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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Verschleißerscheinungen als Sachmangel


OLG Hamm

Az: 28 U 15/10

Urteil vom 10.06.2010


Leitsätze: Unbeschadet des Umstands, dass bei einem Gebrauchtwagen, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen ist, stellt ein solcher Verschleißgrad einen Sachmangel dar, der den normalen Nutzer unter gewöhnlichen Umständen zum Auswechseln des Verschleißteiles veranlasst hätte.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. November 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

Dem Kläger, der von dem Beklagten, der mit Kraftfahrzeugen handelt, Schadenersatz statt der Leistung in Gestalt von Reparaturkosten für von ihm beanstandete Mängel des am 6. Juni 2008 gekauften Gebrauchtwagens P (Erstzulassung 1999) verlangt, steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB i. V. m. §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434, 437 Nr. 3 BGB insgesamt nicht zu.

1. Es kann entgegen der Annahme des Landgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem gerügten Lagerpfeifen des Getriebes, dem Spiel im rechten Spurstangenkopf, dem Ablösen des Anschlagrings am Auspuff und dem Schiefstand des Lenkrades um Sachmängel zur Zeit der Übergabe (§ 434 Abs. 1 BGB) handelt.

a) Der vom Senat beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. V hat im Rahmen seines im Senatstermins mündlich erstatteten Gutachtens ausgeführt, dass es das Lagerpfeifen des Getriebes, das auf einem erhöhten Spiel der mit der Zeit abgenutzten Zahnflanken der Zahnräder beruht, eine typische Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinung an einem Getriebe mit der hier in Rede stehenden Laufleistung darstellt.

aa) Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Im Streitfall kommt ein Sachmangel nur unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt in Frage; auch dieser greift jedoch nicht ein.

Beim Gebrauchtwagenkauf ist die Frage nach der Grenze der üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten. Dabei ist davon auszugehen, dass aufgrund des Gebrauchs und des Alterungsprozesses Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen unvermeidlich sind. Gehen diese Erscheinungen nicht über das hinaus, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist, so kann von einem Sachmangel nicht gesprochen werden. Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen sind somit aus dem Sachmangelbegriff auszuklammern (BGH, Urteile vom 23. November 2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, Tz. 19; vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, Tz. 19; vom 10. März 2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588, Tz. 13; OLG Hamm, NJOZ 2008, 152; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rz. 1515, m. w. N.).

Mit sofortiger Funktionsuntauglichkeit oder gar Verkehrsunsicherheit braucht der Gebrauchtwagenkäufer allerdings im Allgemeinen nicht zu rechnen. Denn der Verkäufer schuldet die Funktionstüchtigkeit, wenn nichts anderes vereinbart ist, auch beim Verkauf gebrauchter technischer Geräte als Normalbeschaffenheit (BGHZ 128, 307, 310). Dies führt dazu, dass ein Verschleißgrad, der den normalen Nutzer unter gewöhnlichen Umständen zum Auswechseln des Verschleißteils veranlasst, einen Mangel darstellt, wenn das technische Gerät ohne Austausch – und ohne Hinweis auf die Erneuerungsbedürftigkeit – verkauft wird (zur Nichtauswechselung auswechselungsbedürftiger Verschleißteile als Sachmangel siehe OLG Düsseldorf, DAR 2007, 211, 212; OLG Koblenz, NJW 2007, 1828; Reinking/Eggert , aaO, Rz. 1515, 1535 f.; Senatsurteil vom 7. März 2002 – 28 U 147/01, n.v. – sog. „Wellentheorie“).

bb) Nach diesen Grundsätzen liegt im vorliegenden Fall kein Sachmangel vor. Die vom erstinstanzlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. T bei dessen Fahrzeugbegutachtung am 28. September 2009 bei einer Laufleistung von 178.928 km festgestellte Abnutzung der Zahnflanken stellt nach den überzeugenden Darlegungen des vom Senat mit der Erstattung eines ergänzenden Gutachtens beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. V keinen Verschleißgrad dar, der den gewöhnlichen Nutzer zum Auswechseln der verschlissenen Zahnräder veranlasst. Der vom Senat beauftragte Sachverständige hat in diesem Zusammenhang einleuchtend ausgeführt, dass die unvermeidliche Abnutzung der Zahnflanken der Zahnräder und das damit einhergehende feine Pfeifen im lastfreien Betrieb die Funktionsfähigkeit des Getriebes nicht beeinträchtigt. Auch könne mit einem Getriebe, das einen durch ein solches Lagerpfeifen zum Ausdruck kommenden Verschleißgrad aufweise, durchaus eine Fahrtstrecke von noch 50.000 km zurückgelegt werden.

b) Spiel der Spurstangen deutet bei fortgeschrittenem Alter und entsprechender Laufleistung eines Fahrzeugs grundsätzlich auf eine Verschleißerscheinung hin (LG Kassel, SVR 2005, 421 = juris, Tz. 24; Schattenkirchner/Heimgärtner, DAR 2008, 488). Das im vorliegenden Fall erhöhte Spiel des äußeren rechten Spurstangenkopfes stellt zwar nach den Darlegungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen einen solchen Verschleißzustand dar, der, wenn er sich bei der vor Übergabe des Fahrzeuges am 11. Juni 2008 erfolgten Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO gezeigt hätte, die Erteilung einer Prüfplakette verhindert hätte.

aa) Bezüglich dieser Mangelerscheinung kann aber nicht festgestellt werden, dass sie schon bei Übergabe des Fahrzeuges, die im Anschluss an die Hauptuntersuchung vom 11. Juni 2008 erfolgt ist, vorgelegen hat. Nach den überzeugenden Ausführungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen kann der Entstehungszeitpunkt eines Verschleißgrades am Spurstangenkopf, der den normalen Nutzer unter gewöhnlichen Umständen bei eigenüblicher Sorgfalt zum Auswechseln des Spurstangenkopfes veranlasst hätte, nicht festgestellt werden. Da der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht hat beweisen können, dass das erhöhte Spiel im äußeren rechten Spurstangenkopf schon bei Übergabe vorgelegen hat, muss als möglich angesehen werden, dass diese Mangelerscheinung bei Übergabe des Fahrzeuges noch nicht vorhanden war.

bb) Die Vermutung des § 476 BGB kommt dem Kläger nicht zugute. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf – dem Verkauf einer beweglichen Sache durch einen Unternehmer an einen Verbraucher – regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war; dies gilt dann nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass sich der vorgenannte Mangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt hat. Insoweit ist der Käufer beweisbelastet (Reinking/Eggert, aaO, Rz. 1637; MünchKomm-BGB/Lorenz, 5. Aufl., § 476 Rz. 22). Der erstinstanzliche Sachverständige hat das erhöhte Spiel des äußeren rechten Spurstangenkopfes im Rahmen seiner Fahrzeugbegutachtung am 28. September 2009 und somit mehr als sechs Monate seit der im Juni 2008 erfolgten Übergabe festgestellt. Soweit der Kläger mit vorprozessualem Anwaltsschreiben vom 20. November 2008 ein „erhebliches Spiel in der Lenkung“ gerügt hat, ist diese Rüge sowohl im Hinblick auf den Grad der Beeinträchtigung als auch im Hinblick auf die Ursache der beschriebenen Symptome unspezifisch. Die beschriebenen Symptome müssen nicht darauf beruhen, dass der äußere rechte Spurstangenkopf so verschlissen war, dass ein normaler Nutzer ihn unter gewöhnlichen Umständen ausgewechselt hätte. Sie können zum Beispiel auch mit dem bei der Hauptuntersuchung vom 11. Juni 2008 festgestellten leicht erhöhten Spiel des inneren rechten Spurstangenkopfes im Zusammenhang stehen, dessen Verschleißzustand allerdings weder nach den Feststellungen der die Hauptuntersuchung durchführenden DEKRA noch nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen derart war, dass bei eigenüblicher Sorgfalt bereits Erneuerungsbedürftigkeit bestanden hat.

c) Zwar hat sich der Anschlagring am Auspuff gelöst und könnte mit einem geringen Kostenaufwand von 25,00 € wieder angeheftet werden. Der Kläger hat jedoch nicht bewiesen, dass es sich dabei um einen Sachmangel zur Zeit der Übergabe handelt (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Nach den Darlegungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen stellt die Ablösung des Anschlagringes am Auspuff bei einem Fahrzeug mit der hier in Rede stehenden Laufleistung eine typische Verschleiß- und Alterungserscheinung dar, die auf dem Fortschreiten der bei normaler Nutzung in diesem Bereich unvermeidlichen Korrosion beruht. Der Kläger, der bis zu der am 28. September 2009 erfolgten Fahrzeugbegutachtung durch den erstinstanzlichen Gutachter eine Fahrtstrecke von fast 20.000 km zurückgelegt hat, hat das Fahrzeug nicht weniger als normal beansprucht. Somit ist es auch während seiner Besitzzeit zum Fortschreiten der sich im Auspuffbereich durch Spritzwasser in Verbindung mit Hitze vergleichsweise schnell bildenden Korrosion gekommen. Dies kann zum Ablösen des Anschlagringes geführt haben, ohne dass bereits bei Übergabe Erhaltungsmaßnahmen im Hinblick auf eine Befestigung des Anschlagringes veranlasst waren.

Die Vermutung des § 476 BGB kommt dem Kläger vor diesem Hintergrund nicht zugute, denn auch hier ist nicht anzunehmen, dass sich der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe gezeigt hat. Der ausgesprochen geringe Kostenaufwand spricht für eine geringfügige Mangelerscheinung; es kann nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass angesichts dessen bei eigenüblicher Sorgfalt bereits eine Wartung geboten gewesen wäre.

d) Der vom Kläger gerügte Schiefstand des Lenkrads stellt keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar, weil dieser nach den Ausführungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen weder den Geradeauslauf noch die Fahrsicherheit und auch nicht den Fahrkomfort beeinträchtigt. Dass das Lenkrad im Geradeauslauf nach den Feststellungen des Senatsgutachters vielleicht einen Finger breit aus der Mittelstellung verdreht ist, ist allenfalls eine ganz geringfügige optische Beeinträchtigung, die bei einem bei Vertragsabschluss neun Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 160.000 km mit Blick darauf nicht ins Gewicht fällt, dass bei derartigen Gebrauchtfahrzeugen nach der der insoweit maßgeblichen objektiv berechtigten Käufererwartung ganz geringfügige optische Beeinträchtigungen hinzunehmen sind, weil sie zur Normalbeschaffenheit gehören (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).

2. Gewährleistungsansprüche lassen sich nicht daraus herleiten, dass der Kläger geltend macht, der Beklagte habe ihm zugesagt, dass er, falls an dem Fahrzeug etwas nicht stimme, dies in Ordnung bringe. Zwar hat die vom Landgericht als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers sinngemäß bekundet, ihnen sei gesagt worden, wenn „etwas dran“ sei, werde das repariert. Der Aussage der Zeugin kann ebenso wenig wie dem eigenen Sachvortrag des Klägers mit hinreichender Gewissheit (§ 286 Abs. 1 ZPO) entnommen werden, dass der Beklagte zum Ausdruck gebracht hat, ohne Rücksicht darauf, ob er gesetzlich zur Sachmängelgewährleistung verpflichtet ist, für alle vom Kläger gerügten Mängel einstehen zu wollen.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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