Skip to content

Fahrerlaubnisentziehung wegen Unfallflucht nur bei bedeutendem Schaden

LG Kaiserslautern

Az.: 5 Qs 72/12

Beschluss vom 25.06.2012


1. Auf die Beschwerde der Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 08. Mai 2012 aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Die Beschuldigte und Beschwerdeführerin befuhr am 06. März 2012 gegen 15 Uhr mit dem Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen …, die L 452 von E. kommend in Richtung K. In einer Linkskurve geriet die Beschwerdeführerin auf die Gegenfahrbahn und streifte den entgegenkommenden PKW der Zeugin S. Bei dem Unfall verursachte die Beschuldigte einen Sachschaden in Höhe von 2.445,- Euro. Die Beschwerdeführerin fuhr jedoch, ohne Feststellungen zu ihrer Person, ihres Fahrzeugs und der Art ihrer Beteiligung zu ermöglichen, weiter.

Mit angegriffenen Beschluss vom 08. Mai 2012 (Az.: 2a Gs 731/12) entzog das Amtsgericht Kaiserslautern der Beschuldigten gemäß § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012, bei Gericht eingegangen am 15. Juni 2012, hat die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 08. Mai 2012 (Az.: 2a Gs 731/12) Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, ein Schaden in Höhe von 2.445,01 € sei für einen Laien nicht erkennbar gewesen. Auch der den Unfall aufnehmende Polizist habe auf die Sicherstellung des Führerscheins am Unfallort auf Grund der nicht so hoch erscheinenden Schadenshöhe verzichtet. Die Beurteilung des Schadens sei nicht möglich gewesen, so dass auch die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht gegeben sein.

II.

Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde ist auch begründet.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO erfordert dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis auch nach Durchführung der Hauptverhandlung entzogen werden wird, §§ 69 StGB, 111a Abs. 1 S. 1 StPO. Der danach erforderliche hohe Grad der Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht die Beschuldigte als ungeeignet zum Fahren von Kraftfahrzeugen ansehen wird, ist hier nicht gegeben.

Die Voraussetzungen für die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 S. 3 StGB sind zumindest nach derzeitigem Sachstand nicht gegeben. Zwar wird ein „bedeutender Schaden“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB immer dann angenommen, wenn die Schadenssumme 1.300,- Euro beträgt, jedoch ist es hier fraglich, ob die Beschuldigte wissen konnte, bei dem Unfall einen solchen Sachschaden verursacht zu haben. Die Zeugin Seiler gab an, die beiden Fahrzeuge haben sich nur mit den Außenspiegeln berührt (Spiegel an Spiegel). Dabei sei die Beschwerdeführerin nicht besonders schnell gefahren (Bl. 12, 23 d.A.). Auch der den Unfall aufnehmende Polizist hat den Führerschein am Unfallort nicht sichergestellt, da ihm die Schadenshöhe nicht so hoch erschien (Bl. 35 d.A.). Diese Einschätzung kann als Indiz für die Erkennbarkeit der Erheblichkeit eines Schadens herangezogen werden. Dass die Beschuldigte mit einem höheren Sachschaden rechnen musste, ist daher nicht erkennbar. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt, an dem sie die Unfallstelle verließ. Dass sich nachträglich ein höherer Schaden herausstelle, ist insoweit nicht entscheidend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos