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Feststellungsurteil: Tragweite umfasst „jeden weiteren Schaden“ in der Zukunft

BGH, Az: VI ZR 195/83, Urteil vom 05.03.1985

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgericht Hamm vom 6. Juli 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Symbolfoto: zlikovec/bigstock
Schwere Hirnschäden bei der Geburt wegen Rhesus-Inkompatibilität – Symbolfoto: zlikovec/bigstock

Der Erstkläger und seine Ehefrau sind die Eltern des am 9. Dezember 1966 im Krankenhaus der Beklagten geborenen Zweitklägers. Dieser hat wegen einer Rhesus-Inkompatibilität schwere Hirnschäden erlitten. Er ist Zeit seines Lebens ein Pflegefall. Die Kläger haben behauptet, das Unterlassen einer (wiederholten) Untersuchung auf Rhesus-Antikörper gegen Ende der Schwangerschaft stelle einen schweren Behandlungsfehler der Ärzte der Beklagten dar. Dadurch sei die Rhesus-Inkompatibilität nicht rechtzeitig erkannt und es seien nicht die erforderlichen Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen worden, die die schweren Gesundheitsschäden des Zweitklägers hätten verhindern können.

Mit seiner am 14. März 1972 beim Landgericht eingegangenen und am 14. April 1972 zugestellten Klage begehrte der Erstkläger Ersatz eines von ihm bezifferten materiellen Schadens sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm jeden weiteren Schaden aus dem Ereignis vom 9. Dezember 1966 zu ersetzen. Schadensersatzansprüche, auch künftige, seiner Ehefrau ließ er sich am 17. Juli 1972 abtreten. Im Termin vom 18. August 1972 erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Erstklägers, daß nunmehr auch der Zweitkläger klage. Auch er begehrte die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten.

Die Beklagte nahm Behandlungsfehler in Abrede und berief sich schon in ihrer Klageerwiderung auf Verjährung etwaiger Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht stellte durch Urteil vom 12. Dezember 1979, das rechtskräftig geworden ist, fest, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Klägern jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen aus dem schadensbringenden Ereignis vom 9. Dezember 1966 in Zukunft noch entstehe, und hielt die bezifferten Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt. Im Betragsverfahren verlangen die Kläger neben beziffertem materiellem Schadensersatz die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 200.000 DM für den Erstkläger und dessen Ehefrau sowie in Höhe von 100.000 DM für den Zweitkläger.

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Schmerzensgeldklage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Nachdem der erkennende Senat mit Beschluß vom 29. Mai 1984 die Annahme der Revision des Erstklägers abgelehnt hatte, soweit er mehr als 20.000 DM Schmerzensgeld begehrt, verfolgen die Kläger in diesem Rahmen ihr Begehren auf Zahlung eines Schmerzensgeldes weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält Ansprüche der Kläger aus unerlaubter Handlung, die allein die Schmerzensgeldforderung gemäß § 847 BGB begründen könnten, für verjährt. Es folgert aus den Anträgen der Kläger und deren Begründung, daß sie bis zum Erlaß des Feststellungsurteils vom 12. Dezember 1979 nur materielle Schadensersatzansprüche verfolgt hätten, nicht aber Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld. Demzufolge, so meint das Berufungsgericht, habe das vorgenannte Urteil nicht über immaterielle Schäden entschieden, so daß eine Bindungswirkung wegen der Rechtskraft des Feststellungsurteils insoweit nicht vorliege. Das ergebe auch eine Auslegung des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe. Sodann führt das Berufungsgericht aus, daß Schmerzensgeldansprüche der Kläger, sollten solche bestanden haben, zur Zeit ihrer Geltendmachung im Betragsverfahren bereits verjährt gewesen seien.

II.

Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes steht aufgrund des Feststellungsurteils vom 12. Dezember 1979 rechtskräftig fest, daß die Beklagte den Klägern dem Grunde nach für die Gesundheitsschäden haften, die mit den ärztlichen Versäumnissen bei der Geburt des Zweitklägers zusammenhängen, und zwar auch, soweit es sich um immaterielle Schäden beider Kläger nach § 847 BGB handelt.

1. a) Der Feststellungsausspruch im Urteilstenor vom 12. Dezember 1979 enthält seinem Wortlaut nach keine Einschränkung. Wenn danach die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern „jeden weiteren Schaden“ zu ersetzen, dann läßt diese Entscheidungsformel nicht erkennen, daß nur materielle Schäden gemeint sind, über die Verpflichtung zum Ersatz immaterieller Schäden aber nicht entschieden werden sollte. Maßgebend für den Inhalt der Entscheidung und damit die Reichweite ihrer materiellen Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO ist in erster Linie der Wortlaut des Tenors. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtskraft unterliegt dessen „einschränkende“ Auslegung engen Grenzen. Nur dort, wo über seinen Inhalt Zweifel möglich sind, dürfen Tatbestand, Entscheidungsgründe und das zugrunde liegende Parteivorbringen zur Ermittlung dessen, worüber rechtskräftig entschieden worden ist, herangezogen werden (BGHZ 34, 337, 339; 36, 365, 367; Senatsurteil vom 23. Januar 1979 – VI ZR 199/77 – NJW 1979, 1046, 1047 und vom 15. Juni 1982 – VI ZR 179/80 – NJW 1982, 2257 = VersR 1982, 877). Danach ist es schon zweifelhaft, ob die Urteilsformel, was die Einbeziehung immaterieller Schäden in den Feststellungsausspruch angeht, einer Auslegung überhaupt fähig ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung umfaßt etwa das auf Feststellung des entstandenen Schadens lautende Urteil, wenn es um einen Gesundheitsschaden geht, mangels einer besonderen Einschränkung stets auch den Ersatz immaterieller Schäden (RG Recht 1914 Nr. 2452; RG HRR 1932, Nr. 122; BGH Urteil vom 15. Oktober 1953 – III ZR 34/52 – LM BGB § 847 Nr. 3; ferner Kreft in RGRK-BGB 12. Aufl., § 847 Rdn. 19). Nichts anderes kann im Grundsatz für den Feststellungsausspruch über Zukunftsschäden gelten.

b) Daraus folgt, was das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils verkannt hat: Raum für eine Einschränkung des Tenors durch Heranziehen des Parteivorbringens sowie der Entscheidungsgründe ist jedenfalls bei Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht für Gesundheitsschäden nur dann, wenn entweder aus der Klage oder aus den Gründen des Urteils sich eindeutig Hinweise auf den Willen der Partei und dann auch den des erkennenden Gerichtes ergeben, daß ein Teil der Schäden, hier die immateriellen, nicht Streitgegenstand sein sollten und vom Gericht auch nicht als Streitgegenstand angesehen worden sind. Solche eindeutigen Hinweise fehlen, wie der Senat in eigener Würdigung des Prozeßstoffs ohne Bindung an die Auslegung des Tatrichters feststellen kann.

aa) Das Klagevorbringen war nicht ausdrücklich auf die Geltendmachung materieller Schäden beschränkt. Freilich hatte der Erstkläger seine Klage zunächst nur auf Vertragsverletzung gestützt, bezifferte materielle Schäden geltend gemacht und zur Begründung seines Feststellungsantrages auf die Entstehung eines „weiteren Schadens“ hingewiesen, wobei lediglich von materiellen Schäden die Rede war. Andererseits hatte er die Geltendmachung immaterieller Schäden aber auch nicht ausgeschlossen; bereits in dem im ersten Verhandlungstermin vor dem Landgericht überreichten Schriftssatz vom 17. August 1972 ist als Anspruchsgrundlage auch § 823 BGB erwähnt. Hinsichtlich des Zweitklägers sind ohnehin keine besonderen Ausführungen zum Umfang gerade der ihm entstandenen Schäden gemacht worden. Der von der Beklagten in ihren Schriftsätzen in erster Instanz immer wieder erhobenen Verjährungseinrede, die sich nur auf etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung bezog und beziehen konnte, sind die Kläger ausdrücklich entgegengetreten und haben selbst in ihrem Schriftsatz vom 15. August 1975 die Ansicht vertreten, die Berufung auf Verjährung sei unzulässig, da sie gegen Treu und Glauben verstoße; nur ergänzend haben sie hinzugefügt, unabhängig davon greife die Verjährungseinrede insoweit nicht ein, als sie sich gegen vertragliche Ansprüche richtet. Das ist ersichtlich nicht so zu verstehen, daß die Kläger keine deliktischen Ansprüche mehr geltend machen wollten; keinesfalls ist das, wie das Berufungsgericht meint, eine Klarstellung von seiten der Kläger dahin, sie wollten die Klage nur auf Vertragsverletzung stützen. Es fehlen eindeutige, die geltend gemachten Gesundheitsschäden auf den Ersatz materieller Einbußen beschränkende Ausführungen einerseits; der Hinweis auf deliktische Anspruchsgrundlagen und die Bekämpfung der dagegen gerichteten Verjährungseinrede der Beklagten andererseits lassen eine sichere Feststellung nicht zu, die Kläger hätten ihre Schadensersatzklage entsprechend beschränken wollen.

bb) In der Berufungsinstanz hatten die Kläger ihre Feststellungsanträge nicht geändert. Sie hatten eindeutig geltend gemacht, daß die Beklagte auch aus unerlaubter Handlung hafte. Über eine etwaige Verjährung solcher Ansprüche wurde in der Berufungsinstanz nicht gestritten, nachdem das Landgericht, das die Klage aus anderen Gründen abgewiesen hatte, darauf nicht eingegangen war. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht ohne Einschränkung festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Klägern jeden weiteren Schaden zu ersetzen. In den Entscheidungsgründen heißt es ausdrücklich: „Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 1) folgen dem Grunde nach aus schuldhafter Verletzung des Behandlungsvertrags und aus unerlaubter Handlung (§ 831 BGB)“. Auf eine solche Haftung der Beklagten nach § 831 BGB wird an anderer Stelle noch einmal eingegangen. Weder ist mithin die Urteilsformel ausdrücklich eingeschränkt, noch ergibt sich eine solche Einschränkung aus den Urteilsgründen. Sie sprechen eher dafür, daß auch immaterielle Schäden in den Feststellungsausspruch mit einbezogen sein sollten, weil nur zu deren Begründung ein Rückgriff auf deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen geboten war. Eindeutige Hinweise darauf, daß die Verurteilung der Beklagten nur die materiellen Schäden betreffen sollte, fehlen. Daran ändert nichts die im nachhinein eher niedrig erscheinende Bemessung des Streitwerts der Feststellungsklage durch das Landgericht und das Berufungsgericht in dessen Urteil vom 12. Dezember 1979 (freilich hatten die Kläger damals noch nichts über ihre Größenvorstellungen gesagt). Schon gar nicht kann aus dem Umstand, daß die Beklagte – ohne nähere Begründung – ihre Revision gegen dieses Urteil zurückgenommen hat, auf die Tragweite des Feststellungsurteils geschlossen werden. Wenn die Beklagte der Ansicht gewesen wäre, das damals entscheidende Berufungsgericht sei über die Anträge der Kläger hinausgegangen und habe darüber hinaus das pauschal in Bezug genommene erstinstanzliche Vorbringen und damit die Verjährungseinreden nicht übergehen dürfen, hätte sie ihr Rechtsmittel durchführen müssen. Ein etwaiger Irrtum über die Rechtskraft dieses Urteils ginge zu ihren Lasten, kann aber nicht zur Auslegung des Urteilstenors herangezogen werden.

2. Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Da durch das Urteil vom 12. Dezember 1979 rechtskräftig festgestellt ist, daß die Beklagte dem Grunde nach für alle, auch für immaterielle Schäden der Kläger haftet, kann die Beklagte gegen den Grund des Anspruchs keine Einwendungen mehr erheben und mithin auch nicht mehr mit Erfolg die Verjährung von Schmerzensgeldansprüchen vor Erlaß des Feststellungsurteils geltend machen.

Freilich ergibt sich aus dem Feststellungsurteil zum Grunde eine Einschränkung: Die Beklagte ist nur verpflichtet, den Klägern jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der diesen aus dem schadensbegründenden Ereignis vom 9. Dezember 1966 in Zukunft noch entsteht. Etwaige Schmerzensgeldansprüche der Mutter des Zweitklägers, die diese an den Erstkläger abgetreten hat, sind davon nicht erfaßt. Sie könnten auch nicht wirksam auf den Erstkläger übertragen werden, weil die Mutter sie nicht, wie erforderlich, rechtshängig gemacht hatte (§ 847 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im übrigen aber ergreift der Feststellungsausspruch die immateriellen Schäden ohne zeitliche Begrenzung. Der Antrag zu 2) der Kläger vom 9. Mai 1975 (Bl. 207 d.A.), den diese in der mündlichen Verhandlung verlesen haben, beschränkt zwar das Feststellungsbegehren hinsichtlich materieller Schäden auf solche, die ab 1. Mai 1975 entstanden sind; hingegen läßt er nicht erkennen, daß die Kläger auch für ihre Schmerzensgeldansprüche eine zeitliche Zäsur machen wollten.

3. Bei der erforderlichen Neuverhandlung und Entscheidung des Rechtsstreites wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß das Urteil vom 12. Dezember 1979 nicht bindet, soweit es um die Frage geht, ob der Erstkläger ersatzwürdige immaterielle Nachteile erlitten hat. Soweit er eigene Gesundheitsschäden behauptet, kommt ein Schmerzensgeld in der von ihm in den Vorinstanzen für angemessen gehaltenen Größenordnung ersichtlich nicht in Betracht; dem hat der Senat durch die betragsmäßige Begrenzung der Annahme der Revision, die aber für die Höhe des nach tatsächlicher Aufklärung zuzuerkennenden Betrages nichts aussagt, in vorsichtiger Weise Rechnung getragen. Bei der Kostenentscheidung wird das Berufungsgericht das teilweise Unterliegen des Erstklägers in der Revisionsinstanz mit zu berücksichtigen haben.

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