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Erhebung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail unzulässig

Einspruch per E-Mail: Unzulässig ohne qualifizierte elektronische Signatur

In einem kürzlich ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (Az.: 3 K 1110/23) wurde die Frage der Zulässigkeit eines Widerspruchs per einfacher E-Mail behandelt. Im Zentrum des Falles stand die Frage, ob ein Widerspruch gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, der per E-Mail erhoben wurde, formgerecht und damit wirksam ist.

Die Ausgangssituation

Der Kläger hatte gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung Widerspruch eingelegt, indem er eine einfache E-Mail an die Beklagte schickte. In dieser E-Mail fügte er eine eingescannte Version seines unterschriebenen Widerspruchsschreibens bei und kündigte zudem eine postalische Übersendung an. Die Beklagte wies den Widerspruch jedoch zurück und argumentierte, dass ein schriftlicher Widerspruch erst später eingegangen sei und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung daher rechtmäßig sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entschied, dass die Klage unzulässig sei, da der Kläger kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt habe. Die Richter stellten fest, dass eine einfache E-Mail nicht ausreicht, um die Schriftform zu wahren, da die Gewähr des richtigen Absenders nicht ohne weiteres erkennbar ist. Selbst wenn der Kläger eine unterschriebene und gescannte Fassung seines Widerspruchs beigefügt hatte, war dies nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, um die Schriftform zu wahren.

Die Begründung des Gerichts

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Formvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwGO) und des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) eindeutig seien. Elektronisch übermittelte Dokumente stehen nur dann einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleich, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird. Diese dient als Funktionsäquivalent zur Unterschrift und soll sicherstellen, dass das elektronische Dokument dem angegebenen Absender zuzuordnen ist (Authentizität) und inhaltlich durch die Übermittlung nicht verändert werden konnte (Integrität).

Die Konsequenzen des Urteils

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis. Es macht deutlich, dass die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail nicht ausreichend ist, um die Schriftform zu wahren. Stattdessen müssen Bürgerinnen und Bürger, die einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt erheben möchten, entweder die traditionelle Schriftform wählen oder eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden. Damit trägt das Urteil zur Rechtssicherheit bei und stellt klar, dass die Anforderungen an die Form eines Widerspruchs auch im digitalen Zeitalter nicht aufgeweicht werden dürfen.

VG Hamburg – Az.: 3 K 1110/23 – Urteil vom 31.07.2023

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten zur Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge.

Erhebung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail unzulässig
Über das digitale Widersprechen: Ohne qualifizierte elektronische Signatur ist ein Einspruch via E-Mail unzulässig – eine Wendung zur Rechtssicherheit im digitalen Zeitalter. (Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Der Beigeladene führt den Kläger seit dem 1.2.2019 als rundfunkbeitragspflichtig für eine Wohnung mit der Anschrift …. Er erließ in der Folgezeit mehrere Festsetzungsbescheide gegenüber dem Kläger, auf welche dieser dem Beigeladenen gegenüber zunächst nicht reagierte. Unter dem 16.12.2021 mahnte der Beigeladene gegenüber dem Kläger die Zahlung eines Betrags i.H.v. 366,00 EUR unter Fristsetzung bis zum 6.1.2022 an. Unter Bezugnahme hierauf wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 4.1.2022 an den Beigeladenen und teilte sinngemäß mit, mit der Heranziehung zum Rundfunkbeitrag nicht einverstanden zu sein. Der Beitragsservice beantwortete dieses Schreiben unter dem 6.1.2022 und 11.1.2022.

Da der Kläger auch in der Folgezeit die festgesetzten Rundfunkbeiträge nicht beglich, richtete der Beigeladene unter dem 1.3.2022 an die Beklagte ein Vollstreckungsersuchen über insgesamt 366,00 EUR. Es wurde bescheinigt, dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt seien.

Die Beklagte erließ unter dem 21.9.2022, nachdem sie bereits mit Schreiben vom 18.11.2021 dem Kläger gegenüber die Zwangsvollstreckung eines Betrags i.H.v. 123,30 EUR angekündigt hatte, gegenüber der Sparda-Bank Hamburg e.G., einer kontoführenden Bank des Klägers, eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über einen Betrag i.H.v. 497,60 EUR. Diese übersandte sie unter dem gleichen Datum auch dem Kläger. Der Kläger wurde angehalten, sich jeder Verfügung über den gepfändeten Teil der Ansprüche zu enthalten und sie auch nicht einzuziehen oder abzutreten. Der Pfändungs- und Einziehungsverfügung war eine detaillierte Forderungsaufstellung beigefügt, auf welche vorliegend Bezug genommen wird. Dem dem Kläger zugestellten Exemplar der Pfändungs- und Einziehungsverfügung war außerdem eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem folgenden Wortlaut beigefügt:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Finanzbehörde Hamburg, Kasse.Hamburg, Bahrenfelder Straße 254-260 in 22765 Hamburg, erhoben werden.“

Der Kläger sandte am 19.10.2022 eine E-Mail an die Beklagte und teilte mit, der Betrag sei zu Unrecht von ihm erhoben worden. Er habe keinen Vertrag mit dem Beigeladenen bzw. dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk geschlossen. Den Bescheid der Beklagten fechte er an. Dieser E-Mail war offenbar eine unterschriebene und gescannte Fassung seines Widerspruchs beigefügt. Die Beklagte entgegnete per E-Mail vom 20.10.2022, ein Widerspruch müsse gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Mittels E-Mail sei die Erhebung eines Widerspruchs zulässig, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sei. Eine einfache E-Mail sei nicht ausreichend. Damit der Widerspruch formal zulässig sei, müsse er u.a. innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes formgerecht eingelegt werden. Ansonsten könne er als unzulässig abgewiesen werden.

Mit Schreiben vom 6.12.2022 wies die Beklagte den Kläger erneut auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs hin und gab ihm Gelegenheit, diesen zurückzunehmen.

Unter dem 14.12.2022 entgegnete der Kläger per E-Mail, er habe seinen Widerspruch am 20.10.2022 auch postalisch verschickt. Er sei nicht informiert worden, dass er einen Widerspruch nicht per E-Mail habe einreichen können. Außerdem habe er seiner E-Mail seinen Widerspruch auch als unterschriebenes Dokument in der Anlage beigefügt. Dieser E-Mail fügte er wiederum Widerspruchsschreiben mit eingescannter Unterschrift bei und kündigte auch eine postalische Übersendung an.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9.2.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit ein Betrag i.H.v. 417,50 EUR nicht überschritten werde. Im Übrigen wurde das Verfahren eingestellt. Der Widerspruch sei unzulässig, soweit ein Betrag i.H.v. 417,50 EUR nicht überschritten werde. Der Kläger habe die Widerspruchsfrist nicht eingehalten. Die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei am 21.9.2022 zur Post gegeben worden, gelte gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG daher ab dem 24.9.2022 als dem Kläger bekannt gegeben. Bis zum 24.10.2022 habe der Kläger indes keinen Widerspruch erhoben. Ein schriftlicher Widerspruch sei erst am 20.12.2022 bei der Beklagten eingegangen. Im Übrigen sei die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch materiell rechtmäßig. Insbesondere sei die Beklagte an die Mitteilung des Beigeladenen, wonach die der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheide bestandskräftig geworden seien bzw. die Forderung des Beigeladenen vollstreckbar sei, gebunden. Hinsichtlich des über einen Betrag i.H.v. 417,50 EUR hinausgehenden Betrags sei das Vollstreckungsverfahren hingegen basierend auf der entsprechenden Mitteilung des Beigeladenen erledigt.

Am 15.3.2023 hat der Kläger gegenüber dem Rechtsantragsdienst des Verwaltungsgerichts Hamburg die Erhebung der Klage erklärt. Zur Begründung führt er aus, in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids sei keine Belehrung darüber enthalten, dass eine Widerspruchseinlegung per E-Mail unzulässig sei. Die E-Mail der Beklagten vom 20.10.2022 habe er möglicherweise übersehen. Ansonsten hätte er einen formgerechten Widerspruch eingereicht. Er habe seiner E-Mail auch ein entsprechendes Schreiben als PDF-Datei beigefügt. In der Sache bestehe Klärungsbedarf hinsichtlich der Beitragszahlungen. In der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21.9.2022 würden Beiträge aus dem gewerblichen Bereich gefordert, obwohl sein, des Klägers, Gewerbe seit 2017 eingestellt sei. Darüber hinaus macht der Kläger generelle Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag geltend.

Der Kläger beantragt, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 21.9.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 9.2.2023 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 9.2.2023. Dieser sei dem Kläger am 15.2.2023 zugestellt worden. Mangels eines gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21.9.2022 durchgeführten ordnungsgemäßen Vorverfahrens sei die Klage unzulässig. Die der Pfändungs- und Einziehungsverfügung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht unrichtig und enthalte die gemäß § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Bestandteile. Eine Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs sei nicht notwendig. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hält die Klage für unbegründet. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum als Inhaber einer Wohnung nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV rundfunkbeitragspflichtig gewesen. Die Vollstreckungsvoraussetzungen seien erfüllt gewesen. Seine, des Beigeladenen, Hauptforderung sei mit bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden festgesetzt worden.

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Mit Beschluss vom 28.4.2023 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift, die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Sachakten der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

A.

Die Entscheidung ergeht entsprechend dem Beschluss vom 28.4.2023 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter.

B.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, da der Kläger gegen die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt hat und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung, soweit sie mit dem Widerspruchsbescheid aufrechterhalten worden und dementsprechend gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hier verfahrensgegenständlich ist, bestandskräftig geworden ist. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor der Erhebung einer Anfechtungsklage, wie sie der Kläger gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten anhängig gemacht hat, Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Die Ausnahmen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO greifen vorliegend nicht ein. Wird ein solches Vorverfahren nicht durchgeführt, ist die Klage unzulässig (vgl. Hüttenbrink, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 65. Aufl., Stand: 4/2023, § 70, Rn. 12; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 70, Rn. 1). Die (erfolglose) Durchführung eines Vorverfahrens ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Anfechtungsklage (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 68, Rn. 1). Vorverfahren ist allein das Widerspruchsverfahren (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 13.4.2007, 6 E 292/07; BeckRS 2007, 22967). Dieses ist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO binnen eines Monats durch Erhebung des Widerspruchs einzuleiten, was der Kläger jedoch nicht getan hat.

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist mit Bekanntgabe des in Rede stehenden Verwaltungsaktes – hier der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 21.9.2022 – beim Beschwerten – hier dem Kläger. Vorliegend kann dabei zwar nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Bekanntgabe – wie die Beklagte vorträgt – bereits am 24.9.2022 erfolgt ist bzw. die Pfändungs- und Einziehungsverfügung dem Kläger gegenüber seit diesem Tag gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG als bekanntgegeben gegolten hat. Die Ausführungen der Beklagten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zum Datum der Aufgabe der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zur Post sind insoweit nicht geeignet, die Aufgabe zur Post hinreichend sicher nachzuweisen. Die vorgelegten Screenshots lassen keinen sicheren Bezug zu dieser Verfügung herstellen, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen darin enthaltenen Nummerierungen.

Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung dem Kläger jedenfalls am 19.10.2022 bekanntgegeben gewesen ist, denn an diesem Tag hat der Kläger sich per E-Mail an die Beklagte gewandt und mitgeteilt, er fechte den Bescheid der Beklagten an. Hierbei hat er sich ausdrücklich auf das Schreiben der Beklagten vom 21.9.2022 bezogen, mit welchem ihm die Pfändungs- und Einziehungsverfügung übersandt worden ist, sowie auf das von der Beklagten auch auf der Pfändungs- und Einziehungsverfügung angegebene Buchungszeichen (…). Spätestens an diesem Tag musste die Pfändungs- und Einziehungsverfügung daher so in seinen Machtbereich gelangt sein, dass er bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hiervon gehabt hat (vgl. insoweit Hüttenbrink, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 65. Ed., Stand: 4/2023, § 70, Rn. 2) und diese auch genutzt hat. Dass die Beklagte die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch dem Kläger gegenüber bekannt geben wollte und der Kläger hiervon nicht nur zufällig Kenntnis erlangt hat (vgl. insoweit Hüttenbrink, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 65. Ed., Stand: 4/2023, § 70, Rn. 2), ist ebenfalls nicht zweifelhaft, was sich schon aus dem entsprechenden Übersendungsschreiben der Beklagten vom 21.9.2022 ergibt. Gemessen hieran endete die einmonatige Widerspruchsfrist für den Kläger spätestens am 19.11.2022 bzw. Montag, 21.11.2022. Innerhalb dieser Frist hat er indes keinen ordnungsgemäßen Widerspruch erhoben.

So stellt die von ihm an die Beklagte gerichtete einfache E-Mail vom 19.10.2022 keine formgerechte Widerspruchserhebung dar. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Erhebung des Widerspruchs schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG bzw. HmbVwVfG oder zur Niederschrift der Behörde zu erfolgen. Geschieht dies nicht, ist der Widerspruch unzulässig. Sowohl die Einhaltung der Form-, als auch der Fristvorschriften sind Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch (vgl. Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 70, Rn. 1). Die E-Mail des Klägers an die Beklagte vom 19.10.2022 stellt dabei keine schriftliche Widerspruchseinlegung dar. Die Einhaltung der Schriftform setzt voraus, dass der Widerspruch von seinem Verfasser handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.4.2014, 4 PA 320/13, BeckRS 2014, 50056; Hüttenbrink, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 65. Ed., Stand: 4/2023, § 70, Rn. 9). Die (vermutlich) vom Kläger stammende E-Mail an die Beklagte vom 19.10.2022 erfüllt die Schriftform daher nicht. Eine einfache E-Mail, wie (vermutlich) der Kläger sie vorliegend an die Beklagte gerichtet hat, ist zur formgerechten Einlegung eines Widerspruchs nicht ausreichend, da hierbei die Gewähr des richtigen Absenders nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, erkennbar ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 2.5.2016, 1 O 42/16, NVwZ 2016, 1032; Hüttenbrink, in: Posser/Wolff, VwGO, 65. Ed., Stand: 4/2023, § 70, Rn. 9, 11; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 4.12.2019, 7 B 18.1945, BeckRS 2019, 32497).

Eine Einlegung zur Niederschrift bei der Behörde ist den Sachakten ebenfalls nicht zu entnehmen. Die E-Mail des Klägers entspricht auch nicht der elektronischen Form nach § 3a Abs. 2 HmbVwVfG. Sie ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und entspricht auch nicht den Vorgaben des § 3a Abs. 2 Satz 4 HmbVwVfG.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger seiner E-Mail vom 19.10.2022 offenbar eine unterschriebene und gescannte Fassung seines Widerspruchs beigefügt hat, welche die Beklagte offenbar am 20.10.2022 zur Akte genommen und dem Kläger auf seine E-Mail geantwortet hat. Die Übermittlung eines Widerspruchs in der Form einer an eine einfache E-Mail angehängten Datei wahrt die Schriftform nicht, auch wenn diese eine eingescannte Unterschrift erkennen lässt. In § 70 Abs. 1 VwGO ist abschließend geregelt, in welcher Form der Widerspruch eingelegt werden kann. Eine elektronische Übermittlung ist dabei zwar zulässig, allerdings nur dann, wenn die Anforderungen nach § 3a Abs. 2 VwVfG bzw. § 3a HmbVwVfG erfüllt sind. Daher genügt ein elektronisches Dokument nur dann der elektronischen Form, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder über einen in § 3a Abs. 2 Satz 4 HmbVwVfG genannten Übermittlungsweg übermittelt wird. Diese Voraussetzungen erfüllt die an die einfache E-Mail des Klägers angehängte Datei nicht, auch wenn sie eine eingescannte Unterschrift enthält. Sie kann vor diesem Hintergrund auch nicht als schriftliche Erhebung des Widerspruchs gewertet werden, auch wenn die Beklagte diese Datei möglicherweise ausgedruckt und – jedenfalls – zur Akte genommen hat. Die in einem solchen Fall die Einhaltung der Schriftform annehmende Rechtsprechung (vgl. VG Dresden, Urt. v. 16.9.2015, 3 K 156612, juris) überzeugt nicht. Allein der Ausdruck eines elektronisch per einfacher E-Mail als Datei übermittelten Widerspruchsschreibens entspricht nicht den Anforderungen des § 70 Abs. 1 VwGO an die Schriftform eines Widerspruchs. Dies gilt unabhängig davon, ob die übermittelte Datei eine Unterschrift enthält oder auf welche Weise diese Unterschrift generiert wurde. Denn wenn ein Absender zur Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes als prozessualen Weg die elektronische Übermittlung eines Dokuments wählt, sind für die Beurteilung der Formrichtigkeit allein die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen maßgebend. Ein Rückgriff auf Rechtsprechungsgrundsätze, die entwickelt wurden, um bei Nutzung technischen Übermittlungsformen wie Telefax oder Computerfax die Einhaltung der Schriftform begründen zu können, kommt zur „Heilung“ von Mängeln der elektronischen Übermittlung i.S.d. § 3a Abs. 2 HmbVwVfG daher nicht in Betracht (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 11.2.2021, 4 K 758/20.NW, BeckRS 2021, 2389, Rn. 34 ff.). Nach seinem Sinn und Zweck ist § 3a HmbVwVfG als abschließende Regelung aller Fallgestaltungen elektronischer Kommunikation anzusehen. § 3a Abs. 2 HmbVwVfG sieht ausdrücklich vor, dass elektronisch übermittelte Dokumente nur bei Einhaltung besonderer Sicherheitsanforderungen einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, nämlich wenn eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird. Die Signatur ist als Funktionsäquivalent zur Unterschrift anzusehen. Hintergrund der Regelung ist, dass gewährleistet sein muss, dass das elektronische Dokument dem angegebenen Absender zuzurechnen ist (Authentizität) und inhaltlich (Integrität) durch die Übermittlung nicht verändert werden konnte (BT-Drs. 17/11473, S. 49). Authentizität und Integrität eines elektronischen Dokuments werden bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur dadurch sichergestellt, dass diese einen öffentlichen und einen persönlichen Signaturschlüssel erfordert, welche von einer Zertifizierungsstelle ausgegeben werden. Der Inhaber dieser Schlüssel erhält eine Smartcard, welche beide Schlüssel enthält und mit einer PIN nur durch den Inhaber berechtigt verwendet werden kann. Die Anbringung der Signatur erfordert daher den Besitz der Karte und die Kenntnis der PIN, was einen Missbrauch bei sorgfältiger Behandlung durch den Inhaber fast unmöglich macht (vgl. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl. 2022, Stand: 6/2023, § 3a VwVfG, Rn. 99). Nur dadurch ist bei Verwendung der Signatur die Integrität und die Authentizität des Dokuments in einer Weise gewährleistet, die es rechtfertigt, die handschriftliche Unterzeichnung zu ersetzen. Der mit diesem Verfahren verbundene Aufwand ist durch den damit verfolgten Zweck gerechtfertigt und erschwert den Zugang zu Rechtsschutz nicht in unzumutbarer Weise (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 11.2.2021, 4 K 758/20.NW, BeckRS 2021, 2389, Rn. 36). Bei einem Ausdruck eines – wie hier – nicht nach diesem Verfahren übermittelten Dokuments bzw. dessen Veraktung durch die Behörde ist dessen Authentizität und Integrität keinesfalls in gleicher Weise gewährleistet, selbst wenn das Dokument eine eingescannte Unterschrift enthält. Den besonderen Risiken der digitalen Form im Hinblick auf die Veränderbarkeit und die Urheberschaft von Dokumenten, denen der Gesetzgeber begegnen will, kann ein Ausdruck nicht in gleicher Weise Rechnung tragen wie eine Signatur (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 11.2.2021, 4 K 758/20.NW, BeckRS 2021, 2389, Rn. 34 ff.; vgl. auch Müller, AnwBl 2016, 29). Dies gilt im Hinblick auf die vorhandenen Manipulationsmöglichkeiten auch dann, wenn der Ausdruck eine – wie auch immer generierte – Unterschrift abbildet. Der Zweck der besonderen (Sicherheits-) Anforderungen würde letztlich verfehlt, wenn allein die eingescannte Unterschrift bei elektronischer Übermittlung eine Verletzung dieser spezifisch in § 3a HmbVwVfG geregelten Anforderungen „heilen“ und die Form wahren könnte (so auch OVG Bautzen, Beschl. v. 19.10.2015, 5 D 55/14, NVwZ-RR 2016, 404; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.8.2012, L 3 R 801/11, juris; Hessisches LSG, Beschl. v. 31.3.2016, L 6 AS 247/15, juris, Rn. 30). Auf die Unterschrift kommt es nicht an, wenn Dokumente auf elektronischem Weg übermittelt werden, weil an ihre Stelle die qualifizierte elektronische Signatur tritt. Für eine Rechtsfortbildung, wie sie mit dem Ziel, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, durch die – den Begriff der Schriftform erweiternde – Rechtsprechung zu Telefax und Computerfax erfolgt ist, besteht wegen der mittlerweile geschaffenen gesetzlichen Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr kein Bedürfnis und daher auch kein Raum mehr (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 11.2.2021, 4 K 758/20.NW, BeckRS 2021, 2389, Rn. 34 ff.). Die Rechtssicherheit erfordert es zudem, dass die Formwirksamkeit nicht von Faktoren abhängt, auf die der Urheber des Dokuments keinen Einfluss hat. Eine „Heilung“ von Mängeln der elektronischen Form durch den Ausdruck oder die Veraktung hätte aber gerade dies zur Folge, denn der Absender hat es – anders als etwa in der Regel bei der Übermittlung per Fax – nicht in der Hand, ob und wann ein elektronisch übermitteltes Dokument vom Empfänger ausgedruckt oder veraktet wird. Solche Unsicherheiten sind ebenso wenig hinzunehmen wie die oben beschriebenen Abstriche an die Sicherheitsanforderungen (vgl. insgesamt BSG, Urt. v. 12.10.2016, B 4 AS 1/16 R, juris, Rn. 16 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 11.2.2021, 4 K 758/20.NW, BeckRS 2021, 2389, Rn. 34 ff.). Würde man die Übersendung eines mit einer eingescannten Unterschrift versehenen Schreibens mit einfacher E-Mail zur frist- bzw. formgerechten Erhebung eines Widerspruchs genügen lassen, würde dies nach alledem eine nicht zulässige Umgehung der Regelungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO bedeuten.

Hierauf hat die Beklagte in ihrer Antwort vom 20.10.2022 auch ausdrücklich hingewiesen und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Möglichkeiten einer formgerechten Widerspruchseinlegung erörtert. Der Kläger hat dies indes nicht zum Anlass genommen, umgehend und innerhalb der Widerspruchsfrist einen formgerechten Widerspruch einzureichen. Er hat erst unter dem 14.12.2022 überhaupt reagiert. Ein formgerechter Widerspruch ging erst am 20.12.2022 bei der Beklagten ein. Vor diesem Hintergrund war dem Kläger – unabhängig von der Frage, ob dies durch das Gericht oder die Beklagte hätte geschehen müssen – auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Der Kläger war nicht i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden gehindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten, insbesondere deshalb nicht, weil ihn die Beklagte am 20.10.2022 ausdrücklich auf die notwendigen Formerfordernisse hingewiesen hatte. Wenn der Kläger vorbringt, diese E-Mail möglicherweise übersehen zu haben, geht dies zu seinen Lasten. Er hätte angesichts seiner E-Mail an die Beklagte 19.10.2022 Anlass gehabt, auf eventuelle Antwort der Beklagten besonders zu achten. Dass der Kläger vor dem 14.12.2022 – und insbesondere auch vor dem 21.11.2022 – hierauf reagiert hätte, ist der beigezogenen Sachakte nicht zu entnehmen, insbesondere auch keine Anzeichen dafür, dass der Kläger zuvor bereits versucht hätte, einen Widerspruch auf schriftlichem Wege bei der Beklagten einzureichen. Unklarheiten in letzterer Hinsicht gehen zu seinen Lasten. Dies gilt auch hinsichtlich seiner Behauptung, seine Widerspruchsschreiben stets auch postalisch abgesandt zu haben. Hierfür legt der Kläger keine Nachweise vor und sind auch ansonsten keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Der Lauf der vom Kläger einzuhaltenden Widerspruchsfrist war vorliegend auch nicht gemäß § 58 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen bzw. ihre Dauer nicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf ein Jahr verlängert. Die der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist dem Kläger bekannt gewesen, war vollständig und war auch inhaltlich richtig. Sie hatte den Wortlaut

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Finanzbehörde Hamburg, Kasse.Hamburg, Bahrenfelder Straße 254-260 in 22765 Hamburg, erhoben werden“

und enthielt insofern entsprechend § 58 Abs. 1 VwGO die Belehrung über den möglichen Rechtsbehelf die Verwaltungsbehörde, bei der er anzubringen war, deren Sitz und die einzuhaltende Frist. Eine Belehrung über die einzuhaltende Form, wie der Kläger sie als fehlend moniert, musste sie nach dem Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen hingegen nicht enthalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.1976, IV C 74.74, NJW 1976, 1332; Urt. v. 13.12.1978, 6 C 77.78, NJW 1979, 1670; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL., Stand: 8/2022, § 58 VwGO, Rn. 43; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 58, Rn. 61). Auch sonstige inhaltliche Unrichtigkeiten enthält die Rechtsbehelfsbelehrung nicht.

Es besteht auch kein Zweifel daran, dass dem Kläger der Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gewesen ist. Denn er selbst übt an deren Inhalt dahingehende Kritik, dass er nicht über die notwendigerweise einzuhaltenden Formerfordernisse aufgeklärt worden sein will.

Die Beklagte hat sich schließlich auch nicht rügelos auf die mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens unzulässige Klage in der Sache eingelassen, sondern hat sowohl im Widerspruchsbescheid, als auch im gerichtlichen Verfahren die Unzulässigkeit des Widerspruchs bzw. der Klage geltend gemacht. Sie hat auch gegenüber dem Kläger zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, den Widerspruch als zulässig anzusehen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht dem Kläger aufzuerlegen, da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und dadurch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verwaltungsrecht und Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Das Verwaltungsrecht regelt die Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern, insbesondere die Handlungen der Verwaltungsbehörden. In diesem Fall ist das Verwaltungsrecht relevant, weil es um die Anfechtung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung geht, die von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde. Die VwGO ist das zentrale Gesetz für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Sie enthält Regelungen zur Zuständigkeit, zum Verfahrensablauf, zu den Rechtsbehelfen und vielem mehr. Im vorliegenden Fall sind insbesondere die §§ 68 (Widerspruchsverfahren), 70 (Form des Widerspruchs), 58 (Ausschluss der Widerspruchsfrist), 60 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) und 162 (Kostenentscheidung) VwGO relevant.
  2. Elektronischer Rechtsverkehr und Signaturgesetz: In der heutigen Zeit werden immer mehr Rechtsgeschäfte und -verfahren elektronisch abgewickelt. Das Signaturgesetz regelt die Anforderungen an elektronische Signaturen, die zur Authentifizierung und Gewährleistung der Integrität von elektronischen Dokumenten dienen. Im vorliegenden Fall ist das Signaturgesetz relevant, weil der Kläger seinen Widerspruch per E-Mail und nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt hat. Eine einfache E-Mail genügt nicht den Anforderungen an die Schriftform, da sie nicht die Authentizität des Absenders gewährleistet. Eine qualifizierte elektronische Signatur wäre erforderlich gewesen.
  3. Zivilprozessrecht und Zivilprozessordnung (ZPO): Obwohl der vorliegende Fall im Verwaltungsrecht angesiedelt ist, sind auch Aspekte des Zivilprozessrechts relevant. Insbesondere die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (§ 708 ZPO) und zur Sicherheitsleistung (§ 711 ZPO) sind hier von Bedeutung. Diese Regelungen sind in der VwGO entsprechend anwendbar und wurden im Urteil zur Kostenentscheidung herangezogen.
  4. Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG): Dieses Gesetz regelt das Verfahren der Hamburger Verwaltungsbehörden. Es ist in diesem Fall relevant, weil es die Formvorschriften für den Widerspruch und die Anforderungen an elektronisch übermittelte Dokumente (§ 3a HmbVwVfG) enthält. Der Kläger hat diese Vorschriften nicht eingehalten, was zur Unzulässigkeit seines Widerspruchs und damit zur Abweisung seiner Klage geführt hat.

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