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Gepäckstück – Fehlen bei Weiterflug – Ausgleichsanspruch

OLG Frankfurt

Az: 16 U 220/10

Urteil vom 08.09.2011


Die Berufung des Klägers gegen das am 11.11.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 2/20 O 405/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die beklagte ….-gesellschaft aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner acht Mitreisenden auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600,00 € nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 (im Folgenden: Verordnung) sowie auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger und seine Mitreisenden, die ihm ihre Ansprüche abtraten, buchten über das Reisebüro B GmbH & Co. KG eine Pauschalreise ab O1 via O2 nach O3; die Flüge sollte die Beklagte durchführen. Den Reisenden wurden bereits in O1 die Bordkarten für den Anschlussflug von O2 nach O3 ausgehändigt. Die Ankunft des Zubringerfluges … in O2 war am …2009 für 11.15 Uhr vorgesehen, erfolgte aber erst um 11.35 Uhr. Die Abflugzeit des Weiterfluges … war 12.05 Uhr; die Ankunft war für 17.10 Uhr vorgesehen. Obwohl die Reisenden noch innerhalb der Boardingtime am Gate erschienen, wurde ihnen die Mitnahme mit der Begründung verweigert, dass ein „Security“-Problem vorliege, weil das Gepäck noch nicht von dem Flugzeug aus O1 in das Flugzeug nach O3 verladen worden sei. Erst am Folgetag gegen 14.00 Uhr konnten die Reisenden mit C, einem Tochterunternehmen der Beklagten, nach O3 weiterfliegen.

Gegenstand der Klage sind:

– Hotelkosten für die Übernachtung in …..1.338,24 €

– Verpflegungskosten 112,86 €

– Getränkekosten während des Weiterfluges, die während des verpassten Fluges nicht angefallen wären 18,00 €

– Kosten für Hygieneartikel und Wäsche angesichts der kofferlosen Übernachtung 95,03 €

– 9 x 600,00 € Ausgleichsansprüche wegen Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 c der Verordnung 5.400,00 €

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 72, 73 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die auf Zahlung in Höhe von 6.964,13 € nebst Zinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 603,93 € gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte mit der Nichtbeförderung der Reisenden keine Pflichtverletzung begangen habe, weil diese zu spät zur Abfertigung erschienen seien; auch wenn die Reisenden ihre Flugtickets und Boardingpässe bereits in O1 auch für den Weiterflug von O2 erhalten hätten, sei entscheidend, dass ihr Gepäck noch nicht zur Weiterbeförderung bereit gewesen, aus Sicherheitsgründen aber eine getrennte Beförderung von Passagier und Gepäck nicht zugelassen sei. Gegen eine Überbuchung spreche auch, dass auf dem Weiterflug noch zehn Plätze frei geblieben seien. Überdies fehle es an der Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs, dass sich der Fluggast 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung eingefunden habe, weil zwischen der vorgesehen Ankunft des Zubringerfluges und dem Weiterflug von Anfang an nur 50 Minuten eingeplant waren.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 73, 74 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 15.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einer am 15.12.2010 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einer am 15.02.2011 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist.

Der Kläger rügt unzutreffende Tatsachenfeststellungen und Rechtsfehler.

Zum Einen ist er der Ansicht, das Landgericht habe verkannt, dass kein Sicherheitsrisiko für die Beförderung des Klägers und seiner Mitreisenden bestanden habe, da die separate Beförderung von Passagieren und Koffern möglich sei. Zum Anderen ist der Kläger der Meinung, dass die Beklagte zur Entlastung des von ihm erhobenen Vorwurfs der Überbuchung hätte vortragen müssen, dass die zehn freien Sitzplätze für ihn und seine Mitreisenden bestimmt gewesen seien, zumal er ja auch vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, dass weiteren Fluggästen die Mitnahme im Flugzeug verweigert worden sei; diesem Vortrag hätte das Landgericht nachgehen müssen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.11.2010 – 2/20 O 405/09 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.964,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 sowie nicht anrechnungsfähige Gebühren in Höhe von 603,93 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält die Berufung für unzulässig, da sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht mit der Hauptargumentation des Landgerichts auseinandergesetzt habe, in der geringen Transferzeit liege der Grund für die Nichtbeförderung. Im Übrigen bestreitet sie die Notwendigkeit der Aufwendungen für die Übernachtung in O2 und den Eintritt der Schäden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, da sie Gründe für die Rechtsverletzung gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nennt. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

1.

Nach Auffassung des Senats scheidet ein Ausgleichsanspruch des Klägers und seiner Mitreisenden nach Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 der Verordnung aus, da es an den Voraussetzungen einer „Nichtbeförderung“ fehlt.

„Nichtbeförderung“ bedeutet gemäß Art. 2 j der Verordnung die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen.

Art. 3 Abs. 2 a der Verordnung verlangt, dass die Fluggäste sich wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden.

Der Kläger und seine Mitreisenden haben sich nicht spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung eingefunden.

Dass sie sich rechtzeitig während der Boardingtime am Gate eingefunden haben, reicht nicht, da die Reisenden über Gepäck verfügten, dass noch nicht in die Maschine für den Weiterflug verbracht werden konnte. Unerheblich ist, dass den Reisenden bereits die Boardingkarten in O1 ausgehändigt worden sind. Hierbei handelt es sich um einen reinen Service der Beklagten, der nicht zugleich das Beförderungsrisiko auf die Fluggesellschaft verlegt. Der Service, dass sich die Reisenden bei einem Zubringer- und Anschlussflug nicht um ihr Gepäck kümmern müssen, bedeutet nicht, dass sie unter erleichterten Voraussetzungen Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung herleiten können. Vielmehr müssen sie sich so behandeln lassen, als wäre ihnen das Gepäck bei Ankunft des Zubringerfluges ausgehändigt worden. Nur wenn dann die „45 Minuten vor Abflugzeit“ einzuhalten gewesen wären, sie also 45 Minuten vorher zum Einchecken mit Koffer bereit stehen konnten, sind die Voraussetzungen einer Nichtbeförderung gegeben. Im vorliegenden Fall war dies aber unmöglich. Selbst bei planmäßiger Ankunft des Zubringerfluges standen nur 50 Minuten bis zur Abflugzeit des Anschlussfluges zur Verfügung, so dass die 45 Minuten des Art. 3 Abs. 2 a der Verordnung nicht einzuhalten gewesen sind.

Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht auf Grund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2009 (Xa ZR 78/08, zitiert nach juris Rdnr. 19), dass – entsprechend der Entscheidung des OLG Hamburg (RRa 2008, 139) – eine Verweigerung des Einstiegs vorliegen kann, wenn Reisenden, die bereits über Bordkarten verfügen, der Zugang zum Anschlussflug verweigert wurde, weil sie von den Luftverkehrsunternehmen im Hinblick auf ihren verspäteten Zubringerflug bereits ohne ihre Kenntnis auf einen anderen Anschlussflug umgebucht worden waren. Darüber verhält sich der Sachvortrag im vorliegenden Verfahren aber nicht. Von einer Umbuchung als Grund für die Einstiegsverweigerung ist keine Rede. Deshalb kommt es allein darauf an, ob sich die Passagiere rechtzeitig zum Weiterflug einfanden, was angesichts der Zeitumstände nicht möglich war.

Im Übrigen fehlt es nach Auffassung des Senats auch nicht an einem vertretbaren Grund für eine angebliche Nichtbeförderung. Auch wenn die Beförderung von Passagieren ohne Koffer möglich ist, soll die Trennung von Passagieren und Koffern im Flugbetrieb die Ausnahme bleiben und ist daher nicht als üblich anzusehen, da herrenlose Koffer ein Sicherheitsproblem darstellen und grundsätzlich zu vermeiden sind. Das Kriterium der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit als vertretbarer Grund für die Nichtbeförderung ist daher gegeben.

Ohne Erfolg trägt der Kläger weiter vor, dass zwar zehn Sitzplätze in der Maschine frei gewesen sein mögen, die Beklagte aber nicht vorgetragen habe, dass diese genau für den Kläger und seine Mitreisenden vorgesehen gewesen seien. Entscheidend ist vielmehr, dass in dem Moment, als die Flugzeugtüren schlossen, weniger Plätze frei gewesen sein müssten, als der Kläger und seine Mitreisenden gebraucht haben. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich auch geltend, dass weiteren Fluggästen die Mitnahme im Flugzeug verweigert worden sei. Ob Fluggästen die Mitnahme im Flugzeug verweigert wurde, kann dahingestellt bleiben, da es entscheidend darauf ankäme, aus welchen Gründen deren angebliche Zurückweisung erfolgte. Da das ebenfalls vertretbare Gründe gewesen sein können, wäre dies kein Beweis für die behauptete Überbuchung.

2.

Was die Ansprüche auf Ersatz der Hotelkosten, Verpflegungsaufwendungen und Kosten für die Anschaffung einiger Hygieneartikel für die erforderlich gewordene Übernachtung anbetrifft, so können diese nicht über Art. 9 der Verordnung abgerechnet werden, weil die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung aus den genannten Gründen nicht erfüllt sind. Zu den Betreuungsleistungen i.S.d. Art. 9 der Verordnung war die Beklagte mangels „Nichtbeförderung“ nicht verpflichtet, so daß ihre Nichterbringung keine Pflichtwidrigkeit darstellt und keinen Schadensersatzanspruch auslöst.

Ein Anspruch aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Verspätung des Zubringerfluges nur 20 Minuten betrug. Hierfür müsste die Verspätung mindestens 3 Stunden betragen haben (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Aufl., Rdnr. 1101). 20 Minuten sind hingegen noch ein objektiv angemessener Zeitraum, welchen ein vernünftiger Fluggast in seine Überlegungen einbeziehen muss.

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Vertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers scheiden ebenfalls aus, weil es sich bei den Flügen um Elemente einer Pauschalreise handelte, bei denen der Luftfrachtführer nicht Vertragspartner der Reisenden ist, sondern des Veranstalters.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 2, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 der Verordnung voraussetzt, dass es dem Reisenden, auch wenn er bereits vor dem Zubringerflug die Boardingkarten für den Weiterflug erhalten hat, möglich gewesen wäre, sich mit seinem Gepäckstück spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit des Weiterfluges zur Abfertigung einzufinden.

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