OLG Düsseldorf
Az.: 1 U 212/01
Verkündet am 27.05.2002
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15 April 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Mai 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 261,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. September 1999 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20 September 1998 zu zahlen.
3. Die weitergehenden Zahlungsanträge werden zurückgewiesen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren materiellen Schaden aus dem Unfall vom 16. August 1998 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 83 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Auf die zulässige Berufung war das angefochtene Urteil wie erkannt abzuändern.
I. Dem Rechtsstreit liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Am Nachmittag des 16. August 1998 befuhr der Kläger mit seinem Fahrrad den gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240) entlang der X Straße in XY. Wenige Meter vor einer Grundstückszufahrt mit Toreinfahrt hatte die Beklagte zu 1) den auf ihren Vater zugelassenen, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Citroen XM teils auf der Straße, teils auf dem – für beide Richtungen freigegebenen – Fuß-/Radweg kurzfristig abgestellt. Wie sie im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat mitgeteilt hat, war das Rundumblinklicht eingeschaltet. Auf dem Rückweg zum Auto stieß die Beklagte zu 1) beim Heraustreten aus der Toreinfahrt auf den 2 m breiten Fuß-/Radweg mit dem Kläger zusammen. Dieser kam für sie von rechts und war durch eine an den Fuß-/Radweg angrenzende, ca. 2,30 m hohe Grundstücksmauer verdeckt. Mit welcher Geschwindigkeit der Kläger herangefahren kam, ist zwischen den Parteien strittig.
Der Kläger, der kurz zuvor den verkehrswidrig parkenden Pkw der Beklagten zu 1) passiert und dabei sein Fahrrad ein Stück nach links (zur Grundstücksmauer hin) gelenkt haben will, zog sich bei seinem Sturz Verletzungen zu, deren Umfang und Folgen gleichfalls strittig sind.
Der Kläger verlangt Ersatz seines materiellen und immateriellen Unfallschadens.
Das Landgericht hat über den Unfallhergang Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben. Die gegen den zweitbeklagten Haftpflichtversicherer gerichtete Klage hat es sodann in vollem Umfang abgewiesen und im Verhältnis zwischen den übrigen Parteien die Haftung nach einer Quote von 70 : 30 zu Lasten des Klägers verteilt. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger im wesentlichen sein erstinstanzliches Prozeßziel weiter. Vor allem wendet er sich dagegen, dass das Landgericht ihm ein Mitverschulden angelastet hat. Verfehlt sei die Annahme des Landgerichts, seine Ausgangsgeschwindigkeit sei mit 10-12 km/h unangemessen hoch gewesen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne ihm auch nicht zur Last gelegt werden, das Sichtfahrgebot mißachtet zu haben. Vielmehr habe er darauf vertrauen können und dürfen, dass aus der Toreinfahrt heraustretende Fußgänger herannahende Radfahrer beachten.
Der Senat hat die unfallbeteiligten Parteien im Termin vom 15. April 2002 angehört.
II. Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben. Erfolg hat die Berufung zunächst insoweit, als auch der zweitbeklagte Haftpflichtversicherer zum Schadensersatz verpflichtet ist (§§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG).
1. Der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Direktanspruchs nach dieser Vorschrift schlüssig dargetan und entgegen der Ansicht des Landgerichts auch bewiesen. Denn durch den Gebrauch des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Citroen XM ist der Kläger zu Schaden gekommen. Der Begriff des Gebrauchs in § 10 Abs. 1 AKB schließt denjenigen des Betriebes des Fahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ein, geht aber noch darüber hinaus. Im Streitfall ist schon der engere Begriff „bei dem Betrieb des Fahrzeugs“ erfüllt. Damit ist der Schaden des Klägers erst recht durch den Gebrauch des PKW verursacht worden.
Nach ständiger Rechtsprechung, auch des Senats, ist im Hinblick auf den Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG das Haltungsmerkmal „bei dem Betrieb“ weit zu fassen. Es ist erfüllt, wenn das Schadensgeschehen durch die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr mitgeprägt worden ist. So liegen die Dinge hier.
Nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 1) im Senatstermin bestehen keine Zweifel daran, dass der verbotswidrig abgestellte Pkw zum Unfallgeschehen ursächlich beigetragen hat. Außer Streit steht zunächst, dass der Pkw halbseitig auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg abgestellt war. Die Beklagte zu 1) hat das gegen sie verhängte Verwarnungsgeld von 30 DM anerkannt. Soweit es um den Standort des Fahrzeugs und die Dauer des Parkens geht, konnte der Senat Feststellungen treffen, die für die Klärung des Haftungsmerkmals „bei dem Betrieb“ notwendig, aber auch ausreichend waren. Nach der Darstellung des Klägers war der Pkw etwa fünf bis sieben Meter vor der Toreinfahrt abgestellt. Mit zwei Drittel seiner Breite von etwa 1,70 m soll er auf dem kombinierten Fuß-/Radweg gestanden haben. Demgegenüber hat die Beklagte zu 1) bei ihrer Anhörung berichtet, der Wagen habe weiter weg gestanden, nämlich 8-10 m von der Toreinfahrt entfernt. Mit 30-40 cm habe er auf der „rosa Fläche“ gestanden. Damit hat die Beklagte den rot gepflasterten Fuß-/Radweg gemeint. Ergänzend hat sie hinzugefügt, sie habe bei Verlassen des Fahrzeugs das Warnblinklicht eingeschaltet.
Nach dem Sturz des Klägers hat die Beklagte zu 1) das Fahrzeug weggesetzt. Beim Eintreffen der Polizei stand es nicht mehr an der Stelle, wo es zum Unfallzeitpunkt abgestellt war. Unter diesen Umständen läßt sich der Abstand zwischen dem Fahrzeug und der Toreinfahrt zwar nicht mehr auf den Meter genau rekonstruieren. Fest steht indessen, dass er in unmittelbarer Nähe in einer Entfernung zwischen 5-10 m verbotswidrig mit einem Teil auf dem gemeinsamen Fuß-/Radweg abgestellt war. Dadurch wurde die freie Durchfahrt auf dem nur 2 m breiten, in beide Richtungen freigegebenen Weg für Radfahrer, die aus der Richtung des Klägers herankamen, in nicht unerheblicherweise eingeschränkt. Denn die Behinderung für den Kläger ergab sich aus einem Zusammenwirken des verbotswidrig abgestellten Pkw und des Mauervorsprungs an der Toreinfahrt. Ohne den Mauervorsprung, der auf den eingereichten Fotos deutlich erkennbar ist, wäre es für den Kläger unproblematisch gewesen, an dem verbotswidrig abgestellten Citroen vorbeizufahren Denn dann hätte er den links neben dem Fuß-/Radweg verlaufenden, 1 m breiten Streifen bei seinem Ausweichmanöver mitbenutzen können. In Wirklichkeit mußte er ohne diesen Ausweichraum an dem Pkw vorbeisteuern. Dabei will er einen Schlenker nach links in der Größenordnung von ca. 1,50 m gemacht haben, um dann sogleich wieder nach rechts zu lenken, um gefahrlos an dem Mauervorsprung vorbeizukommen. Dieser „Schlenker“ hat den Kläger ein Stück näher an die Toreinfahrt herangeführt, aus der die Beklagte zu 1) herauskam.
Bei dieser Sachlage steht für den Senat außer Zweifel, dass sich die Anwesenheit des verbotswidrig parkenden Citroen im Unfallgeschehen ursächlich niedergeschlagen hat. Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG erfordert nicht, dass es im Augenblick des Schadensereignisses in Bewegung gewesen ist. Anerkanntermaßen kann ein Fahrzeug, das innerhalb des Verkehrsraums abgestellt ist und in diesen hineinragt, noch im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG im Betrieb sein (vgl. Senat, NZV 1996, 113 = VersR 1996, 1550). Ob die Warnblinkleuchten eingeschaltet waren oder nicht, kann letzten Endes dahingestellt bleiben. Sollte dies, wie die Beklagte zu 1) berichtet hat, tatsächlich der Fall gewesen sein, ist es ein zusätzliches Argument dafür, dass der Citroen XM noch m Gebrauch im Sinne des § 10 Abs. 1 AKB bzw. beim Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG war (siehe auch BGH, Urteil vom 25.10.1994, NZV 1995, 19 – gefährdendes Abstellen eines Unimog auf dem Gelände einer Trabrennbahn).
Dass ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG vorliegt, hat die Beklagte zu 2) nicht bewiesen. Der Entlastungsbeweis nach § 18 StVG ist gleichfalls nicht geführt.
2. Bei der hiernach grundsätzlich bestehenden Haftung der Beklagten zu 1) und 2) ist es entgegen der Annahme des Landgerichts nicht gerechtfertigt, die Schadensersatzansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zu kürzen. Vielmehr müssen die Beklagten in vollem Umfang für den Schaden des Klägers einstehen, wobei zu Lasten der Beklagten zu 1) nicht nur das verbotswidrige Parken, sondern auch das unvorsichtige Verhalten als Fußgängerin beim Verlassen des Grundstücks geht. Sie ist in fahrlässiger Weise, nämlich ohne auf den herannahenden Kläger zu achten, auf den Fuß-/Radweg getreten. Das hat in entscheidenderweise zum Sturz des Klägers geführt, ohne jedoch den haftungsrechtlichen Zusammenhang mit der Gefährdungshaftung aus § 7 Abs. 1 StVG zu beseitigen.
Ein Eigenverschulden des Klägers hat der Senat nicht feststellen können. Kein einziger der von den Beklagten erhobenen Vorwürfe hat sich als begründet erwiesen.
a) Was die Frage der Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers angeht, so gilt folgendes: Eine höhere Geschwindigkeit als 10-12 km/h läßt sich nicht sicher feststellen. Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat der Kläger angegeben, mit 3-7 km/h gefahren zu sein. Das erscheint unglaubhaft. Andererseits kann ihm aber auch nicht nachgewiesen werden, die von dem Sachverständigen S geschätzte Ausgangsgeschwindigkeit von 10-12 km/h deutlich überschritten zu haben. Denn höhere Annäherungsgeschwindigkeiten sind weder mit der Bewegungsrichtung ab Beginn der Spurzeichnung noch mit der Reaktion des Klägers, eine Vollbremsung einzuleiten, vereinbar. Das hat der Sachverständige M S, dem Senat seit Jahren als Kompetenter Unfallanalytiker bekannt, überzeugend dargetan.
Eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von 10-12 km/h war entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht unangemessen hoch. Auch das Landgericht verkennt nicht, dass eine Geschwindigkeit bis 12 km/h für einen Radfahrer als niedrig anzusehen ist. Der erstinstanzliche Richter meint jedoch, dass eine solche Geschwindigkeit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Verkehrssituation zu hoch gewesen sei. Dem kann der Senat nicht folgen.
Gewiß ist es richtig, dass auch der Kläger nur so schnell fahren durfte, dass er beim Auftauchen einer Gefahr jederzeit anhalten konnte. Doch abgesehen von dem verbotswidrig geparkten Citroen war die vor ihm liegende Strecke auf dem Fuß-/Radweg frei. Allerdings hatte der Kläger auch die Gegebenheiten links und rechts neben seiner Fahrbahn aufmerksam zu beobachten und bei der Bemessung seiner Geschwindigkeit einzukalkulieren. Keineswegs durfte der Kläger den Radweg „blind“ befahren. Um drohende Verletzungen seiner freien Durchfahrt sofort zu erkennen, hatte er auch das Geschehen links und rechts des Fuß-/Radweges in sein Beobachtungsfeld einzubeziehen. Dann stimmt der Senat den Beklagten im Ausgangspunkt zu. Eine Pflicht zur Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit wird indessen nur in solchen Fällen begründet, in denen der Vertrauensgrundsatz zugunsten des fließenden Verkehrs gegenüber den von der Seite her in die Fahrbahn kommenden Hindernissen versagt. Die vorspringende Mauer der Toreinfahrt machte als solche den Fuß-/Radweg nicht unübersichtlich. Gefahr für den Kläger drohte erst, wenn eine Person oder ein Fahrzeug hinter der Mauer hervorkommt und dadurch die freie Durchfahrt des Klägers behindert. Infolgedessen stellte sich dem Senat die Frage, ob der Kläger darauf vertrauen durfte, dass ein Dritter, der aus der Toreinfahrt herauskommt, sich vorher darüber vergewissert, dass ein Betreten bzw. Überqueren des Fuß-/Radwegs gefahrlos möglich ist.
Der Senat ist der Ansicht, dass der Kläger in der konkreten Situation den Vertrauensgrundsatz des verkehrsgerechten Verhaltens Dritter für sich in Anspruch nehmen durfte. Denn er mußte in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte nicht damit rechnen, dass ein für ihn unsichtbarer Fußgänger unvorsichtig, so wie es die Beklagte zu 1) getan hat, aus der Toreinfahrt heraus auf den Radweg tritt. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich nicht daraus, dass der Kläger an einem eingefriedeten Grundstück (ca. 2,30 m hohe Holzwand) vorbeigefahren war und sich einer Toreinfahrt näherte, die u.a. aus einer vorspringenden und damit sichtnehmenden Steinmauer bestand. Abgesehen davon, dass der Kläger bei seiner Annäherung nicht erkennen konnte, dass die rote Mauer Bestandteil einer Toreinfahrt ist, muß berücksichtigt werden, dass im weiteren Verlauf des Radwegs angrenzende Häuser genauso dicht an dem Fuß-/Radweg stehen wie die Mauer der Toreinfahrt. Die ihm zugewandte rote Mauer hätte aus seiner Sicht genauso gut der Anfang einer durchgehenden Bebauung sein können. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, dass der abgeflachte Bordstein ein Anzeichen dafür war, dass es sich um eine Grundstückszufahrt handelt. Zum einen ist insoweit zu bemerken, dass ein Radfahrer sein Augenmerk auf einem in beide Richtungen freigegebenen gemeinsamen Fuß-/Radweg nicht darauf zu richten braucht, ob der Randstein abgeflacht ist oder nicht. Zum anderen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger dieses Anzeichen wegen des verbotswidrig abgestellten Pkw nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte.
Aber selbst wenn dem Kläger bekannt gewesen sein sollte, dass er an einer Toreinfahrt vorbei fährt, war er in der Annahme schutzwürdig, dass eine Person, die aus diesem Tor herauskommt, erst aufmerksam nach links und rechts schaut, bevor sie den Fuß-/ Radweg betritt. Wenn das Landgericht demgegenüber meint, der Kläger habe mit einem plötzlichen Heraustreten von Fußgängern aus der Einfahrt rechnen müssen, so überspannt es die Anforderungen, die an einen Radfahrer im innerörtlichen Verkehr zu stellen sind. Es berücksichtigt auch nicht genügend, dass der Kläger seine Aufmerksamkeit auch auf den verbotswidrig abgestellten Pkw richten mußte. An diesem gefahrlos vorbeizukommen war sein erstes Ziel, vor dem Mauervorsprung rechtzeitig wieder nach rechts zu lenken sein zweites. Wenn er dabei nicht schneller als 10-12 km/h gefahren ist, kann ihm allein aus der Geschwindigkeit kein Vorwurf gemacht werden.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Frage, ob die vom Landgericht angenommene Geschwindigkeitsüberschreitung unfallursächlich gewesen ist. Das Landgericht hat dazu keine Ausführungen gemacht. Vom Standpunkt des Senats aus stellt sich die Frage der Unfallkausalität schon vom Ansatz her nicht.
b) Verfehlt ist ferner der Vorwurf des Landgerichts, der Kläger habe in grober Weise gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen. Dazu, dass der Kläger das Gebot des Fahrens auf Sicht nicht mißachtet hat, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
c) Dem Kläger kann auch nicht zur Last gelegt werden, er sei auf dem entgegen der Annahme der Berufungserwiderung nicht 2,80 m, sondern laut polizeilicher Unfallskizze nur 2 m breiten Fuß-/Radweg zu weit links gefahren. Der Senat hat diesen Vorwurf anhand der Spurenlage überprüft. Er ist nicht stichhaltig. Die vorhandenen Spuren von dem Fahrrad des Klägers zeigen, dass er nicht zu dicht an der roten Mauer vorbeigefahren ist. Abgesehen davon war der Kläger, wie er nachvollziehbar geschildert hat, aufgrund des verbotswidrig abgestellten Pkw gezwungen, einen Schlenker nach links zu machen. Wenn er dadurch näher als sonst an die Mauer herangekommen ist, kann ihm das nicht als Verschulden angelastet werden, auch nicht unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 2 StVO.
d) Unbegründet ist schließlich der Vorwurf der Beklagten, der Kläger sei nach der Berührung mit der Beklagten zu 1) nur deshalb oder zumindest auch deshalb gestürzt, weil er nicht rechtzeitig aus den Pedalen gekommen sei. Dazu ist der Kläger im Senatstermin angehört worden. Ein irgendwie geartetes Eigenverschulden ist nicht erkennbar geworden.
Da nach alledem ein unfallursächliches Fehlverhalten des Klägers im Sinne eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB nicht festgestellt werden kann, müssen die Beklagten den gesamten Unfallschaden des Klägers uneingeschränkt ersetzen.
3. Zum materiellen Schaden des Klägers: Der Kläger begehrt, wie bereits zuletzt in erster Instanz, Ersatz materieller Schäden im Umfang von 521,40 DM. Das Landgericht hat einen Betrag von 261,40 DM für erstattungsfähig gehalten und dem Kläger davon 30 % = 78,42 DM zugesprochen. Da der Kläger nach Ansicht des Senats vollen Schadensausgleich verlangen kann, mußte das angefochtene Urteil zugunsten des Klägers abgeändert werden. Allerdings kann auch der Senat einen über 261,40 DM hinausgehenden materiellen Schaden des Klägers nicht feststellen. Die Kosten für die Akupunkturbehandlung durch Dr. R im März und im Juli des Jahres 1999 sind nicht anzuerkennen. Denn es bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass diese Behandlung durch den streitgegenständlichen Unfall im August 1998 indiziert war. Damit verbleibt es bei einem erstattungsfähigen Betrag von 261,40 DM. Er ist antragsgemäß mit 4 % seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
4. Der immaterielle Schaden des Klägers: Der Kläger verlangt die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Die Höhe stellt er in das Ermessen des Senats, wobei er als Mindestbetrag nicht mehr, wie in erster Instanz 10.000 DM, sondern nur noch 5.000 DM angibt.
Der Senat erkennt auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 DM.
Aufgrund einer Vielzahl ärztlicher Bescheinigungen, die der Kläger zu den Akten gereicht hat, hat der Senat sich ein Bild von den Unfallverletzungen machen können. Für beweiskräftig hält er insbesondere die Bescheinigung des Arztes Dr. R vom 27. Juli 1999. Hiernach ist von folgenden Unfallverletzungen auszugehen: Schwere Schulterprellung links, Distorsion der Halswirbelsäule, Prellungen und Hautabschürfungen am linken Ellenbogen, Prellungen und Hautabschürfungen am Knie und am Fuß.
Nach dem Attest von Dr. M vom 24. August 1999 kann ausgeschlossen werden, dass der Kläger außerdem eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Nachgewiesen ist indessen, dass der Kläger einen erheblichen Zeitraum nach dem Unfall unter anhaltenden Schmerzen, insbesondere im Bereich der linken Schulter und des linken Knies, gelitten hat. Diese Schmerzen sind immer wieder, jedoch in abnehmender Intensität, aufgetreten, wie es in der Bescheinigung von Dr. R vom 27. Juli 1999 heißt. Bestätigung finden diese Angaben in den Bescheinigungen, die der Kläger zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit vorgelegt hat.
Weitere körperliche Beeinträchtigungen, insbesondere unfallbedingte Dauerschäden, konnte der Senat auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 287 ZPO nicht feststellen. Bei seiner Anhörung im Senatstermin hat der Kläger angegeben, nach wie vor unter Störungen der Konzentrationsfähigkeit zu leiden. Er habe Schwindelgefühle und verspüre auch weiterhin Schmerzen, die auch vom Kopf ausgehen. Zur Untermauerung dieses Beschwerdebildes hat der Kläger eine Vielzahl von Unterlagen vorgelegt. Der Senat sieht keine Veranlassung, den damit angesprochenen Fragen nachzugehen. Denn nach der bereits oben erwähnten Bescheinigung des Arztes Dr. M ist eine Gehirnerschütterung auszuschließen. Erst recht ist damit kein Raum für die Annahme einer noch schwereren Kopfverletzung. Bei dieser Sachlage bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die heute geltend gemachten Beschwerden auf den streitgegenständlichen Unfall zurückgehen, und sei es auch nur im Sinne einer Mitursächlichkeit. Verstärkt werden diese Zweifel dadurch, dass der Kläger bereits vor dem Unfall, um den es hier geht, in ständiger ärztlicher Behandlung war. Das ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen. So berichtet Dr. R, dass der Kläger ihm seit dem 23. Juni 1998 aus regelmäßigen Kontakten bekannt sei. Bevor der Kläger im Juni 1998 den Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P aufsuchte, war er bei einem anderen Therapeuten in Behandlung. Seine Beschwerden aus der damaligen Zeit (vor dem Unfall) waren psychischer bzw. psychosomatischer Natur. Diagnostiziert wurden u.a. Erschöpfungszustände und ein depressives Überlastungssyndrom.
Nach der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung des Klägers soll der streitgegenständliche Fahrradsturz im August 1998 zu einer Verschlimmerung seiner Beschwerden geführt haben und zumindest mitursächlich dafür sein, dass seine psychischen Beeinträchtigungen und seine Kopfschmerzen heute noch bestehen. Unter den oben aufgezeigten Umständen sieht der Senat keine Veranlassung, sich in der Frage der Unfallkausalität sachverständig beraten zu lassen.
Das Schmerzensgeld von 3.500 DM ist antragsgemäß mit 4 % ab Rechtshängigkeit (19. September 1998) zu verzinsen, §§ 291, 246 BGB a.F.
Feststellungsantrag:
Während der Kläger im ersten Rechtszug seinen gesamten Zukunftsschaden zum Gegenstand seines Feststellungsantrags gemacht hat, beschränkt er seinen zweitinstanzlichen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten ausdrücklich auf seinen materiellen Schaden, allerdings nicht nur künftiger Natur. Der Senat legt den zweitinstanzlichen Feststellungsantrag dahin aus, dass er sämtliche materiellen Unfallschäden (vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs) erfaßt, die nicht Gegenstand der bezifferten Leistungsklage (Antrag Nr. 1) sind.
Bereits in erster Instanz hat der Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass ihm schon zum damaligen Zeitpunkt ein Verdienstausfallschaden entstanden sei. Mit weiterem Verdienstausfallschäden sei zu rechnen. Da der Kläger unfallbedingt eine Zeitlang daran gehindert war, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wie urkundlich belegt ist, hat er ein berechtigtes Interesse daran, die Ersatzpflicht der Beklagten feststellen zu lassen. Soweit es um bereits eingetretene Erwerbsschaden geht, kann von dem Kläger nicht verlangt werden, dass er sie zum Gegenstand einer bezifferten Leistungsklage macht. Als er nämlich seine Klage einreichte, war ihm eine Bezifferung noch nicht möglich. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits war er aus prozessualen Gründen (Vorrang der Leistungsklage) nicht dazu verpflichtet, eine möglich gewordene Bezifferung nachzuholen und seinen Erwerbsschaden in den Zahlungsantrag aufzunehmen. Wenn der Kläger in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 6. September 1999 im Antrag Ziffer 3 seinen zukünftigen Schaden angesprochen hat, so war darunter derjenige Schaden zu verstehen, der ab Einreichung dieses Schriftsatzes, nicht ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, entstehen wird. Auch das hat das Landgericht bei der Verneinung des Feststellungsinteresses nicht genügend beachtet.
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 ZPO n.F.).
Streitwert für das Berufungsverfahren 10.521,40 DM (wegen der Aufschlüsselung vgl. Senatsbeschluß vom 16. Januar 2002). Der Streitwert für das Verfahren des ersten Rechtszuges wird gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 GKG in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung auf 17.521,40 DM festgesetzt (521,40 DM + 10.000 DM + 7.000 DM).
Beschwer: jeweils unter 20.000 Euro.