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Erteilung einer prüfbaren Rechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung

Rechnungsprüfung als Hürde für Fälligkeit? OLG Naumburg klärt Rechtslage bei Krankenhausabrechnungen

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat in einem Urteil vom 6. Juli 2023 (Az.: 9 U 125/22) eine wichtige Entscheidung im Bereich des Zivilrechts getroffen. Der Fall betrifft die Frage, ob die Erteilung einer prüfbaren Rechnung eine Voraussetzung für die Fälligkeit einer Forderung ist, insbesondere im Kontext von Krankenhausabrechnungen und gesetzlichen Krankenkassen. Die Beklagte, eine gesetzliche Krankenkasse, hatte die Forderungen für Behandlungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt einer Versicherungsnehmerin bestritten. Sie argumentierte, dass die geltend gemachten Leistungen nicht nachgewiesen seien und die Abrechnungscodes (OPS und DRG) nicht gerechtfertigt seien.

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Die Rolle der Krankenkasse in der Abrechnungsprüfung

Erteilung einer prüfbaren Rechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung
Fälligkeit von Krankenhausabrechnungen: OLG Naumburg stärkt Position der Krankenkassen und klärt Rolle in Abrechnungsprüfung und Regressansprüchen. (Symbolfoto: Andrey_Popov /Shutterstock.com)

Das Gericht stellte fest, dass die gesetzliche Krankenkasse unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Geschädigten zur Zahlung verpflichtet ist. Die Beklagte hatte keine Einwände gegen die Erforderlichkeit der Heilbehandlungsmaßnahmen erhoben. Das Gericht betonte, dass die Krankenkasse bei Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit einer Krankenhausabrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen kann.

Gesetzliche Rahmenbedingungen und Regressansprüche

Das Gericht wies darauf hin, dass der Gesetzgeber durch gesetzliche Regelungen die Sozialgerichte von Abrechnungsstreitigkeiten entlasten wollte. Es wurde auch klargestellt, dass die Krankenkasse im Rahmen von Regressansprüchen gemäß § 116 SGB X ihre gesetzlich zur Verfügung stehenden Instrumentarien zum Zweck der Abrechnungsprüfung ausschöpfen muss.

Datenschutz und Informationspflichten

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils war der Datenschutz. Das Gericht stellte fest, dass die Krankenkasse nicht verpflichtet ist, weitere Belege oder Daten zu beschaffen, um sie der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin hatte bereits ausreichende Informationen und ärztliche Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.

Relevanz für Haftpflichtversicherungen

Das Urteil hat auch Bedeutung für Haftpflichtversicherungen. Es wurde festgestellt, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf den Versicherungsträger übergeht, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs wird durch den Betrag begrenzt, den die Krankenkasse an den Krankenhausträger zu zahlen hat.

Insgesamt bietet das Urteil des OLG Naumburg wichtige Klarstellungen im Bereich der Krankenhausabrechnungen und der Rolle der gesetzlichen Krankenkassen. Es legt fest, dass eine „prüffähige Abrechnung“ nicht erforderlich ist und stärkt die Position der Krankenkassen im Kontext der Abrechnungsprüfung und Regressansprüche.

Rechnungsprüfung bei Krankenkassen: Ihre Rechte und Pflichten im Fokus

Sie sind als Krankenkasse oder Leistungserbringer mit komplexen Abrechnungsfragen konfrontiert? Das OLG Naumburg hat klargestellt, dass die Erteilung einer „prüfbaren Rechnung“ keine Voraussetzung für die Fälligkeit einer Forderung ist. Dies hat weitreichende Implikationen für die Abrechnungspraxis und mögliche Regressansprüche. Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihrer individuellen Situation an. Anschließend unterstützen wir Sie mit einer maßgeschneiderten Beratung, um Ihre Rechte und Pflichten optimal zu wahren. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf, um Ihre Fragen zu klären.

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Das vorliegende Urteil

OLG Naumburg – Az.: 9 U 125/22 – Urteil vom 06.07.2023

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.08.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 57.524,84 € bis zum 10.03.2022 erst seit dem 03.04.2020 zu zahlen sind.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil, soweit dieses angefochten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Zudem hat der Senat beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.706,61 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht ihres Versicherten ### einen Anspruch auf Schadensersatz in Gesamthöhe von 93.371,35 € nebst näher bezeichneten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend aus Anlass eines Verkehrsunfalls, den ### als Motorradfahrer am 22.04.2018 in ### erlitten hatte; bei diesem Unfall wurde ### schwer verletzt, so dass er stationäre ärztliche Behandlung benötigte. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers; dessen 100-prozentiger Verursachungsanteil ist unstreitig. Die Klägerin vergütete den Krankenhausträgern, in deren Krankenhäusern ### unfallbedingt behandelt wurde, Leistungen; sie begehrt die Kostenerstattung von der Beklagten.

Die Beklagte hat die Höhe der abgerechneten Kosten teilweise angegriffen. Die Klägerin habe keine prüfbaren Unterlagen vorgelegt. Den kodierten OPS-Code ### habe die Beklagte erlösrelevant in den OPS-Code ### geändert (Bd. I Bl. 49 d.A.). Kumulative Laborbefunde, Beatmungsprotokolle und die Patientenkurve sowie die Transfusionsprotokolle als Nachweis für ZE2018/138 (OPS 8/810.JB -Gabe von Fibrinogenkonzentrat sowie die TISS- und SAPS-Dokumentationen fehlten. Anhand einer tagesgenauen Dokumentation der Aufwandspunkte (TISS- und SAPS) könne in der Zusammenschau mit den Laborbefunden und den Beatmungsprotokollen der Umfang der Komplexbehandlung errechnet werden (Bd. I Bl. 49 d.A.). Die Anzahl der Aufwandspunkte für die intensivmedizinische Komplexbehandlung errechne sich aus der Summe der täglichen SAPS II (ohne Glasgow Coma-Scale) für die Verweildauer auf der Intensivstation (Total SAPS II) und der Summe von zehn täglich ermittelten aufwendigen Leistungen aus dem TISS-Katalog für die Verweildauer auf der Intensivstation (Bd I Bl. 49 d.A.). Aufgrund der Neugruppierung ergebe sich die DRG WO1 b. Von daher ergebe sich (nur) ein nachvollziehbares Pflegeentgelt für den Zeitraum 22.04.2018 bis 15.05.2018 in Höhe von 48.664,74 €.

Außerdem hat die Beklagte beanstandet, für den Zeitraum 15.05.2018 bis 30.07.2018 lasse sich ein unstrittiger DRG-Erlösbetrag inkl. des Pflegeentgelts anhand der vorliegenden Unterlagen nicht ermitteln. Der vom Krankenhaus abgerechnete DRG B43Z könne laut Fallpauschalenkatalog G DRG-Version 2018 nicht mit den im Fallpauschalenkatalog vergüteten vollstationären Leistungen abgerechnet werden (Bd. I Bl. 50 d.A.). Der Abrechnung DRG B43Z (neurologisch-chirurgische Frührehabilitation, OPS 8/852.9) liege eine Dokumentation der Mindestmerkmale gemäß dem Hinweis im OPS-Katalog 2018 zur Code-Gruppe ### zugrunde. Diese Dokumentation sei der Beklagten nicht zur Verfügung gestellt worden.

Bezüglich des Zusatzentgelt-Betrages ZE 130.02 ergebe sich eine Erlösminderung von 2.457,12 €. Nicht dargelegt sei, ob die stationäre Behandlung im Rahmen einer Frührehabilitation auf einer „Normalstation“ stattgefunden habe; nur in diesem Fall könne das Zusatzentgelt ZE 130.02 abgerechnet werden. Die Unterlagen zur Prüfung der hoch aufwendigen Pflege von Erwachsenen (OPS 9/200.03, 130 bis 158 Aufwandspunkte) mit Dokumentation der Gründe, Leistungsbereiche, Pflegemaßnahmen zur Ermittlung der PKMS-Scores zur Prüfung des OPS-Kode ### seien nicht vorgelegt worden. Von daher entfalle der OPS-Code ### (ZE130.02) erlösrelevant.

Die Klage sei unschlüssig, zumindest sei die Klägerin hinsichtlich der Erforderlichkeit der aufgewandten Kosten beweisfällig.

In Höhe des von der Beklagten als nachvollziehbar bezeichneten Betrages für Pflegeentgelt für den Zeitraum 22.04.2018 bis 15.05.2018 in Höhe von 48.664,74 € ist ein auf den 10.03.2022 datiertes, den Parteien am 16.03.2022 bzw. 18.03.2022 zugestelltes Teilanerkenntnisurteil (Bd. I Bl. 58 d.A.) ergangen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des am 12.08.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau (Bd. I Bl. 128 ff. d.A.) und auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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Mit dem genannten Urteil hat das Landgericht der Klage auch in dem vom Teilanerkenntnisurteil nicht erfassten Umfang von weiteren 44.706,51 € nebst Zinsen und entsprechenden vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X sei eine sachliche Kongruenz zwischen dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten und den von der Klägerin bezahlten Krankenhauskosten erforderlich. Die Krankenbehandlung sei grundsätzlich sachlich kongruent mit der Verpflichtung des Schädigers, dem Geschädigten die Heilungskosten zu ersetzen. Die Klägerin könne von der Beklagten nach den Abrechnungsschreiben vom 03.05.2019 (Anlage K 3) und vom 21.10.2019 (Anlage K 8) die Erstattung der von der Klägerin aufgewendeten Krankenhauskosten in Höhe von insgesamt 93.371,35 € verlangen, ohne dass die Klägerin verpflichtet wäre, der Beklagten über die bereits zur Verfügung gestellten Unterlagen hinaus noch weitere Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die volle Haftungsverantwortlichkeit der Beklagten für das Unfallereignis sei unstreitig. Die Verletzungen, die der Versicherte der Klägerin unfallbedingt erlitten habe, seien ebenfalls unstreitig. Dass unfallbedingt insbesondere eine Krankenhausbehandlung des Versicherten der Klägerin vom 22.04.2018 bis zum 15.05.2018 auf der Therapiestation am Universitätsklinikum ### und vom 15.05.2018 bis zum 30.07.2018 im neurologischen Rehabilitationszentrum ### erforderlich geworden sei, stehe zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Dass die Klägerin die hieraus resultierenden Krankenhaus- und Heilbehandlungskosten getragen habe, sei ebenfalls unstreitig. Durch von der Klägerin überreichte Unterlagen sei die Beklagte ausreichend in die Lage versetzt worden, die fehlende Erforderlichkeit einzelner Heilbehandlungsmaßnahmen geltend zu machen. Zu keiner einzelnen Maßnahme habe die Beklagte geltend gemacht, diese sei unfallbedingt nicht erforderlich gewesen. Daher sei davon auszugehen, dass sämtliche Krankenhaus- und Heilbehandlungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei von der Klägerin nicht etwa die Vorlage weiterer Unterlagen zu fordern oder gar, dass diese „prüffähig abrechnen“ müsse. Die Vorlage weitergehender Unterlagen sei in der hier zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation von der Klägerin nicht geschuldet.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 12.08.2022 wendet sich die Berufung der Beklagten; nicht angegriffen wird das Urteil hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten und eines Teils der Zinsforderung, soweit diese auf den durch das Teilanerkenntnisurteil vom 10.03.2022 titulierten Betrag entfallen. Die Beklagte macht geltend, sozialrechtliche Darlegungserfordernisse seien im vorliegenden Rechtsstreit nicht maßgeblich. Die Klägerin habe ihren Anspruch nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beweisen. Das Landgericht habe verkannt, dass sich der Anspruchsinhalt und die Darlegungs- und Beweislast durch den Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X nicht veränderten; der Charakter der Forderung ändere sich nicht. Das Landgericht habe verkannt, dass der Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf Ersatz seines eigenen Schadens habe, sondern nur den Schaden des Versicherten aus übergegangenem Recht geltend machen könne. Der Geschädigte habe lediglich Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen und angemessenen Kosten der unfallbedingten und erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB.

Bei der Frage, ob die geltend gemachten Aufwendungen zu erstatten seien, müsse insbesondere geprüft werden, ob die Aufwendungen medizinisch erforderlich gewesen seien, unfallkausal seien und ob die abgerechneten Ziffern/Codes korrekt seien. Hierfür sei die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Hierbei sei nicht auf den Erkenntnishorizont des Unfallgeschädigten abzustellen, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten der hiesigen Klägerin. Das Sozialrecht verdränge nicht die Regelungen des BGB und der ZPO.

Das Landgericht habe fehlerhaft missachtet, dass ein Geschädigter einen Ausgleich seiner Forderungen nur verlangen könne, wenn er prüffähige Unterlagen vorlege. Dies gelte auch bei Forderungsübergängen gemäß § 116 SGB X für den Drittleistungsträger. Mangels Vorlage von Nachweisen bestreite die Beklagte, dass die geltend gemachten Behandlungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt ihrer Versicherungsnehmerin tatsächlich erbracht worden seien und die als Schadensersatz verlangten Beträge auch rechtfertigten. Die Beklagte bestreitet, dass tatsächlich die für die Anwendung der vorgenommenen Abrechnungscodes (OPS und DRG) erforderlichen Behandlungsmaßnahmen durchgeführt worden seien.

Fehlerhaft sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerseite mit der Vorlage der mit der Klage eingereichten Unterlagen dargelegt und bewiesen habe, dass die von ihr getätigten Aufwendungen berechtigt gewesen seien. Mit den erstinstanzlichen Einwendungen zur Anwendung der Codes habe sich das Landgericht mit keinem Wort auseinandergesetzt. Die Klage hätte abgewiesen werden müssen, weil die Klägerin die Höhe der unfallbedingten Kosten nicht im Einzelnen nachgewiesen habe. Die Klage sei bereits unschlüssig gewesen. Zumindest hätte Beweis eingeholt werden müssen.

Hinsichtlich des Abrechnungszeitraums vom 22.04.2018 bis zum 15.05.2018 ergebe sich ein formaler Kodierungsfehler. Die Klinik habe die ICD-Diagnose „T07“ kodiert. Dies sei jedoch lediglich bei mehr als 50 einzelnen Verletzungen zulässig. Diese Voraussetzung werde nicht erfüllt, so dass jede einzelne Verletzung hätte codiert werden müssen. Dies hätte auch der Klägerin ohne weiteres auffallen müssen.

Selbst bei Anwendung des § 287 ZPO dürfe der Geschädigte nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung entbunden werden. Inzwischen sei anerkannt, dass der erforderliche Nachweis des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs durch den Sozialversicherungsträger nicht mit Eigenbelegen oder eigenen Abrechnungen erbracht werden könne.

Selbst wenn man im Übrigen der Auffassung des Landgerichts Dessau-Roßlau folgen würde, hätte das Landgericht einen Hinweis nach § 139 ZPO erteilen müssen, weshalb es das Beklagtenvorbringen für nicht ausreichend erachte und welchen Sachvortrag oder Beweisangebote es vermisse. Wäre ein richterlicher Hinweis erfolgt, wäre beklagtenseits entsprechend vorgetragen und Beweis angeboten worden, wie dies nunmehr in der Berufungsbegründung erfolge. Die Rüge des Verstoßes gegen § 139 ZPO beziehe sich auch auf die Ausführungen des Gerichts zum nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.07.2022.

Die Beklagte habe in mehreren Schreiben verschiedene Unterlagen von der Klägerin angefordert; die Klägerin habe nur einen Teil der Unterlagen übersandt und im Übrigen die Übersendung verweigert.

Der Haftpflichtversicherer dürfe nicht mit überhöhten Abrechnungen belastet werden, die objektiv nicht erforderlich seien. Dies würde zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft gehen.

Bis zur Vorlage prüffähiger Unterlagen/Belege/Informationen, aus denen sich ein Nachweis insbesondere für die vorgenommenen OPS-Codierungen und Eingruppierung in die DRG und für die Zusatzentgelte usw. ergebe, sei ein etwaiger Anspruch der Klägerin weder fällig noch begründet. Dies habe das Landgericht fehlerhaft unberücksichtigt gelassen.

Fehlerhaft meine das Landgericht, dass sich für die Klägerin keine Pflicht zur Vorlage weiterer Unterlagen bzw. keine Pflicht zur prüffähigen Abrechnung ergäbe. Nicht nachvollziehbar sei auch, wenn das Landgericht auf S. 11 des Urteils darauf abstelle, dass die Parteivertreter im Termin am 07.07.2022 übereinstimmend ausgeführt hätten, die beiden Abrechnungsschreiben vom 03.05.2022 beträfen die beiden „Akutbehandlungen“ nach dem Unfall. Derartige Äußerungen der Parteivertreter seien im Protokoll vom 07.07.2022 gerade nicht enthalten. Fehlerhaft habe sich das Gericht mit der bloßen Vorlage der Entlassungs-/Verlegungsberichte nebst Anlage K7 und K10 begnügt, ohne zu prüfen, ob hiermit die konkreten Einwendungen der Beklagten zur Nichtprüfbarkeit der Abrechnung bzw. zur fehlenden Berechtigung der Schadenshöhe ausgeräumt würden.

Da bezüglich des erstinstanzlich anerkannten und gezahlten Betrages frühestens mit Schreiben vom 02.04.2020 die Unterlagen übermittelt worden seien und es bis dahin an einer prüfbaren und fälligen Forderung gefehlt habe, hätten diesbezüglich Verzugszinsen allenfalls ab dem 03.04.2020 bis zum 10.03.2022 zugesprochen werden dürfen.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 12.08.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau zu Az. 2 O 770/21 den Tenor des vorbenannten Urteils wie folgt neu zu fassen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den anerkannten Betrag von 48.664,74 € gemäß Teilanerkenntnisurteil vom 10.03.2022 hinaus Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 48.664,74 € seit dem 03.04.2020 bis zum 10.03.2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 48.664,74 € nebst 20 € Postpauschale und Mehrwertsteuer zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Das Landgericht Dessau-Roßlau habe zutreffend festgestellt, dass zwischen den Parteien unstreitig sei, dass unfallbedingt insbesondere eine Krankenhausbehandlung des Versicherten der Klägerin im Zeitraum vom 22.04.2018 bis 15.05.2018 auf der Therapiestation am Universitätsklinikum ### und vom 15.05.2018 bis zum 30.07.2018 im Rahmen der Phase B zur stationären neurologischen Rehabilitation im Neurologischen Rehabilitationszentrum in ### erforderlich gewesen sei. Es sei auch zutreffend, dass die Parteivertreter im Termin übereinstimmend ausgeführt hätten, die beiden Abrechnungsschreiben vom 03.05. und 21.10.2019 beträfen die beiden „Akutbehandlungen“ nach dem Unfall. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin bereits am 02.04.2020 außergerichtlich unter anderem den Verlegungsbrief des Universitätsklinikums ### an das Neurologische Rehabilitationszentrum und einen ###-Auszug nebst ermittelten Zusatzentgelten übermittelt habe. Zutreffend habe das erstinstanzliche Gericht daran die Feststellung geknüpft, dass die Beklagte ausreichend in die Lage versetzt gewesen sei, eine etwaige fehlende Erforderlichkeit einzelner Heilbehandlungsmaßnahmen geltend zu machen, was sie aber nicht getan habe. Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte hinsichtlich keiner einzigen Heilbehandlungsmaßnahme geltend gemacht habe, sie sei unfallbedingt nicht erforderlich gewesen. Zutreffend habe das Landgericht auch ausgeführt, von der Klägerin sei nicht etwa die Vorlage weiterer Unterlagen oder eine prüffähige Abrechnung zu fordern. Die Anforderungen an die Darlegung der Schadenshöhe dürften nicht überspannt werden.

Es sei schon nicht nachvollziehbar, auf welcher rechtlichen Grundlage die Beklagte sensible und besonders geschützte Sozialdaten des Versicherten an die ### GmbH weitergegeben habe.

Die Zahlungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen erfolge unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Geschädigten kraft Gesetzes, wobei die Leistungserbringer direkt mit der beteiligten Krankenkasse abrechneten. Der materielle Schaden der beteiligten gesetzlichen Krankenkasse bemesse sich nach dem Wert der Sachleistungen, der sich wiederum nach dem Geldbetrag bemesse, den die gesetzliche Krankenkasse an den jeweiligen beteiligten Leistungsbringer entrichtet habe. Gegenstand des Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X seien sämtliche Kosten, die an den Leistungserbringer zu bezahlen seien, damit dieser im Auftrag der Krankenkasse die notwendige Krankenhausbehandlung erbringe.

Soweit die Beklagte die geltend gemachten Behandlungskosten bestreiten wolle mangels Vorlage von Nachweisen, seien die von ihr erhobenen Einwendungen unbeachtlich. Die Klägerin habe der Beklagten die zu einer schlüssigen Darlegung und zum Nachweis der beanspruchten Krankenhausbehandlungs- bzw. Heilbehandlungskosten notwendigen Unterlagen bereits vorgerichtlich und im vorliegenden Rechtsstreit in ausreichender Form vorgelegt. Die Beklagte übersehe, dass die gesetzlichen Krankenkassen Körperschaften des öffentlichen Rechts seien, die an Recht und Gesetz gebunden seien und auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, den Gesundheitsdatenschutz und das Sozialgeheimnis zu beachten hätten. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine gesetzliche Krankenkasse seien zwingend und begrenzten deren zivilrechtliche Darlegungsmöglichkeiten. Ein Sozialversicherungsträger dürfe nicht dadurch benachteiligt werden, dass von ihm die Vorlage von Nachweisen gefordert werde, die ihm nicht vorlägen und die er nicht erhalten dürfe. Die Regelung in § 301 SGB V regele für Krankenhäuser abschließend die darin aufgeführten Daten, die der Kasse zur Durchführung ihrer Aufgaben zu übermitteln seien.

Zur Überprüfung einer Krankenhausabrechnung daraufhin, ob die Leistungen in den einschlägigen Fallpauschalen und Sonderentgelten sachlich richtig zugeordnet seien, habe die Krankenkasse kein eigenständiges Recht auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen. Bei Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit einer Krankenhausabrechnung könne die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen, der die dazu erforderlichen Behandlungsunterlagen einsehen könne und der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung mitzuteilen habe. Die Krankenkasse schöpfe ihre gesetzlich zur Verfügung stehenden Instrumentarien zum Zweck der Abrechnungsprüfung aus. Krankenkassen müssten die Krankenhausabrechnungen umgehend bezahlen. Im Jahr 2018 habe die Zahlungsfrist 14 bzw. 15 Tag nach Rechnungseingang betragen. Zum anderen begrenze der Gesetzgeber die Prüfung der Krankenhausabrechnungen durch gesetzliche Prüfungseinschränkungen erheblich. Rückforderungsmöglichkeiten im Verhältnis zum Krankenhaus seien stark beschränkt. Diese grundsätzliche Ausgangslage müsse auch bei der Geltendmachung von Regressansprüchen gemäß § 116 SGB X beachtet werden.

Der Gesetzgeber habe durch gesetzliche Regelungen und Prüfungseinschränkungen die Sozialgerichte von Abrechnungsstreitigkeiten entlasten wollen; den Bemühungen von Haftpflichtversicherern, Krankenhausabrechnungsstreitigkeiten in zivilrechtliche Angelegenheiten der vorliegenden Art zu transferieren, sei entgegenzuwirken. Der hier von der Beklagten zu erstattende Schaden und die Schadenshöhe müsse in den von der Klägerin unstreitig gezahlten Krankenhausbehandlungskosten gemäß den streitgegenständlichen Abrechnungen gesehen werden, zumal die Klägerin der Beklagten die ihr zur Verfügung stehenden Abrechnungsunterlagen und aussagekräftige ärztliche Stellungnahmen zur Verfügung gestellt habe.

Die ###-Auszüge seien zur Darlegung der Schadenshöhe ausreichend. Mehr könne von der Klägerin nicht verlangt werden. Bei den an die gesetzliche Krankenkasse übermittelten Daten handele es sich um öffentliche Dateien gemäß §§ 415, 416a ZPO. Diese seien gemäß § 301 SGB V elektronisch zu übermitteln, wobei sie den vollen Beweis darüber führten, dass es sich um die in dieser Form übersandten Abrechnungsdaten des beteiligten Krankenhauses handele, die an die beteiligte Krankenkasse versandt worden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, sie bleibt aber in der Sache – abgesehen von einem geringfügigen Teil der Zinsforderung – ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus gemäß § 116 Abs. 1 SB X übergegangenem Recht des bei ihr versicherten Herrn ### gemäß §§ 7 Abs. 1, 11, 17 Abs. 2 StVG, 115 Abs. 1 VVG aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 22.04.2018 einen Anspruch auf Schadensersatz in der mit der Klage geltend gemachten Höhe.

1. Als Haftpflichtversicherer des Schädigers haftet die Beklagte dem Grunde nach für den dem geschädigten Herrn ### unfallbedingt entstandenen Schaden; über den hundertprozentigen Verursachungsanteil des Schädigers besteht zwischen den Parteien kein Streit.

2. Der unfallbedingte Schaden des Geschädigten ### bestand in den erlittenen Verletzungen, die eine Krankenhausbehandlung erforderlich gemacht haben. Die Klägerin hat für Naturalrestitution gesorgt, indem sie ein mit ihr durch Vertrag verbundenes Krankenhaus beauftragt hat, das Heilbehandlungen durchgeführt und hierfür bei der Klägerin abgerechnet hat.

3. Sämtliche hier streitgegenständlichen Kosten sind durch die aufgrund des Unfalls erforderlich gewordene Heilbehandlung verursacht worden. Ein Nebenbefund, der nicht durch das Unfallereignis verursacht worden wäre, ist in der hier gegenständlichen Zeit in den betreffenden Krankenhäusern nicht behandelt worden, Insoweit hat die Klägerin hinreichenden Sachvortrag gehalten. Sie hat nicht nur die von der Beklagten als unzureichend beanstandeten ###-Ausdrucke vorgelegt, sondern auch den Verlegungsbrief des Universitätsklinikums ### vom 15.05.2018 (Anlage K 2) und den Bericht des Neurologischen Rehabilitationszentrums ### vom 30.07.2018 (Anlage K 1), außerdem die weiteren im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Unterlagen. Der Beklagten ist zuzugeben, dass nicht vollständig klar ist, welche der vorgelegten Unterlagen das Landgericht mit der auf S. 12 der Entscheidungsgründe erwähnten Epikrise meint. Das ändert aber nichts daran, dass die vorgelegten Unterlagen ausreichend sind, um die Ursächlichkeit des Unfallereignisses für sämtliche hier gegenständlichen Rechnungsbeträge zu belegen. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass in beiden Krankenhäusern ausschließlich Folgen des Motorradunfalls vom 22.02.2018 behandelt wurden und kein Nebenbefund. Die Beklagte macht auch nicht geltend, dass in den streitgegenständlichen Abrechnungen Behandlungsmaßnahmen für Nebenbefunde abgerechnet worden seien; sie hat mit Schriftsatz vom 14.07.2022 (Bd. I Bl. 116 d.A.) lediglich allgemein und ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Sachverhalt ausgeführt, im Rahmen von Krankenhausbehandlungen würden nicht gerade selten auch Beschwerden mitbehandelt, welche nicht den Grund der Einweisung bildeten. Dies stellt kein Bestreiten des Inhalts der hier vorliegenden Krankenhausberichte dar. Ob es auf die beklagtenseitigen Einwände zu einzelnen Positionen der ###-Ausdrucke ankommt, hängt von der unten zu erörternden Erheblichkeit der sozialversicherungsrechtlichen Situation für die Höhe des Anspruchs und den Umfang des Anspruchsübergangs ab.

4. Bei Anwendung des bei einer verkehrsunfallbedingten Körperverletzung für den Schadensumfang maßgeblichen § 11 StVG, der die Kosten der Heilung ausdrücklich erwähnt, ist auf dieselben Kriterien abzustellen wie im Anwendungsbereich des § 249 BGB (Engel, in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage, StVG § 11 Rn. 2).

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung) (BGH, Urteil vom 17.12.2019, VI ZR 315/18, Rn. 15). Dieser Rechtsprechungsgrundsatz gilt auch in Fällen des Regressanspruchs einer Krankenkasse (Prelinger, VersR 2022, 1337, 1342), nicht nur, wie im Fall der zitierten Entscheidung des BGH, für Sachschäden.

5. a) Bereits bei der Anwendung dieses Rechtsprechungsgrundsatzes ist § 116 SGB X, die Grundlage für den Übergang der Forderung des Herrn ### auf die Klägerin, von Belang, nämlich bei der Wertung, wer Geschädigter ist. Primär Unfallgeschädigter ist zunächst Herr ### der durch den Unfall schwer verletzt wurde. Er hatte einen Bedarf an ärztlicher Behandlung im Krankenhaus, den die Klägerin gedeckt hat, indem sie mit ihr vertraglich gebundene Krankenhäuser beauftragt hat, die die Heilbehandlung durchgeführt haben und dafür bei der Klägerin abgerechnet haben. Weil der Anspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X dem Grunde nach bereits übergeht, soweit der Versicherungsträger aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, nämlich in der juristischen Sekunde der unfallbedingten Verletzung des Herrn ### (in diesem Sinne bereits BGH, Urteil vom 07.12.2021, VI ZR 1189/20, Rn. 19; Schlaeger und Bruno, in: Hauck/Noftz, SGB X, Werkstand 2. Ergänzungslieferung 2023, § 116 Rn. 172 f.), ist der Schaden, der darin besteht, dass die Klägerin die Krankenhauskosten zu tragen hat, direkt bei der Klägerin entstanden. Die Behandlungskosten sind bei dem unfallbedingt verletzten ### nie in Rechnung gestellt worden; sie sind bei ihm nie als Vermögensschaden angefallen (in diesem Sinne bereits Prelinger, VersR 2022, 1337, 1338). Deshalb ist außer ### auch die Klägerin Unfallgeschädigte; die Behandlungskosten sind erst nach der juristischen Sekunde angefallen, in der die Klägerin dem Grunde nach Anspruchsinhaberin geworden ist. Dies hat zur Folge, dass sich die Klägerin, soweit es um die Höhe der Krankenhauskosten geht, ihre Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten bezüglich entsprechender Abrechnungen zurechnen lassen muss. Dies befürwortet die Beklagte. Dass die Klägerin hinsichtlich der Krankenhauskosten selbst Geschädigte ist, hat aber auch die Konsequenz, dass gemäß dem oben zitierten Rechtsprechungsgrundsatz zum erforderlichen Herstellungsaufwand auch auf die gerade für die Klägerin bestehende spezielle Situation und die daraus folgenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen ist; der im Sinne der zitierten Rechtsprechung maßgebliche Rahmen des Zumutbaren ist entsprechend dem von der Beklagten befürworteten Abstellen auf die Fachkenntnisse der Klägerin ebenfalls nach der Situation der Klägerin zu beurteilen. Die Situation der Klägerin wird wesentlich geprägt durch die vielfältigen öffentlich-rechtlichen Bindungen, die von der Klägerin in ihren Schriftsätzen beschrieben worden sind. Dass die Beklagte im Zusammenhang mit den Krankenhauskosten betont, es handele sich nicht um einen eigenen Schaden der Klägerin, sondern um einen solchen des ### überzeugt nicht; ebenso wenig überzeugt der Standpunkt der Beklagten, das Sozialversicherungsrecht dürfe im Zivilprozess über die Regressforderung einer Krankenkasse die Regelung des § 249 BGB und die Beweisregeln der §§ 286, 287 ZPO nicht entkräften; die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen seien für den Zivilprozess nicht maßgeblich. Gerade § 249 BGB bietet über das Tatbestandsmerkmal „erforderlich“ in Verbindung mit der dieses Merkmal konkretisierenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen, durch Datenschutz und Verfassungsrecht beeinflussten Rahmenbedingungen der Klägerin.

Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung mit der Entscheidung des BGH vom 24.04.2012 zum Az. VI ZR 329/10, Rn. 21, argumentiert, der Gesetzgeber habe – ausgehend von dem Grundgedanken, dass die Rechtsposition des Schuldners durch einen Forderungsübergang nicht verschlechtert werden dürfe – in §§ 404, 412 BGB bestimmt, dass dem Schuldner die bestehenden Gegenrechte gegenüber dem Zessionar erhalten bleiben, greift dies hier nicht durch. Der auch in dem als Anlage BB7 vorgelegten Hinweisbeschluss des OLG Celle zum Az. 14 U 162/22 und in dem als Anlage BB6 vorgelegten Aufsatz von Burmann/Jahnke (r+s 2023, 145, 147) zitierte Fall, der der Entscheidung des BGH zum Az. VI ZR 329/10 zugrunde lag, betrifft einen anderen Sachverhalt. Damals ging es nämlich um den Zeitpunkt des Anspruchsübergangs auf einen Sozialversicherungsträger, wenn zur Zeit des Schadenseintritts ein Sozialversicherungsverhältnis mit dem Geschädigten noch nicht bestand. Eine Bezugnahme auf §§ 404, 412 BGB geht somit, bezogen auf den hier vorliegenden Fall, ins Leere, weil hier unzweifelhaft das Sozialversicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Geschädigten ### bereits vor dem Unfall vom 22.04.2018 bestand und vor dem streitgegenständlichen Unfall noch kein Schaden, kein Schadensersatzanspruch und somit auch keine Einwendungen des ### existierten, die dem Schädiger und der mit diesem gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten beim Anspruchsübergang hätten erhalten bleiben können und müssen.

b) Schon aus dem Wortlaut des § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X ergibt sich, dass die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen von maßgeblicher Bedeutung für den Betrag sind, in dessen Höhe der Anspruch des direkt Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auf die Krankenkasse übergeht, die die Heilbehandlungskosten gezahlt hat. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten geht nämlich auf den Versicherungsträger über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Zum einen ist der Anspruchsübergang durch die zu erbringenden Sozialleistungen nach oben begrenzt. Der direkt Geschädigte kann unter Umständen gegen den Schädiger auch einen Anspruch auf Bezahlung von Behandlungen haben, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht finanziell übernommen werden; insoweit geht gegebenenfalls der Anspruch des Schädigers nicht auf die Krankenkasse über.

Zum anderen aber, und dies ist für den vorliegenden Fall relevant, deutet der Gesetzeswortlaut auch darauf hin, dass der Schadensersatzanspruch auch nach unten durch den Betrag begrenzt wird, den die Krankenkasse an den Krankenhausträger zu zahlen hat. Ein Vorbehalt zugunsten des Schädigers in dem Sinne, dass ein auf die Krankenkasse übergegangener Schadensersatzanspruch aus zivilrechtlichen Gründen hinter dem Betrag der Sozialleistungen zurückbleiben könnte, den die Krankenkasse an die Krankenhausträger zahlen muss als Gegenleistung für die ärztliche Behandlung des direkt Geschädigten, ist in § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht enthalten. Soweit § 116 Abs. 2 SGB X den Fall regelt, dass der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist, hat der Gesetzgeber, wie aus dem Regierungsentwurf (BT-Drucksache 9/95, S. 28) ersichtlich ist, an eine gesetzliche Höchstgrenze wie bei § 12 StVG gedacht; der Fall von mitwirkender Verantwortlichkeit des Geschädigten ist in § 116 Abs. 2 SGB X geregelt. Dass in einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden von der Krankenkasse tatsächlich gezahlte Krankenhauskosten vom Anspruchsübergang auf die Krankenkasse ausgeschlossen sein sollen aufgrund von Einwendungen zu einzelnen Positionen, wie sie hier von der Beklagten erhoben worden sind, ist dem § 116 SGB X nicht zu entnehmen.

Der BGH misst, wenn es um den Regress einer Krankenkasse gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers geht, den sozialrechtlichen Vorschriften erhebliche Bedeutung zu, wenn er ausführt:

„Gegenstand des Anspruchsübergangs sind sämtliche Kosten, die an den Leistungserbringer zu bezahlen sind, damit er im Auftrag der Krankenkasse die notwendige Krankenhausbehandlung erbringt, soweit die Entgelte in berechtigter Höhe erhoben werden.“ (BGH, Urteil vom 03.05.2011, VI ZR 61/10 -).

Auch im Hinblick auf diese Entscheidung kann der Auffassung der Beklagten, sozialrechtliche Vorschriften seien für den zivilrechtlichen Regressprozess nicht von Belang, nicht zugestimmt werden.

Aus dem letzten Halbsatz dieses Zitats aus der Entscheidung des BGH zum Az. VI ZR 61/10 lässt sich, abweichend vom bei erstmaliger Lektüre zunächst entstehenden Eindruck, nicht auf eine inhaltliche Einschränkung des vorhergehenden Satzteils schließen. Der betreffende Halbsatz wird nicht näher erläutert. Es ist nicht erkennbar, was der BGH mit der Einschränkung „soweit Entgelte in berechtigter Höhe erhoben werden“, meint. Bei dem eher beiläufigen Halbsatz des BGH handelt es sich um ein obiter dictum. In der Entscheidung zum Az. VI ZR 61/10 hat der BGH nicht etwa das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht zu Unrecht dem Sozialversicherungsträger bestimmte Rechnungspositionen zuerkannt habe, sondern der BGH hat – ohne Aufhebung und Zurückverweisung – zugunsten des Sozialversicherungsträgers eine vom Berufungsgericht abgewiesene Position, den Investitionszuschlag, zugesprochen. Der in Frage stehende Halbsatz lässt den Schluss zu, dass nach Meinung des BGH der Investitionszuschlag zu Recht erhoben worden ist, nicht aber, dass und gegebenenfalls warum im vorliegenden Fall die beanstandeten Positionen zu Unrecht erhoben worden sein sollen oder dass weitergehender Vortrag der Klägerin oder eine Beweisaufnahme erforderlich sein soll.

c) Eingeschränkt wird der Anspruchsübergang durch das aus § 116 Abs. 1 SGB X zu entnehmende Kongruenzgebot. Nach der Rechtsprechung des BGH ist Voraussetzung für den Anspruchsübergang nicht, dass der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist; es genügt, wenn der Sozialversicherungsschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einstehen muss (BGH, Urteil vom 03.05.2011, VI ZR 61/10 -). Ein Übergang erfolgt nur, soweit die Sozialleistungen des Sozialversicherungsträgers mit den Ansprüchen des Geschädigten zeitlich und sachlich kongruent (gleichartig) sind (Prelinger, VersR 2022, 1337, 1338, unter Berufung auf BT-Drucksache 9/95 vom 13.01.1981, S.27). Das ist hier der Fall; der durch die Klägerin zu gewährende Sozialversicherungsschutz umfasst die Ermöglichung einer ärztlichen Versorgung der durch den Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Verletzung des direkt Geschädigten. Unstreitig wurden aufgrund des Unfalls die hier gegenständlichen Krankenhausaufenthalte erforderlich. Die sachliche und zeitliche Kongruenz der Sozialleistungen der Klägerin mit den Ansprüchen des Geschädigten wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Dass vom Unfall unabhängige Nebenbefunde behandelt worden seien, macht die Beklagte, wie bereits ausgeführt, nicht geltend. Vor diesem Hintergrund ist der Streit der Parteien darüber, ob die Parteivertreter im Termin beim Landgericht am 07.07.2022 übereinstimmend ausgeführt haben, die beiden Abrechnungsschreiben vom 03.05. und 21.10.2019 beträfen die beiden Akutbehandlungen nach dem Unfall, unerheblich.

6. Das aufgrund des Wortlauts von § 116 Abs. 1 SGB X naheliegende Ergebnis, dass der Betrag, auf den sich der auf die Krankenkasse übergegangene Betrag beläuft, bei Einhaltung des Kongruenzgebots stets dem Betrag der Sozialleistungen entspricht, die die Krankenkasse an die Krankenhausträger gezahlt hat, entspricht auch einem bereits vom BGH formulierten Grundsatz. Nach Auffassung des BGH (BGH, Urteil vom 19.01.2021, VI ZR 215/20, Rn. 10) war der Wille des Gesetzgebers bereits bei der Schaffung des § 1542 RVO auf eine möglichst weitgehende Entlastung des öffentlichen Versicherungsträgers gerichtet. Dieser und nicht der Schädiger soll durch die vom Gesetz getroffene Regelung geschützt werden. Grundsätzlich verdient daher dem BGH zufolge eine Gesetzesauslegung den Vorzug, die es ermöglicht, den verantwortlichen Schädiger heranzuziehen, und nicht den Schädiger auf Kosten des Sozialversicherungsträgers entlastet.

Mit diesem Rechtsprechungsgrundsatz harmoniert es, dass eventuelle Risiken hinsichtlich einzelner Positionen, soweit diese dem Kongruenzgebot genügen, eher dem verantwortlichen Schädiger bzw. der mit diesem gesamtschuldnerisch haftenden Haftpflichtversicherung zur Last fallen und nicht dem Sozialversicherungsträger.

Der vom BGH im Urteil vom 19.01.2021, VI ZR 215/20, formulierte Grundsatz entspricht dem im Zusammenhang mit Sachschäden gebräuchlichen Begriff des „Werkstattrisikos“, das der Schädiger zu tragen hat. Die Übertragbarkeit dieser Regel auf die Situation einer unfallbedingten Krankenhausbehandlung hat das AG Aichach in der in der Verhandlung vom 06.06.2023 vom Senat erwähnten Entscheidung vom 26.05.2020 (101 C 177/20) überzeugend aufgezeigt. Der Sachverhalt war zwar im dortigen Fall insoweit anders gelagert, als der Geschädigte nur leicht verletzt war und noch selbst darüber entscheiden konnte, ob er dem ärztlichen Rat nach einer Krankenhauseinweisung folgen wollte oder nicht; schon die Erforderlichkeit der Krankenhauseinweisung stand im Streit. Der der Übertragung des Begriffs „Werkstattrisiko“ auf Krankenhäuser zugrundeliegende Gedanke, dass kein Grund besteht, dem Schädiger das Risiko für rechts- und sachwidriges Verhalten des Krankenhauses abzunehmen (so AG Aichach, a.a.O.), gilt indes, gerade wenn man wie die Beklagte darauf abstellt, dass sich der Charakter des zunächst dem direkt geschädigten ### zustehenden Anspruchs durch den Übergang des Anspruchs auf die Klägerin nicht geändert hat, auch für den vorliegenden Fall, in dem ### sehr schwer verletzt wurde und zu Entscheidungen über seine ärztliche Behandlung nicht in der Lage war. Der Krankenhausträger ist nicht identisch mit der Klägerin; die Klägerin steht im Lager des Geschädigten, die Beklagte als gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten Haftende im Lager des Beklagten.

Entgegen einer Anmerkung des Beklagtenvertreters bei der Verhandlung vor dem Senat hat das OLG Celle in dem als Anlage BB7 vorgelegten Beschluss zum Az. 14 U 162/22 eine Anwendung des Gedankens vom Werkstattrisiko auf Fälle der hier vorliegenden Art nicht widerlegt; mit einer entsprechenden Erwägung und insbesondere auch mit der Entscheidung des BGH vom 19.01.2021 zum Az. VI ZR 215/20 hat sich das OLG Celle nicht befasst.

Das Argument der Beklagten, ihre Versichertengemeinschaft verdiene Schutz, überzeugt nicht; im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 19.01.2021, VI ZR 215/20, ist die Versichertengemeinschaft, deren Interessen die Klägerin wahrnimmt, noch schutzbedürftiger, weil die Klägerin im Lager des Geschädigten und nicht wie die Versichertengemeinschaft der Beklagten im Lager des Schädigers steht.

7. Weitere Gesichtspunkte sprechen dafür, dass die hier gegenständlichen Rechnungsbeträge in vollem Umfang von der Beklagten zu erstatten sind.

a) Aufgrund des sozialversicherungsrechtlichen Systems bestehen entsprechend dem Vorbringen der Klägerin Einschränkungen hinsichtlich der Möglichkeiten der Klägerin, andere Daten der Krankenhausträger zu beschaffen und an die Beklagte weiterzugeben. Auch die Möglichkeiten der Klägerin, Zahlungen an Krankenhausträger zu verweigern, Abrechnungen zu prüfen und gegebenenfalls überzahlte Beträge zurückzufordern, sind eingeschränkt. Dies hat im Rahmen der Anwendung des § 249 BGB Auswirkungen zum einen darauf, inwieweit es der Klägerin möglich und zumutbar ist, die von der Beklagten gewünschten Informationen zu beschaffen, der Beklagten zur Verfügung zu stellen und den Inhalt von fallbezogenen Informationen im Zivilprozess darzulegen. Die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben auch Auswirkungen darauf, inwieweit der Klägerin möglich und zumutbar ist, eventuelle Zuvielzahlungen an die Krankenhausträger aufzuklären und die betreffenden Beträge von den Krankenhausträgern zurückzufordern und gegebenenfalls die Rückzahlungen durchzusetzen. Zum anderen sind die sozialversicherungsrechtlichen Einschränkungen auch maßgeblich dafür, in welchem Umfang die Klägerin im Sinne von § 116 Abs. 1 SGB X aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, was für den Umfang des Anspruchsübergangs maßgeblich ist.

In diesem Zusammenhang nimmt der Senat im Wesentlichen auf die Ausführungen bei Prelinger, VersR 2022, 1337 ff., Bezug, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden, gegebenenfalls mit Ergänzungen.

b) In den §§ 294-303 SGB V sind die Pflichten der Leistungserbringer zur Datenübermittlung an die Krankenkassen und spiegelbildlich dazu in den §§ 284 bis 293 SGB V die Informationsgrundlagen und Datenerhebungsbefugnisse der Krankenkassen geregelt. § 67b Abs. 1 S 1 SGB X erlaubt die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nur, soweit die datenschutzrechtlichen Vorschriften des SGB X oder eine andere Vorschrift des SGB es erlauben oder anordnen (Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt). Zu den „anderen“ Vorschriften des SGB zählen auch die datenschutzrechtlichen Regelungen des SGB V.

Mit § 284 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 Nr. 11 SGB V wurde die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Gesundheitsdaten zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen geregelt, der somit die für den Regress erforderliche Rechtsgrundlage darstellt. Zivil- und Sozialrecht lassen sich somit in diesem Bereich nicht unabhängig voneinander beurteilen, vielmehr wird dem Datenschutz zivilrechtlich hohe Bedeutung eingeräumt, und verfassungsrechtliche Vorgaben und deren Auswirkungen sind gemäß Art. 20 Abs. 3 GG zwingend von den Sozial- und Zivilgerichten zu beachten.

Für Krankenhäuser wurde mit § 301 SGB V eine Regelung geschaffen, in der abschließend die Daten aufgeführt sind, die der Kasse zur Durchführung ihrer Aufgaben zu übermitteln sind (BSG, Urteil vom 23.07.2002 – B 3 KR 64/01 R).

Die Höhe einer Rechnung eines qualifizierten Ausstellers bildet ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit der abgerechneten Leistungen, was auch für Regresse nach § 116 SGB X gilt. Diese qualifizierten Rechnungsdaten ergeben sich aus den §§ 294-303 SGB V. Dort ist geregelt, dass die Leistungserbringer ihre Abrechnungsdaten an die Krankenkassen „maschinenlesbar“ bzw. „im Wege elektronischer Datenübertragung“ zu übermitteln haben. Weitere Kostenbelege der Leistungserbringer existieren aufgrund des ausschließlich elektronischen Übermittlungssystems der §§ 295, 300 ff. SGB V nicht.

Spiegelbildlich sind in §§ 284 ff. SGB V die Datenerhebungsbefugnisse der Krankenkassen geregelt. § 284 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sieht die Verwertung der übermittelten Daten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen vor.

Insbesondere Datenschutzerwägungen sind dem BSG (Urteil vom 10.12.2008, B 6 KA 37/07 R) für das Verhältnis zwischen Krankenhausträger, Medizinischen Dienst und Kasse von Belang. Dass Haftpflichtversicherungen in weitergehendem Umfang als hier geschehen einen Anspruch auf Übermittlung von Krankenunterlagen des Geschädigten haben sollen, entspricht dem sozialversicherungsrechtlichen, auch durch Datenschutz geprägten System nicht. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin könne eine Einwilligung des Versicherten einholen, kann keinen Anspruch der Beklagten begründen, weil nicht ersichtlich ist, warum der Versicherte verpflichtet sein soll, zugunsten der Versicherung seines Schädigers geschützte Personendaten freizugeben. Die Einholung einer Einwilligungserklärung des Geschädigten ist zudem nicht ausreichend, da auch dies eine gesetzliche Grundlage erfordert (so BSG, Urteil vom 10.12.2008, B 6 KA 37/07 R, insbesondere Leitsatz 1). Dies zeigt § 100 Abs. 1 Nr. 2 SGB X auf, der auch die Erforderlichkeit der Auskunft fordert.

Bei den übermittelten Daten handelt es sich zudem um öffentliche Dateien gem. §§ 415, 416a ZPO, da diese gem. §§ 295 ff. SGB V aufgrund sozialgesetzlicher Vorschrift elektronisch zu übermitteln sind und § 284 Abs. 1 Nr. 11 SGB V deren Verwendung im Regress regelt. Sie erbringen daher vollen Beweis darüber, dass es sich um die der Kasse übersandten Abrechnungsdaten des ausstellenden Leistungserbringers handelt. Dass die Vorlage der bei der Kasse gespeicherten Abrechnungsdaten als Beweis nicht ausreichend sei, weil die Kasse bei verfassungskonformer Auslegung den Beweis nicht mit eigenen Beweismitteln führen könne, trifft nicht zu, weil es sich bei diesen Datensätzen um fremde, von den Leistungserbringern aufgrund gesetzlicher Vorgabe an die Kasse übermittelte Daten handelt. Allerdings ist der Beklagten im Ergebnis zuzugeben, dass durch diese Qualität der vom Krankenhausträger übermittelten Dateien die materiellrechtliche inhaltliche Richtigkeit der übermittelten Daten noch nicht bewiesen ist; die öffentliche Datei hat wie eine öffentliche Urkunde nur formelle Beweiskraft (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage, § 415 Rn. 5). Das Vorliegen der vom Krankenhausträger erstellten öffentlichen Datei stellt aber ein starkes Indiz für die inhaltliche Richtigkeit dar.

Die bei einer Krankenhausbehandlung zu übermittelnden Angaben werden in § 301 SGB V aus datenschutzrechtlichen – und damit aus verfassungsrechtlichen – Gründen enumerativ abschließend aufgeführt.

c) Krankenkassen müssen die Krankenhausabrechnungen umgehend bezahlen und dürfen diese nur in ganz wenigen gesetzlich geregelten Fällen prüfen. Auch die Prüfung der Notwendigkeit wird durch die gesetzlichen Prüfungseinschränkungen erheblich begrenzt.

Nach der im Jahr 2003 erfolgten Einführung des DRG-Systems erwiesen sich die Abrechnungen zuweilen als fehlerhaft. Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) prüften die Kassen daher bis zu 45 % der Abrechnungen und hielten die Zahlungen zurück, was die Krankenhäuser durch hohe Außenstände, Liquiditätsprobleme sowie Unsicherheiten bei Erlösausgleichen und Jahresabschlüssen erheblich belastete. Daher wurde den Krankenhäusern 2006 eine Aufwandspauschale von zunächst 200 € pro erfolgloser Prüfung zugebilligt sowie eine sechswöchige Ausschlussfrist eingeführt, nach deren Ablauf Abrechnungsprüfungen unzulässig waren. Das Krankenhaus trug damit die Beweislast für die Erforderlichkeit der Behandlung nur noch im Rahmen einer fristgerecht eingeleiteten Abrechnungsprüfung, die nur in den wenigen in § 275 SGB V (a.F.) geregelten Fällen zulässig war. Ansonsten musste das Krankenhaus bei der Prüfung nicht mehr mitwirken und insbesondere nicht mehr die Behandlungsunterlagen herausgeben, die daher auch nicht vom Sozialgericht angefordert werden konnten. Auch die medizinischen Voraussetzungen nach § 39 SGB V, insbesondere die Notwendigkeit der Behandlungsmaßnahmen, konnte dann kaum noch überprüft werden.

Hieraus folgt, dass die Abrechnungen regelmäßig nicht von den Kassen geprüft werden dürfen und daher auch eine Rückforderung vom Krankenhaus versagt ist. Seit dem 01.01.2020 sind die Prüfungsmöglichkeiten der Krankenkasse noch weiter eingeschränkt.

In den §§ 275, 275c SGB V, § 17c Abs. 2b KHG wurde ein komplexes vorgelagertes Prüfsystem geschaffen, das sozialrechtlich bereits zu einer frühzeitigen Erledigung und zur Entlastung der Sozialgerichte führen soll. Es wäre systemwidrig, dass diese bestandskraftsähnlich abgeschlossene Problematik dann wieder im nachgelagerten Regress neu aufflammt und sich auf die Zivilgerichte verlagert. Der Gesetzgeber hat eine abschließende Klärung dieser Abrechnungsfragen geregelt, um die Gerichte und Krankenhäuser zu entlasten. Zur Zeit der hier streitgegenständlichen Krankenhausaufenthalte im Jahr 2018 galt § 275c SGB V noch nicht. Die damals geltende Regelung ist mit der aktuellen Regelung aber im Kern vergleichbar. Gemäß der im Jahr 2018 geltenden Fassung des § 275 Abs. 1c SGB V ist eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst binnen einer Frist von sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Die Prüfungsmöglichkeiten der Krankenkasse sind auch nach der damaligen Rechtslage erheblich begrenzt. Krankenkasse und Medizinischer Dienst sind bei einzelfallbezogenen Auffälligkeitsprüfungen nach Ablauf der Frist auf die Daten beschränkt, die das Krankenhaus der Krankenkasse im Rahmen seiner Informationsobliegenheiten bei der Krankenhausaufnahme und zur Abrechnung – deren vollständige Erfüllung vorausgesetzt – jeweils zur Verfügung gestellt hat oder dem M. Dienst aus freien Stücken zur Verfügung stellt. Das Recht der Krankenkasse bleibt zwar unberührt, für eine Prüfung andere zulässige Informationsquellen zu nutzen (BSG, Beschluss vom 21.06.2021, B 1 KR 25/20 B, Rn. 6). Eine Nutzung anderer zulässiger Informationsquellen als der Krankenhausdaten, die diese nach Fristablauf nicht mehr hätten übermitteln müssen, kommt nach dem Charakter der hier streitgegenständlichen Beanstandungen der Beklagten realistischerweise nicht in Betracht.

Auch im Jahr 2018 zielte § 275 SGB V darauf ab, die Dauer der einzelnen Prüfungen, die im Auftrag der Krankenkassen durch den M. Dienst durchzuführen waren, zu begrenzen; den Krankenhäusern war, falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führte, eine Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 € zu zahlen. Die Voraussetzungen für die Beauftragung einer Begutachtung durch den M. Dienst waren eng. Eine umfassende Prüfung aller Krankenhausabrechnungen war nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Wie bereits ausgeführt, wurden (nur) bis zu 45 % der Abrechnungen geprüft. Eine vollständige, umfassende Prüfung aller Krankenhausabrechnungen war weder möglich noch erwünscht.

d) Die Klägerin kann im vorliegenden Fall die an die Krankenhausträger gezahlten Abrechnungsbeträge aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg zurückfordern. Diese Situation kommt im Ergebnis einem Anwendungsfall des § 118 SGB X nahe; eine Heranziehung des Grundgedankens dieser Vorschrift ist angezeigt. Der Beklagten ist zuzugeben, dass diese an dem zwischen Krankenhausträger, Krankenkasse und M. Dienst geltenden Prüfsystem nicht beteiligt war. Von einer Beteiligung der Beklagten am einem gemäß § 118 SGB X unanfechtbaren Verfahren hängt aber die Bindung des Gerichts an die unanfechtbare Entscheidung nicht ab.

Dazu, die Abrechnungen nachträglich auf ihre materiell-sozialversicherungsrechtliche Richtigkeit zu prüfen, sind die Zivilgerichte im Regressprozess im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 118 SGB X nicht berufen. Nach dieser Vorschrift ist ein Zivilgericht, das über einen nach § 116 Abs. 1 SGB X vom Geschädigten auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruch zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder eines Sozialversicherungsträgers über den Grund oder die Höhe der dem Leistungsträger obliegenden Verpflichtung grundsätzlich gebunden. Damit soll verhindert werden, dass die Zivilgerichte anders über einen Sozialleistungsanspruch entscheiden als die hierfür an sich zuständigen Leistungsträger oder Gerichte. Sozialrechtliche Vorfragen sollen den Zivilprozess nicht belasten und deshalb vor den Zivilgerichten grundsätzlich nicht erörtert werden (BGH, Urteil vom 20.12.2016, VI ZR 664/15, Rn. 8).

Die entsprechende Anwendung dieses Grundsatzes spricht mit dafür, bei Sachverhalten der vorliegenden Art im zivilrechtlichen Regressprozess der Krankenkasse den Abrechnungsbetrag, soweit die Kongruenz gewahrt ist, als Betrag des auf die Krankenkasse übergegangenen Schadensersatzanspruchs keiner materiellrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Mithin geht es entgegen den Bedenken von Burmann/Jahnke (r+s 2023, 145, 152) nicht im strengen Sinn um eine Analogie, die eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen würde. Der Grundgedanke des § 118 SGB X bekräftigt vielmehr die Folgerung aus § 116 Abs. 1 SGB X und aus der Rechtsprechung des BGH, derzufolge Zivilgerichte mit sozialrechtlichen Vorfragen nicht belastet werden sollen: im Rahmen der Kongruenz sind die Beträge, die die Krankenkasse an die Krankenhausträger gezahlt hat, vom Anspruchsübergang auf die Krankenkasse erfasst.

Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 15.06.2023 als Argument gegen eine entsprechende Anwendung von § 118 SGB X zitierte Entscheidung vom 16.03.2021, VI ZR 773/20, spricht eher gegen die Auffassung der Beklagten. Dieser Entscheidung des BGH zufolge erstreckt sich die Bindungswirkung des § 118 SGB X inhaltlich gerade auf die Verpflichtung des Leistungsträgers zur Leistung, um die es hier geht, nicht aber auf die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen wie die Kausalität zwischen der Schädigungshandlung und dem eingetretenen Schaden. Diese steht hier nicht im Streit. Dass die Beklagte die Erbringung einzelner in den ###-Ausdrucken dokumentierter Positionen anzweifelt, ist nicht mit einem Bestreiten der Ursächlichkeit der Schädigungshandlung für die Heilbehandlung gleichzusetzen.

Die von der Beklagten in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 11.05.2023 zur Stützung ihrer den obigen Ausführungen entgegenstehenden Auffassung zitierte Entscheidung des BGH vom 23.02.2010, Az. VI ZR 331/08, bezieht sich nicht auf Heilbehandlungskosten und somit auch nicht auf das System der Bezahlung und Prüfung von Krankenhausrechnungen im Zusammenwirken von Krankenhausträger, Krankenkasse und medizinischem Dienst, sondern auf Erwerbsschaden des direkt Geschädigten einerseits und vom Sozialversicherungsträger gezahltem Verletztengeld andererseits. Im vorliegenden Fall geht es nicht um entgangenen Verdienst des ###, sondern um dessen entgangene Gesundheit; den hier in Rede stehenden Vermögensnachteil hat ### auf Grund seines Versicherungsverhältnisses zur Klägerin nicht gehabt, so dass ein solcher Vermögensnachteil – anders als beim Erwerbsschaden – nicht maßgeblich für den hier auf die Klägerin übergegangenen Anspruch sein kann.

Der von der Beklagten als Anlage BB3 vorgelegte Hinweis einer Senatsvorsitzenden des OLG Bamberg vom 08.09.2022 zum Az. 5 U 74/22 berücksichtigt die oben ausgeführten Argumente zur Bedeutung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für die Höhe des Schadensersatzanspruchs und den Umfang des Übergangs auf die Klägerin, abgesehen von dem Hinweis, die Vorlage der Abrechnungsdaten der Klinik nach § 301 SGB V reiche nicht aus, nicht und entkräftet die obigen Ausführungen somit auch nicht.

8. Bei wertender Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die Klagehauptforderung begründet ist, ohne dass den Einwendungen der Beklagten zu einzelnen Abrechnungspositionen nachzugehen wäre.

Das Landgericht Magdeburg hat in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 14.03.2023, 2 O 1150/21 (Rn. 62) Folgendes ausgeführt:

Sofern man den Beklagten ein umfassendes Prüfungsrecht für die Krankenhausrechnung zugestehen würde und diese im Rahmen der Prüfung eine Rechnungskorrektur geltend machen würden, würde dies dazu führen, dass im hiesigen Verfahren die Krankenhausabrechnung umfassend zu überprüfen wäre. Im Falle der Rechnungskürzung könnte die Krankenkasse jedoch nicht mehr vom Krankenhaus die Korrektur der Abrechnung verlangen und die Kosten würden bei ihr und damit der Versichertengemeinschaft, deren Gelder die Krankenkasse verwaltet, verbleiben. Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb das Risiko einer nicht offensichtlich unzutreffend abgerechneten Krankenhausbehandlung von der Klägerin/dem Geschädigten zu tragen ist.

Dem schließt sich der Senat an. Diese Erwägung des Landgerichts Magdeburg entspricht dem vom BGH (Urteil vom 19.01.2021, VI ZR 215/20, Rn. 10) bereits formulierten Grundsatz, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der öffentliche Versicherungsträger und nicht der Schädiger durch die vom Gesetz getroffene Regelung geschützt werden soll und dass eine Gesetzesauslegung den Vorzug verdient, die es ermöglicht, den verantwortlichen Schädiger heranzuziehen, und nicht den Schädiger auf Kosten des Sozialversicherungsträgers entlastet. Außerdem entspricht die Erwägung in der zitierten Entscheidung des Landgerichts Magdeburg der bei Sachschäden und entsprechend bei Körperschäden geltenden Regel, dass der Schädiger das „Werkstattrisiko“ trägt.

Der Klägerin ist nicht zuzumuten, im Interesse der Schädigerseite diejenigen Krankenhausabrechnungen, bei denen der Patient Opfer eines Verkehrsunfalls oder einer anderen Art von Körperverletzung geworden ist, unter Hintanstellung der Interessen der von der Klägerin betreuten Versichertengemeinschaft der Klägerin vorrangig gegenüber allen anderen Krankenhausrechnungen zu prüfen und die Aktivitäten zur Rückforderung von Überzahlungen vor Ablauf der maßgeblichen Fristen vorrangig auf Krankenhausabrechnungen zu konzentrieren, bei denen der Patient Opfer eines Verkehrsunfalls oder eines anderen für eine Körperverletzung ursächlichen Sachverhalts geworden ist. Eine vollständige Prüfung aller Krankenhausabrechnungen wird von der Krankenkasse nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften auch zur im öffentlichen Interesse liegenden Vermeidung einer überzogenen Belastung der Krankenhausträger durch Rechnungsprüfungen nicht erwartet und ist auch nicht erwünscht. Die Klägerin ist nicht gehalten, Abrechnungen wie die hier streitgegenständlichen intensiver zu prüfen und mögliche Rückforderungsansprüche konsequenter zu verfolgen, als sie es bei Krankenhausabrechnungen tun würde, deren Kosten sie mit Wirkung für und gegen die von ihr betreute Versichertengemeinschaft selbst tragen muss.

Mithin sind die von der Klägerin an die Krankenhausträger gezahlten und mit der Klage geltend gemachten Beträge für die Behandlung der vom Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Verletzungen des ### unter Berücksichtigung der subjektiven Situation der Klägerin erforderlich im Sinne von § 249 BGB, unabhängig davon, inwieweit die von der Beklagten erhobenen Beanstandungen zu einzelnen Abrechnungspositionen im Fall eines Sozialgerichtsprozesses zwischen Klägerin und Krankenhausträger erfolgreich gewesen wären oder nicht. Der Anspruch ist insgesamt gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen, weil die Klägerin aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen in der an die Krankenhausträger gezahlten Höhe zu erbringen hatte und auch im Übrigen die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X vorliegen.

Dass die Krankenhausträger der Klägerin die gegenständlichen Beträge in Rechnung gestellt haben und dass die Klägerin die Beträge an die Krankenhausträger gezahlt hat, ist hinreichend belegt. Die Klägerin hat außer Krankenhausberichten nicht nur eine eigengefertigte Aufstellung der von ihr geleisteten Zahlungen vorgelegt, sondern auch die ###-Ausdrucke, die Erklärungen der Krankenhausträger und ein Indiz für die inhaltliche Richtigkeit darstellen. Aus den dargestellten Gründen beläuft sich der auf die Klägerin übergegangene Anspruch auf den Betrag, den die Klägerin an die Krankenhausträger gezahlt hat; auf die einzelnen Beanstandungen der Beklagten zu bestimmten Positionen kommt es nicht an. Mithin ist weder ergänzender Vortrag der Klägerin, noch eine Beweisaufnahme erforderlich. Ob die erstinstanzliche Entscheidung ein Überraschungsurteil ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben, weil der ergänzende zweitinstanzliche Vortrag für die Entscheidung nicht erheblich ist.

8. Dass die Klägerin gegen eine ihr gegenüber dem Schädiger und der Beklagten obliegende Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen habe, kann nicht festgestellt werden. Die Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 BGB obliegt zwar grundsätzlich nur dem Geschädigten selbst und – auch im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs – nicht dem Zessionar. Die Obliegenheit zur Schadensminderung kann aber in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint (BGH, Urteil vom 17.11.2009 – VI ZR 58/08 -).

Von daher käme ein möglicher Verstoß der Klägerin gegen eine ihr gegenüber dem Schädiger und der Beklagten obliegende Schadensminderungspflicht im Ansatz in Betracht. Aus den oben, insbesondere unter 8., zusammenfassend genannten Gründen war ihr aber nicht zuzumuten, gegen die von der Beklagten beanstandeten Abrechnungspositionen vorzugehen durch Einleitung einer Prüfung und durch Rückforderung von der Klägerin. Eine entsprechende Obliegenheit bestand gegenüber dem Schädiger und der Beklagten nicht.

9. Die Klage ist auch nicht deshalb zumindest derzeit unbegründet, weil die Klägerin der Beklagten nicht genügend Informationen zur Verfügung gestellt habe. Es besteht auch kein Zurückbehaltungsrecht, das gegebenenfalls eine Zug-um-Zug-Verurteilung zur Folge hätte. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Klägerin das berechtigte Informationsbedürfnis der Beklagten durch Übersendung der Krankenhausberichte und der ###-Ausdrucke befriedigt hat. Andere Daten zum vorliegenden Sachverhalt hat sie nicht und muss sie angesichts der strengen Datenschutzregeln und angesichts fehlender Herausgabeverpflichtung der Krankenhausträger auch nicht beschaffen, um sie der Beklagten zur Verfügung stellen zu können. Eine „prüffähige Abrechnung“ ist nicht erforderlich. Die Erteilung einer Rechnung ist grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung; und zwar auch dann nicht, wenn der Schuldner nach der Verkehrssitte (§§ 157, 242 BGB) einen Anspruch auf eine spezifizierte (Ab-)Rechnung hat. Eine ausnahmsweise entgegen § 271 Abs. 1 BGB bis zum Zugang einer Rechnung hinausgeschobene Fälligkeit bedarf daher einer vertraglichen oder gesetzlichen Sonderregelung; wie sie z.B. in § 16 Abs. 3 VOB/B, 15 HOAI oder auch in § 12 Abs. 2 GOÄ für Werklohnforderungen, Architekten- oder Arzthonorar enthalten ist (OLG Jena, Urteil vom 15.05.2021, 4 U 661/11). Soweit sich die Beklagte in der Berufungsbegründung zur Begründung eines Zurückbehaltungsrechts wegen unzureichender Nachweise auf die Entscheidung des OLG Jena vom 15.05.2021, Az. 4 U 661/11, beruft, unterscheiden sich die Sachverhalte in zwei wesentlichen Punkten. Die dortige Klägerin hatte vorprozessual keine ###-Ausdrucke vorgelegt, sondern nur eine selbstgefertigte Forderungsaufstellung mit tabellarischer Auflistung. Die dortige Beklagte hatte zudem, sobald die dortige Klägerin im Verlauf des Prozesses ###-Ausdrucke vorgelegt hatte, die Klageforderung in entsprechender Höhe beglichen. Hätte die hiesige Klägerin keine ###-Ausdrucke vorgelegt, sondern nur eine selbstgefertigte Aufstellung, hätte die Klägerin ihre Darlegungslast und ihre Auskunftsobliegenheit nicht erfüllt; so verhält es sich hier aber gerade nicht.

Es mag sein, dass die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten Dritte im Sinne des § 119 Abs. 3 VVG ist, wie die Beklagte in der Berufungsbegründung ausführt. Dass gerade die Beklagte diese Auffassung vertritt, überrascht, da die Beklagte betont, dass nicht die Klägerin Geschädigte sei, sondern nur ### auf welchem rechtsdogmatischen Weg die Obliegenheit des ### auf die Klägerin übergegangen sein soll, die ja nicht das gesamte Schuldverhältnis zwischen ### und der Beklagten übernommen hat, sondern nur den hier in Rede stehenden Schadensersatzanspruch, bleibt offen. Selbst wenn aber angenommen wird, dass die Klägerin im Sinne von § 119 Abs. 3 VVG Dritte ist, hat sie ihre Obliegenheit mit der tatsächlich erfolgten Überlassung von Unterlagen erfüllt; aus den ausgeführten Gründen kann der Klägerin die Beschaffung weiterer Belege billigerweise nicht zugemutet werden.

9. Soweit sich der Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten auf den in erster Instanz anerkannten Teilbetrag bezieht, greift die Beklagte die erstinstanzliche Entscheidung nicht an; die auf den anerkannten Teilbetrag entfallende Zinsforderung wird nicht angegriffen, soweit sie für die Zeit ab dem 03.04.2020 zuerkannt worden ist. Die Beklagte akzeptiert, dass sie in dem genannten Umfang bezüglich des anerkannten Hauptforderungsbetrags Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten zu tragen hat. Begründet ist die Berufung, soweit der Klägerin für den Betrag aus der Abrechnung vom 03.05.2019 über 57.524,84 € (Anlage K 3) Zinsen für die Zeit vor dem 03.04.2020 zuerkannt worden sind. Die Klägerin hat nach eigenem Vortrag insoweit der Beklagten mit Schreiben vom 02.04.2020 noch Unterlagen übersandt, und damit, also erst damit, ihrerseits alles getan, um die streitgegenständlichen Krankenhausbehandlungskosten umfassend darzulegen und nachzuweisen. Auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags hatte die Klägerin somit vor dem 02.04.2020 ihrerseits noch nicht alles Erforderliche getan. Von daher war die Beklagte entsprechend ihrem Antrag erst ab dem 03.04.2020 in Verzug, allerdings nicht nur wegen des anerkannten Teilbetrags, sondern mit dem Gesamtbetrag aus der als Anlage K 3 vorgelegten Abrechnung in Höhe von 57.524,84 €. Insoweit und im Übrigen sind die Nebenforderungen gemäß §§ 288, 280 Abs. 1, 249 BGB begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Den hinsichtlich des in erster Instanz anerkannten Teilbetrags geltend gemachten „Protest gegen die Kostenlast“ hat die Beklagte mit der Berufungsbegründung aufgegeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

Der Senat hat gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zugelassen. Die Angelegenheit hat grundsätzliche Bedeutung. Die hier maßgebliche Problematik des Zusammenwirkens von zivilrechtlichen und sozialrechtlichen Vorschriften bei einem gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf eine Krankenkasse übergegangenem Schadensersatzanspruch eines Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung eines Schädigers ist durch den Bundesgerichtshof noch nicht geklärt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist gemäß §§ 47, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt worden.

 

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