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Fußgängerunfall – Kollision mit Radfahrer durch Betreten des Radwegs

Fußgänger auf Radwegen müssen zahlen: Wer unachtsam einen Radweg überquert und einen Unfall verursacht, haftet für alle Schäden. Das zeigt ein aktuelles Urteil, das die Rechte von Radfahrern stärkt und die Pflichten von Fußgängern betont.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 12.03.2024
  • Aktenzeichen: 12 W 7/24
  • Verfahrensart: Prozesskostenhilfeverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Schadenersatz, Prozesskostenhilfe
  • Beteiligte Parteien:
    • Fahrrad fahrender Kläger: Fordert Ersatz für materielle und immaterielle Schäden sowie Ersatz zukünftiger Schäden, die durch eine Kollision mit einem Fußgänger entstanden sind.
    • Fußgänger Beklagter: War in den Verkehrsunfall verwickelt und beantragte Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen Schadensersatzforderungen; argumentiert, dass aufgrund ungeklärter Umstände wie der Sichtverhältnisse und der Geschwindigkeit des Fahrradfahrers eine Beweisaufnahme erforderlich sei.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Am 07.08.2020 kam es zu einer Kollision zwischen einem Fahrradfahrer und einem Fußgänger, woraufhin der Kläger Schadensersatzansprüche gelt machte. Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe, um seine Verteidigung in dem zugrunde liegenden Zivilprozess zu finanzieren.
    • Kern des Rechtsstreits: Es wurde streitig, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe – insbesondere eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung – erfüllt sind, trotz vorhandener strittiger Fragen zu den Unfallumständen.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss zur Zurückweisung der Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen.
    • Begründung: Gemäß § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Da dem Beklagten hinreichende Erfolgsaussichten fehlten und eine detaillierte Klärung der strittigen Unfallumstände (wie Sichtverhältnisse und Geschwindigkeit) nicht vorgenommen wurde, blieb der Antrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
    • Folgen: Der Beklagte erhält keine finanzielle Unterstützung für sein Rechtsverteidigungsverfahren und muss daher die entstandenen Kosten selbst tragen.

Haftung bei Verkehrs-Unfällen: Rechte und Pflichten von Fußgängern und Radfahrern

Verkehrsunfälle zwischen Fußgängern und Radfahrern nehmen stetig zu. Besonders kritisch sind dabei Kollisionen auf Radwegen, die durch unachtsames Betreten entstehen. Die geltenden Verkehrsregeln sehen klare Vorschriften vor, wie Fußgänger einen Radweg überqueren müssen. Bei Missachtung dieser Regeln drohen nicht nur schwere Verletzungen durch Unfälle, sondern auch erhebliche Schadensersatzansprüche.

Die Frage der Haftung bei Unfällen dieser Art beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Dabei geht es oft um die Abwägung zwischen der Verkehrssicherheit beider Parteien und deren Pflichten im Straßenverkehr. Ein aktueller Fall zeigt exemplarisch, wie Gerichte die Verantwortlichkeiten bei solchen Zusammenstößen bewerten.

Der Fall vor Gericht


Radfahrer erhält Recht nach Kollision mit Fußgänger auf Radweg

Fußgänger tritt auf Radweg, während Radfahrerin abrupt bremst.
Haftung bei Fußgänger-Radfahrer-Kollision | Symbolfoto: Flux gen.

Ein Fußgänger, der ohne zu schauen einen Radweg betrat und dabei mit einem Radfahrer kollidierte, muss für die entstandenen Schäden aufkommen. Dies entschied das Oberlandesgericht Brandenburg in einem aktuellen Fall. Der Beklagte hatte den Radweg überquert, ohne auf den herannahenden Radfahrer zu achten, wodurch es zum Zusammenstoß kam.

Klare Rechtslage bei Radweg-Querung durch Fußgänger

Nach § 25 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung müssen Fußgänger beim Überqueren eines Radwegs besondere Rücksicht auf Radfahrer nehmen. Das Gericht stellte klar: Ein Fußgänger darf einen Radweg erst dann betreten, wenn er sicher sein kann, dass er keinen Radfahrer gefährdet oder behindert. Der Beklagte verstieß gegen diese Pflicht, indem er den Radweg betrat, ohne auf den erkennbar herannahenden Kläger zu achten. Damit setzte er die entscheidende Ursache für die Kollision und den Sturz des Radfahrers.

Gericht weist Einwände des Fußgängers zurück

Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Radfahrers. Der Unfall ereignete sich in einem übersichtlichen Bereich bei guten Sichtverhältnissen. Ein bevorrechtigter Radfahrer muss seine Geschwindigkeit nicht grundsätzlich so wählen, dass er bei plötzlichen Hindernissen sofort anhalten kann. Auch die Tatsache, dass der Fußgänger in einer Gruppe unterwegs war, änderte nichts an der Rechtslage. Das Gericht betonte zudem, dass Radfahrer auf ausgewiesenen Radwegen nicht verpflichtet sind, durch Klingeln oder Rufen auf sich aufmerksam zu machen.

Umfassende Schadensersatzpflicht festgestellt

Der Fußgänger muss nicht nur für die bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schäden aufkommen, sondern auch für mögliche zukünftige Schäden haften. Das Gericht sah es als ernsthaft möglich an, dass die beim Kläger dokumentierten Verletzungen, insbesondere eine röntgenologisch nachgewiesene deutliche Gelenkspalterweiterung, auch in Zukunft weitere Ansprüche begründen können. Die Höhe des Schmerzensgeldes wurde als angemessen eingestuft, selbst ohne Berücksichtigung der vom Beklagten bestrittenen Spät- und Dauerfolgen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass das Betreten eines Radwegs ohne ausreichende Vorsicht zu einer klaren Haftung für entstandene und zukünftige Schäden führt. Es wird belegt, dass Prozesskostenhilfe nur dann gewährt wird, wenn realistische Erfolgsaussichten bestehen – was im vorliegenden Fall nicht der Fall war. Die Entscheidung hebt die Bedeutung der Einhaltung verkehrsrechtlicher Pflichten hervor und macht deutlich, dass Beweisführung und Zeugen entscheidend für den Erfolg einer Klage sind. Damit weist das Gericht auch darauf hin, dass eine sorgfältige Prüfung der Erfolgsaussichten im Vorfeld unabdingbar ist.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, zeigt dieses Urteil, dass Verstöße gegen klare Verkehrsregeln schnell zu erheblichen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen führen können. Es macht deutlich, wie wichtig es ist, sich stets an die Verkehrsregeln zu halten, um spätere Haftungsprobleme zu vermeiden. Außerdem können Sie erkennen, dass Gerichte nur dann Unterstützung in Form von Prozesskostenhilfe bieten, wenn die Erfolgsaussichten Ihres Falles realistisch sind. Diese Erkenntnisse helfen Ihnen, Ihre rechtlichen Optionen besser einzuschätzen und sich gezielt auf mögliche Auseinandersetzungen vorzubereiten.

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Unsicherheiten nach einer Kollision mit Radfahrern oder Fußgängern?

Eine Kollision mit einem Radfahrer oder Fußgänger kann schnell zu komplexen rechtlichen Fragen führen. Die Schuldfrage ist oft nicht eindeutig und die Folgen für die Beteiligten können weitreichend sein. Wir unterstützen Sie bei der Aufklärung des Unfallhergangs, der Prüfung Ihrer Rechte und Pflichten und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Unsere erfahrenen Juristen analysieren Ihre individuelle Situation und helfen Ihnen, die richtigen Schritte einzuleiten, um Ihre Interessen zu wahren. Kontaktieren Sie uns für ein vertrauliches Gespräch, um Ihre spezifischen Fragen zu klären.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Pflichten haben Fußgänger beim Überqueren eines Radwegs?

Fußgänger unterliegen beim Überqueren eines Radwegs klaren Sorgfaltspflichten, die in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt sind. Diese Pflichten dienen dazu, Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Rechtliche Grundlagen

  • Gemäß § 25 Abs. 3 StVO müssen Fußgänger beim Überqueren eines Radwegs dieselbe Sorgfalt walten lassen wie beim Überqueren einer Fahrbahn. Das bedeutet:
    • Sie müssen sich vor dem Betreten des Radwegs vergewissern, dass keine Radfahrer gefährdet werden.
    • Der Blick nach links und rechts ist erforderlich, um den herannahenden Verkehr zu prüfen.
  • Das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 StVO gilt auch hier. Fußgänger dürfen Radfahrer nicht behindern oder gefährden.

Praktische Verhaltensregeln

  • Langsames Betreten des Radwegs: Fußgänger sollten sich vorsichtig in den Radweg hineintasten, besonders bei eingeschränkter Sicht, etwa durch parkende Fahrzeuge oder bauliche Hindernisse.
  • Beachtung der Vorfahrt: Auf reinen Radwegen haben Radfahrer grundsätzlich Vorfahrt. Fußgänger sollten warten, bis der Weg frei ist.
  • Vermeidung plötzlicher Bewegungen: Unerwartetes Betreten des Radwegs ohne vorherige Prüfung kann zu Unfällen führen und wird als fahrlässig angesehen.

Haftungsfragen bei Unfällen

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Fußgänger und einem Radfahrer, wird die Haftung anhand des Verschuldens beurteilt:

  • Tritt ein Fußgänger unachtsam auf einen klar erkennbaren Radweg, trägt er in der Regel die volle Haftung (z. B. OLG Hamm, Az.: 3 U 215/23).
  • Allerdings können auch Radfahrer mithaften, wenn sie ihre Geschwindigkeit nicht anpassen oder ihre Sorgfaltspflichten verletzen (z. B. bei unklaren Verkehrssituationen).

Beispiel aus der Praxis

Ein Fußgänger betritt einen Radweg an einer Kreuzung ohne auf den Verkehr zu achten. Ein herannahender Radfahrer kann nicht rechtzeitig bremsen und stürzt. In diesem Fall wurde der Fußgänger vom Gericht als allein haftbar eingestuft, da er seine Sorgfaltspflichten verletzt hatte.

Zusammenfassung der wichtigsten Pflichten

  • Vor dem Überqueren eines Radwegs immer auf herannahende Fahrräder achten.
  • Langsam und kontrolliert den Radweg betreten.
  • Keine plötzlichen Bewegungen oder Ablenkungen wie das Nutzen eines Smartphones während des Überquerens.
  • Gegenseitige Rücksichtnahme beachten: Auch wenn Fußgänger Vorrang haben könnten (z. B. an Zebrastreifen), sind sie verpflichtet, Gefährdungen zu vermeiden.

Durch diese Verhaltensregeln können Konflikte mit Radfahrern minimiert und die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht werden.


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Wann haftet der Fußgänger bei einem Unfall mit einem Radfahrer?

Ein Fußgänger kann bei einem Unfall mit einem Radfahrer haftbar gemacht werden, wenn er durch schuldhaftes Verhalten den Unfall verursacht oder mitverursacht hat. Die Haftung richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Verschuldens gemäß § 823 BGB (unerlaubte Handlung) und kann durch ein Mitverschulden nach § 254 BGB beeinflusst werden. Entscheidend ist dabei die konkrete Verkehrssituation und das Verhalten beider Parteien.

Voraussetzungen für die Haftung des Fußgängers

  1. Missachtung von Sorgfaltspflichten:
    • Fußgänger müssen beim Betreten eines Radwegs dieselbe Sorgfalt walten lassen wie beim Überqueren einer Fahrbahn. Dies bedeutet, dass sie sich vergewissern müssen, ob der Weg frei ist, und auf herannahende Radfahrer achten müssen (OLG Hamm, Az. 26 U 53/17) .
    • Tritt ein Fußgänger unachtsam auf einen Radweg, ohne auf den Verkehr zu achten, und kommt es dadurch zu einer Kollision, kann er allein haftbar sein (OLG Hamm, Az. 3 U 215/23) .
  2. Verstoß gegen Verkehrsregeln:
    • Wenn ein Fußgänger einen deutlich als Radweg gekennzeichneten Bereich betritt und dabei Verkehrszeichen oder bauliche Abgrenzungen ignoriert, wird dies als schuldhaftes Verhalten gewertet .
  3. Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer:
    • Ein Fußgänger haftet auch dann, wenn er durch plötzliche Bewegungen oder unvorhersehbares Verhalten (z. B. abruptes Stehenbleiben oder Richtungswechsel) eine gefährliche Situation für den Radfahrer schafft .

Beispiele für Haftungssituationen

  • Alleinhaftung des Fußgängers: Ein Fußgänger betritt unaufmerksam einen Radweg und kollidiert mit einem Radfahrer, der korrekt fährt. Hier kann der Fußgänger zu 100 % haften .
  • Geteilte Haftung: Überquert ein Fußgänger einen Radweg an einer unübersichtlichen Stelle und achtet nicht ausreichend auf den Verkehr, während der Radfahrer zu schnell fährt, kann eine Haftungsquote von 50:50 angewendet werden (OLG Hamm, Az. 26 U 53/17) .
  • Keine Haftung des Fußgängers: Befährt ein Radfahrer verbotswidrig einen Gehweg oder eine faktische Fußgängerzone und kollidiert mit einem Fußgänger, trägt der Radfahrer die alleinige Schuld (OLG München, Az. 10 U 2020/13) .

Relevante Bewertungskriterien

  • Verkehrsregeln: Hat der Fußgänger gegen Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen?
  • Örtliche Gegebenheiten: War der Radweg klar erkennbar? Gab es bauliche Abgrenzungen oder Verkehrszeichen?
  • Verhalten des Radfahrers: Hat der Radfahrer seine Geschwindigkeit angepasst und Rücksicht genommen (§ 1 StVO)?
  • Unfallort: Handelt es sich um einen gemeinsamen Geh- und Radweg oder einen ausschließlich für Fahrräder vorgesehenen Bereich?

Wichtige rechtliche Grundlagen

  • § 823 BGB: Schadensersatzpflicht bei schuldhafter Verursachung eines Schadens.
  • § 254 BGB: Mitverschulden bei der Entstehung eines Schadens.
  • § 1 StVO: Gegenseitige Rücksichtnahme im Straßenverkehr.
  • § 25 Abs. 3 StVO: Sorgfaltspflichten von Fußgängern beim Überqueren von Fahrbahnen und Radwegen.

Ein Beispiel aus der Praxis verdeutlicht dies: Ein Fußgänger überquerte einen deutlich markierten Radweg unachtsam und wurde von einem korrekt fahrenden Radfahrer erfasst. Das Gericht entschied auf eine Alleinhaftung des Fußgängers aufgrund seines Verschuldens (OLG Hamm, Az. 3 U 215/23)


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Welche Rechte haben Radfahrer auf ausgewiesenen Radwegen?

Radfahrer haben auf amtlich gekennzeichneten Radwegen durch Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 besondere Rechte, die sich aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) ergeben. Rechtliche Grundlage: § 2 Abs. 4 StVO legt fest, dass Radwege nur benutzt werden müssen, wenn sie durch diese Schilder angeordnet sind. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen diese Wege nicht befahren oder blockieren.

Exklusivnutzung des Radwegs

Auf benutzungspflichtigen Radwegen (gekennzeichnet durch blaue Schilder) haben Radfahrer:

  • Vorrang vor anderen Verkehrsteilnehmern, sofern nicht ausdrücklich freigegeben (z. B. für Mofas außerorts).
  • Schutz vor Hindernissen: Autos dürfen nicht auf Radwegen parken oder halten. Ist der Weg blockiert (z. B. durch Mülltonnen oder Schnee), dürfen Radfahrer auf die Fahrbahn ausweichen.
  • Überholrecht: Andere Radfahrer dürfen nur mit ausreichendem Abstand (mindestens 1,40 m) überholt werden. Bei zu schmalen Wegen muss gewartet werden.

Rechte gegenüber Fußgängern

Auf kombinierten Geh- und Radwegen (Zeichen 240) müssen Radfahrer Rücksicht nehmen, haben aber Vorrang vor Fußgängern, sofern diese den Radweg nicht betreten. Auf getrennten Wegen (Zeichen 241) dürfen Fußgänger die Radspur nicht nutzen. Beispiel: Fährt ein Radfahrer auf einem korrekt beschilderten Radweg und kollidiert mit einem Fußgänger, der die Radspur betritt, trägt der Fußgänger regelmäßig eine Mitschuld.

Haftungsrisiken bei Regelverstößen

Verstöße gegen die Radwegebenutzungspflicht können die Haftung bei Unfällen beeinflussen:

  • Nutzt ein Radfahrer entgegen der Pflicht die Straße, kann ihm eine Teilschuld angelastet werden, wenn es zum Konflikt mit Autos kommt.
  • Fährt ein Radfahrer unberechtigt auf einem Gehweg (ohne Freigabe), verliert er seinen Vorrang und haftet bei Kollisionen oft voll.

Aktuelle Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht betont in seinem Grundsatzurteil (BVerwG 3 C 42.09), dass Radwege nur bei „besonderen Gefahren“ benutzungspflichtig sein dürfen. Kommunen dürfen nicht willkürlich Schilder aufstellen, um Radverkehr von der Straße zu verbannen.

Praxis-Tipp: Wenn Sie unsicher sind, ob ein Radweg benutzungspflichtig ist, prüfen Sie das blaue Schild mit Fahrradsymbol. Fehlt es, dürfen Sie selbst entscheiden, ob Sie Straße oder Radweg nutzen.


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Welche Schadensersatzansprüche können nach einer Fußgänger-Radfahrer-Kollision entstehen?

Nach einer Kollision zwischen einem Fußgänger und einem Radfahrer können verschiedene Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese Ansprüche lassen sich in materielle und immaterielle Schäden sowie mögliche Spätfolgen unterteilen. Die Haftung richtet sich dabei nach dem Verschulden der Beteiligten und wird durch das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr (§ 1 StVO) bestimmt.

Materielle Schäden

Materielle Schäden umfassen alle finanziellen Verluste, die durch den Unfall entstanden sind. Dazu gehören:

  • Behandlungskosten: Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte oder Rehabilitationsmaßnahmen.
  • Sachschäden: Reparaturkosten für beschädigte Gegenstände wie das Fahrrad, Kleidung oder elektronische Geräte.
  • Verdienstausfall: Wenn eine verletzte Person aufgrund des Unfalls arbeitsunfähig wird, kann der entgangene Lohn ersetzt werden. Formel: Tagesverdienst = Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen ÷ Arbeitstage in 13 Wochen.
  • Haushaltsführungsschaden: Entschädigung für die Kosten einer Haushaltshilfe, wenn die verletzte Person ihre Haushaltsaufgaben nicht mehr selbst erledigen kann.

Immaterielle Schäden

Immaterielle Schäden betreffen nicht-finanzielle Beeinträchtigungen und werden in Form von Schmerzensgeld kompensiert. Beispiele:

  • Körperliche Schmerzen: Etwa bei Knochenbrüchen oder Prellungen.
  • Psychische Belastungen: Traumatische Erlebnisse oder dauerhafte Einschränkungen der Lebensqualität.
  • Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schwere der Verletzungen und den Umständen des Unfalls. So wurden z. B. bei einem Gelenkbruch 5.000 Euro zugesprochen.

Spätfolgen

Bei schweren Verletzungen können Spätfolgen auftreten, die ebenfalls ersetzt werden müssen:

  • Zukünftige Behandlungskosten: Langzeittherapien oder Operationen.
  • Dauerhafte Erwerbsminderung: Wenn die Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt bleibt.
  • Langfristige Pflegekosten: Bei bleibenden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen.

Haftungsverteilung

Die Haftung hängt davon ab, wer den Unfall verursacht hat:

  • Der Fußgänger haftet, wenn er z. B. unachtsam einen Radweg betritt (§ 25 Abs. 3 StVO).
  • Der Radfahrer haftet, wenn er z. B. zu schnell fährt oder keine Rücksicht auf Fußgänger nimmt (§ 1 StVO).
  • Häufig wird eine Mitschuld beider Parteien festgestellt, was zu einer anteiligen Haftung führt (z. B. 50/50).

Beispiele aus der Rechtsprechung

  • Ein Fußgänger, der ohne Umsicht einen Radweg betrat, wurde zu 100 % haftbar gemacht.
  • In einem anderen Fall trugen Fußgängerin und Radfahrer jeweils 50 % der Schuld, da beide ihre Sorgfaltspflichten verletzt hatten.

In jedem Fall ist es wichtig, den Unfallhergang genau zu dokumentieren, um Ansprüche geltend machen zu können.


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Wie wirken sich besondere Umstände wie Gruppensituationen auf die Haftung aus?

Besondere Umstände, wie Gruppensituationen, können die Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen Fußgängern und Radfahrern erheblich beeinflussen. Die rechtliche Bewertung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, darunter das Verhalten der Beteiligten, die Verkehrssituation und die Einhaltung von Sorgfaltspflichten.

Rechtliche Grundlagen der Haftung

Die Haftung bei Unfällen zwischen Fußgängern und Radfahrern richtet sich in der Regel nach § 823 BGB (Schadensersatzpflicht bei unerlaubter Handlung). Entscheidend sind:

  • Verschulden: Wer hat durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten den Unfall verursacht?
  • Kausalität: Besteht ein direkter Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten und dem Schaden?
  • Mitverschulden: Hat der Geschädigte selbst zur Entstehung des Schadens beigetragen (§ 254 BGB)?

Einfluss von Gruppensituationen

In Gruppensituationen, z. B. wenn mehrere Radfahrer oder Fußgänger beteiligt sind, können zusätzliche Faktoren die Haftung beeinflussen:

  1. Gruppendynamik und Risikoakzeptanz:
    • Wenn sich Personen bewusst in eine riskante Situation begeben (z. B. enge Gruppenfahrten von Radfahrern), kann dies als stillschweigender Haftungsverzicht gewertet werden. Ein Beispiel hierfür ist die Rechtsprechung zu Motorradgruppenfahrten, wo Gerichte entschieden haben, dass Teilnehmer durch ihre Teilnahme erhöhte Risiken akzeptieren und untereinander keine Schadensersatzansprüche geltend machen können, sofern keine groben Verstöße vorliegen.
  2. Verletzung von Sorgfaltspflichten:
    • In einer Gruppe kann das individuelle Verhalten stärker ins Gewicht fallen. Wenn z. B. ein Radfahrer in einer Gruppe zu schnell fährt oder Sicherheitsabstände nicht einhält, kann dies zu einer höheren Haftungsquote führen.
    • Ebenso gilt für Fußgängergruppen: Betritt ein Fußgänger aus einer Gruppe heraus plötzlich einen Radweg, ohne auf den Verkehr zu achten, kann dies eine Alleinhaftung oder Mitschuld begründen.
  3. Gegenseitige Rücksichtnahme:
    • Nach § 1 StVO sind alle Verkehrsteilnehmer zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. In Gruppensituationen müssen sowohl Radfahrer als auch Fußgänger ihr Verhalten anpassen, um Unfälle zu vermeiden. Beispielsweise müssen Radfahrer ihre Geschwindigkeit in Bereichen mit vielen Fußgängern reduzieren, während Fußgänger beim Überqueren von Radwegen besonders aufmerksam sein müssen.

Beispiele aus der Rechtsprechung

  • 50:50-Haftungsverteilung: In einem Fall entschied das OLG Hamm, dass sowohl ein Fußgänger als auch ein Radfahrer jeweils zur Hälfte haften, da beide gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen hatten (z. B. unaufmerksames Betreten des Radwegs durch den Fußgänger und unangepasste Geschwindigkeit des Radfahrers).
  • Alleinhaftung des Fußgängers: Tritt ein Fußgänger blindlings auf einen Radweg und verursacht dadurch eine Kollision, kann er allein haftbar gemacht werden.
  • Mithaftung des Radfahrers: Fährt ein Radfahrer in einer Gruppe ohne ausreichenden Abstand oder mit unangemessener Geschwindigkeit und verursacht dadurch einen Unfall, kann dies seine Haftungsquote erhöhen.

Besondere Umstände berücksichtigen

Gruppensituationen erfordern eine sorgfältige Prüfung aller Umstände:

  • War das Verhalten eines Gruppenmitglieds vorhersehbar?
  • Gab es besondere Verkehrsbedingungen (z. B. schlechte Sicht oder enge Wege)?
  • Wurden Sicherheitsregeln innerhalb der Gruppe eingehalten?

Die genaue Haftungsverteilung wird stets im Einzelfall entschieden und orientiert sich an den Grundsätzen der Verkehrssicherheit sowie den individuellen Beiträgen zum Unfallgeschehen.

: Gruppenhaftung bei erhöhtem Risiko : OLG Hamm zur Mitschuld bei Fußgänger-Radfahrer-Kollision : Alleinhaftung bei unvorsichtigem Betreten eines Radwegs


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Haftung bei Unfällen

Die Haftung bei Unfällen beschreibt die rechtliche Verantwortlichkeit einer Person, wenn durch ihr fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln ein Schaden verursacht wird. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Fußgänger, der den Radweg unachtsam betrat, für alle daraus entstehenden Schäden einstehen muss. Die Haftungsregeln stützen sich dabei unter anderem auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 823 BGB), wonach vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln zum Schadensersatz verpflichtet. Beispiel: Überschreitet jemand die zulässige Geschwindigkeit und verursacht einen Unfall, haftet diese Person für alle Schäden. Damit wird gewährleistet, dass unsorgfältiges Verhalten im Straßenverkehr nicht ohne Folgen bleibt.


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Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche sind Forderungen, die eine geschädigte Person gegenüber dem Unfallverursacher geltend machen kann, um erlittene materielle und immaterielle Schäden ersetzt zu bekommen. Im Kontext des Unfalls auf dem Radweg ergeben sich solche Ansprüche, wenn der Fußgänger durch sein unachtsames Verhalten den Zusammenstoß verursacht hat. Dabei werden nicht nur Kosten für Sachschäden, sondern auch Schmerzensgeldforderungen und zukünftige Folgeschäden berücksichtigt. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich beispielsweise in § 249 ff. BGB. Beispiel: Erleidet jemand Verletzungen, die eine längere Rehabilitation nötig machen, kann dieser Anspruch auf Schadensersatz auch zukünftige Behandlungskosten umfassen.


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Schmerzensgeld

Schmerzensgeld bezeichnet eine finanzielle Entschädigung, die als Ausgleich für erlittene immaterielle Schäden – wie körperliche Schmerzen, seelische Belastungen oder Einschränkungen der Lebensqualität – gezahlt wird. Im untersuchten Fall wurde Schmerzensgeld als angemessen angesehen, um den erlittenen körperlichen und psychischen Schaden des Radfahrers zu kompensieren. Die Bemessung des Schmerzensgeldes orientiert sich an gerichtlichen Richtlinien und vergleichbaren Fällen, ohne dass hierfür zwingend eine konkrete gesetzliche Summe festgelegt ist. Beispiel: Nach einem Verkehrsunfall, bei dem langanhaltende Schmerzen auftreten, erhält der Verletzte Schmerzensgeld, um die nicht greifbaren Folgen des Unfalls finanziell auszugleichen. So wird sichergestellt, dass auch immaterielle Schäden eine angemessene Berücksichtigung finden.


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Straßenverkehrsordnung (§ 25 Absatz 3)

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die zentrale Regelungsgrundlage für den Straßenverkehr in Deutschland und legt unter anderem fest, wie sich Verkehrsteilnehmer zu verhalten haben. Speziell regelt § 25 Absatz 3 der StVO, dass Fußgänger beim Überqueren eines Radwegs besondere Rücksicht auf Radfahrer nehmen müssen. Diese Vorschrift schützt den fließenden Verkehr und stellt sicher, dass Fußgänger den Radverkehr nicht gefährden. Beispiel: Überschreitet ein Fußgänger einen Radweg ohne auf herannahende Radfahrer zu achten, kann dies als Verstoß gegen die StVO gewertet werden und haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Vorschrift stellt somit ein wichtiges Element im Zusammenspiel der Verkehrssicherheit dar.


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Mitverschulden

Mitverschulden bezeichnet die Situation, in der auch das geschädigte Opfer in gewissem Maße zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Wird ein Unfall unter Berücksichtigung des Mitverschuldens beurteilt, kann dies zu einer Minderung der Schadensersatzansprüche führen. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass kein Mitverschulden des Radfahrers vorlag, da dieser sich regelkonform und vorausschauend verhalten hatte. Die Regelungen zum Mitverschulden finden sich beispielsweise in § 254 BGB, wo die Verteilung und Minderung des Schadensersatzanspruchs bei Teilschuld geregelt ist. Beispiel: Führt auch das Unfallopfer durch eigenes Fehlverhalten einen Teil zur Unfallentstehung bei, reduziert sich der zu zahlende Schadensersatzanteil entsprechend.


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Verkehrssicherheit

Verkehrssicherheit bezieht sich auf die Gesamtheit der Maßnahmen und Verhaltensweisen, die darauf ausgerichtet sind, Unfälle im Straßenverkehr zu vermeiden und die sichere Teilnahme aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Im Kontext des vorliegenden Urteils wird Verkehrssicherheit dadurch angesprochen, dass die Pflichten beider Seiten – Fußgänger und Radfahrer – berücksichtigt werden, um Gefährdungen zu minimieren. Gesetzliche Vorschriften, wie jene in der Straßenverkehrsordnung, dienen dazu, klare Vorgaben zu machen, die zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen. Beispiel: Sichere Fahrpraktiken wie das rechtzeitige Blinken oder das Einhalten von Sicherheitsabständen tragen dazu bei, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Das Prinzip der Verkehrssicherheit bildet somit eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung von Verschuldensfragen im Straßenverkehr.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 BGB: Dieser Paragraph regelt die Haftung für Schadensersatz bei unerlaubten Handlungen. Er verpflichtet denjenigen, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte durch das unerlaubte Betreten des Radwegs den Kläger geschädigt, wodurch eine Haftung nach § 823 BGB entstanden ist.
  • § 25 Absatz 3 StVO: Diese Vorschrift bestimmt, dass Fußgänger beim Überqueren eines Radwegs auf die Radfahrer Rücksicht nehmen müssen. Fußgänger dürfen einen Radweg nur betreten, wenn sie sicherstellen können, dass sie keine Radfahrer gefährden oder behindern. In diesem Fall hat der Beklagte den Radweg betreten, ohne auf den herannahenden Radfahrer zu achten, was gegen § 25 Abs. 3 StVO verstößt.
  • § 114 ZPO: Diese Vorschrift legt die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fest. Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Das Landgericht hat die Prozesskostenhilfe für den Beklagten abgelehnt, da dessen Verteidigung keine Aussicht auf Erfolg hatte.
  • § 127 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss zur Gewährung von Prozesskostenhilfe. Eine Beschwerde ist zulässig, wenn der Beschluss fehlerhaft ist. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss eingelegt, die jedoch zurückgewiesen wurde, da die Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfe nicht erfüllt waren.
  • Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Prozesskostenhilfe: Der BGH hat entschieden, dass die Beweiserhebung im Rahmen der Prozesskostenhilfe ernsthaft in Betracht kommen muss, damit eine Aussicht auf Erfolg besteht. In diesem Fall wurde festgestellt, dass die Haftung des Beklagten nach § 823 BGB eindeutig ist, wodurch die Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfe nicht erfüllt waren.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 W 7/24 – Beschluss vom 12.03.2024


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