahme muss daher Rechte des Betroffenen unmittelbar begründen, verbindlich feststellen, beeinträchtigen, aufheben oder mit bindender Wirkung verneinen. Eine solche Regelung eines Einzelfalles setzt eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung voraus. Ob eine Verwaltungsmaßnahme ihrer Rechtsnatur nach Verwaltungsakt ist, hängt davon ab, ob sie ihrem objektiven Sinngehalt nach darauf gerichtet ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall tatsächlich auswirkt (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17/10 –, NVwZ 2012, 1483). Ob eine solche Gerichtetheit auf unmittelbare Außenwirkung besteht, wird wesentlich durch die Ausgestaltung des zugrundeliegenden materiellen Rechts bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1978 – VII B 36.77 –, NJW 1978, 1820).

1.2. Vorliegend stellt das Schreiben des Antragsgegners vom 08. März 2021 weder einen formellen noch einen materiellen Verwaltungsakt dar. Es ist überschrieben mit „Bescheinigung gemäß § 6 der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen (AbsonderungsVO)“ und enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. Ferner fehlt es an der ausdrücklichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und einer entsprechenden Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Schreiben enthält auch inhaltlich keine Regelung. Vielmehr weist das Schreiben lediglich auf die kraft Verordnung bestehende Absonderungspflicht der Antragstellerin hin. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 12. Februar 2021 – AbsonderungsVO – in der Fassung der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 12. März 2021, in Kraft getreten am 14. März 2021, müssen sich Hausstandsangehörige unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis der im Hausstand wohnenden positiv getesteten Person in Absonderung begeben und sich einer Testung mittels eines PCR-Tests unterziehen. Die Absonderung endet für Hausstandsangehörige, deren PCR-Test nach Absatz 1 Satz 1 ein negatives Ergebnis aufweist und die während der Dauer der Absonderung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 entwickelt haben, nach Ablauf von 14 Tagen nach Vornahme des PCR-Tests bei der positiv getesteten Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AbsonderungsVO).

Das Erfordernis der Absonderung von Hausstandsangehörigen im Falle der Positivtestung von im Hausstand wohnenden positiv getesteten Personen und die Länge der Absonderungszeit ergeben sich somit unmittelbar aus § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AbsonderungsVO. Der Umsetzung durch einen ausdrücklichen individuellen Verwaltungsakt durch die zuständige Behörde – etwa durch den Erlass einer Absonderungsanordnung nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG (vgl. dazu VG Cottbus, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 8 L 70/21 –, juris) – bedarf es gerade nicht. Der Verordnungsgeber, der in der Begründung der Landesverordnung zur Absonderung bei Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion (https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/) ausdrücklich von einer „automatischen Absonderungspflicht“ spricht, begründet dies damit, eine individuelle Anordnung der Absonderung sei angesichts der nach wie vor hohen Fall- und Verdachtszahlen derzeit nicht leistbar und werde auch den Erfordernissen eines schnellstmöglichen Infektionsschutzes nicht gerecht. Die Landesverordnung trage dem Bedürfnis nach einer die Betroffenen unmittelbar verpflichtenden Regelung Rechnung und diene der Unterstützung der zuständigen Gesundheitsämter, um eine effektive Unterbrechung von Infektionsketten sicherzustellen.

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Soweit § 7 AbsonderungsVO bestimmt, dass Personen, für die nach den Bestimmungen dieser Verordnung eine Pflicht zur Absonderung bestand, von dem zuständigen Gesundheitsamt eine Bescheinigung auszustellen ist, aus der die Pflicht zur Absonderung und die tatsächliche Absonderungsdauer hervorgeht, hat dies keinerlei Regelungswirkung. Vielmehr dient diese Bescheinigung primär als Nachweis u.a. im Rahmen von Entschädigungsverfahren zur Begründung des Anspruchs auf Entschädigung nach § 56 IfSG (s. Begründung der Landesverordnung zur Absonderung bei Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion, Seite 8, https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/).

2. Das Begehren der Antragstellerin kann nach Auffassung der Kammer jedoch umgedeutet werden in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, eine von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AbsonderungsVO abweichende Absonderungszeit anerkannt zu bekommen.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag nicht nur eine einstweilige Anordnung treffen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Vorliegend kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht. Denn der Widerspruch der Antragstellerin vom 11. März 2021 konnte nach Ansicht der Kammer als Antrag nach § 4 Abs. 4 Satz 1 AbsonderungsVO auf Erteilung einer abweichenden Entscheidung im Einzelfall aufgefasst werden. Nach dieser Bestimmung bleibt das Recht des zuständigen Gesundheitsamts, von dieser Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, unberührt.

Da das Gericht an die Fassung des gestellten Antrags nach § 88 VwGO nicht gebunden ist und aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit auch keine Möglichkeit für einen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO bestand, deutet die Kammer den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in einen solchen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO um. Denn unabhängig von der juristischen Vorbildung der Antragstellerin oder ihres Vertreters obliegt es dem Gericht, das erkennbare, wahre Rechtsschutzziel zur Grundlage einer Sachprüfung zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 2 BvR 542/07 –, NVwZ 2008, 417).

3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.

Zwar ist das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor von der Antragstellerin mit der Sache noch nicht befasst worden war (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2004 – 6 S 19/04 –, NVwZ-RR 2005, 174 m.w.N.; VG Neustadt/Wstr, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 5 L 133/21.NW –). Entbehrlich ist der vorherige Antrag bei der Behörde allerdings bei besonderer Eilbedürftigkeit oder wenn diese von vornherein unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag ablehnen wird (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Auflage 2020, § 123 Rn. 22).

Hier kann mangels ausreichender Sachverhaltskenntnis nicht verlässlich beurteilt werden, ob die Antragstellerin den Antragsgegner vor dem 11. März 2021 ausreichend mit dieser Sache befasst hat. Jedenfalls ist die Streitsache sehr eilig, denn die Absonderungszeit endet bereits am 18. März 2021.

4. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber unbegründet.

Die Antragstellerin hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anordnungsanspruch zusteht.

4.1. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 AbsonderungsVO bleibt das Recht des zuständigen Gesundheitsamts, von dieser Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, unberührt. Dies bedeutet, dass das Gesundheitsamt im Einzelfall von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AbsonderungsVO abweichende Absonderungszeiten festlegen kann.

Ausweislich der Begründung der Landesverordnung zur Absonderung bei Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion, Seite 7, https://corona.rlp.de/de/service/ rechtsgrundlagen/) soll mit § 4 Abs. 4 AbsonderungsVO den zuständigen Gesundheitsämtern dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße Rechnung getragen werden. Zugleich werde klargestellt, dass die sachlich und örtlich originär zuständigen Gesundheitsämter durch die Verordnung zwar entlastet, nicht jedoch aus der Entscheidungskompetenz verdrängt werden sollten.

4.2. Vorliegend ist die Antragstellerin der Auffassung, sie sei schon keine Ansteckungsverdächtige im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG, da sie bereits gegen das Coronavirus geimpft sei. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht.

4.2.1. Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei der Antragstellerin um eine Ansteckungsverdächtigte handelt. Ansteckungsverdächtiger ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern in Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht; erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, NJW 2012, 2823 und juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 1 S 4180/20 –, juris, Rn. 55; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05. Juni 2020 – 13 MN 195/20 –, juris Rn. 19).

Bei der Bewertung, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr vorliegt, ist kein einheitlicher Maßstab anzuwenden. Vielmehr gilt der allgemeine polizei- und ordnungsrechtliche Grundsatz, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Je-desto-Formel; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, NJW 2012, 2823 und juris Rn. 32). Dafür sprechen nach Ansicht der Rechtsprechung das Ziel des IfSG, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05. Juni 2020 – 13 MN 195/20 –, juris Rn. 20). Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts im Einzelfall genügen kann. Erforderlich ist aber die Anlegung eines flexiblen Maßstabs, der den Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung und dessen Ausbreitungsweise einbezieht. Zu berücksichtigen sind deshalb die Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie die an die Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betroffenen Personen und deren Empfänglichkeit für den Krankheitserreger (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, NJW 2012, 2823 und juris Rn. 33).

Im Hinblick auf die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste Krankheit COVID-19 geht das Robert-Koch-Institut (im Folgenden: RKI) als nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG) für den Bereich SARS-CoV-2-Infektionen für Kontaktpersonen der Kategorie 1 mit engem Kontakt zu einem bestätigten COVID-19 Fall von einem höheren Infektionsrisiko aus (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 05. März 2021, Anhang 1: Risikobewertung Kontaktpersonen Kategorie 1, s. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Kontaktperson/Management.html).

4.2.2. Auf dieser Grundlage ist die Einordnung der Antragstellerin als Kontaktperson der Kategorie 1 nicht zu beanstanden. Denn zu den Kontaktpersonen der Kategorie 1 zählt das RKI auch Personen aus demselben Haushalt (s. Anmerkung 3.1.1).

Hier wurde die Tochter der Antragstellerin am 04. März 2021 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet. Die Antragstellerin hat nach eigenen Angaben zuletzt am 02. März 2021 direkten Kontakt zu ihrer Tochter gehabt. Selbst wenn keine Informationen zur Infektionsquelle des Quellfalles vorliegen und es sich nicht um eine besondere Risikosituation handelt, beginnt das infektiöse Zeitintervall für symptomatische Quellfälle mit bekanntem Symptombeginn zwei Tage vor Auftreten der ersten Symptome bzw. bei asymptomatische Quellfällen mit unbekanntem Infektionsdatum zwei Tage vor dem Probennahme-Datum (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 05. März 2021, Nr. 1.3., a. a. O.), so dass hier davon auszugehen ist, dass der Kontakt der Antragstellerin zu ihrer am 04. März 2021 positiv getesteten Tochter innerhalb des infektiösen Zeitintervalls lag. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Übertragungswegen des Coronavirus (vgl. RKI, Coronavirus SARS-CoV-2 – Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 25. Februar 2021, Nr. 2., s. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) ist in rechtlich nicht zu beanstandeter Weise anzunehmen, dass die Antragstellerin Krankheitserreger aufgenommen hat. Die Absonderungszeit der Antragstellerin endet daher gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AbsonderungsVO am 18. März 2021.

4.2.3. Die Einordnung der Antragstellerin als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG entfällt nicht dadurch, dass sie im Januar und Februar 2021 mit dem Impfstoff Comirnaty geimpft worden ist.

Es trifft zwar zu, dass das Team um Idan Yelin vom Institute of Technology in Haifa, Israel, Laborbefunde von insgesamt knapp 5800 Infizierten untersuchte, die nachträglich ausgewertet wurden. Etwa die Hälfte der Teilnehmer hatte eine Impfdosis des von Biontech/Pfizer entwickelten Impfstoffs Comirnaty (BNT162b2) erhalten, während die anderen ungeimpft waren. Bei jenen 1140 Menschen, deren Impfung bereits 12 bis 28 Tage zurücklag, war die per PCR-Untersuchung ermittelte Viruslast um den Faktor vier geringer als bei den Ungeimpften (s. den Artikel „Biontech-Impfung senkt Infektiosität“ vom 13. Februar 2021, https://www.pharmazeutische-zeitung.de/biontech-impfung-senkt-infektiositaet-123726/ und den Artikel „Corona-Impfung macht Infizierte offenbar weniger ansteckend“ vom 12. Februar 2021, https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2021/02/12/corona-impfung-macht-infizierte-offenbar-weniger-ansteckend). Diese Daten haben bisher aber noch kein sog. Peer-Review-Verfahren, also ein Qualitätssicherungsverfahren, durchlaufen. Die genannte Studie wurde bisher von Professor Dr. Clemens W. von der München Klinik S. zwar als „Anlass zu Hoffnung“ gewertet. Es bleibt indessen fraglich, inwiefern sich eine vierfache Verringerung tatsächlich auf die Infektiosität der betroffenen Personen auswirkt. Da jedenfalls derzeit noch keine ausreichenden Belege dafür vorliegen, dass Personen mit vollständigem Impfschutz nicht infektiös erkranken, ist bis auf Weiteres auch nach vollständiger Impfung der Kontaktpersonen der Kategorie 1 grundsätzlich eine Quarantäne von 14 Tagen erforderlich (vgl. auch die entsprechende Begründung zur Nr. 1 der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25. Februar 2021 zur Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie 1 und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (BayMBl. 2021 Nr. 151). Dementsprechend hat der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber in der erst mit Wirkung vom gestrigen Tage aktualisierten Absonderungsverordnung davon abgesehen, darin Sonderregelungen für Geimpfte vorzusehen. Kontaktpersonen der Kategorie 1 zählen daher trotz Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty zumindest vorerst weiter zu den Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG.

4.3. Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin aus § 4 Abs. 4 Satz 1 AbsonderungsVO ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass sie am 04. März 2021 einen negativen PCR-Test sowie am 06. März 2021 und 08. März 2021 zwei negative Schnelltests vorgenommen hat.

Zwar hält es die Kammer unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit durchaus für erwägenswert, die Absonderungszeit zu verkürzen, wenn die Kontaktperson der Kategorie 1 einen PCR-Test oder Coronaschnelltest mit einem negativen Testergebnis vornimmt. So sieht etwa § 16 Abs. 3 der nordrhein-westfälischen Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Corona-Test-und-Quarantäneverordnung – CoronaTestQuarantäneVO) vom 11. März 2021 vor, dass die grundsätzlich 14 Tage dauernde Quarantäne für Haushaltsangehörige verkürzt werden kann, wenn die haushaltsangehörige Person einen PCR-Test oder Coronaschnelltest vornehmen lässt und dabei ein negatives Testergebnis erhält. Allerdings darf die zu Grunde liegende Testung frühestens am zehnten Tag nach der Testung des Primärfalles vorgenommen worden sein. Eine vergleichbare Regelung sah in Rheinland-Pfalz § 3 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 08. Dezember 2020 vor. Danach konnte die Absonderung ab dem zehnten Tag mittels eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen PCR-Tests oder PoC-Antigentests mit negativem Ergebnis beendet werden. Der Umstand, dass der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber die in der Absonderungsverordnung in der Vergangenheit ausdrücklich vorgesehene Verkürzung der Absonderung aktuell wieder abgeschafft hat, zeigt, dass er sich derzeit gegen eine generelle Verkürzung bei negativem Test ausgesprochen hat.

Gegen eine abweichende Einzelfallentscheidung zugunsten der Antragstellerin spricht in diesem Zusammenhang auch, dass das RKI nach seinem gegenwärtigen Erkenntnisstand (s. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 05. März 2021: Hinweise zur Anordnung der Quarantäne) sich dagegen ausspricht, die empfohlene 14-tägige häusliche Absonderung aufgrund der beobachteten Zunahme der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten mangels derzeit fehlender Daten, mindestens so lange bis mehr Erfahrungen vorliegen, durch einen negativen SARS-CoV-2-Test zu verkürzen, und zwar unabhängig vom Vorliegen eines Hinweises auf oder dem Nachweis von besorgniserregenden Varianten beim Quellfall. Vielmehr sollte zumindest vorerst am vierzehnten Tag nach Maßgaben des zuständigen Gesundheitsamts vor Entlassung aus der Quarantäne ein Antigenschnelltest oder PCR-Nachweis durchgeführt werden

4.4. Der Antragsgegner ist auch nicht aus sonstigen Gründen der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine Einzelfallentscheidung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 AbsonderungsVO zugunsten der Antragstellerin zu treffen.

Es dürfte nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner die Antragstellerin nicht zu den Schlüsselpersonen zählt, also solchen Personen, die zu Berufsgruppen gehören, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Die Antragstellerin und ihr Ehemann geben auf Ihrer Internetseite selbst neun Vertretungsärzte für die Zeit der Schließung der Praxis in der näheren Umgebung an, sodass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die ärztliche Versorgung der Bevölkerung in A-Stadt nicht sichergestellt sein könnte. Auch hat die Antragstellerin Gegenteiliges nicht eidesstattlich versichert.

4.5. Die Antragstellerin wird dadurch voraussichtlich auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG – verletzt.

Die Absonderungspflicht gemäß §§ 3 und 4 AbsonderungsVO berührt die Berufsfreiheit der Antragstellerin nicht unmittelbar. Zwar kann sie tatsächliche Auswirkungen auf die Berufstätigkeit der Antragstellerin haben, weil diese für die Dauer der Absonderung weder ihre Wohnung verlassen noch Besuch empfangen darf. Für die Qualifizierung solcher faktischer Beeinträchtigungen als Eingriffe in die Berufsfreiheit ist jedoch erforderlich, dass eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennbar ist, oder dass die staatliche Maßnahme als nicht bezweckte, aber doch vorhersehbare und in Kauf genommene Nebenfolge eine schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit bewirkt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 1 S 4180/20 –, juris, Rn. 105 m.w.N.). Dies ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Absonderungsverpflichtung verfolgt grundsätzlich eine berufsneutrale Zwecksetzung und bewirkt allenfalls eine reflexhafte Rückwirkung auf die Berufstätigkeit.

Der Antrag war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf den Eilrechtsschutz war wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).

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