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Frachtführerhaftung – leichtfertige oder vorsätzliche Schadensverursachung

LG Mannheim, Az.: 24 O 41/15, Urteil vom 23.11.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziffer 1 4.750,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.04.2015, sowie an die Klägerin zu Ziffer 2 und 3 jeweils 1583,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen:

a) die Beklagte 44 % der Gerichtskosten, die Klägerin 1 33,6 %, die Klägerin 2 und 3 je 11,2 % der Gerichtskosten;

b) von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Klägerin Ziffer 1 33,6 %, die Klägerinnen 2 und 3 je 11,2 %;

c) die Beklagte 44 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung, in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Frachtführerhaftung - leichtfertige oder vorsätzliche Schadensverursachung
Symbolfoto: Von cybrain /Shutterstock.com

Die klagenden Transportversicherer nehmen die Beklagte wegen der Beschädigung und des Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Firma […] vertreibt bundesweit Produkte namhafter Hersteller von Elektronikartikeln an Fachhändler. Mit der Beklagten besteht sei vielen Jahren eine geschäftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der ADSp. Mit der Klage vom 27.04.2015 werden 2 Fälle von Beschädigung und 11 Verlustfälle auf dem Regresswege verfolgt.

Beschädigungsfall 1:

Am 16.09.2014 übernahm die Beklagte bei der Firma […] gegen reine Quittung eine Sendung für die Firma […]. Die entsprechende Handelsrechnung vom 16.09.2014 weist diverse Produkte des Herstellers Apple aus und endet mit einem Betrag von 2.870,53 € netto (K2).

Bei der Auslieferung wurde festgestellt, dass die Sendung mit einem Zytostatikum durchnässt war, also einer chemischen Substanz zum Einsatz in der Chemotherapie. Die Sendung wurde als Gefahrgut entsorgt. Die Beklagte zahlte 49,00 €.

Beschädigungsfall 2:

Am 15.04.2014 übernahm die Beklagte gegen reine Quittung eine Sendung der Firma […] für die Firma […]. Die entsprechende Handelsrechnung vom 15.04.2014 weist 2 Bildschirme EIZO aus und endet mit einem Betrag von 1.138,90 € netto (K10).

Im Zuge der Entgegennahme der aus 2 Einzelpaketen bestehenden Sendung quittierte der Empfänger den Erhalt „in äußerlich einwandfreiem Zustand“ (B3). In der Folgezeit monierte der zuständige Mitarbeiter der Empfängerin eine Beschädigung einer Transportbox.

Verlustfall 1:

Am 29.01.2014 übernahm die Beklagte eine Sendung der Firma […] für die Firma […]. Die entsprechende Handelsrechnung vom 29.01.2014 weist zahlreiche Apple-Produkte aus; als Lieferanschrift ist […] (K16). Die Ablieferquittung vom 30.01.2014 bestätigt den Erhalt der „Sendung wie in Liefermengen aufgelistet in äußerlich einwandfreiem Zustand“ (B4).

Verlustfall 2:

Am 06.02.2014 übernahm die Beklagte eine Sendung der Firma […] für die Firma […]. Die Handelsrechnung vom 06.02.2014 weist 5 Apple-Produkte aus und endet mit einem Betrag von 2.311,05 € netto (K24). Die Parteien streiten darüber, ob diese Sendung abgeliefert oder die aus B5 ersichtliche Quittung eine Fälschung darstellt. Vorgerichtlich hat die Beklagte 48,25 € gezahlt.

Verlustfall 3:

Am 14.02.2014 übernahm die Beklagte eine Sendung der Firma […] für die Firma […]; Lieferanschrift war deren Filiale in […]. Die Handelsrechnung vom 14.02.2014 weist 1 Apple iMac zum Preis von 1.054,01 € netto aus (K31). Die Sendung wurde nicht abgeliefert. Vorgerichtlich hat die Beklagte 51,50 € gezahlt.

Verlustfall 4:

Am 09.04.2014 übernahm die Beklagte eine Sendung der Firma […] für die Firma […]. Die Handelsrechnung vom 09.04.2014 weist einen Apple iMac aus und endet mit einem Betrag von 1.310,32 € (K38a). Die Sendung wurde nicht abgeliefert. Vorgerichtlich hat die Beklagte 76,00 € gezahlt.

Verlustfall 5:

Am 16.04.2014 übernahm die Beklagte eine Sendung der Firma […] für die Firma […]. Die Handelsrechnung vom 16.04.2014 weist 3 Apple iPad aus und endet mit einem Betrag von 1.043,25 € netto (K44). Die Sendung wurde nicht abgeliefert. Vorgerichtlich hat die Beklagte 15,00 € gezahlt.

Verlustfall 6:

Am 29.08.2014 übernahm die Beklagte eine aus 3 Paketen bestehende Sendung der Firma […] für die Firma […]; Lieferanschrift war […] . Die Handelsrechnung vom 29.08.2014 weist diverse Apple-Produkte aus (K51). Eines der drei Pakete wurde nicht abgeliefert. Vorgerichtlich hat die Beklagte 110,00 € gezahlt.

Verlustfall 7:

Am 29.08.2014 übernahm die Beklagte eine Sendung der Firma […] für die Firma […]. Die Handelsrechnung vom 28.08.2014 weist diverse Apple-Produkte aus (K58). Die Beklagte lieferte nur drei von vier Kartons beim Empfänger ab. Vorgerichtlich hat die Beklagte 140,00 € gezahlt.

Verlustfall 8:

Am 15.09.2014 übernahm die Beklagte eine Sendung der Firma […] für die Firma […]. Die Handelsrechnung vom 15.09.2014 weist 10 Apple MacBook zum Preis von je 839,20 € netto aus (K65). Es wurden nur 8 Geräte abgeliefert. Vorgerichtlich hat die Beklagte 175,00 € gezahlt.

Verlustfall 9:

Am 06.10.2014 übernahm die Beklagte eine Sendung der Firma […] für die Firma […]. Die Handelsrechnung vom 06.10.2014 weist 1 Apple MacBook zum Preis von 928,39 € aus (K72). Die Sendung wurde nicht abgeliefert. Vorgerichtlich hat die Beklagte 16,50 € gezahlt.

Verlustfall 10:

Am 09.10.2014 übernahm die Beklagte eine Sendung der Firma […] für die Firma […]. Die Handelsrechnung vom 09.10.2014 weist diverse Elektronikartikel aus und endet mit einem Betrag von 371,30 €. Die Sendung wurde nicht abgeliefert. Die Beklagte hat vorgerichtlich 19,00 € gezahlt.

Verlustfall 11:

Am 23.12.2014 übernahm die Beklagte eine aus 3 Paketen bestehende Sendung der Firma […] für die Firma […]. Es wurden nur 2 Pakete abgeliefert. Vorgerichtlich hat die Beklagte 27,69 € gezahlt.

Die Klägerinnen behaupten:

Sie seien Transportversicherer der Firma […] und zwar die Klägerin Ziffer 1 mit einer Beteiligung von 60 %, die Klägerinnen Ziffer 2 sowie Ziffer 3 mit Beteiligungen von je 20 % (K1). In dieser Funktion hätten sie über den Versicherungsmakler […] die Schäden der Firma […] reguliert.

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Im Beschädigungsfall 2 – Firma […] – sei das Transportgut im Gewahrsam der Beklagten grob fahrlässig durch einen spitzen Gegenstand beschädigt worden; das Lichtbild K12 sei nach dem Auspacken der Monitore aufgenommen worden (ABl. 6).

Im Verlustfall 1 – Firma […] – sei eine Beschädigung einer Palette und bei deren Überprüfung das Fehlen eines Kartons mit 5 Apple iPads festgestellt worden (ABl. 7).

Im Verlustfall 2 – Firma […] – sei die Sendung nicht abgeliefert worden. Die Unterschrift auf der Anlage B5 sei im Unternehmen der Empfängerin unbekannt.

Die Klägerinnen sind der Ansicht:

In den Beschädigungsfällen sei schon wegen der Art der Beschädigung von einem qualifizierten Verschulden i.S.v. § 435 HGB auszugehen.

In den Verlustfällen sei diese Annahme deshalb geboten, da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sei (ABl. 22-24; 85-90).

Durch die geleisteten Teilzahlungen habe die Beklagte ihre Haftung jedenfalls dem Grunde nach anerkannt (ABl. 70).

Durch die Vorlage der Handelsrechnungen und der entsprechenden Lieferscheine und Packlisten sei der Nachweis des behaupteten Inhalts der verloren gegangenen Pakete erbracht. Auf Seiten 1-16 der Replik vom 12.08.2015 wird verwiesen (ABl. 74-85).

Der Mitverschuldenseinwand greife nicht durch, da es am notwendigen Kausalzusammenhang fehle (ABl. 90, 91).

Die Klägerinnen haben zunächst gemäß der Klageschrift vom 27.04.2015 beantragt,

(1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.) 12.200,83 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr aus 601,88 € seit dem 08.01.2015, aus 1.959,19 € seit dem 13.03.2015, aus 5.102,05 € seit dem 26.03.2015, aus 3.226,96 € seit dem 27.03.2015 sowie an die Klägerinnen 2.) und 3.) jeweils 4.066,93 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20062, € seit dem 08.01.2015, aus 653,06 € seit dem 13.03.2015, aus 1.700,68 € seit dem 26.03.2015, aus 1.075,65 € seit dem 27.03.2015 und aus 436,91 € seit dem 09.04.2015 zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 – Eingang beim Landgericht Mannheim ohne Anlagen: 16.11.2015, 21:07 Uhr (ABl. 137) – haben die Klägerinnen ihren Zahlungsantrag erweitert und diesen auf die Verlustfälle Nr. 12 vom 08.09.2014 (ABl. 153-156), Nr. 13 vom 12.11.2014 (ABl. 156-159), Nr. 14 vom 01.12.2014 (ABl. 159-161), Nr. 15 vom 26.11.2014 (ABl. 161-163), Nr. 16 vom 01.12.2014 (ABl. 163-165), Nr. 17 vom 06.05.2015 (ABl. 166-168) und Nr. 18 vom 06.05.2015 (ABl. 168-170) gestützt.

 

Mit Schriftsatz vom 20.11.2015 (Eingang per Telefax: 20.11.2015, 18:15 Uhr) haben die Klägerinnen ihren Zahlungsantrag erneut erweitert (ABl. 197) und diesen auf Schäden bei 3 Sendungen vom 19.Januar, 03.Februar und 19.Februar 2015 an die Firma […] gestützt (ABl. 178-187).

Im Kammertermin vom 23.11.2015 haben die Klägerinnen auch beantragt,

(2) des Weiteren die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.) 2.913,95 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr aus 1889,30 € siet dem 12.09.2015, aus 1.713,809 € seit dem 12.09.2015, aus 208,11 € seit dem 12.09.2015, aus 273,96 € seit dem 16.09.2015, aus 208,11 € seit dem 12.09.2015, aus 31,10 € seit dem 12.09.2015, aus 289,57 € seit dem 12.09.2015 zu zahlen sowie an die Klägerinnen zu 2.) und 3.) jeweils 971,32 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 63,10 € seit dem 12.09.2015, aus 571,27 € seit dem 12.09.2015, aus 69,37 € seit dem 12.09.2015, aus 91,32 € seit dem 16.09.2015, aus 69,37 € seit dem 12.09.2015 ([…]), aus 10,37 € seit dem 12.09.2015, aus 96,52 € seit dem 12.09.2015 zu zahlen;

(3) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.) 6.017,66 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 26.09.2015 sowie an die Klägerinnen zu 2.) und 3.) jeweils 2.005,89 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat das Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 16.11.2015 und 20.11.2015 als verspätet gerügt und klar gestellt, dass der Klageerweiterung nicht zugestimmt wird (ABl. 203, 204).

Hinsichtlich der Klage vom 27.04.2015 hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Bezogen auf den Beschädigungsfall 1 und die Verlustfälle 1 – 5 erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung (ABl. 55).

Die Beklagte behauptet:

Zum Verlustfall 3:

Die Sendung sei auf dem Transport vom Frachtzentrum […] zum Frachtzentrum […] verloren gegangen (ABl. 48).

Zum Verlustfall 4:

Die Sendung sei auf der Auslieferfahrt vom Frachtzentrum […] zum Empfänger verloren gegangen (ABl. 48).

Zum Verlustfall 5:

Die Sendung sei nach Erfassung im regional zuständigen Frachtzentrum […] verloren gegangen (ABl. 49).

Zum Verlustfall 6:

Die Sendung sei auf der Auslieferfahrt vom Frachtzentrum […] zum Empfänger verloren gegangen (ABl. 49).

Zum Verlustfall 7:

Die Sendung sei auf der Auslieferfahrt vom Frachtzentrum […] zum Empfänger verloren gegangen (ABl. 50).

Zum Verlustfall 8:

Die Sendung sei auf dem Weg vom Frachtzentrum […] zum regional zuständigen Frachtzentrum […] verloren gegangen (ABl. 50).

Zum Verlustfall 9:

Die Sendung sei im regional zuständigen Frachtzentrum […] verloren gegangen (ABl. 51).

Zu den Verlustfällen 10 und 11:

Die Sendung sei jeweils im Eingangsfrachtzentrum […] verloren gegangen (ABl. 51).

Zur Vermeidung von Unregelmäßigkeiten bei einem täglich anfallenden Transportvolumen von ca. 600.000 Packstücken treffe die Beklagte umfangreiche Kontroll- und Präventionsmaßnahmen. Auf Seiten 11 und 12 des Schriftsatzes vom 07.Oktober 2015 wird verwiesen (ABl. 133, 134).

Die Beklagte ist der Ansicht:

Die Aktivlegitimation der Klägerinnen sei durch die unvollständig vorgelegten Auszüge zur Transportversicherungspolice nicht nachgewiesen. Gleiches gelte für die lückenhafte Regulierungsnachweise (ABl. 34-37).

Es beständen auch erhebliche Zweifel, ob die angeblich verloren gegangenen Pakete den Inhalt gehabt hätten, welchen die Klägerinnen behaupten. Insoweit fehle ausreichender Beweis (ABl. 39); auch die nachträglich vorgelegten Dokumente seien nicht vollständig stimmig (ABl. 129-131). Bei Bemessung der Schadenshöhe könne nur der reine Einkaufspreis zugrunde gelegt werden (ABl. 40).

Im Rahmen eines Sammeltransports könne allein die Verschmutzung eines Pakets kein qualifiziertes Verschulden indizieren (Beschädigungsfall 1).

Die Versenderin treffe ein erhebliches Mitverschulden, da sie weder eine Wertdeklaration vorgenommen noch auf den drohenden hohen Schaden hingewiesen habe (ABl. 52-54). Die von der Beklagten angebotenen Sonderdienste für die vertrauliche Behandlung besonders wertvoller Güter habe die Versenderin aus Ersparnisgründen nicht beauftragt. Es sei deshalb treuwidrig, gleichwohl den vollen Schadensersatz geltend zu machen (ABl. 55, 135, 136).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der ausführlichen Erörterungen im Kammertermin.

Durch Beschluss vom 23.11.2015 (ABl. 205) hat die Kammer das Verfahren hinsichtlich der Fälle, welche erst 6 Kalendertage bzw. nach dem letzten Werktag vor dem Terminstag beim Landgericht Mannheim eingegangen sind, sowie das Verfahren über den Schadensfall B. abgetrennt.

Entscheidungsgründe

Die Klage vom 27.04.2015 ist zulässig (§ 17 ZPO) und hat gemäß §§ 425 Abs. 1, 435 HGB i.V.m. §§ 254 Abs. 2 S. 1, 398 BGB in der Sache teilweise Erfolg.

1. Im Beschädigungsfall 1 – […] – ist nicht dargetan, dass der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden i.S.v. § 435 HGB angelastet werden könnte. Hier stützt sich die Klägerin allein darauf, dass die Sendung der Firma […] beim Empfänger durchnässt angekommen ist (ABl. 4). Daraus lässt sich nur ableiten, dass das Paket mit dem Zytostatikum im Rahmen eines Sammeltransports über dem Paket der Firma […] gestapelt war. Es ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich, ob dem zuständigen Fahrer der Beklagten oder ihres Nachunternehmers (§ 428 HGB) Erkenntnisse über den Inhalt und den Zustand dieser Medikamentensendung vorlagen. Es bleibt unklar, ob den Fahrer überhaupt ein Verschulden trifft.

Die Klägerinnen haben nicht dargetan, dass nach der Regulierung der Beklagten auf der Basis der Regelhaftung noch ein Betrag offen steht.

2. Im Beschädigungsfall 2 – Firma […] – wurde nach Erteilung einer reinen Quittung die Beschädigung eines der zwei Bildschirme festgestellt.

Die von den Klägerinnen vorgelegte Kopie eines Lichtbildes (K12) legt zwar nahe, dass die dort ersichtliche Verpackung durch einen spitzen Gegenstand oder eine scharfe Kante eingedrückt worden ist (ABl. 6, 141). Daraus lässt sich aber nicht ohne weiteres ableiten, dass der zuständige Fahrer der Beklagten oder ihres Nachunternehmers in leichtfertiger Weise mit diesem Paket umgegangen ist.

Wie im Kammertermin erörtert ist der Kammer u.a. aus einem jüngst eingeholten Sachverständigengutachten in anderer Sache bekannt, dass selbst Fachleute für Verpackungswesen aus derartigen Schäden keinen sicheren Schluss auf schuldhaftes oder gar leichtfertiges Handling ziehen können. Dies gilt um so mehr, wenn – wie hier – das Lichtbild zum Ausmaß des Schadens von schlechter Qualität und die entsprechende Kartonage entsorgt ist.

Weitere Tatsachen vermochte die gemäß den Vollmachturkunden (ABl. 199-201) zur Aufklärung des Tatbestandes befähigte Klägervertreterin (§ 141 ZPO) nicht vortragen. Bei einer rein „papiermäßigen Bearbeitung“ (ABl. 174) durch Versicherungsmakler, die dem eigentlichen Geschehen fern stehen, sind derartige Aufklärungsdefizite nicht verwunderlich. Dies entspricht den allgemeinen Beobachtungen der Kammer aus der Bearbeitung zahlreicher Transportrechtsstreitigkeiten in den letzten 17 Jahren.

Die Klägerinnen haben auch in diesem Falle nicht dargetan, dass nach der Regulierung der Beklagten auf der Basis der Regelhaftung noch ein Betrag offen steht.

3. Im Verlustfall 1 – Firma […] – greift jedenfalls die Einrede der Verjährung durch:

Gemäß § 439 Abs. 1 S. 2 HGB verjähren Ansprüche aus einer Beförderung i.S.d. §§ 407 ff. HGB in einem Jahr.

a. Selbst wenn man einen Verlust im Gewahrsam der Beklagten annimmt, dann würde sich die Verjährungsfrist vom 30.01.2014 bis zur Anhängigkeit der Klage (§ 167 ZPO) am 06.05.2015 erstrecken (§ 439 Abs. 2 S. 2 HGB). Eine Hemmung durch Haftbarhaltung (§ 439 Abs. 3 S. 1 HGB) kann allenfalls vom 27.11.2014 (K22, K23) bis zum 23.01.2015 (K17), also für einen Zeitraum von knapp 2 Monaten angenommen werden.

Zahlungen auf der Basis der Regelhaftung stellen kein Anerkenntnis des Anspruchs dem Grunde nach dar (§§ 133, 157 BGB). Der Kammer ist bekannt, dass gerade auch die Beklagte im Rahmen von ständigen Geschäftsbeziehungen mit Großverladern wie ComLine aus wirtschaftlichen Gründen die entsprechenden begrenzten Zahlungen leistet, wenn gewisse Anhaltspunkte für eine Obhutshaftung sprechen.

b. § 439 Abs. 1 S. 2 HGB greift nicht ein, da ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten nicht dargetan ist:

Unstreitig hat die Empfängerin in Harsewinkel zunächst reine Quittung erteilt (B4).

Der Beweiswert der Mängelliste K18 ist völlig unklar. Vermerkt ist „Palette eingeknickt“. Was damit zum Ausdruck gebracht werden soll, konnte auch die umfassend informierte (§ 141 Abs. 3 S. 2 ZPO) Vertreterin der Klägerinnen nicht erläutern (ABl. 204). Der Vermerk soll die Abschreibung der Empfangsspediteurin, der Firma […] darstellen (ABl. 7). Nach dem bestrittenen (ABl. 143) Vortrag der Beklagten handelt es sich um eine handschriftliche Information des zuständigen Fahrers an die Empfängerin (ABl. 43; K17).

Wie ein irgendwie gearteter Knick einer Palette einen Verlust begünstigen könnte, bleibt unklar. In diesem Zusammenhang tragen die Klägerinnen lediglich vor, das auf einer Palette gestapelte Gut habe bei Ablieferung nicht auf Vollzähligkeit überprüft werden können, das hätte den Entladezeitraum erheblich verzögert (ABl. 74). Auch hier sind die Folgerungen, welche die Klägerinnen aus dieser Behauptung ableiten wollen, völlig unklar. Wann die Überprüfung der – in welcher Art beschädigten? – Palette stattgefunden und wann genau ein Verlust festgestellt worden ist (ABl. 7), wird nicht vorgetragen; damit ist eine Entwendung im Hause der Empfangsspediteurin nicht ausschließbar.

Legt man die Darstellung der E-Mail vom 23.01.2015 (K17) zugrunde, ist eine versehentliche Fehlverladung im Zuge der Sortierung in den Frachtzentren nicht völlig ausschließbar.

Aus dem – der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannten – Standardschreiben der Beklagten vom 13.03.2014, dass „im Rahmen der speditionellen Organisation … bei der o.g. Sendung ein Zustand erkannt worden ist, bei welchem ein Schadenseintritt/Verlust- eintritt nicht ausgeschlossen werden kann“ sowie aus dem Zusatzvermerk „Warenverlust 5 iPads“ (K10e) kann die Klagepartei nur ableiten, dass ein Verlust von 5 iPads im Obhutszeitraum auch von der Beklagten als möglich angesehen worden ist. Ein Anerkenntnis kann daraus nicht abgeleitet werden (§§ 133, 157 BGB).

Da keine konkreten Tatsachen vorgetragen sind, die einen sicheren Schluss auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Mitarbeiter oder des Nachunternehmers der Beklagten zulassen, ist ungeachtet der Frage, ob ein Verlust in der Obhut der Beklagten eingetreten ist, festzuhalten, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 435 HGB nicht ersichtlich sind. Damit verbleibt es bei der Regelverjährung gemäß § 439 Abs. 1 S. 1 HGB.

4. Den Verlustfall 2 – […]- hat die Kammer zusammen mit der unzulässigen Klageerweiterung (§ 263 ZPO) abgetrennt, um nicht wegen dieses begrenzten, dem Einwand gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ausgesetzten Anspruchs die Entscheidung über die übrigen Klagepunkte hinauszuzögern. Dies schien auch geboten, um den Prozessstoff überschaubar zu halten.

5. In den Verlustfällen Ziffer 3 bis Ziffer 11 haftet die Beklagte gemäß §§ 425 Abs. 1, 435 HGB für den jeweils eingetretenen Verlust von Transportgut. Es ist unstreitig, dass der Verlust

– im Fall 3

auf dem Transport von Hamburg nach […] (ABl. 48)

– im Fall 4

auf der Auslieferfahrt ab Frachtzentrum […] (ABl. 48)

– im Fall 5

im Frachtzentrum […] (ABl. 49)

– im Fall 6

auf der Auslieferfahrt ab Frachtzentrum […] (ABl. 49)

– im Fall 7

auf der Auslieferfahrt ab Frachtzentrum […] (ABl. 50)

– im Fall 8

auf dem Transport von […] nach […] (ABl. 50)

– im Fall 9

im Frachtzentrum […] (ABl. 51)

– in den Fällen 10 und 11

jeweils im Frachtzentrum […] (ABl. 51)

eingetreten ist.

Über diese Eingrenzung der Verlustorte vermochte die Beklagte keinen weiteren Sachvortrag zu leisten. Sie hat insbesondere in keinem dieser Fälle dargetan, welche zeitnahen und konkreten Nachforschungen sie angestellt hat, um die verloren gegangenen Pakete möglicherweise doch noch aufzufinden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es „Sache des Frachtführers, unmittelbar nach Bekanntwerden eines Verlustfalls konkrete Nachforschungen anzustellen und diese zu dokumentieren, um sie in einem nachfolgenden Rechtsstreit belegen zu können. Substantieller Vortrag zu den durchgeführten Recherchen ist vor allem deshalb von besonderer Bedeutung, weil allein zeitnahe Nachfragen sowohl bei den eigenen Mitarbeitern als auch – je nach den Umständen des Einzelfalles – bei anderen Empfängern von Sendungen die realistische Möglichkeit bieten, ein außer Kontrolle geratenes Paket doch noch aufzufinden“. Zur Erfüllung der dem Frachtführer obliegenden sekundären Darlegungslast hätte die Beklagte insbesondere vortragen müssen, „welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Sendungen eingeleitet hat und was ihre Nachforschungen, insbesondere die Befragung der jeweiligen Mitarbeiter, die mit den verloren gegangenen Paketen in Berührung gekommen sein mussten, ergeben haben“. Allein diese unzureichenden Nachforschungen rechtfertigen bei einer generalisierenden Betrachtungsweise den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten (BGH, Urt. v. 19.07.2012, TranspR 2013, 111, Leitsatz sowie Tz 19, 20; vgl. auch Urt. v. 10.05.2012, NJW 2013, 778, 780 Tz 35).

6. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen folgt jedenfalls aus § 398 BGB:

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 20.09.2007, TranspR 2008, 113, 114 Tz 17; vgl. auch Koller, 8.Auflage 2013, Rdnr. 84 zu § 425 HGB m.w.N.), dass durch die Übergabe der den Schadensfall betreffenden Unterlagen eine konkludente Abtretung zum Ausdruck gebracht wird (§§ 133, 157 BGB). Im konkreten Falle sind die Klägerinnen im Besitz umfangreicher Konvolute zu 22 Schadensfällen zu Lasten der Firma […]. Dadurch wird deren Willensrichtung, den Klägerinnen den Regress zu ermöglichen, in besonderem Maße deutlich.

Deshalb bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die vorgelegten Kopien aus der Transportversicherungspolice (K1) einen Nachweis i.S.v. § 86 VVG ermöglichen.

7. Im Hinblick auf §§ 439 Abs. 1 S. 2, 435 HGB greift die in den Fällen Ziffer 3 – 5 erhobene Verjährungseinrede nicht durch. Hier beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

8. Die Klägerinnen haben auch bewiesen, dass die in Verlust geratenen Pakete den Inhalt hatten, der behauptet worden ist.

Nach der Lebenserfahrung kann bei kaufmännischen Absendern regelmäßig angenommen werden, dass verschlossene Pakete die im Lieferschein bzw. in begleitenden Handelsrechnungen angegebenen Sachen enthalten (vgl. auch: Koller, a.a.O., Rdnr. 41 zu § 425 HGB m.w.N.). Von diesem Erfahrungssatz geht auch die erkennende Kammer für Handelssachen aus (§ 286 ZPO, § 114 GVG).

Mit ihrer Replik haben die Klägerinnen zahlreiche Packlisten und Lieferscheine vorgelegt, die mit den Handelsrechnungen im Einklang stehen. Die nicht weiter begründeten Zweifel der Beklagten sind insoweit nicht ausreichend, um eine andere Beurteilung nahe zu legen (ABl. 39); ebensowenig gewisse Unstimmigkeiten bezüglich der Kundennummern (ABl. 129-131).

9. Der Einwand der Beklagten gegen die Schadensberechnung der Klägerinnen (ABl. 40) greift nicht durch:

Gemäß § 429 Abs. 3 S. 1 HGB bestimmt sich der Wert des Gutes, für dessen Verlust Ersatz zu leisten ist, nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist; diese Vermutung ergibt sich aus § 429 Abs. 3 S. 2 HGB.

Die gesetzliche Vermutung gilt zu Gunsten und zu Lasten des Geschädigten (Koller, a.a.O., Rdnr. 13 zu § 429 HGB m.w.N.). Den Wert gemäß § 429 Abs. 3 HGB kann der Geschädigte im Wege einer abstrakten Schadensberechnung verlangen (a.a.O., Rdnr. 18). Diesen Wertersatz kann der Geschädigte als Mindestentschädigung auch dann verlangen, wenn sein wirtschaftlicher Schaden geringer ist (Herber in: Münch.Komm., 3.Auflage 2014, Rdnr. 12 zu § 429 HGB). Auch derjenige, dem der Frachtführer gemäß § 435 HGB unbeschränkt haftet, darf seinen Schaden abstrakt berechnen; auch ihm steht der Wertersatz gemäß § 429 HGB als Mindestschaden zu (OLG Stuttgart, Urt. v. 05.09.2001, TranspR 2002, 23).

 

10. Gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Versenderin jedoch ein – in den einzelnen Verlustfällen unterschiedlich hohes – Mitverschulden anzulasten, da sie es unterlassen hat, die Beklagte auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, welche die Beklagte weder kannte noch kennen musste.

a. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im allgemeinen in solchen Fällen gegeben, in denen der Wert des einzelnen Pakets den 10-fachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß den Beförderungsbedingungen des Frachtführers ausmacht (BGH, TranspR 2008, 113, 117 Tz 47; BGH, Urt. v. 01.12.2005, NJW 2006, 1426, 1428 Tz 28). Wenn wirksame Beförderungsbedingungen fehlen gilt die Wertgrenze des 10-fachen Schadensersatzbetrages gemäß § 431 Abs. 1 HGB (BGH, Urt. v. 21.01.2010, NJW-RR 2010, 909 Tz 22; Koller, a.a.O., Rdnr. 19b zu § 435 HGB sowie Fn 206; Baumbach-Hopt-Merkt, 36. Auflage, Anm. 4 B zu § 425 HGB).

Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Kausalität des Mitverschuldenseinwandes nur dann verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, TranspR 2008, 113, 117 Tz 48). Ohne besonderen Sachvortrag des Anspruchstellers ist in der Regel davon auszugehen, dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlichen Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen hätte oder den Transportauftrag abgelehnt hätte (BGH, Urt. v. 13.08.2009, TranspR 2010, 143 Tz 15).

b. Im konkreten Falle ist festzustellen, dass die Versenderin in allen Fällen sehr wertvolle und extrem diebstahlsgefährdete Produkte im Wege des Sammeltransports verschickt hat. Diese Bewertung kommt auch in ADSp 3.6. zum Ausdruck.

In den hier in Rede stehenden Verlustfällen beträgt der Wert pro Kilogramm Ware im Verlustfall

Nr. 3 […]

104,46 €

Nr. 4 […]

86,21 €

Nr. 5 […]

347,75 €

Nr. 6 […]

57,19 €

Nr. 7 […]

288,58 €

Nr. 8 […]

54,22 €

Nr. 9 […]

308,98 €

Nr. 10 […]

98,53 €

Nr. 11 […]

84,02 €.

Die Haftungshöchstgrenze gemäß § 431 Abs. 1 HGB beträgt 8,33 Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds. Das sind je nach Relevanzdatum knapp 10 €/kg. Der maximale Wert des Sonderziehungsrechts am 06.10.2014 in Höhe von 1,17709 € führt zu einem Haftungshöchstbetrag von 9,8051597 €.

Für die Abwägung gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist festzustellen, dass in den Verlustfällen Nr. 5 und 9 die Wertgrenze nach § 431 Abs. 1 HGB um mehr als 30-fache (d.h. das 37-fache bzw. das 31-fache) überschritten worden ist. Das rechtfertigt bei der gebotenen Gesamtabwägung nach Überzeugung der Kammer einen Mitverschuldensanteil von 50 %.

Im Verlustfall Nr. 7 ist die Grenze um mehr das 28-fache überschritten. Das rechtfertigt bei der gebotenen Gesamtabwägung nach Überzeugung der Kammer einen Mitverschuldensanteil von 40 %.

In den Verlustfällen Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 10 ist die Grenze etwa um das 10-fache überschritten. Das rechtfertigt bei der gebotenen Gesamtabwägung nach Überzeugung der Kammer einen Mitverschuldensanteil von 1/3.

In den Verlustfällen Nr. 6, Nr. 8 und Nr. 11 liegen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen für den Ansatz eines Mitverschuldens nicht vor.

11. Nach all dem stehen den Klägerinnen folgende Beträge zu:

Verlustfall Nr. 3

651,17 €

Verlustfall Nr. 4

797,55 €

Verlustfall Nr. 5

506,63 €

Verlustfall Nr. 6

1.118,27 €

Verlustfall Nr. 7

2.457,22 €

Verlustfall Nr. 8

1.503,40 €

Verlustfall Nr. 9

447,70 €

Verlustfall Nr. 10

228,53 €

Verlustfall Nr. 11

207,57 €

7.918,04 €.

Folgt man der – wenig pragmatischen – Antragstellung der Klägerinnen, dann entfallen hiervon auf die Klägerin Ziffer 1 4.750,82 €, auf die Klägerinnen Ziffer 2 und Ziffer 3 jeweils 1.583,61 €.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

12. Die Kostenentscheidung erging gemäß §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Nach Abtrennung verbleibt eine Auseinandersetzung über insgesamt 18.071,89 €. Insoweit ist die Beklagte zu rund 44 % unterlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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