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EU-Führerschein: Aberkennung des Rechts der Nutzung in der BRD

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Az.: 1 W 2/06

Beschluss vom 30.03.2006

Vorinstanz: VG Saarbrücken, Az.: 3 F 39/05


In dem Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis am 30. März 2006 beschlossen:

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.Dezember 2005 – 3 F 39/05 – wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.September 2005 enthaltene Aufforderung, seine Führerscheine unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung, abzuliefern, angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu vier Fünftel und die Antragsgegnerin zu einem Fünftel.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt.

G r ü n d e

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.12.2005 – 3 F 39/05 -, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 30.9.2005 angeordnete, für sofort vollziehbar erklärte „Entziehung der französischen und der niederländischen Fahrerlaubnis für die BRD“ sowie die gleichzeitig ergangene Aufforderung zur unverzüglichen Ablieferung der Führerscheine zurückgewiesen wurde, ist zulässig, aber nur nach Maßgabe des Tenors begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen gemäß dem Schriftsatz vom 16.1.2006 gibt keine Veranlassung, abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung dem Begehren des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die „Entziehung der französischen und der niederländischen Fahrerlaubnis für die BRD“ zu entsprechen (I.). Jedoch ist hinsichtlich der Aufforderung, die betreffenden Führerscheine unverzüglich abzuliefern, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen (II.).

I.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei der so genannten „Entziehung der französischen und der niederländischen Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland“ nicht um ein vollumfängliches „Außerkraftsetzen“ eines Verwaltungsaktes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Vielmehr ist der Bescheid insoweit lediglich als die Aberkennung des Rechts auszulegen, von der französischen und der niederländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wie dies insbesondere die §§ 11 Abs. 2 IntKfzV, 3 Abs. 2 Satz 2 StVG und 46 Abs. 5 Satz 2 FeV vorsehen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Gründen des angefochtenen Bescheids, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen ist, dass dem Antragsteller mit Zustellung der streitgegenständlichen Verfügung das Führen von Kraftfahrzeugen aller Art in der Bundesrepublik Deutschland verboten ist

vgl. zur Möglichkeit einer entsprechenden Auslegung: Beschluss des Senats vom 13.6.1991 – 1 W 56/91 -.

Der Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe mit der angefochtenen Verfügung ohne echte Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Fall lediglich eine allgemeine Anweisung des zuständigen „Regierungspräsidiums“ umsetzen wollen, nämlich jedem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzudienen, um dem „Führerscheintourismus“ entgegen zu steuern, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, von welchem „Regierungspräsidium“ hier die Rede ist, wird aus den Gründen des angefochtenen Bescheids und insbesondere aus dem vorausgegangenen Schreiben der Antragsgegnerin vom 23.6.2005 deutlich, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung sehr wohl maßgeblich auf die konkreten Fallumstände abgestellt hat: Durch die bisherigen Auffälligkeiten des Antragstellers – fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (1,79 Promille) und Fahren ohne Fahrerlaubnis – sah die Antragsgegnerin erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründet und die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Kraftfahreignung konkret veranlasst.

Die darüber hinausgehenden kritischen Anmerkungen der Beschwerdeschrift zur Haltung des bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Problematik des Führerscheintourismus lassen einen Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall und insbesondere die von Gesetzes wegen erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht erkennen. Letzteres gilt auch für die gegen einen Beschluss des VG München vom 13.1.2005 und eine Entscheidung des VG Sigmaringen erhobenen Einwände.

Schließlich bleibt auch der unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2005 und einen Beschluss des OVG Koblenz vom 15.8.2005

vgl. Urteil des EuGH vom 29.4.2005 – C-476/01 (Kapper) -, Slg. I – 5205 [5225 ff.], zfs 2004, 287, sowie OVG Koblenz, Beschluss vom 15.8.2005 – 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 ff.,

erhobene Einwand des Antragstellers, der Aberkennung der Befugnis, von der französischen und der niederländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, stehe Gemeinschaftsrecht entgegen, ohne Erfolg. Ob die Aberkennung dieser Befugnis gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, kann bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden, erscheint vielmehr offen.

Maßgebliche (innerstaatliche) Rechtsgrundlage für diese Entscheidung sind die §§ 3 Abs. 1 und 2 StVG sowie 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 und 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 IntKfzVO i.V.m. § 46 FeV (entspr.). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IntKfzVO dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 FeV haben; dies ist bei dem Antragsteller, der seinen ordentlichen Wohnsitz in Frankreich hat, der Fall. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzVO gilt die Berechtigung nach Abs. 1 nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, denen die Fahrerlaubnis im Inland u.a. sofort vollziehbar von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen beziehungsweise bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht abzuerkennen, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, 11 Abs. 2 Satz 1 IntKfzVO). Im Übrigen sind die §§ 3 und 46 FeV entsprechend anzuwenden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 IntKfzVO). § 46 Abs. 3 FeV bestimmt seinerseits, dass die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung finden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Wurde ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Nr. 2 c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Gleiches gilt gemäß § 13 Nr. 2 d FeV, wenn die Fahrerlaubnis aus einem solchen Grund entzogen war. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen.

Ausgehend davon war im Fall des Antragstellers eine Konstellation gegeben, die nach innerstaatlichem Recht grundsätzlich die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und nicht – wie der Antragsteller meint – allenfalls eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigte. Denn der Antragsteller hat am 12.12.2003 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,79 Promille einen Pkw im Straßenverkehr geführt, weshalb ihm mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 28.4.2004 die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist bis 27.9.2004 verhängt wurde. Bereits dies reichte nach den vorgenannten innerstaatlichen Vorschriften zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aus

vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 13 FeV Rz. 4 m.w.N..

Darüber hinaus erging am 20.1.2005 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erneut ein Strafbefehl gegen den Kläger, in dem eine Sperrfrist bis 6.11.2005 festgesetzt wurde. Ob der Antragsteller im vorliegenden Verfahren den durch diesen Strafbefehl festgestellten Sachverhalt – wie dies grundsätzlich der Fall ist

vgl. Hentschel, a.a.O., § 3 StVG Rz. 26 m.w.N.-

gegen sich gelten lassen muss oder sich demgegenüber darauf berufen kann, am Tattag, dem 26.6.2004, im Besitz eines am 13.1.2004 ausgestellten niederländischen Führerscheins gewesen zu sein, kann vorliegend dahinstehen, weil allein schon das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,79 Promille und die deshalb erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis nach den oben dargelegten innerstaatlichen Regelungen einen hinreichenden Anlass für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bieten.

Die nach der Weigerung des Antragstellers erfolgte Aberkennung des Rechts, von der französischen beziehungsweise niederländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, unterliegt auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil – wie der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend macht – die maßgeblichen Vorschriften der FeV, insbesondere § 46 FeV, aus formellen Gründen unwirksam wären. Das vom Antragsteller gerügte Fehlen der Zustimmung der Europäischen Kommission nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG lässt sich nicht feststellen. Gemäß einer im Urteil des EuGH vom 29.4.2004 (a.a.O.) wiedergegebenen schriftlichen Stellungnahme der Kommission verlangt Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie keine förmliche Entscheidung der Kommission, mit der diese den ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilten nationalen Vorschriften ausdrücklich zustimmt. Vielmehr sah die Kommission ihre Zustimmung zu § 28 FeV 1999 dadurch als implizit erteilt, dass ihr diese Vorschrift notifiziert wurde und sie insoweit – anders als bei anderen Vorschriften der FeV 1999, die Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens waren – keine Einwände gehabt hatte. Dies dürfte auch für die §§ 13 und 46 FeV gelten, die entgegen der Behauptung des Antragstellers ebenfalls nicht Gegenstand des erwähnten und inzwischen abgeschlossenen Vertragsverletzungsverfahrens C-372/03 waren

so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.11.2005 – 16 B 736/05 -, Juris; siehe dazu ferner auch Urteil des EuGH vom 15.9.2005 – C-372/03 (Kommission/Deutschland) -, NJW 2005, 3128 ff..

Gleichwohl kann derzeit angesichts divergierender Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen, die nach der inländischen Entziehung der Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben worden sind, bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung die Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Rechts, von der französischen und der niederländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht hinreichend sicher beurteilt werden.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 29.4.2004

Rechtssache C-476/01 (Kapper) -, a.a.O.,

der Befugnis zur Überprüfung von EU-Fahrerlaubnissen nach innerstaatlichem Recht enge Grenzen gesetzt. In einem Fall, in dem ein deutsches Gericht eine Fahrerlaubnis entzogen und eine Wiedererteilungssperre verhängt hatte, hat er ausgesprochen, Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG sei so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen dürfe, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.

Aus dieser Entscheidung folgert das OVG Koblenz

vgl. Beschluss vom 15.8.2005 – 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228; ähnlich Otte/Kühner, NZV 2004, 321,

dass eine nach Ablauf einer solchen Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis nicht wegen des früheren Verstoßes und der daraus abzuleitenden Fahreignungszweifel in Frage gestellt werden kann. Nur ein erneutes Auffälligwerden, d.h. eine Auffälligkeit nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis könne zum Anlass genommen werden, den Gebrauch der Fahrerlaubnis im Inland zu untersagen, wobei die erneute Auffälligkeit allerdings von einem selbständigen Gewicht für die Eignungszweifel sein müsse, ohne dass bei Vorhandensein eines solch selbständigen Gewichts untersagt wäre, die Vorgeschichte erläuternd hinzuzuziehen. Da der Antragsteller nach der Erteilung der französischen Fahrerlaubnis am 8.10.2004 und offenbar nochmals am 15.9.2005 nicht mehr erneut auffällig wurde, könnte die vorgenannte Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG gegen die Befugnis sprechen, dem Antragsteller wegen der aus den vorangegangenen Verstößen abgeleiteten Fahreignungszweifel die nachfolgend erlangte französische Fahrerlaubnis zu entziehen. Hinsichtlich der am 13.1.2004 erteilten niederländischen Fahrerlaubnis erscheint – ausgehend von der Auslegung des OVG Koblenz – ebenfalls fraglich, ob das dem Antragsteller in der Folgezeit vorgeworfene Fahren ohne Fahrerlaubnis – abgesehen von der Frage der Berechtigung dieses Vorwurfs – als hinreichender selbständiger Anlass für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angesehen werden kann.

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Eine Schlussfolgerung wie die des OVG Koblenz aus dem vorgenannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004 ist aber keineswegs zwingend. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum werden vielmehr kontroverse Auffassungen zur Reichweite des vom Europäischen Gerichtshof vorgegebenen Gebots zur Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen vertreten.

So schließt etwa das OVG Nordrhein-Westfalen

vgl. Beschluss vom 4.11.2005 – 16 B 736/05 -, Juris,

nicht aus, dass dem Europäischen Gerichtshof bei seiner Entscheidung die im deutschen Straßenverkehrsrecht verankerte Dualität des Maßnahmensystems nicht hinreichend vor Augen gestanden hat. Diese ist einerseits durch die Straf- beziehungsweise ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung von Verkehrsdelikten einschließlich der Verhängung von kurzzeitigen Fahrverboten (§ 44 StGB bzw. § 25 StVG) beziehungsweise der Entziehung der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer zeitlichen Sperre für deren Neuerteilung (§§ 69 und 69 a StGB) und andererseits durch die dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnende Möglichkeit gekennzeichnet, bei Eignungsmängeln für die Dauer des jeweiligen Eignungsmangels Fahrerlaubnisse zu entziehen, zu beschränken oder mit Auflagen zu versehen (§§ 46 und 47 FeV). Ausgehend vom Aspekt der Gefahrenabwehr hält es die überwiegende Rechtsprechung und auch die Mehrheit des Schrifttums – wenn auch mit unterschiedlichen Begründungsansätzen – für zweifelhaft, dass der Europäische Gerichtshof die Berücksichtigung von vor der Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis zu Tage getretenen gravierenden Eignungsmängeln bei der Frage der Aberkennung des Rechts, im Inland von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, generell ausschließen wollte. Unmittelbar hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.4.2005 nämlich lediglich die Frage der Reichweite der Vorschrift des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Grundlage für Ausnahmen von der allgemeinen gegenseitigen Anerkenntnis von Fahrerlaubnissen entschieden, aber keine direkte Aussage zu der Gestattung von mitgliedschaftlichen Eignungsüberprüfungs- beziehungsweise Entziehungsentscheidungen nach Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie getroffen. Die Mehrheit der Rechtsprechung geht bisher davon aus, dass bereits vor der Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis zu Tage getretene Eignungsmängel jedenfalls dann Anlass zu einer erneuten Überprüfung der Fahreignung beziehungsweise einer Aberkennung des Rechts zum Gebrauch der Fahrerlaubnis im Inland bieten, wenn diese Eignungsmängel zeitlich nicht determiniert sind oder aber der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde bei deren Entscheidung unbekannt waren. Berücksichtigung findet dabei insbesondere, dass es bislang an einer europarechtlichen Harmonisierung der materiellen Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung und insbesondere an einem zentralen europäischen Straßenverkehrsregister beziehungsweise einer hinlänglichen Vernetzung der bestehenden nationalen Register fehlt, die einem Missbrauch hinreichend sicher entgegen wirken und es rechtfertigen würden, auf die Einhaltung spezieller nationaler Schutzmechanismen zu verzichten. Von einer Aushöhlung einer nach Art. 1 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie grundsätzlich anzuerkennenden Fahrerlaubniserteilungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates kann schwerlich die Rede sein, wenn diese in Unkenntnis wesentlicher Teile des für die Beurteilung der Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers relevanten Sachverhalts erfolgt ist

vgl. zu alledem statt vieler OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.11.2005, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.10.2005 – 12 ME 288/05 -, zfs 2006, 54 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.9.2005 – 10 S 1194/05 -, Juris, Bay.VGH, Beschluss vom 23.11.2005 – 11 CS 05.1279 -, Juris, sowie Ludovisy, DAR 2006, 9 ff. m.w.N..

Zu diesen allgemeinen Erwägungen kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Antragsteller – soweit aus den Verwaltungsakten ersichtlich – die ihm am 8.10.2004 ausgestellte französische Fahrerlaubnis sowie die am 13.1.2004 ausgestellte niederländische Fahrerlaubnis durch einen bloßen Umtausch als verloren gemeldeter deutscher Führerscheine und damit wohl ohne Eignungsprüfung erlangt hat. Dies rechtfertigt weitere Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin gehindert sein soll, gestützt auf die früheren Auffälligkeiten des Antragstellers, insbesondere die Trunkenheitsfahrt im Jahr 2003, dessen Fahreignung in Zweifel zu ziehen und zur Klärung ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern. Zwar haben die französischen Behörden, nachdem sie im April 2005 vom Kraftfahrt-Bundesamt über die gegen den Antragsteller für die Zeit vom 29.1.2004 bis 27.9.2004 verhängte Sperrfrist unterrichtet worden waren, ihrerseits eine medizinische Untersuchung angeordnet und daraufhin am 15.9.2005 erneut eine Fahrerlaubnis erteilt. Abgesehen davon, dass die näheren Modalitäten dieser medizinischen Untersuchung aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich sind, lief im Zeitpunkt der erneuten Erteilung noch die mit Strafbefehl vom 20.1.2005 verhängte Sperrfrist, was angesichts der Rechtskraft des entsprechenden Strafbefehls einer Verpflichtung zur Anerkennung dieser Fahrerlaubnis entgegen stehen könnte. Ob der Antragsteller diese Sperrfrist gegen sich gelten lassen muss, ist aber nicht völlig frei von Bedenken, da er zum Zeitpunkt des ihm in diesem Strafbefehl vorgeworfenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis tatsächlich einen niederländischen Führerschein besaß.

Alle diese im Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG stehenden Fragen und auch die näheren tatsächlichen Modalitäten der in Frankreich erfolgten medizinischen Untersuchung können im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden. Erweist sich mithin angesichts der europarechtlichen Problematik die Aberkennung des Rechts, von der französischen und der niederländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig

so auch in jüngster Zeit zu ähnlich gelagerten Fällen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.11.2005, a.a.O., und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.9.2005 – 10 S 1194/05 -, a.a.O.,

so fällt die vorzunehmende Interessenabwägung eindeutig zugunsten der von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belange aus, nämlich dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind. Nach summarischer Prüfung kann gerade nicht als geklärt angesehen werden, dass die ursprünglich in der Person des Antragstellers begründeten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Demgegenüber hat das berufliche und private Interesse des Antragstellers, auch in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, zurück zu treten. Hinzu kommt, dass der Antragsteller sowohl die niederländische als auch die ihm am 4.10.2004 erteilte französische Fahrerlaubnis dadurch erschlichen hat, dass er jeweils deutsche Führerscheine, die sich gar nicht mehr in seinem Besitz hätten befinden dürfen, zum Umtausch vorlegte und dabei die ihm angelasteten Verkehrsverstöße nicht mitteilte. Auch wenn es grundsätzlich Sache der Ausstellungsstaaten ist, die Wirksamkeit solchermaßen erlangter Fahrerlaubnisse zu überprüfen und gegebenenfalls eine Rückgabe beziehungsweise Entziehung zu veranlassen, so kann dies im Rahmen der vorliegend erforderlichen Interessenabwägung gleichwohl Berücksichtigung finden.

Demnach ist die Beschwerde zurückzuweisen, soweit sie die Aberkennung des Rechts betrifft, von der französischen beziehungsweise der niederländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

II.

Hinsichtlich der darüber hinaus angegriffenen Anordnung, die vorgenannten Führerscheine unverzüglich bei der Antragsgegnerin abzuliefern, ist die Beschwerde hingegen begründet, da die Rechtmäßigkeit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 30.9.2005 insoweit erheblichen Bedenken begegnet.

Die gemäß § 47 Abs. 1 FeV erfolgte Anordnung der Ablieferung der Führerscheine ist, wie sich aus Satz 2 der Vorschrift ergibt

vgl.Bay.VGH, Beschluss vom 9.6.2005 – 11 CS 05.478 -, Juris,

kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Maßgebende Rechtsgrundlage für das weitere Verfahren anlässlich der Aberkennung des Rechts, von der französischen und der niederländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist aber entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aufgrund des Wohnsitzes des Antragstellers in Frankreich nicht § 47 FeV, sondern § 11 Abs. 2 Satz 4 IntKfZVO. Danach ist die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, auf dem ausländischen Führerschein, bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks, zu vermerken und der ausstellenden Stelle des Auslands und dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Eine ersatzlose Ablieferung des ausländischen Führerscheins bei der deutschen Fahrerlaubnisbehörde sieht § 11 Abs. 2 IntKfzVO nicht vor. Auch § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG berechtigt im vorliegenden Fall nicht zur Anordnung der ersatzlosen Ablieferung der ausländischen Führerscheine. Zwar ist gemäß dieser Vorschrift nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein, in dem der Bestand und der Umfang dieser Fahrerlaubnis dokumentiert werden, entweder „abzuliefern“ oder „zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen“. Stellt aber das Gesetz der vollziehenden Gewalt – wie in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG – mehrere Möglichkeiten dafür zur Verfügung, wie in die Freiheitssphäre von Privatrechtssubjekten eingegriffen werden darf, so folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der seinerseits eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips darstellt, dass sie sich für die Alternative zu entscheiden hat, die bei gleicher Eignung, das durch die zu vollziehende Norm verfolgte Anliegen zu verwirklichen, den Betroffenen weniger stark belastet.

Von den beiden in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG eröffneten Möglichkeiten ist eine Verpflichtung, den Führerschein lediglich zwecks Vornahme einer einschränkenden Eintragung vorzulegen, ersichtlich mit einer geringeren Beschwer verbunden als die Anordnung, die Beweisurkunde ersatzlos abzuliefern. Denn während der Betroffene im erstgenannten Fall den Führerschein nach Durchführung der Eintragung wieder zurück erhält, verbleibt dieses Dokument bei einer angeordneten Ablieferung zumindest für eine nicht unerhebliche Dauer – nämlich jedenfalls bis zur Rückübersendung an den Ausstellungsstaat und einer eventuellen Wiederaushändigung durch diesen – im Gewahrsam der Verwaltung. Gerade dann, wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis – wie im vorliegenden Fall – nicht dazu geführt hat, dass diese Berechtigung in ihrem gesamten Umfang erloschen ist, sondern lediglich das Recht abgesprochen wurde, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat der Erlaubnisinhaber ein Interesse daran, entweder im Besitz des Dokuments zu bleiben, mit dessen Hilfe er den Beweis seiner fortbestehenden eingeschränkten Befugnis erbringen kann, oder eine Ersatzurkunde zu erhalten, die diesen Zweck zu erfüllen vermag. Ansonsten würde die Ausübung des fortbestehenden Rechts, in anderen Ländern, insbesondere dem Ausstellungsstaat, weiterhin Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, erheblich erschwert. Auch das Recht der europäischen Gemeinschaften geht davon aus, dass eine Person, gegen die ein Mitgliedstaat eine örtlich begrenzte Maßnahme des Entzugs verfügt hat oder deren Fahrerlaubnis ansonsten beschränkt wurde, weiterhin über in Dokument verfügt, aus dem sich der fortbestehende Umfang der Fahrerlaubnis ergibt. So sehen die europarechtlichen Regelungen zum einen vor, dass die Behörden eines jeden Mitgliedstaates in solchen Fällen in Führerscheine Vermerke eintragen dürfen, die Aufschluss über Veränderungen des Umfangs der Fahrberechtigung geben. Zum anderen eröffnet Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die Möglichkeit, dass ein Mitgliedstaat, der eine ausländische EU-Fahrerlaubnis mit auf das Inland beschränkter Wirkung entziehen will, den Führerschein zu diesem Zweck „erforderlichenfalls umtauschen“ kann. Angesichts dieser Möglichkeiten besteht in der Regel keine Notwendigkeit, dem Betroffenen jegliches Dokument vorzuenthalten, mit dessen Hilfe er seine fortbestehende Berechtigung, in anderen Ländern Kraftfahrzeuge zu führen, nachweisen kann.

Das Anliegen, die Ausstellungsbehörde von der Aberkennungsentscheidung zu unterrichten, erfordert ebenfalls keine ersatzlose Ablieferung ausländischer EU-Führerscheine und deren Rücksendung. Vielmehr kann eine entsprechende Information auf sonstige Weise erfolgen, etwa ähnlich den bereits im Vorfeld der Aberkennungsentscheidung gegenüber den französischen und niederländischen Behörden ergangenen Mitteilungen

vgl. zu alledem ausführlich Bay.VGH, Beschluss vom 6.10.2005 – 11 CS 05.1505 -, Juris; in diesem Sinne auch Ludovisy, DAR 2006, 9 ff. (14).

Besondere Umstände, die im Falle des Antragstellers Anlass zu einer anderen Bewertung bieten würden, sind nicht erkennbar.

Deshalb ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte unverzügliche ersatzlose Ablieferung der französischen und der niederländischen Fahrerlaubnis anzuordnen. Dadurch ist die Antragsgegnerin nicht gehindert, dem Antragsteller die Vorlage der vorgenannten Führerscheine zwecks Anbringung einschränkender Vermerke aufzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat veranschlagt das Interesse des Antragstellers an der Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung der unverzüglichen Ablieferung der französischen und der niederländischen Fahrerlaubnis auf ein Fünftel des gesamten Streitgegen- standes des Verfahrens

so auch Bay. VGH, Beschluss vom 6.10.2005, a.a.O..

Da das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers insoweit erfolgreich ist, hat demgemäß die Antragsgegnerin ein Fünftel der in beiden Rechtszügen angefallenen Verfahrenskosten zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten dem Antragsteller zur Last.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 und 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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