LG Erfurt, Az.: 3 OH 51/13, Beschluss vom 20.04.2016
Die Kostenberechnung des Kostengläubigers vom 23.10.2013, Kostenrechnungsnummer: …-2013, wird bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Kostenschuldner beantragen eine gerichtliche Entscheidung über die notarielle Kostenrechnung des Kostengläubigers vom 23.10.2013, soweit darin neben einer Betreuungsgebühr (GNotKG-KV 22200) auch eine Entwurfsgebühr (GNotKG-KV 24101) abgerechnet wurde.
Der Kostengläubiger hat am 17.08.2015 einen Kaufvertrag über Grundeigentum und noch zu erstellendes Wohneigentum beurkundet (Urk.-Nr. …/2012), an dem die Kostenschuldner als Käufer beteiligt sind.
Unter der Überschrift X. Belastungsvollmacht wurde folgendes vereinbart:
„Da die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst nach der Zahlung des Kaufpreises erfolgen soll, ist der Verkäufer damit einverstanden, dass das verkaufte Grundeigentum schon vor der Umschreibung mit Grundpfandrechten belastet wird.
(…)
Zur Sicherung des Verkäufers tritt der Käufer hiermit seine Darlehensansprüche gegen die kaufpreisfinanzierenden Gläubiger aus den Grundpfandrechten bis zur Höhe des oben vereinbarten Kaufpreises an den Verkäufer ab und weist die Gläubiger an, den Darlehensbetrag insoweit nur an den Verkäufer oder an abzulösende Gläubiger gemäß den Vereinbarungen dieser Urkunde auszuzahlen.
In die Urkunden über die Bestellung der Grundpfandrechte ist die Bestimmung aufzunehmen, dass vor der Umschreibung des Eigentums auf den Käufer das Grundpfandrecht höchstens wegen des Betrages geltend gemacht werden kann, den der Gläubiger gemäß der vorstehenden Zahlungsanweisung gezahlt hat nebst Zinsen und Disagio. Der Notar wird ersucht, den Gläubigern eine Kopie dieser Urkunde zusenden, mit der Bitte um Kenntnisnahme sowie Bestätigung der Abtretung unter Eingriffe beschränkten Zweckerklärung.“
Wegen des weiteren Inhaltes des notariellen Kaufvertrages wird auf Bl. 21-46 der Akten Bezug genommen.
Die kaufpreisfinanzierende Gläubigerin hat dem Kostengläubiger einen Entwurf einer Grundschuldbestellungsurkunde vom 11.10.2013 zugesandt und mit ihr den Notar beauftragt und ermächtigt, die Urkunde für sie entgegenzunehmen und beim Grundbuchamt unverzüglich im Namen des Eigentümers und auch in ihrem Namen den Antrag auf Eintragung des Grundpfandrechts zu stellen.
Der Kostengläubiger hat am 21.10.2013 entsprechend Ziffer X. des notariellen Kaufvertrages den Entwurf um die Einschränkung der Zweckerklärung ergänzt und zugleich die Unterschriften der Kostenschuldner beglaubigt (Urk-Nr. XXX-2013).
Mit Kostenrechnung vom 23.10.2013 hat der Kostengläubiger seine Leistungen abgerechnet und dabei neben einer Gebühr für Betreuungstätigkeit für die Entgegennahme des Grundpfandrechtes (§ 873 BGB) nach GNotKG-KV 22200 i.H.v. 96 ,00 EUR eine Entwurfsgebühr für die Ergänzung des Entwurfes um die eingeschränkte Zweckerklärung nach GNotKG-KV 24101 aus einem Wert in Höhe von 43.000 €, mithin 192 € abgerechnet.
Die Kostenschuldner beanstanden im vorliegenden Verfahren den Ansatz der Entwurfsgebühr.
In Hinblick auf Vorbemerkung 2.4. 1 Abs. 3 und 1, S. 2 i.V.m. 2.2 Abs. 2 GNotKG-KV sind sie der Ansicht, dass neben einer angefallene Betreuungsgebühr bei demselben Notar insoweit keine zusätzliche Gebühr für die Fertigung eines Entwurfes anfallen könne.
Der Kostengläubiger ist hingegen der Ansicht, der Ansatz der Entwurfsgebühr sei gerechtfertigt, da die Ergänzung der Grundschuldbestellungsurkunde nicht im Zusammenhang mit einem Vollzugs- bzw. Betreuungsgeschäfts gestanden habe, sondern für sich gesehen das Hauptgeschäft darstelle.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst den Anlagen, die Stellungnahmen der Bezirksrevisorin vom 9. 10. 2014 und 21.01.2016 (Bl. 64-70 d.A. und 99-102 d.A.) sowie die Stellungnahmen der Ländernotarkasse Leipzig vom 11.08.2014 und 01.07.2015 (Bl. 61 f., 95-97 d.A.) ergänzend Bezug genommen.
Der Antrag der Kostenschuldner auf Entscheidung des Landgerichts ist gem. §§ 127 Abs. 1 GNotKG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Notar hat zu Recht bei der Berechnung seiner Tätigkeiten neben der Gebühr für die Betreuungstätigkeit eine Gebühr für die Ergänzung des Entwurf um die eingeschränkte Zweckerklärung nach KV 24101 i.H.v. 192,00 EUR in Ansatz gebracht.
Es liegt insbesondere kein Fall der Vorbemerkung 2.2. Abs. 2 GNotKG vor, auf den Vorbemerkung 2.4.1. Abs. 3, 1 S. 2 GNotKG-KV für außerhalb eines Beurkundungsverfahrens ergänzte vorgefertigten Entwürfe verweist.
Danach fällt nur dann keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurf an, „soweit“ für diese Tätigkeit desselben Notars bereits eine Gebühr nach dem durch den Hauptabschnitt „Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten“ entstanden ist.
Damit soll klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen für eine Tätigkeit – bereits – eine Vollzugs- oder Betreuungsgebühr nach Hauptabschnitt 2 entstanden ist, bei dem selben Notar im Rahmen der vergütungspflichtigen Vollzugs- bzw. Betreuungstätigkeit nicht noch eine zusätzliche Gebühr für die Fertigung eines Entwurf geltend gemacht werden kann. D.h. die Fertigung eines Entwurfes im Zusammenhang mit einer Vollzugs- bzw. Betreuungstätigkeit soll keine gesonderte Entwurfsgebühr auslösen (Otto, Klüsner, Fackelmann,.., Das neue Kostenrecht, Seite 333).
Abs. 2 enthält damit eine wichtige Klarstellung, da in der Praxis die zum Vollzug benötigten Erklärungen Dritter oftmals vom Notar vorgefertigt werden, so dass sie vom Empfänger bloß noch zu unterschreiben und zurückzusenden sind, was den Vollzug deutlich beschleunigt. Unter der Geltung der KostO hat ein solches Vorgehen allerdings nicht selten zu einem Nebeneinander von Vollzugs- (§ 146 KostO) und Entwurfsgebühr (§ 145 Abs. 1 Satz 1 KostO) geführt, was zu eine Gebührenverteuerung geführt hat, mit der Folge, dass der Notar in diesen Fällen abwägen musste, ob er zugunsten der Vollzugseffizienz einen Entwurf anfertigen oder zugunsten der Gebührenersparnis hiervon absehen sollte (Fackelmann, Heinemann, GNotKG, KV Vorbem. 2.2, Rdnr. 14; Renner, Otto, Heinze, Leipziger Gerichts- & Notarkostenkommentar, Vorbem. 2.2 KV Rdnr. 14). Von diesem Dilemma ist der Notar nunmehr befreit. Die Regelung dient danach der Klarstellung und Erleichterung, da die gesetzliche Einstufung als Vollzugs- bzw. Betreuungshandlung nunmehr einen Vergleich mit einer etwa kostengünstigeren oder teureren Entwurfstätigkeit überflüssig macht (Diehn, Sikora, Tiedtke, Das neue Notarkostenrecht, Rdnr. 165).
Dass die Abgeltungsklausel nur und ausschließlich Entwürfe umfasst, die Im Rahmen der Vollzugs- bzw. Betreuungstätigkeiten gefertigt werden und nicht auch Entwürfe, die – wie vorliegend – vollzogen bzw. betreut werden sollen, kommt auch sowohl in der Systematik der Gebührenregelungen und dem Wortlaut der Vorbemerkung zum Ausdruck.
Der Umstand, dass die Abgeltung unter dem Hauptabschnitt 2 „Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten“ geregelt ist, lässt erkennen, dass es sich bei den in Bezug genommene Entwurfstätigkeiten nur um solche handelt, die im Rahmen der Haupttätigkeit „Vollzug- bzw. Betreuung“ erfolgen.
Wären hingegen auch die zu vollziehenden bzw. zu betreuenden Entwürfe abgegolten, so hätte es nahegelegen, die Abgeltungsregel unter Hauptabschnitt 1. oder 4. eigenständig zu regeln, insbesondere unter Vorbem. 2.4.1. Abs. 1 KV-GNotKG nicht lediglich einen Rechtsgrundverweis anzubringen.
Schließlich weist auch die Formulierung „insoweit“ ausdrücklich darauf hin, dass Entwurfsgebühren nur anrechenbar sind, „soweit“ sie im Rahmen der Vollzugs- bzw. Betreuungstätigkeit entstanden sind.
Vorliegend handelt es sich bei der Ergänzung des mitgebrachten Grundschuldformulars um eine eingeschränkte Zweckerklärung um eine selbständige Entwurfstätigkeit nach Vorbem. 2.4.1. Abs. 3 GNotKG-KV, die nicht dem Vollzug bzw. der Betreuungstätigkeit dient, sondern – im Gegenteil – selbst zu vollziehen bzw. zu betreuen gewesen ist.
Die Entwurfsgebühr entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil das Grundschuldbestellungsformular nicht nur um die eingeschränkte Zweckerklärung, sondern darüber hinaus auch um die Entgegennahmeerklärung, mithin einer Erklärung im Rahmen der Betreuungstätigkeit ergänzt wurde. Vorbemerkung 2.2 Abs. 2 GNotKG-KV stellt eine Ausnahmeregelung dar und ist somit eng auszulegen. Eine Abgeltung findet folglich nur hinsichtlich solcher Entwürfe statt, die ausschließlich im Rahmen einer Vollzugs- bzw. Betreuungstätigkeit gefertigt wurden.
Die zur Überprüfung gestellt Kostenrechnung war demzufolge zu bestätigen.