LG Kaiserslautern
Az.: 5 Qs 72/12
Beschluss vom 25.06.2012
1. Auf die Beschwerde der Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 08. Mai 2012 aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Die Beschuldigte und Beschwerdeführerin befuhr am 06. März 2012 gegen 15 Uhr mit dem Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen …, die L 452 von E. kommend in Richtung K. In einer Linkskurve geriet die Beschwerdeführerin auf die Gegenfahrbahn und streifte den entgegenkommenden PKW der Zeugin S. Bei dem Unfall verursachte die Beschuldigte einen Sachschaden in Höhe von 2.445,- Euro. Die Beschwerdeführerin fuhr jedoch, ohne Feststellungen zu ihrer Person, ihres Fahrzeugs und der Art ihrer Beteiligung zu ermöglichen, weiter.
Mit angegriffenen Beschluss vom 08. Mai 2012 (Az.: 2a Gs 731/12) entzog das Amtsgericht Kaiserslautern der Beschuldigten gemäß § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012, bei Gericht eingegangen am 15. Juni 2012, hat die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 08. Mai 2012 (Az.: 2a Gs 731/12) Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, ein Schaden in Höhe von 2.445,01 € sei für einen Laien nicht erkennbar gewesen. Auch der den Unfall aufnehmende Polizist habe auf die Sicherstellung des Führerscheins am Unfallort auf Grund der nicht so hoch erscheinenden Schadenshöhe verzichtet. Die Beurteilung des Schadens sei nicht möglich gewesen, so dass auch die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht gegeben sein.
II.
Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO erfordert dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis auch nach Durchführung der Hauptverhandlung entzogen werden wird, §§ 69 StGB, 111a Abs. 1 S. 1 StPO. Der danach erforderliche hohe Grad der Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht die Beschuldigte als ungeeignet zum Fahren von Kraftfahrzeugen ansehen wird, ist hier nicht gegeben.
Die Voraussetzungen für die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 S. 3 StGB sind zumindest nach derzeitigem Sachstand nicht gegeben. Zwar wird ein „bedeutender Schaden“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB immer dann angenommen, wenn die Schadenssumme 1.300,- Euro beträgt, jedoch ist es hier fraglich, ob die Beschuldigte wissen konnte, bei dem Unfall einen solchen Sachschaden verursacht zu haben. Die Zeugin Seiler gab an, die beiden Fahrzeuge haben sich nur mit den Außenspiegeln berührt (Spiegel an Spiegel). Dabei sei die Beschwerdeführerin nicht besonders schnell gefahren (Bl. 12, 23 d.A.). Auch der den Unfall aufnehmende Polizist hat den Führerschein am Unfallort nicht sichergestellt, da ihm die Schadenshöhe nicht so hoch erschien (Bl. 35 d.A.). Diese Einschätzung kann als Indiz für die Erkennbarkeit der Erheblichkeit eines Schadens herangezogen werden. Dass die Beschuldigte mit einem höheren Sachschaden rechnen musste, ist daher nicht erkennbar. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt, an dem sie die Unfallstelle verließ. Dass sich nachträglich ein höherer Schaden herausstelle, ist insoweit nicht entscheidend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.