Skip to content

Elektroladesäulenbetreiber – Verkehrssicherungspflicht bei Baumstumpf auf E-Parkplatz

Baumstumpf auf E-Parkplatz: Elektroladesäulenbetreiber in der Verantwortung

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat in einem Urteil vom 04.04.2023 die Klage eines Fahrzeughalters gegen Elektroladesäulenbetreiber abgewiesen. Der Kläger forderte Schadensersatz für Beschädigungen seines Fahrzeugs durch einen Baumstumpf an einer Ladesäule. Das Gericht stellte fest, dass weder die Betreiber des Stromnetzes noch die für Außenbeleuchtung zuständigen Beklagten eine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 816 C 113/22  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung des Versäumnisurteils: Das ursprüngliche Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek bleibt bestehen.
  2. Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung: Weder die Betreiberin des Stromnetzes (Beklagte zu 1) noch die für Außenbeleuchtung zuständige Partei (Beklagte zu 2) haben ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt.
  3. Schadensersatzansprüche unbegründet: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB oder § 831 BGB.
  4. Verantwortungsbereich des Klägers: Ein wesentlicher Teil der Verantwortung für den Unfall liegt beim Kläger selbst.
  5. Keine Haftung aus vorvertraglichen Pflichten: Die Beklagte zu 1) haftet auch nicht aus vorvertraglichen Pflichten nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 in Verbindung mit § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
  6. Ablehnung der Nebenforderungen: Zusätzlich zu den Hauptforderungen werden auch Nebenforderungen, wie Zinsen und Anwaltskosten, abgelehnt.
  7. Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO: Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß der Zivilprozessordnung.
  8. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, unter den Bedingungen einer Sicherheitsleistung.

Verkehrssicherungspflicht und Elektromobilität: Ein rechtlicher Diskurs

Baumstumpf auf Parkplatz
(Symbolfoto: Blue Corner Studio /Shutterstock.com)

In einer Zeit, in der Elektromobilität und die damit verbundenen Infrastrukturen zunehmend an Bedeutung gewinnen, rücken auch rechtliche Fragestellungen in den Fokus. Ein zentrales Thema in diesem Kontext ist die Verkehrssicherungspflicht bei Elektroladesäulen. Diese umfasst nicht nur die technische Sicherheit der Ladesäulen selbst, sondern auch die Sicherheit der umgebenden Bereiche, wie etwa E-Parkplätze. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, inwieweit Betreiber von Elektroladesäulen für Schäden verantwortlich sind, die durch mangelnde Sicherheitsvorkehrungen, wie beispielsweise einen nicht ausreichend gesicherten Baumstumpf, entstehen.

Diese rechtliche Auseinandersetzung hat weitreichende Implikationen für Betreiber, Nutzer von Elektrofahrzeugen und die städtische Infrastruktur. Sie berührt Themen wie Haftung, Schadensersatz und die ordnungsgemäße Instandhaltung öffentlicher Flächen. Die Klärung dieser Verantwortlichkeiten ist entscheidend, um die Sicherheit im Bereich der Elektromobilität zu gewährleisten und einen reibungslosen Übergang in eine nachhaltigere Zukunft zu unterstützen. Der folgende Text beleuchtet ein konkretes Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, welches sich intensiv mit diesen Fragen auseinandersetzt und richtungsweisende Erkenntnisse für die rechtliche Handhabung solcher Fälle bietet.

Rechtliche Auseinandersetzung um Schadensersatz bei Elektroladesäulen

Im Zentrum eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek stand eine Schadensersatzforderung, die sich aus einem Vorfall im November 2018 herleitet. Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug, ein Hybridfahrzeug Audi A3, sei beim Laden an einer Elektroladesäule durch einen mit Laub bedeckten, unzureichend gekürzten Baumstumpf beschädigt worden. Die Klage richtete sich gegen zwei Beklagte: Die Beklagte zu 1, die das Stromnetz in Hamburg betreibt und die Ladeinfrastruktur bereitstellt, und die Beklagte zu 2, zuständig für die öffentliche Außenbeleuchtung und Verkehrstechnik.

Verantwortung und Verkehrssicherungspflicht im Fokus

Der Kläger argumentierte, dass es in der Verantwortung der Beklagten liege, die Nutzbarkeit und Sicherheit der Ladesäulen und der dazugehörigen Stellflächen zu gewährleisten. Insbesondere sei der Bereich um die Ladesäulen regelmäßig auf Gefahrenquellen wie den besagten Baumstumpf zu überprüfen. Die Beklagten widersprachen dieser Darstellung, indem sie die Verantwortung für die Verkehrssicherheit der Abstellplätze und die Pflege der angrenzenden Flächen anderen Instanzen zuschrieben und zusätzlich ein Mitverschulden des Klägers anführten.

Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek bestätigte in seinem Urteil ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil und wies die Forderungen des Klägers ab. Die Richter urteilten, dass kein Anspruch gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB oder aus § 831 BGB besteht, da es an der Verletzung einer den Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht fehlt. Die Beklagte zu 1) wurde nicht als verantwortlich für die Verkehrssicherung der Vegetation um die Parkplätze betrachtet, und die Beklagte zu 2) war nicht für die Pflege und Herrichtung der Flächen rund um die Straßenbeleuchtung zuständig.

Schlussfolgerungen und Ausblick

Das Gericht betonte, dass die Verkehrssicherungspflicht bei öffentlichen Straßen jenem obliegt, der die Gefahrenlage durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs geschaffen hat, im vorliegenden Fall also der Freien und Hansestadt Hamburg als Trägerin der Wegebaulast. Weiterhin wurde festgestellt, dass neben der Verkehrssicherungspflicht keine Haftung der Beklagten aus vorvertraglichen Pflichten besteht. Abschließend wurde der Kläger zur Tragung der weiteren Kosten des Rechtsstreits verurteilt, wobei das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt wurde.

Dieser Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Fragen der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Elektroladesäulen und die dazugehörigen Parkflächen. Er unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren Zuordnung von Verantwortlichkeiten, insbesondere in einer Zeit, in der die Elektromobilität an Bedeutung gewinnt.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was beinhaltet die Verkehrssicherungspflicht bei Elektroladesäulen?

Die Verkehrssicherungspflicht bei Elektroladesäulen in Deutschland beinhaltet eine Reihe von Verantwortlichkeiten und Pflichten, die sowohl auf den Betreiber der Ladesäule als auch auf den Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Ladesäule installiert ist, zutreffen.

Grundsätzlich obliegt dem Träger der Straßenbaulast, in der Regel der Kommune, die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Straßenraum. Wenn ein Supermarkt oder eine Tankstelle Ladesäulen für die Kunden anbietet, liegt die Verkehrssicherungspflicht beim Inhaber.

Die Verkehrssicherungspflicht umfasst unter anderem die regelmäßige Prüfung der Ladesäulen. Diese Prüfung sollte eine Sichtprüfung des Standortes zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht beinhalten, einschließlich des Anfahrschutzes und der Bodenmarkierung des Standortes.

Darüber hinaus muss der Betreiber der Ladesäule sicherstellen, dass die Ladesäule den technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile entspricht, wie in der Ladesäulenverordnung (LSV) festgelegt.

Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet auch die Pflicht zur Einhaltung der Normenreihe DIN VDE 0100, die die Anforderungen an die elektrische Sicherheit in Gebäuden regelt.

Zusätzlich zur regelmäßigen Prüfung und Wartung der Ladesäulen muss der Betreiber auch sicherstellen, dass die Ladesäulen ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, um sicherzustellen, dass sie nur von Elektrofahrzeugen genutzt werden.

Schließlich muss der Betreiber der Ladesäule auch sicherstellen, dass die Ladesäule sicher installiert ist und dass geeignete Maßnahmen zur Brandbekämpfung getroffen wurden, insbesondere wenn die Ladesäule eine Ladeleistung von über elf Kilowatt hat.

Die Nichtbeachtung der Verkehrssicherungspflicht kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich der Haftung für Unfälle oder Schäden, die durch die Ladesäule verursacht werden.


Das vorliegende Urteil

AG Hamburg-Barmbek – Az.: 816 C 113/22 – Urteil vom 04.04.2023

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 17.01.2023 (816 C 113/22) wird aufrechterhalten.

2. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.503,57 € festgesetzt, für den Zeitraum ab teilweiser Klagrücknahme mit Schriftsatz vom 27.09.2022 auf 3.532,19 €.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz für eine behauptete Beschädigung seines Fahrzeugs beim Zusammenstoß mit einem Baumstumpf im Bereich einer Stellfläche neben einer Elektroladesäule am 12.11.2018.

Die Beklagte zu 1) betreibt das Stromnetz der Hansestadt Hamburg und stellt die Ladeinfrastruktur der Elektroladesäulen in Hamburg bereit. Die Beklagte zu 2) ist zuständig für die vollständige Erbringung aller Leistungen zur öffentlichen Außenbeleuchtung und Verkehrstechnik, insbesondere für Planung, Bau und Betrieb von Beleuchtungs-, Lichtsignal- und Verkehrstelematikanlagen, die diesbezügliche Beratung sowie die verkehrstechnische Ausrüstung von Straßentunneln.

Auch im Falckweg in Hamburg befindet sich eine Elektroladesäule. An diese Ladesäule grenzt eine Fläche auf dem zwischen dem Fußweg und der Fahrbahn gelegenen Grünstreifen an, die als Stellfläche für die öffentliche Ladestation gekennzeichnet und freigegeben ist. Am Ende der Stellfläche befindet sich eine Straßenlaterne. Am Fuß dieser Straßenlaterne befindet sich in Richtung Elektroladesäule ein kleiner Baumstumpf. Hinsichtlich der Örtlichkeiten wird auf die eingereichten Lichtbilder, Anlage K-FHH 1, Bl. 91 ff. d.A., verwiesen.

Der Kläger behauptet, Eigentümer eines Hybridfahrzeugs Audi A3 mit dem amtlichen Kennzeichen [..] zu sein. Dieses Fahrzeug habe er am 12.11.2018 gegen 19:30 Uhr im [..] an der Elektroladesäule laden wollen. Um das Fahrzeug anschließen zu können, sei er an die Ladesäule herangefahren, und zwar auf dem aus seiner Fahrtrichtung links gelegenen Seitenstreifen. Das Fahrzeug sei dabei von dem mit Laub bedeckten, unzureichend gekürzten Baumstumpf linksseitig am Schweller und an der Schwellerverkleidung beschädigt worden (siehe die Lichtbilder, Anlage K-FHH 1, Bl. 92 d.A.). Der Kläger behauptet in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2023, dass der Baumstumpf regelmäßig zurückgeschnitten werde, und zwar durch bzw. veranlasst durch die Beklagte zu 2).

Der Kläger meint, es sei Aufgabe der Beklagten zu 1), die Nutzbarkeit der Ladesäulen zu gewährleisten und damit auch regelmäßig den Anfahrschutz zu prüfen. Damit obliege ihr die Prüfung der Standflächen um die Ladesäulen herum. Die Fläche müsse so gestaltet sein, dass Fahrzeuge beim Befahren nicht zu Schaden kommen. Die Beklagte zu 2) sei als Betreiber der Straßenbeleuchtung und der Ladestationen ebenfalls für die Instandhaltung der an die Straßenbeleuchtung und Ladestationen angrenzenden Flächen verantwortlich, so dass keine Gefahren von diesen ausgingen. Diese Verkehrssicherungspflichten hätten die Beklagten verletzt, weil der Baumstumpf nicht genügend weit herunter geschnitten und mit Laub bedeckt gewesen sei.

Der Kläger hat zunächst ausweislich der Anspruchsbegründung vom 20.07.2022 beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 3.778,15 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2019 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 725,42 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2019 zu zahlen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 413,64 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 27.09.2022 hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen und mit seinen Antrag zu 1 – unter Beibehaltung der übrigen Anträge – nur noch begehrt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 2.806,77 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2019 zu zahlen.

Zur mündlichen Verhandlung am 17.01.2023 ist der Kläger nicht erschienen, sodass ein klagabweisendes Versäumnisurteil gegen ihn ergangen ist. Gegen das Versäumnisurteil vom 17.01.2023, das dem Kläger am 23.01.2023 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit einem bei Gericht am 25.01.2023 eingegangenen Schriftsatz Einspruch erhoben.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 17.01.2023 aufzuheben und die Beklagten gesamtschuldnerisch nach Maßgabe des Antrags zu 1 aus dem Schriftsatz vom 27.09.2022 und der Anträge zu 2 bis 3 aus der Anspruchsbegründung vom 20.07.2022 zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte zu 1) meint, sie treffe keine Verantwortlichkeit für die Verkehrssicherheit der Abstellplätze vor den Ladestationen. Diese obliege den Bezirksämtern. Die Beklagte zu 2) meint, sie sei ebenfalls nicht für die Pflege und Herrichtung der die Straßenbeleuchtung umgebenden Flächen zuständig. Das Unfallereignis falle zudem nach der Darstellung des Klägers in dessen eigenen Verantwortungsbereich. Den Kläger treffe nach seiner eigenen Schilderung eine so erhebliche Verantwortung an dem behaupteten Schaden, dass ein – ohnehin nicht gegebenes – Verschulden der Beklagten zu 2) vollständig zurücktreten würde. Neben der Betriebsgefahr des Fahrzeugs, die sich der Kläger zurechnen lassen müsse, habe er sich verkehrsordnungswidrig im Sinne von § 12 Abs. 4 und Abs. 4 a StVO verhalten und entgegen der Fahrtrichtung geparkt, was die alleinige Ursache für die angebliche Beschädigung gewesen sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 17.01.2023 ist zulässig, insbesondere rechtzeitig binnen der Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO erhoben worden.

II. Der Einspruch hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger verlangt zu Unrecht von den Beklagten zuletzt die Zahlung von 3.532,19 Euro nebst Zinsen und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 Euro nebst Zinsen. Dem Kläger stehen weder Ansprüche aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 bzw. § 823 in Verbindung mit § 31 BGB, aus § 831 BGB noch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 in Verbindung mit § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 31 BGB oder aus § 831 BGB, denn es fehlt bereits an der Verletzung einer diesen obliegenden Verkehrssicherungspflicht.

a) Eine Verkehrssicherungspflicht verpflichtet den, der für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich ist und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen bildet einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für Gefahrenquellen. Sie beruht darauf, dass von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren für Dritte ausgehen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat daher im Rahmen des Zumutbaren mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem Zustand befindet, der ihre bestimmungsgemäße Verwendung so gefahrlos wie möglich zulässt, und die Verkehrsteilnehmer vor gleichwohl verbleibenden Gefahren der Straße zu schützen (BeckOK BGB/Förster, 65. Ed. 01.02.2023, § 823 Rn. 600 m.w.N.).

Der Inhalt der Sicherungspflicht richtet sich bei öffentlichen Parkplätzen ebenso wie bei Fahrbahnen nicht nur auf die Beschaffenheit der Verkehrseinrichtung selbst, sondern ganz allgemein auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus ihrer Benutzung drohen. Sie beschränkt sich daher nicht auf die Parkfläche und die Zufahrtswege, sondern bezieht auch „Zubehör”, wie Beleuchtungseinrichtungen, mit ein. Die Pflicht umfasst räumlich den gesamten Parkplatz bis zu der dem Verkehrsteilnehmer erkennbaren Grenze.

Bei der Erkennbarkeit von Gefahren im Parkplatzbereich sind selbst ungünstigste Wahrnehmungsbedingungen mit einzukalkulieren, sodass etwa Vorsorge dagegen getroffen werden muss, dass Hindernisse wegen einer geschlossenen Schneedecke, Dunkelheit oder Nebel nicht rechtzeitig erfasst werden (bei einem Baumstumpf OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012 – 9 U 143/11, BeckRS 2012, 5480, zitiert nach beck-online). Gleiches gilt aus Sicht des Gerichts für die Bedeckung mit Laub.

b) Adressat der Verkehrssicherungspflicht ist bei öffentlichen Straßen derjenige, der die von der Straße ausgehende Gefahrenlage durch Zulassung des öffentlichen Verkehrs geschaffen hat und der rechtlich wie praktisch in der Lage ist, auf diese Gefahrenlage einzuwirken. Die dafür notwendige Verfügungsgewalt besitzt, wer für die Verwaltung der Straße zuständig ist, mit anderen Worten der Träger der Straßenbaulast (OLG Dresden, Urteil vom 20. 12. 2000 – 6 U 1889/00, BeckRS 2001, 20633, zitiert nach beck-online; bei einem Baumstumpf OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.08.2022 – 11 U 184/21, BeckRS 2022, 26934, zitiert nach beck-online; LG Köln, Urteil vom 3.11.2022 – 5 O 94/22, BeckRS 2022, 35733, zitiert nach beck-online). Selbst wenn die konkret durchzuführenden Arbeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen werden, verbleiben Aufsichts- und Überwachungspflichten (OLG Schleswig, Urteil vom 18.06.2015 – 7 U 143/14, BeckRS 2015, 20764, zitiert nach beck-online).

c) Die Beklagten sind unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hinsichtlich des Baumstumpfes neben der Stellfläche an der Ladestation nicht Adressaten der Verkehrssicherungspflicht.

Die Beklagte zu 1) betreibt das Stromnetz der Freien- und Hansestadt Hamburg (FHH). Dabei stellt sie auch Ladesäulen zur Verfügung und versorgt diese mit Elektrizität. Daraus erwächst jedoch keine originäre Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Vegetation der angrenzenden Parkplätze. Auch hat der Kläger nicht dargelegt, dass die FHH ihre Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte zu 1) übertragen hat oder der Baum durch die Beklagte zu 1) so abgeschnitten bzw. gefällt wurde, dass der restliche Baumstumpf so verblieben ist, dass er von Laub verdeckt sein kann.

Die Beklagte zu 2) betreibt die öffentliche Außenbeleuchtung. Sie trifft keine originäre Pflicht zur Pflege und Herrichtung der Flächen um die Straßenbeleuchtung herum. Auch hat der Kläger nicht dargelegt, dass die FHH ihre Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte zu 2) übertragen hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil am 28.02.2023 erstmals ausgeführt hat, dass der Baumstumpf noch immer zurück geschnitten werde, was die Beklagte zu 2) durchgeführt oder verantwortet habe, ist dieser – beklagtenseits bestrittene – Vortrag viel zu unkonkret und jedenfalls verspätet im Sinne von § 296 ZPO.

d) Ob die Freie- und Hansestadt Hamburg als Trägerin der Wegebaulast (§§ 12, 13 Hamburgisches Wegegesetz – HWG) eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, kann im hiesigen Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) dahinstehen.

e) Mangels Verletzung einer den Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht kommt es nicht auf die Frage an, ob den Kläger ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB trifft.

2. Darüber hinaus haftet die Beklagte zu 1) auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 in Verbindung mit § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Auch im Rahmen der vorvertraglichen Haftung hinsichtlich eines Kaufvertrags über sonstige Gegenstände (für Strom BeckOGK/Wilhelmi, 1.8.2022, BGB § 453 Rn. 179, zitiert nach beck-online) ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) wegen des Aufstellens und Betreibens der Ladesäule die Nebenpflicht trifft, die an die Ladesäule angrenzenden öffentlichen Parkplätze und die an diese angrenzende Vegetation derart zu überwachen und zu pflegen, dass die Ladesäule gefahrlos angefahren werden kann.

3. Mangels Hauptforderung bestehen auch die geltend gemachten Nebenforderungen auf Zahlung von Zinsen und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos