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Fossiler-Schatz – Eigentumserwerb an Fossilien durch den Grundstückseigentümer

OLG Frankfurt- Az.: 12 U 42/13 – Urteil vom 27.06.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer vom 15.01.2013 wird zurückgewiesen.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Fossiler-Schatz - Eigentumserwerb an Fossilien durch den Grundstückseigentümer
Symbolfoto: Von Irina and Denis/Shutterstock.com

Die Parteien streiten um den Fund, die Entfernung und Verwertung eines Fossils „Darwinius masillae“ (nachfolgend: Fossil). Der Kläger macht gegenüber den Beklagten zu 1) bis 5) jeweils im Wege der Stufenklage Auskunft, Versicherung an Eides Statt und Zahlung aufgrund des Verkaufs dieses Fossils geltend.

Der Kläger hat mit Kaufvertrag vom 12.11.1975 von der Firma X AG den Grundbesitz an 13 Grundstücken in O4, Grundbuch Band …, Bl. … erworben. Die Kaufvertragsparteien haben in § 2 Ziffer 1) vereinbart:

„Die Übergabe des verkauften Grundbesitzes erfolgt mit dem Tag des Abschlusses dieses Vertrages. Mit der Übergabe gehen, soweit nachfolgend nichts abweichendes bestimmt ist, sämtliche mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten auf den Käufer über.“

In § 2 Ziffer 4 des Kaufvertrages verpflichtete sich die X AG ihre Rechte aus dem Konzessionsvertrag mit dem Hessischen Oberbergamt vom 12./19.10.1954 nicht mehr auszuüben.

Am 24.10.1991 verkaufte der Kläger die vorbezeichneten Grundstücke an das Land Hessen. Am 11.4.1995 wurde das Bergrecht zugunsten des Landes Hessen bewilligt. Seit 8.12.1995 ist die Grube Messel von der Unesco als Weltkultur- und Naturerbe eingetragen.

Im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 12.5.1997 ließ das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst zur Weitergabe von Fossilien aus der Grube Messel unter anderem veröffentlichen (B 9, Bl. 142 d. A.):

„2. Eigentumsübertragung

Das Land Hessen ist als Inhaber des Bergwerkseigentums der Grube Messel Eigentümer aller in der Grube Messel nach dem 11.April 1995 (Bewilligung des Bergrechts zugunsten des Landes Hessen) gefundener Fossilien…..

3. Altfunde

Hinsichtlich der Fossilien aus der Grube Messel, die in der Zeit vor dem 11. April 1995 (Bewilligung des Bergrechts zugunsten des Landes Hessen ) geborgen wurden, als die X … GmbH das Bergrecht innehatte, hat die X … GmbH mir gegenüber mit Schreiben vom 1. April 1997 ausgeführt: „Wir erklären (…), daß wir an diese Fossilien keine Ansprüche erheben werden.“

Das Hessische Landesmuseum Darmstadt erwarb im Jahr 2001 die Messel-Sammlung der Beklagten zu 4) und 5) für 1,6 Millionen DM. Zuvor hatte das Hessische Landesmuseum ein Gutachten zu dem Verkaufsangebot der Beklagten zu 4) und 5) eingeholt (B 30, Bl. 835 d. A.). Der Gutachter führte zu dem Bestand der Sammlung aus, dass diese auch eigene Funde aus den Jahren 1971 bis 1985 enthielt. Auf die sogenannten Altfunde vor dem 11.4.1995 erhebe weder das Land Hessen noch der frühere Bergwerkseigentümer X AG einen Eigentumsanspruch. Bei den Fossilien der Sammlung handele es sich um solche Altfunde. Messelfossilien würden seit Jahren auf Fossilienbörsen, auch international offen gehandelt. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagten zu 4) und 5) hinsichtlich ihrer Sammlung als alleinige Eigentümer uneingeschränkt verfügungsberechtigt seien.

Das streitgegenständliche Fossil war nach seinem Fund in zwei Platten gespalten worden. I, ein privater Sammler, erwarb die B-Platte. Die A-Platte verkaufte die Beklagte zu 2) über ihre … im Juni 2007 an das Osloer Naturkundemuseum. Die Beklagte zu 2) hat für ihre … beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst eine Ausfuhrgenehmigung zum Zwecke des Verkaufs eines Kulturgutes beantragen lassen und erhalten. Das Fossil war u. a. gekennzeichnet mit: „Ein Messelfossil: „Godinotia neglecta…Fundort: Grube Messel, „Schildkrötenhügel“ 1983 gefunden.“ Der Wert war mit 535.000,00 € angegeben. Im Jahr 2009 wurde über das Fossil weltweit medial berichtet. Hierdurch erlangte der Kläger Kenntnis von dem Fund.

Der Kläger hat zunächst Ansprüche nur gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) geltend gemacht. Er hat zuerst behauptet, Ida sei 1983 auf seinem damaligen Grundstückeigentum gefunden worden. I habe die B-Platte von dem Finder und Erstbesitzer 1991 gekauft, wobei ihm der Verkäufer erläutert hätte, dass das Fossil 1983 gefunden worden sei. Der Finder habe die A-Platte in seinem Besitz behalten. Der Finder habe sich später, vermutlich 2006, an die Beklagte zu 2) gewandt um das Fossil der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Beklagte zu 1) habe das Fossil 2006 dem Senckenberg Museum und dem Hessischen Landesmuseum für 700.000,00 € angeboten. Im Dezember 2006 habe der Beklagte zu 1) auf der Mineralienmesse den Zeugen N kennengelernt, einen Mitarbeiter des Osloer Naturkundemuseums, über den der spätere Verkauf des Fossils zustande kam.

Nachfolgend hat der Kläger abweichend hiervon vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) dem Zeugen N berichtet habe, dass er bei dem Fund selbst zugegen gewesen sei, er, der Beklagte zu 1), habe den Finder begleitet und sei bei der Bergung zugegen gewesen. Finder des Fossils seien die Eheleute D gewesen. Bei dem Fund sei auch ein weiterer Hobby-Paläontologe, der zwischenzeitlich verstorbene C anwesend gewesen.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2012 hat der Kläger dann die Klage zuletzt auf die Eheleute D als Beklagten zu 4) und 5) erweitert und neu vorgetragen, dass er jetzt erstmals in der Lage sei aufgrund verlässlicher Zeugenaussagen darlegen zu können, dass der Beklagte zu 4) das Fossil 1979/1980 auf dem sog. Schildkrötenhügel der Grube Messel gefunden habe. Der mit diesem Schriftsatz hierzu benannte Zeuge E habe dem Kläger gegenüber telefonisch folgende Angaben gemacht. Im Oktober/November 1979 oder 1980 habe ihm der Beklagte zu 4) bei Ausgrabungen in der Grube Messel mitgeteilt: „Wir haben einen Affen gefunden“. Der Zeuge E habe Kenntnis, dass das Fossil von der Beklagten zu 5) in circa vier Wochen präpariert worden sei. Das Fossil habe lange im Schlafzimmer der Beklagten zu 4) und 5) gehangen und immer wieder Anlass zu Gesprächsstoff geboten. Der Zeuge E habe selbst die Absicht gehabt, das Fossil mit einer Käufergemeinschaft zu erwerben. Hierfür habe der Zeuge E bereits 500.000,00 € aufgebracht gehabt. Nach Kenntnis des Zeugen E hätten die Beklagten zu 4) und 5) dann aber den Beklagten zu 1) beauftragt, gegen eine Beteiligung am Verkaufserlös das Fossil für sie zu verkaufen. Der Beklagte zu 3) habe den Zeugen E informiert, das der Verkauf auch mit der Übertragung von Grabungsrechten an weiteren Fossilien auf norwegischen Inseln verbunden gewesen sei, aus denen man sich seitens der Beklagten zu 1) bis 3) weitere Geschäfte mit Fossilienfunden erhofft habe. Sowohl die Beklagten zu 4) und 5), als auch der Beklagte zu 1), seien an dem Verkaufserlös beteiligt worden.

In der mündlichen Verhandlung vom ….2013 hat der Kläger unter Bezugnahme auf einen am gleichen Tag im V erschienenen Artikel neu die Eheleute F1 zu folgendem Beweisthema benannt: Der Zeuge F habe Interesse am Kauf von Fossilien für „sein Museum“ gehabt. Er habe Mitte der 80er Jahre mit seiner Frau und einer Frau G die Beklagten zu 4) und 5) in ihrer Wohnung besucht. Er habe Kenntnis gehabt, dass diese im Besitz eines affenähnlichen Fossils gewesen seien, bei dem es sich um das streitgegenständliche Fossil gehandelt habe. Das Fossil habe im Wohnzimmer der Beklagten zu 4) und 5) gehangen. Die Beklagte zu 5) habe eine große Sammlung Messel Fossilien die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Brüsseler Museum gesammelt hätte. Sie habe damals geäußert das Fossil nur in einem Komplettpaket mit ihrer sonstigen Sammlung verkaufen zu wollen.

In dem ebenfalls am ….2013 eingeführten V Artikel v. ….2013 wird der Zeuge F1 wie folgt zitiert. Er habe angegeben, dass er Ida „in den neunziger Jahren in der Wohnung des Ausgräbers gesehen“ habe. Er habe berichtet, dass ein kleines Museum wie das in Messel keine großen Anschaffungen machen könne. „Angeblich soll nach Angaben des anonymen Ausgräber“ das Fossil „1983 im Rahmen einer Grabung des Brüsseler Reichsmuseums in der Grube Messel gefunden und dem damaligen Grabungshelfer „überlassen“ worden sein, so F1“.

Nach Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Fossil um einen sogenannten Schatzfund gemäß § 984 BGB. Er habe Miteigentum erworben, da das Fossil im Bereich des sogenannten Schildkrötenhügels der Grube Messel gefunden worden sei, als er Eigentümer dieser Fläche war. Die Erklärung der der Firma X, an Fossilien die während ihrer Rechtszuständigkeit geborgen wurden keine Ansprüche zu erheben, sei unerheblich. Die X AG habe mit Kaufvertrag v. 12.11.1975 auf die Ausübung ihrer Bergrechte gegenüber dem Kläger verzichtet. Fossilien unterlägen auch nicht dem Bergrecht.

Die Beklagten hätten gewusst, dass der Finder dem Kläger den Fund bzw. die ihr hieran zustehenden Miteigentumsanteile unterschlagen hätten. Eine gesamtschuldnerische Haftung auf die Hälfte des Verkaufserlöses folge aus den §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 246 StGB bzw. § 259 StGB, § 830 BGB. Hierzu hat der Kläger bezogen auf die Beklagten zu 1) bis 3) zunächst vertreten, dass der Beklagte zu 1) die Hehlerei wegen seiner Kontaktaufnahme zu N zumindest „eingefädelt“ habe. Die Beklagte zu 2) trete weiterhin als Inhaberin der „… O1“ auf; der Beklagte zu 2) sei in dem Zeitraum 2007 gewerberechtlich gemeldeter Inhaber der … gewesen.

Darüber hinaus hätten sich die Beklagten zu 1) bis 3) ungerechtfertigt bereichert, § 816 BGB. Die erteilte Ausfuhrgenehmigung durch das Land Hessen ändere nichts an dieser Rechtslage, da das behauptete Eigentum in diesem Zusammenhang nicht geprüft werde

Nach Erweiterung seiner Klage um Ansprüche gegen die Beklagten zu 4) und 5) hat der Kläger ein mittäterschaftliches Handeln der Beklagten zu 1) bis 5) und eine gemeinsame Haftung gemäß den §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 246 StGB bzw. 259 StGB, 830 BGB vertreten.

Die Beklagten haben bestritten, dass das Fossil 1983 am Schildkrötenhügel in dem Bereich der Grube Messel gefunden worden sei. Sie haben eingewandt, dass das Fossil 1973 oder früher von einem nicht bekannten Finder entdeckt worden sei. Sie könnten nicht sagen, ob das Fossil aus einem Bereich entnommen wurde der innerhalb der Grundstücksgrenzen des Klägers lag, da ihnen Finder und Fundort nicht bekannt seien. Der Zeuge H habe 1973 die A- und die B-Platte von dem 1996 verstorbenen Herrn Y durch Tausch gegen einen Mesosaurus erworben. Die B-Platte habe er 1973 einem Fossilienhändler J im Tausch gegen andere Fossilien überlassen. Im Wege des Tausches habe er die A-Platte 1973 dem Zeugen K überlassen. Dieser habe die Platte im Verlauf von etwa 6000 Stunden präpariert. Der Zeuge K habe das präparierte Fossil dem Beklagten zu 1) erstmals 1983 im präparierten Zustand gezeigt. Später habe der Zeuge K das Fossil an die Beklagte zu 2) verkauft. Der Beklagte zu 3) sei nie Inhaber der … in O1 gewesen. Alleinige Inhaberin war und sei die Beklagte zu 2) gewesen, welche das Fossil über ihre … an das Osloer Museum verkauft habe. Der Beklagten zu 3) sei ein Gewerbeschein allein für den früher von ihm ausgeübten Handel mit dem fossilienähnlichen Bernstein erteilt worden.

Der Beklagte zu 4) habe das Fossil nicht gefunden, die Beklagte zu 5) es nicht präpariert. Es sei ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 4) dem Zeugen E 1979/80 mitgeteilt habe, dass er in der Grube einen Affen gefunden habe, da die Beklagten zu 4) und 5) als Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Grube Messel Ende 1977 bis 1982 ihre Grabungsaktivitäten eingestellt hätten um eine offizielle Grabungsgenehmigung zu bekommen. Den Zeugen E hätten sie erst 1982 in der Grube Messel kennen gelernt. Die Beklagte zu 5) hätte einen Abguss des Fossils von dem Beklagten zu 1) als Geschenk erhalten. Dieser habe seit 1983 in der früheren Wohnung in O2 im Schlafzimmer gehangen, die Beklagte zu 5) besitze ihn noch heute.

Miteigentum an dem Fundstück könnte allenfalls die Firma X erworben habe, die auf ihre etwaigen Eigentumsrechte 1997 verzichtet habe. Fossiliensammler hätten die Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 12.5.1997 als Klarstellung zur Rechtmäßigkeit ihrer Fossiliensuche in Messel verstanden und verstehen dürfen, so hätte dies auch die Beklagte zu 2) in Hinblick auf den Verkauf von Messel-Fundstücken durch ihrer … gehandhabt.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Zeugen H, K, E und N vernommen. Es hat die Beklagten zu 1), 4) und 5) angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der weiteren Beweisaufnahme wird auf die erstinstanzlichen Terminsprotokolle verwiesen.

Wegen des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.1.2013 als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht bewiesen habe, ein Miteigentumsrecht an dem Fossil zu besitzen. Der Kläger müsse beweisen, dass das Fossil zu einem Zeitpunkt nach Vertragsschluss im Jahr 1975 gefunden und ausgegraben worden sei. Aus § 2 des Kaufvertrages folge, dass nur die mit dem Grundstück selbst unmittelbar verbundenen Rechte übertragen worden seien. Einen Fundzeitpunkt nach 1975 stehe nach den Angaben der Zeugen H, K und N nicht fest. Der Zeuge E habe die Behauptungen des Klägers in Bezug auf die Beklagten zu 4) und 5) in wesentlichen Punkten nicht bestätigt. Er habe weder den genauen Fundort, die -zeit noch andere Umstände wie den Finder, die einen Fundzeitpunkt nach Vertragsschluss 1975 beweisen könnten, bestätigt. Von einer Vernehmung der durch den Kläger benannten Zeugen L, M, P, Eheleute F und I hat das Landgericht abgesehen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er die umfängliche Stattgabe der Klage weiterverfolgt und im Wege der Klageerweiterung darüber hinaus verlangt, die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, an ihn 267.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2007 zu zahlen (730 f).

Er rügt eine Gehörsverletzung durch das Landgericht, da es ausweislich des Protokolls vom 15.1.2013 § 285 Abs. 1 ZPO nicht beachtet habe. Das Landgericht habe in der Verhandlung vom ….2013 darauf hingewiesen, dass es keine Beweiswürdigung vornehmen könne, weil es sich hierzu noch Gedanken machen müsse. Es habe deshalb beide Parteivertreter gefragt, ob sie mit einem Wechsel in das schriftliche Verfahren einverstanden seien. Es sei nicht auszuschließen, dass die angefochtene Entscheidung hierauf beruhe. Dies schon deshalb, weil ohne Erörterung das Ergebnis nicht verwertet werden dürfe.

Das Landgericht habe folgende Beweisantritte fehlerhaft übergangen.

F1 habe dazu vernommen werden müssen, dass er das Fossil in den 80er Jahren bei den Beklagten zu 4) und 5) gesehen habe. Nach dem Pressebericht im V vom ….2013 habe F1 angegeben, das laut dem anonymen Ausgräber das Fossil 1983 im Rahmen einer Grabung des Brüsseler Reichsmuseums in der Grube Messel gefunden und dem damaligen Grabungshelfer überlassen worden sei. Der Beweisantritt sei bestimmt genug gewesen.

I habe dazu vernommen werden müssen, dass er die B-Platte 1991 von dem Finder und Erstbesitzer gekauft. Er habe diese nicht von dem Händler J erworben. Die B-Platte sei zusammen mit der A-Platte 1983 gefunden worden sei.

Der Zeuge N habe explizit ausgeführt, dass die B-Platte 1982 gefunden worden sei, woraus ein Fund der A-Platte zu diesem Zeitpunkt folge.

L habe zu der Tatsache vernommen werden müssen, dass sich zu keiner Zeit ein Mesosaurus in der Sammlung Y befunden habe, der Zeuge H diesen also nicht gegen das Fossil habe tauschen können, was die Glaubwürdigkeit des Zeugen H erschüttere.

Das Landgericht habe versäumt ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass eine Präparation über 10 Jahre, wie von dem Zeugen K bekundet, nicht möglich sei. Es sei nicht möglich ein Teil des Fossils zu präparieren, ohne die anderen Teile der Luft auszusetzen, was zum Zerfall des Fossils führe.

Das Landgericht habe versäumt ein Sachverständigengutachten hinsichtlich des Alters der Präparationsmethode einzuholen. Durch diese Gutachten lasse sich klären, ob die Methode schon 1973 angewandt worden sei. Das Fossil weise eine Präparationsmethode aus die von der Beklagten zu 5) in den 80 er Jahren entwickelt und angewandt worden sei. Er trägt hierzu neu und ergänzend vor, dass die Beklagte zu 5) in dem Buch „Z“ die seit den späten sechziger Jahren auch von ihr angewandte „…-Methode“ beschrieben habe, dass streitgegenständliche Fossil aber eine Besonderheit aufweise und zwar seien zusätzlich in das Kunstharz Glasfasern eingebracht worden, auch als Fiberglas bekannt. Kein anderes Fossil sei vor 1982 mit der Kombination aus Kunstharz und Glasfasern präpariert.

Das Landgericht habe versäumt ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass das Fossil welches der Zeuge H in dem Brief an den Zeugen K beschreiben habe, nicht identisch mit dem streitgegenständlichen Fossil sein könne.

Der Beweis des ersten Anscheins spreche für einen Fund 1983 am Schildkrötenhügel, da zumindest der Beklagte zu 1) dies gegenüber dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst angegeben habe, diese Angabe auch im Kaufvertrag mit Osloer Museum auftauche. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrungen, dass ein Händler vorher versuche seriöse Verkaufsinformationen zu erstellen, was hier wegen der verwandtschaftlichen Bindungen des Zeugen K zu den Beklagten zu 1) und 2) einfach gewesen sei.

Die Aussage des Zeugen H sei hinsichtlich der Angaben Insektenfresser und Affenähnliches widersprüchlich und enthalte Ungereimtheiten zu den Umständen des Tauschs der A- und B-Platte.

Die Aussage des Zeugen N sei widersprüchlich. Es sei unverständlich wie er sich mit dem Beklagten zu 1) auf 1983 als Fundzeitpunkt habe einigen können, obwohl er wusste, dass die B-Platte 1982 gefunden worden sein soll und beide Platten ursprünglich eine Einheit gebildet hätten.

Es sei nicht nachvollziehbar warum das Landgericht zum Präparationsaufwand N mehr Glauben geschenkt habe als dem Zeugen E. Eine Präparation von 10 Jahren sei schlechterdings nicht möglich.

Der Kläger trägt darüber hinaus Folgendes neu vor.

Am 8.2.2013 sei ein Gespräch mit F1 zustande gekommen. Dieser sei in den 80er Jahren häufig bei den Beklagten zu 4) und 5) zu Gast gewesen. Er habe Kaufinteresse an der Sammlung geäußert. Die Beklagte zu 5) habe ihm verdeutlicht alles oder gar nichts zu verkaufen und auf ein Stück gedeutet, dass sie habe behalten wollen. Die Beklagte zu 5) habe gesagt, dass es sich dabei um ein Äffchen handele. Dies könne nur das Fossil gewesen sein. F1 sei davon ausgegangen, dass es sich dabei um ein Original gehandelt habe. Der Kläger überreicht eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen F1 vom 8.2.2013.

Der Zeuge E sei erneut zu vernehmen. Er habe am 23.1.2013 bei dem Mitarbeiter W der Klägerin angerufen und angegeben, dass er sich eingeschüchtert gefühlt habe, weil die Beklagten zu 4) und 5) früher seine Freunde gewesen seien. Er habe mitgeteilt, dass ihm nachträglich aufgefallen sei, dass das ihm in der Verhandlung gezeigte Fossil nicht identisch sei mit dem Fossil, was er schon 1983 und später 1989 bei den Beklagten zu 4) und 5) gesehen habe. Es müsse sich also um zwei verschiedene Präparate handeln. Das Fossil sei 1983 als Original bezeichnet worden, was er seiner Ehefrau damals geschildert habe. Der verstorbene Herr C habe ihm am 23.3.2012 gesagt, dass die Beklagten zu 4) und 5) das Original 1982 gefunden hätten. Der Vater des Zeugen E habe die Sammlung Y in einem frühen Stadium gesehen und keinen Mesosaurier entdeckt. Der Kläger überreicht eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen E vom 8.2.2013.

Nach der mündlichen Verhandlung vom ….2013 hätten sich folgende ergänzenden Erkenntnisse ergeben. Durch die Aussage des Zeugen N, dass er die Angabe 1982 aus einer Publikation von M aus dem Jahr 1994 habe, sei der Klägervertreter auf diese Publikation gestoßen, in der M von einem Messeler Primaten spreche, der ihm kürzlich in die Hände gefallen sei. Der Primat sei von einem Unbekannten gefunden, über Vermittlung eines Agenten an einen privaten Sammler in die Schweiz verkauft worden, der das Stück M überlassen habe. Auch deshalb müsse I vernommen werden. Es sei gesichert, dass der Zeuge M den Fundzeitpunkt kenne, da er als Fundzeitpunkt in einer wissenschaftlichen Publikation (K19) 1983 angegeben habe, was sich nicht auf einen anderen Primatenfund beziehe. Der Zeuge M sei als Grabungsleiter des Forschungsinstituts Senckenberg in der Grube Messel zwischen 1975 und 1984 über alles, insbesondere Funde von Privatsammlern, informiert gewesen.

Der Kläger sei nach der Verhandlung vom ….2013 auf einen Q hingewiesen worden, der mit den Beklagten zu 4) und 5) gegraben habe. Dadurch sei er auf das Buch „R“ gestoßen. Nach Darstellung des Autors beruhten die Angaben in der Ausfuhrgenehmigung auf wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen. Der Zeuge N selbst habe danach feststellen lassen, dass das Fossil 1982 gefunden worden sei. Die Darstellung im Buch gebe den tatsächlichen Ablauf wieder. Sie beruhe auf Wahrnehmungen des Autors S. Aus dem Buch ergebe sich, dass der Beklagte zu 1) gegenüber dem Zeugen N angegeben habe, dass ein privater Sammler der anonym bleiben wolle, ihm 6 Monate Zeit für den Verkauf des Fossils gegeben habe. Dies lasse sich nicht mit der Aussage des Zeugen K vereinbaren, der das Fossil bereits 2005 der Beklagten zu 2) übergeben haben wolle, die es dann 2007 von ihm gekauft habe. Die gesamte Aussage des Zeugen K falle durch die Schilderungen in dem Buch in sich zusammen. Aus dem Vorstehenden ergebe sich auch, dass es sich bei den Aussagen der Zeugen H und K um Falschaussagen handele. Der Brief könne nicht aus 1973 stammen. Bei dem Zeugen H handele es sich um einen langjährigen und guten Freund des Beklagten zu 1), was der Kläger nach der Verhandlung vom ….2013 von dem Zeugen E erfahren habe.

Die Präparationsmethode des Fossils sei einzigartig und so nur von der Beklagten zu 5) verwandt worden, was durch Vergleich der Sammlung T im Landesmuseum festgestellt werden könne. Die Präparationstechnik die bei dem Fossil angewandt worden sei, mit der Konservierung durch die Einbettung in Epoxidharz und der Verwendung von Glasfasern, gebe es erst seit Anfang der 80`er Jahre. Mehrere Experten auf dem Gebiet der Präparationstechnik hätten dem Kläger bestätigt, dass die streitgegenständliche Präparation nicht 10 Jahre gedauert haben könne, sondern 2-3 Monate.

Nach § 422 ZPO beantragt der Kläger dem Beklagten zu 1), hilfsweise der Beklagten zu 2) aufzugeben, den Kaufvertrag mit dem Museum in Oslo vorzulegen, der von dem Zeugen N im Verhandlungstermin vom ….2013 vorgelegt worden war. Bei einer unerlaubten Handlung stehe dem Verletzten ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung seines Schadensersatzanspruchs zu. In der Presse sei ein Kaufpreis von 1.000.000 € genannt. Laut dem Zeugen N solle dieser nur 535.000 € betragen haben. Ob und welche weiteren Verpflichtungen das Museum eingegangen sei oder geleistet habe, lasse sich erst aus dem Vertrag erkennen.

Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe den Kaufvertrag vom 12.11.1975 falsch ausgelegt. Mit dem Kaufvertrag seien auch lediglich mittelbar mit dem Grundstück verbundene Rechte übertragen worden. Nach dem objektiven Empfängerhorizont sei § 2 Ziffer 1) des Kaufvertrages so zu verstehen, dass sich aus dem Eigentum an dem Grundstück ergebenden Rechte auf den Erwerber übergehen sollten.

Das Fossil sei kein Bestandteil des Ölschiefers, Bergrecht erstrecke sich hierauf nicht. Die Messel Fossilien seien vom Bergrecht der Firma X nicht umfasst gewesen. Diese Rechtslage sei ausweislich der Veröffentlichungen des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst im Staatsanzeiger vom 12.5.1997 von diesem nicht berücksichtigt worden.

Aufgrund der Aussage des Zeugen N stehe fest, dass mindestens ein Betrag von 535.000,00 € an die Beklagten zu 1) bis 3) gezahlt worden sei, weshalb die Klage über die nach wie vor aufrechterhaltene Stufenklage hinaus teilweise beziffert werden könne.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12.6.2014 stellte der Kläger klar, dass er behaupte, dass der Beklagte zu 4) der Finder des Fossils sei und dieses, wie mit Schriftsatz vom 16.10.2012 erläutert, im Zeitraum 1979/80 gefunden habe. Fundort sei der Schildkrötenhügel gewesen. Das Fossil sei von der Beklagten zu 2) für die Beklagten zu 4) und 5) verkauft worden. Der Beklagte zu 1) habe den Verkauf begleitet. Die Beklagten zu 1) bis 3) seien in unbekannter Höhe an dem Verkaufserlös beteiligt worden. Mangels Kenntnis der näheren Umstände wolle er sich rechtlich nicht auf ein Kommissionsgeschäft festlegen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des am 15.01.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt, Az. 13 O 332/10

I. die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen,

1. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,

a) wer der Finder des Messel-Fossils „Darwinius masillae“ war;

b) wer der/die Vorbesitzer des Messel-Fossils „Darwinius masillae“ vor den Beklagten zu 1), 2) und 3) war bzw. waren;

c) wie hoch der Kaufpreis war, den die Beklagten zu 1), 2) und 3) an den Finder und /oder, sofern nicht mit diesem identisch, an den oder die Vorbesitzer für den Erwerb des Messel-Fossils „Darwinius masillae“ gezahlt haben;

d) welchen Erlös aus der Veräußerung des Messel-Fossils „Darwinius masillae“ an das Naturhistorik Museum, Universität von Oslo, 0316 Oslo (Norwegen) in Euro die Beklagten zu 1) 2) und 3) erzielt haben;

2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern;

3. an den Kläger als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 4) und 5) 50 % des nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Verkaufserlöses nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2007 zu zahlen.

II. Die Beklagten zu 4) und 5) zu verurteilen,

1. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,

a) wer der Finder des Messel-Fossils „Darwinius masillae“ war;

b) wer der/die Vorbesitzer des Messel-Fossils „Darwinius masillae“ vor den Beklagten zu 1), 2) und 3) war bzw. waren;

c) welches Entgelt die Beklagten zu 4) und/oder zu 5) an den Beklagten zu 1) und/oder die Beklagte zu 2) und/oder den Beklagten zu 3) und/oder sonstige Dritte, für die Veräußerung des Messel-Fossils „Darwinius masillae“ an das Naturhistorik Museum, Universität von Oslo, 0316 Oslo (Norwegen) in Euro die Beklagten zu 1) 2) und 3) bezahlt haben;

d) welchen Erlös in Euro der Beklagte zu 4) und/oder die Beklagte zu 5) aus der Veräußerung des Messel-Fossils “Darwinius masillae“ an das Naturhistorik Museum, Universität von Oslo, 0316 Oslo (Norwegen) in Euro durch die Beklagten zu 1) und/oder zu 2) und/oder zu 3) erzielt haben.

2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern;

3. an den Kläger als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1 bis 3) 50 % des nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Verkaufserlöses nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2007 zu zahlen.

III. Die Beklagten zu 1) bis 3) im Wege der Teilklage zu verurteilen,

an den Kläger € 267.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2007 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Darüber hinaus beantragen die Beklagten zu 1) bis 3), den Antrag des Klägers, die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, an den Kläger € 267.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2007 zu zahlen, zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das Urteil. Das Landgericht sei zutreffend von einem Fundzeitpunkt 1973 oder vorher ausgegangen. Rechtlich komme es allerdings darauf nicht an, weil das Fossil als Teil des Messeler Ölschiefers Bergrecht unterliege, es sich bei dem Ölschiefer um einen bergfreien Bodenschatz gemäß § 3 Abs. 3 BbergG handele. Das Bergrecht habe bis 10.4.1995 ausschließlich der Firma X zugestanden, sei dann auf das Land Hessen übergegangen, was auch Hintergrund der Veröffentlichung im Staatsanzeiger vom 11.4.1997 gewesen sei. Der Kläger habe nur das Grund- nicht aber das Bergwerkseigentum erworben, was bei der Firma X verblieben sei. Diese Rechtslage sei auch Hintergrund des Ankaufs der Sammlung D durch das Landesmuseum gewesen.

Über das Beweisergebnis sei am ….2013 verhandelt worden. Das Landgericht habe dieses erörtert und darauf hingewiesen, dass die Vernehmung E das Beweisthema nicht bestätigt habe. Das Gericht habe die Vernehmung weiterer Zeugen mit dem Kläger besprochen, darauf verwiesen, dass die Vernehmung das Beweisergebnis wohl nicht in Frage stellen werde.

Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen E käme nicht in Betracht. Die Bekundungen in seiner eidestattlichen Versicherung widersprächen seiner Aussage. Es könne nicht unterstellt werden, dass der Beklagte zu 4) ihm 1983 und 1989/1990 in gleicher Weise das angebliche „Prunkstück“ seiner Sammlung gezeigt habe. Der Zeuge habe hierzu vernommen angegeben, gute Reproduktionen seien nicht vom Original zu unterscheiden und sich auf den Abguss als damals ihm vorgestellter Platte festgelegt, was mit seiner jetzigen Behauptung, er könne zwischen Original und Kopie unterscheiden, nicht in Einklang zu bringen sei. Er habe auch angegeben, dass ihm zu Fundzeitpunkt und Präparationszeit nichts gesagt worden sei. Nunmehr wiedergegebene angebliche Äußerungen des verstorbenen Herrn C, seien falsch, bestritten und stünden in Widerspruch zu den im Schriftsatz vom 16.10.2012 behaupteten Fundumständen. Derart widersprüchliche Aussagen zur zentralen Frage machten den Zeugen unglaubwürdig.

F1 sei nicht zu vernehmen gewesen. Von wem er den angeblichen Fundzeitpunkt wisse, werde nicht angegeben. Es sei davon auszugehen, dass er den Finder nicht kenne. Da der Kläger schon im Termin vom ….2013 den Zeugen F1 u. a. dafür anbot, dass das Fossil in den 80er Jahren im Wohnzimmer der Beklagten zu 4) und 5) gehangen habe, dies im Zeitungsartikel gleichen Datums aber nicht erwähnt sei, könne die Kenntnis des Klägers hieraus nicht stammen. Sie verweisen auf Widersprüche zwischen der eidesstattlichen Erklärung des Zeugen, wo er als Zeitpunkt seiner Wahrnehmung irgendwann zwischen 1980 und 1990 benennt, und dem Zeitungsartikel vom ….2013, der ihn mit der Angabe der 90er Jahre als Zeitpunkt der Wahrnehmung wiedergibt. Die eidesstattliche Versicherung enthalte nicht mehr als eine Behauptung, bei den Beklagten zu 4) und 5) irgendwann zwischen 1980 und 1990 ein als Äffchen beschriebenes Objekt gesehen zu haben und sei auf Ausforschung gerichtet. Die Beklagten zu 4) und 5) hätten den Zeugen F1 erst 1992 kennengelernt. Es sei zu einem einmaligen Besuch Ende 1992 gekommen. Der gesamte hierzu beschriebene Ablauf sei falsch. Lediglich dem verstorbenen Herrn C sei der Abguss 1999, wegen der Veräußerungsabsicht der Sammlung gezeigt worden.

Auch I sei nicht zu vernehmen. Die Behauptungen hierzu seien ins Blaue hinein aufgestellt, da der Kläger keine Angaben zu dem angeblich I bekannten Finder und Erstbesitzer mache, ferner widersprüchlich vortrage, wenn er unter Verweis auf M behaupte, dass das Fossil von einem Unbekannten gefunden und von einem Agenten an I verkauft worden sei. Letzteres decke sich allerdings mit den Angaben der Beklagten.

Der Zeuge N habe bestätigt, den Fundzeitpunkt nicht zu kennen und 1982 wegen einer Publikation von M genannt zu haben, der 1982 allerdings Teile eines anderen Primaten in Messel gefunden habe.

L sei den Beklagten nicht bekannt. Sämtliche Angaben zu ihm bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen.

Sie räumen ein, dass die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 15.5.2014 vorgetragene Präparationstechnik einer Einbettung in Epoxidharz und Glasfasern ab den 80er Jahren verwandt wurde. Hier sei das Fossil allerdings in Polyesterharz unter Verwendung von Glasfasern als Armierungsgewebe zur Stabilisierung eingebettet. Diese Präparationstechnik sei bereits Ende der 60er Jahre entwickelt worden und seit den 70er Jahren von Hobby-Paläontologen der Grube Messel eingesetzt worden. Die Präparationstechnik lasse nicht auf den Fundzeitpunkt schließen, da ein Fundstück nach seiner Bergung Jahre erhalten werden könne.

Das auch in deutscher Sprache erschienene Buch „R“ schweife an vielen Stellen romanhaft von den wirklichen Gegebenheiten ab. Auf S. 34 deutscher Fassung, S. 31 englischer Fassung sei angegeben, dass N nicht wisse, wer der Finder war, für die Exportgenehmigung habe er nur einen Fund vor 1995 nachweisen müssen. Das Buch führe aus, dass die früheren Eigentümer auf alle Ansprüche an Fossilien vor dieser Zeit verzichtet hätten. Da der Autor den Finder nicht kenne, wisse er auch nicht wie die Bergung und Präparation durchgeführt wurde, beschreibe diese gleichwohl. Im Widerspruch zum Klägervortrag behaupte der Autor auch, dass der Finder das Fossil 25 Jahre in ein Kellerregal gestellt habe. Der Aussage des Zeugen N, dass der Fundzeitpunkt technisch nicht feststellbar sei, man sich auf die Angabe 1983 als Zeitpunkt geeinigt habe, komme ein höherer Beweiswert zu, als Angaben in einem Roman.

Zahlungen über den vereinbarten Preis hinaus habe es nicht gegeben.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

A.

Im Ergebnis erfolglos beanstandet der Kläger, dass das Landgericht Ansprüche aus unerlaubter Handlung verneint hat.

1. Eine Veräußerung einer auch fremden, da im Miteigentum eines Dritten stehenden Sache an einen gutgläubigen Erwerber kann eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB darstellen, wenn ohne Berechtigung das Eigentumsrecht des Miteigentümers vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wird.

(1) Für eine etwaige Haftung der Beklagten kommt es danach in erster Linie darauf an, ob Miteigentum des Klägers an dem Fossil bestand. Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung des etwaigen Miteigentums des Klägers an dem Fossil in Betracht gezogen und eine Eigentümerstellung des Klägers zu Recht als nicht bewiesen verneint.

a) Der Kläger stützt sein Miteigentum auf § 984 BGB. Für den Eigentümer der Sache bedarf es dabei keiner besonderen Erwerbshandlung; der Erwerb der Schatzhälfte durch ihn ist eine bloße Reflexwirkung der Tätigkeit des Finders. Es entsteht Miteigentum und Gemeinschaft (§§ 1008 ff, 741 ff BGB). Die Eigentumslage im Zeitpunkt der Entdeckung ist nach § 984 BGB maßgeblich. Dem folgend kann sich ein etwaiges Miteigentum der Kläger nach § 984 BGB nur an einem Fund ergeben, der zeitlich nach dem Eigentumsübergang an dem Grundstück erfolgte (Staudinger/Gursky (2004), § 984 RN 12 f).

Nach dem Wortlaut des § 984 BGB darf der Eigentümer des Fundes nicht mehr zu ermitteln sein. Dies setzt voraus, dass überhaupt einmal Eigentum an der Sache bestanden hat, was bei einem Fossil ausgeschlossen ist. Die ganz hM bezieht dennoch fossile Funde in den Schatzbegriff mit ein (MüKo/BGB, 6. Aufl., § 984 RN 3, beck-online; OLG Nürnberg, 4 U 857/98, RN 12). Zwar erstreckt sich nach § 905 S. 2 BGB das Grundeigentum auch auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Entgegen der Auffassung der Beklagten erstreckt sich das Bergrecht (§ 3 Abs. 2 BBergG) aber nur auf Bodenschätze (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG); zu ihnen gehören Fossilien nicht. Vielmehr handelt es sich bei Fossilien um pflanzliche oder tierische Überreste, deren wissenschaftlicher Erkenntniswert sich gerade daraus ergibt, dass identifizierbare Einzelteile überdauert haben, die noch nicht durch die Einflüsse des Zeit und des umgebenden Bodens zu nur noch mineralischen Stoffen geworden sind (BVerwG4 C 33/94, RN 23; OLG Nürnberg, a. a. o. RN 12).

Vorliegend handelt es sich unstreitig um ein Fossil in diesem Sinne. Der Einwand des Klägers, dass die X AG habe mit Kaufvertrag vom 12.11.1975 auf die Ausübung ihrer Bergrechte gegenüber dem Kläger verzichtet habe, damit auch auf das Eigentum an Funden welches kraft Bergrecht entstanden sei, bedarf hier keiner Entscheidung.

b) Allerdings haben einige Länder hoheitlich Eigentumsrechte durch sog. Schatzregale begründet, wobei auch Fossilienfunde unter die allgemeine Regelungskompetenz der Länger fallen sollen. Das Land Hessen hat in dieser Hinsicht erst im Jahr 2011 reagiert (vgl. Art. 1 § 24 Gesetz zur Änderung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes). Da der Fundzeitraum nach dem Klägervortrag zwischen 1979 und 1980 gelegen hätte, wäre hier das in diesem Zeitraum geltende Hessische Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler v. 23.9.1974 maßgeblich (GVBl I 450). Dieses hat den Eigentumserwerb nach § 984 BGB unberührt gelassen, aber die Ablieferung gegen Geldersatz angeordnet, war der Gestaltung des preußischen Ausgrabungsgesetzes v. 26.3.1914 angelehnt (PrGS S. 41, hierzu auch Staudinger, a. a. o., § 984 RN 21, BVerwG 4 C 33/94 RN 14 ff). Ein Miteigentum des Klägers bei einem Fund nach 1975 bliebe davon unberührt.

c) Dem Einwand des Klägers, vertraglich sei ihm von X AG mit dem Kaufvertrag auch ein etwa zuvor begründetes Miteigentum der X AG an dem Fossil verkauft und übertragen worden, teilt der Senat nicht. Der Kläger stützt sich hierzu auf den § 2 1) des Vertrages vom 12.11.1975. Dieser enthält eine allgemein übliche Klausel, welche sich nur auf die zum Zeitpunkt von Verkauf und Übereignung vorhandenen Bestandteile des Grundstücks bezieht. Ein etwa zuvor begründetes Miteigentum von der Verkäuferin an dem Fossil fällt nicht hierunter. Das Fossil war nur bis zu seiner Entdeckung Bestandteil des Grundstücks. Für die Behandlung von vor dem Vertragsschluss gefundenen Fossilien trifft der Vertrag keine Regelung.

(2) Das Landgericht hat mithin zu Recht dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt, dass der Fund in einem Zeitraum stattfand als der Kläger auch Eigentümer der streitgegenständlichen Fläche (sog. Schildkrötenhügel) war, also nach dem 12.11.1975. Diesen Beweis hat der Kläger nach der sorgfältigen und überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts, der sich der Senat anschließt, nicht geführt. Die Beweisaufnahme hat die Behauptung des Klägers, dass das Fossil in einem Zeitraum Ende 1979/80 von dem Beklagten zu 4) im Bereich des sogenannten Schildkrötenhügels der Grube Messel gefunden worden sei, nicht bestätigt.

Ein Anscheinsbeweis und in Folge davon eine gegebenenfalls abweichende Beweislastverteilung hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Fundzeitpunkts im Zeitraum 1979/80, kann nicht aus der Jahresangabe 1983 in der Ausfuhrgenehmigung und dem zum Verkauf des Fossils geschlossenen Kaufvertrages folgen, denn die Angabe 1983 und der zuletzt vorgetragene Fundzeitpunkt 1979/80 stimmen nicht überein. Abgesehen davon wäre ein etwaiger Anscheinsbeweis durch die überzeugende Schilderungen des Zeugen N widerlegt, dass Hintergrund dieser Angabe in den Urkunden zur Kaufabwicklung die Unkenntnis von Finder und Fundzeitpunkt waren; er sich mit dem Beklagten zu 1) auf das Jahr 1983 einigte, weil der Beklagte zu 1) in diesem Jahr Kenntnis von der Existenz des Fossils erlangt hatte.

Der Senat ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche ( BGH, VI ZR 175/04). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen ( BGH, VI ZR 230/03). Bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht.

Der Senat hat ferner berücksichtigt, dass sich im Protokoll kein Hinweis darauf findet, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben. Damit steht infolge der Beweiskraft gemäß §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO ein Verstoß gegen die §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO und damit ein Verfahrensfehler fest, der regelmäßig das Gehörsrecht der Parteien verletzt (BGH, IV ZR 244/10, RN 5). Eine Einvernahme des Beklagtenvertreters zur von ihm behaupteten Verhandlung über das Beweisergebnis kam nicht in Betracht, weil Förmlichkeiten, zu denen § 285 Abs. 1 ZPO zählt, in das Protokoll aufzunehmen sind. Gegen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig, die von den Parteien nicht behauptet wird.

Hierin liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel. Ein konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung jedoch nicht aufgezeigt worden. Eine ergänzende Beweisaufnahme war trotz der Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nicht durchzuführen.

a) Eine Vernehmung der Eheleute F hat das Landgericht zu Recht unterlassen. Nach dem am ….2013 vom Kläger eingeführten Zeitungsartikel (Bl. 647 d. A.) will F1 das Fossil „in den neunziger Jahren in der Wohnung des Ausgräbers gesehen“ haben. Es heißt dort weiter: „…soll nach den Angaben des anonymen Ausgräbers Darwinius masillae 1983 im Rahmen einer Grabung des Brüsseler Reichsmuseums in der Grube Messel gefunden…worden sein“. Die Zeitangabe 1983 und die Fundumstände stimmen nicht mit den Angaben des Klägers zu Fundzeitpunkt und -umständen überein. Seine im Beweisantrag vom 15.1.2013 unter Beweis gestellte Behauptung, die Eheleute F hätten in der Wohnung der Beklagten zu 4) und 5) Mitte der 80er Jahre ein „affenähnliches Fossil“ hängen sehen, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass es sich um das Original des streitgegenständlichen Fossils gehandelt haben soll, von dem die Beklagte zu 5) einen Abguss besaß und heute noch besitzt. Ein solcher Rückschluss verbietet sich sogar, weil F1 das Fossil ausweislich des Zeitungsberichts, dessen zutreffende Berichterstattung der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, erst in den 90er Jahren bei dem anonymen Finder gesehen haben will. Dass es sich dabei um den Beklagten zu 4) handelt, wird auch in der eidesstattlichen Versicherung des F1 vom 8.2.2013 nicht erklärt. Sie gebietet keine Einvernahme von F1. Die eidesstattliche Versicherung greift die in dem V-Artikel beschriebene Kenntnis des F1 von dem anonymen Finder und den Fundumständen nicht auf, enthält hierzu keine Angaben. F1 benennt in seiner eidesstattlichen Versicherung weder das streitgegenständliche Fossil, noch dessen Finder, den Fundzeitpunkt oder die Fundumstände. Er beschreibt lediglich vage ein Gespräch, das in einem 10Jahreszeitraum „zwischen 1980 bis 1990“ stattgefunden haben soll, bei dem er ein „Äffchen“ gesehen habe, insbesondere ohne einen Zusammenhang zu seiner im V vom ….2013 berichteten Kenntnis von dem „Ausgräber“ und auch zu „Darwinius masillae“, also dem streitgegenständlichen Fossil, herzustellen.

b) Der Zeuge E hat die in seine Kenntnis gestellten Tatsachen zu Finder, Fundzeitpunkt und Fundort bei seiner Vernehmung am ….2013 am nicht bestätigt.

Entgegen dem Klägervortrag war er bei dem Fund des Fossils nicht anwesend. Die eidesstattliche Versicherung des Zeugen E vom 8.2.2013 gebietet keine ergänzende Vernehmung. Etwaige Angaben die der verstorbene C zu Finder und Fundzeitpunkt am 23.3.2012 gegenüber dem Zeugen E gemacht haben soll, widersprechen den Angaben des Klägers zu diesen relevanten Umständen. Sie sind darüber hinaus nicht in Einklang zu bringen mit der Aussage des Zeugen E vom ….2013, wo er Gespräche mit Herrn C schilderte, das nun eidestattlich versicherte, zeitnah zur Vernehmung stattgefundene etwaige Gespräch vom 22.3.2012 gerade nicht erwähnt hat, vielmehr ausdrücklich angab „von dem Fundzeitpunkt wurde mir nichts gesagt.“

Ferner hat der Zeuge in seiner Vernehmung den ihm gezeigten Abguss der Beklagten zu 5) als die „Platte“ identifiziert“ die er bei den Beklagten zu 4) und 5) im Schlafzimmer gesehen habe. Er hat ausgeschlossen „eine andere Platte“ gesehen zu haben, hervorgehoben, dass das „insbesondere auch so mit der Ölschieferfarbe und so“ gewesen sei, und bestätigt, dass „auch Originale“ so aussehen. Die eidesstattlich versicherten Angaben widersprechen dieser Aussage vom 15.1.2013 in allen entscheidenden Punkten. Er gibt nun an zwei Platten mit dem Fossil zu zwei Zeitpunkten mit unterschiedlichen Colorierungen gesehen zu haben, die der Beklagte zu 4) ihm gegenüber jeweils als „Original“ bezeichnet haben soll.

Der Zeuge E hat damit zwei urkundlich belegte abweichende Aussagen gemacht. Die Aussage des Zeugen E vom 15.1.2013 hat das Landgericht, gemessen an § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, fehlerfrei gewürdigt. Seine eidesstattliche Versicherung vom 8.2.2013 steht im unüberbrückbaren Widerspruch zu dem Inhalt seiner protokollierten Aussage. Sie vermag die Würdigung des Landgerichts nicht als fehlerhaft erscheinen lassen.

Angst oder Einschüchterung, von dem Kläger hierzu als Grund für das Aussageverhalten des Zeugen E genannt, finden in der eidesstattlichen Versicherung keine Erwähnung. Das protokollierte Aussageverhalten des Zeugen E ergibt keinen Anhaltspunkt für Angst oder Einschüchterung. Da der Zeuge E kurz nach seiner Vernehmung erkannt haben will, dass er in allen wesentlichen Punkten falsch oder zumindest verkürzt ausgesagt habe, lässt dies allerdings, wenn es stimmte, nicht auf die Verlässlichkeit des Zeugen und seiner Erinnerung bei einer weiteren Einvernahme schließen.

c) Eine Vernehmung des I hat das Landgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Kläger hat über beide Instanzen nicht dargelegt, von wem konkret I die B-Platte erworben haben soll. Der Kläger hat den etwaigen Finder, nach seinem Vortrag wäre dies der Beklagte zu 4), hierzu nicht benannt, nur negativ behauptet, von wem I die B-Platte nicht erworben haben soll. Die Aussage des Zeugen N war hiervon unbeeinflusst.

d) Entgegen dem Klägereinwand ist die Aussage des Zeugen N auch nicht widersprüchlich. Der Zeuge N hat bestätigt, dass ihm der Finder unbekannt und der Fundzeitpunkt unklar ist. Eine sichere Kenntnis von einem Fund der B-Platte im Jahr 1982 hat er nicht bestätigt. Ob als Fundzeitpunkt 1982 oder 1983 in den Kaufunterlagen eingetragen wurde, war nach seinen Angaben irrelevant, da man sich wegen der Umstände, namentlich der Kenntniserlangung des Beklagten zu 1) von der Existenz der A-Platte im Jahr 1983, auf diesen Zeitpunkt geeinigt hat. Die mangelnde Relevanz des genauen Fundzeitpunkts für den Zeugen N beruht auch auf dem Umstand, dass er trotz Kenntnis eines publizierten etwaigen Fundzeitpunkts von 1982 („…M first described the left side body (Plate B) in 1994, ……, and suggested a collection date of 1982 for Plate B.“, Anlage B 21, Bl. 453 d. A.), sich mit dem Beklagten zu 1) auf 1983 verständigt hatte, wie überhaupt aus seiner Aussage folgt, dass er auch einen Fundzeitpunkt im Jahr 1973 für möglich hielt.

e) Auf eine Vernehmung des L hat das Landgericht zu Recht verzichtet. Nach Angaben des Klägers soll L erst seit 1976 an Exkursionen des verstorbenen Sammlers Y teilgenommen haben. Mitte der 80er Jahre soll der Sammler Y dem L seine Sammlung gezeigt haben (Bl. 553 d. A.). Daraus folgt, dass L im Jahr 1973 Y nicht kannte, dessen Sammlung erstmals mehr als ein Jahrzehnt nach dem vom Zeugen H bekundeten Tausch gesehen hat. Angaben zu dem Bestand der Sammlung vor der Mitte der 80er Jahre kann L aus eigener Anschauung also nicht machen. Die Angaben des Zeugen H zu dem Tauschvorgang im Jahr 1973 betrafen dagegen einen Zeitraum, in dem L den Sammler Y noch nicht kannte, der auch lange vor der ersten Besichtigung der Sammlung durch L lag.

Auch die Erklärung des Zeugen E in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 8.2.2013, sein Vater habe die Sammlung Y „in einem sehr frühen Stadium gesehen“, einen Mesosaurier, also das vom Zeugen H getauschte Fossil, „zu keiner Zeit in der Sammlung gesehen“, gebietet keine ergänzende Einvernahme des Zeugen E. Seine Angaben sind vage. Sie sollen auf Hörensagen beruhen. Eigene Kenntnis von dem Bestand der Sammlung Y erklärt der Zeuge nicht. Dass sein Vater die Sammlung 1973 gekannt hätte wird von ihm ebenfalls nicht bestätigt. Dazu, wie der Sammler Y mit dem getauschten Mesosaurier verfahren ist, fehlen auch unter Berücksichtigung dieser eidesstattlichen Versicherung jede Erkenntnisse oder Anknüpfungspunkte.

Schließlich verweisen die Beklagten zu Recht darauf, dass die wissenschaftliche Bedeutung des streitgegenständlichen Fossils dem Sammler Y nicht erkennbar gewesen sein muss, wie sie auch dem Sammler H nicht erkennbar war und erst durch die Untersuchungen und Publikationen von N, viele Jahre nach dem Tod des Sammlers Y, belegt worden sind.

f) Der Senat würdigt die Aussage des Zeugen H mit dem Landgericht als glaubhaft, ohne erkennbare Widersprüche und in sich schlüssig, auch was die Beschreibung des (unpräparierten) Fossils, seine Motivation zum Tausch der Platten und seine damalige Bewertung der Platten umfasst. Das Landgericht hat sich mit der Behauptung des Beklagten, der Brief vom 5.6.1973 könne das Fossil nicht beschrieben haben, auseinandergesetzt und zutreffend begründet, warum es abweichender Auffassung ist, es von der Einholung eines Sachverständigengutachten hierzu abgesehen hat. Dem folgt der Senat.

Entscheidend ist aber auch, dass aus etwaigen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit bzw. Glaubhaftigkeit des Zeugen H – wie auch des Zeugen K – kein Rückschluss auf den vom Kläger behaupteten Fundzeitpunkt, den Fundort und den Finder gezogen werden kann, denn einen Fund des Fossils im Zeitraum 1979/80 durch den Beklagten zu 4) im Bereich des Schildkrötenhügels der Grube Messel hat die Zeugen gerade nicht bestätigt. Der neue Beweisantritt des Klägers, ein graphologisches Gutachten zu dem Entstehungsdatum des Briefes einzuholen, war somit nicht nachzugehen.

Das Urteil des Landgericht beruht ferner nicht auf der vom Zeugen K bekundeten Dauer der Präparation, die es lediglich für möglich gehalten hat, aber auch eine insoweit fehlerhafte Aussagen des Zeugen K einbezogen und zutreffend gewürdigt hat.

h) Das Landgericht hat zu Recht auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Behauptungen des Klägers, dass die Art der Präparation keinen Zweifel daran lasse, dass das Fossil 1983 geborgen worden sei, da es die Präparationsmethode vor 1975 nicht gegeben habe, unterlassen. Eine Bergung im Jahr 1983 behauptet der Kläger nicht mehr. Sein Beweisantritt kann gleichwohl auch auf den vorgetragenen Fundzeitpunkt in den Jahren 1979/80 bezogen werden. Die Anwendung einer erst nach 1975 praktizierten Präparationsmethode lässt allerdings keinen Rückschluss auf den Fundort zu. Ein Fundort im Bereich der auf den Kläger übertragenen Flächen war und ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Den behaupteten Fundort Schildkrötenhügel, der ein Miteigentum des Klägers im fraglichen Zeitraum begründen würde, hat der Kläger nicht bewiesen.

Von einer Vernehmung der Zeugen M und P zum Beweis dafür, dass Fossilien wie das streitgegenständliche nicht vor 1980 gefunden worden seien, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, abgesehen. Der Kläger widersprach mit dieser Behauptung seinem Vortrag eines Fundes ab Oktober 1979 und einer sehr zeitnah gebotenen Präparation. Seine neue Behauptung, M sei als Grabungsleiter des Forschungsinstitutes in der Grube Messel zwischen 1975 bis 1983 über alles, insbesondere Funde von Privatsammlern informiert gewesen, stützt einen etwaigen Anspruch des Klägers nicht, da M dann den Fund, der 1979/1980 stattgefunden haben soll, und auch den Finder kennen müsste.

Die Kenntnis von M, dass der Beklagte zu 4) 1979/80 am Schildkrötenhügel das Fossil gefunden hätte, hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Er trägt vielmehr vor, dass die B-Platte laut M von einem Unbekannten gefunden und über einen Agenten in die Schweiz verkauft worden sei. Dies spricht nicht nur für einen Fund der vor 1975 stattgefunden haben muss, sondern belegt auch die Unkenntnis von M hinsichtlich der Person des Finders, damit auch hinsichtlich der konkreten Fundumstände. Schließlich liegt darin auch ein Widerspruch zur weiteren Behauptung des Klägers, dass die B-Platte direkt von dem Finder erworben worden sei.

Auch auf die Publikationen von M und sich hieraus ergebende neue Erkenntnisse ist der Kläger nicht erst durch die Aussage des Zeugen N am ….2013 aufmerksam geworden. Diese sind nicht nur allgemein zugänglich, N hat die Publikationen aus den Jahren 1994, 2000, 2003 und 2009 und den Zeitpunkt 1982 auch ausdrücklich in seinem Schreiben vom 10.11.2011 zitiert, was von den Beklagten vor der Vernehmung des Zeugen in der Verhandlung vom 15.1.2013 bereits mit Schriftsatz vom 17.11.2011, dort S. 3, eingeführt worden war (Bl. 452 d. A.). Darüber hinaus nahm die Anlage B 25 dieses Schriftsatzes auf M und seine Publikationen Bezug (Bl. 457 d. A.). Der Kläger hat zum Schriftsatz vom 17.11.2011 am 14.3.2012 Stellung genommen (Bl. 477 ff d. A.). Spätestens ab diesem Zeitpunkt kann seine Kenntnis der maßgeblichen Publikationen angenommen werden. Bereits im Verhandlungstermin vom 7.6.2011 hatte der Klägervertreter einen Artikel von M und Mitautoren überreicht (Bl. 267, 270 d. A.), in dem M auf das Jahr 1983 als möglichen Fundzeitpunkt („from what we know“, Bl. 274 d. A.) eingeht, mithin andere Umstände als diejenigen vermutete, die der Kläger zuletzt vorgetragen hat.

j) Das Buch „R“ und etwaige Erkenntnisse hieraus hätten vom Kläger ebenfalls schon erstinstanzlich eingeführt werden können. Es handelt sich um ein allgemein zugängliches populärwissenschaftliches Werk. Dem Kläger war das Buch entgegen seinem Vortrag spätestens seit seinem Schriftsatz vom 29.9.2011 bekannt, mit dem er als Anlage K 22 einen U-Artikel eingeführt hat, in dem auf das damals bereits in englischer Sprache veröffentlichte Buch und das Erscheinungsdatum der deutschen Übersetzung verwiesen worden war (Bl. 384 d. A.).

Die hierzu angebotenen Zeugen waren nicht zu vernehmen, denn die unter Beweis gestellten Buchauszüge stützten die Behauptung des Klägers nicht, dass der Beklagte zu 4) das Fossil 1979/80 am Schildkrötenhügel gefunden hatte. Nach der Aussage des Zeugen N sind Finder, Fundort und der konkrete Fundzeitpunkt (vor 1995) unbekannt geblieben. Zweifel des Klägers an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen N sind nicht erheblich, da aus ihnen – wie in Bezug auf die Zeugen H und K ausgeführt – , nicht auf die seitens des Klägers behaupteten Fundumstände rückzuschließen ist.

2. Im Ergebnis sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB bereits deshalb abzulehnen und auch eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 823 BGB, 246, 259 StGB ausgeschlossen, da das hierfür vorauszusetzende (Mit-) Eigentums des Klägers nicht gegeben war.

B.

Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung, nächstliegend aus § 816 S. 1 BGB gegenüber der Beklagten zu 2), aber auch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2 BGB, sind mangels (Mit-) Eigentum des Klägers und damit mangels seiner Berechtigung auf Anteile am Verkaufserlös ebenfalls zu verneinen.

Auch der Kaufvertrag war nach § 422 ZPO nicht vorzulegen. Die Behauptung des Klägers, dass als weiteres Entgelt Grabungsrechte in Norwegen vereinbart worden seien, hat der Zeuge E nicht bestätigt, im Gegenteil hat er einen Bezug zwischen eventuellen Grabungen in O3 und dem Fossil verneint. § 422 ZPO begründet keine eigenständige prozessuale Vorlagepflicht, sondern setzt einen materiell-rechtlichen Anspruch gegenüber der Beklagten zu 2) voraus (Zöller, 30. Aufl, § 422 RN 2), der hier gerade nicht gegeben war.

C.

Ein Schriftsatznachlass zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 11.6.2014 war dem Kläger nicht zu gewähren. Der Kläger hat diesen für den Fall beantragt, dass es aus Sicht des Senats auf den Inhalt des Schriftsatzes ankommt. Dies war – wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich – nicht der Fall.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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