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Rücktritt PKW-Kaufvertrag – herausspringen des 6. Ganges

Oberlandesgericht Koblenz

Az: 5 U 1518/06

Urteil vom 08.03.2007


In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2007 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Oktober 2006 aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs „Nissan Typ Almera Acerba Plus 2,2 mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Fahrzeug-Ident-Nr. SJNEDAN … sowie des dazugehörigen Fahrzeugbriefs“

a) 13.947,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2007 aus diesem Betrag sowie vom 3. Mai 2006 bis zum 21. Februar 2007 aus 3.754,13 EUR zu zahlen und

b) 229,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz dem 29. Mai 2006 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Hinblick auf die Übergabe und Übereignung des in Ziff. 2. bezeichneten Kraftfahrzeugs und des zugehörigen Briefs in Annahmeverzug befindet.

4. Im Übrigen wird die Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger kaufte von der Beklagten am 4. Februar 2004 für 22.390 EUR einen fabrikneuen Pkw Nissan, der ihm am 18. März 2004 übergeben wurde. Nach einer etwa eineinhalbjährigen Nutzungszeit sprang der 6. Gang des Fahrzeugs wiederkehrend heraus, sobald er eingelegt worden war. Die Beklagte lehnte eine Behebung des Mangels mit dem Hinweis darauf ab, dass der Kläger die vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle nicht eingehalten habe.

Daraufhin erklärte der Kläger schließlich unter dem 21. April 2006 den Vertragsrücktritt. Zuvor hatte er ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, in dessen Zuge ein Sachverständigengutachten gefertigt worden war. Dazu hatte die Beklagte das Getriebe des Wagens ausgebaut und geöffnet. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass sich „keine eindeutigen Schadensursachen feststellen“ ließen und „damit auch keine Schadensursache gegeben (sei), die in der Verantwortung des Fahrers (liege)“.

Im hiesigen Rechtsstreit hat der Kläger mit der Behauptung, dass ein aus der Sphäre des Herstellers stammender Mangel gegeben sei, die Verurteilung der Beklagten zur Rückabwickiung des Kaufvertrages und zum Ausgleich nicht anrechenbarer vorprozessualer Anwaltskosten von 229,04 EUR beantragt sowie die Feststellung deren Annahmeverzugs mit der Rücknahme des Autos begehrt. Seinen Zahlungsanspruch im Rahmen der Vertragsrückabwicklung hat er mit 15.710,25 EUR bemessen, indem er vom Kaufpreis eine der Beklagten zugebilligte Nutzungsentschädigung von 8.700,75 EUR in Abzug gebracht und gleichzeitig einem im Hinblick auf das selbständige Beweisverfahren behaupteten eigenen Nutzungsausfallschaden von 2.021 EUR gegen gerechnet hat. Ergänzend dazu hat er im Verlauf des Prozesses für den Fall der Abweisung seines Klageverlangens hilfsweise Schadensersatzansprüche erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, dass die Beklagte bei den von ihr im selbständigen Beweisverfahren geleisteten Arbeiten am Getriebe unsachgemäß vorgegangen sei und deshalb nunmehr auch der 5. Gang nicht gehalten werde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die in erster Linie vom Kläger geltend gemachte Mängelgewährleistungshaftung der Beklagten hat es mit der Begründung verneint, dass ungewiss sei, ob der in Rede stehende Mangel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorgelegen habe. Das Hilfsbegehren hat es nicht zugelassen, weil es nicht sachdienlich sei.

Diese Entscheidung greift der Kläger in Erneuerung seines erstinstanzlichen Verlangens mit der Berufung an. Er meint, dass das Landgericht das Vorliegen eines kaufrechtlich relevanten Mangels nicht habe verneinen dürfen. Zumindest hätte es in diesem Punkt antragsgemäß ein weiteres Gutachten einholen oder den im selbständigen Beweisverfahren tätigen Sachverständigen anhören müssen. Mit den Hilfsanträgen habe es sich zu Unrecht sachlich nicht befasst. Dem tritt die Beklagte entgegen. Sie verteidigt die Verfahrensweise des Landgerichts und das angefochtene Urteil.

II. Das Rechtsmittel des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einem weitreichenden Zuspruch der Klage. Der Kläger kann verlangen, dass der streitige Kaufvertrag zurück abgewickelt wird und hat in diesem Zusammenhang – grundsätzlich Zug um Zug gegen die Rückgewähr des von der Beklagten gelieferten Fahrzeugs erfüllbare – Zahlungsansprüche.

1. Der Kläger hat mit Schreiben vom 21. April 2006 wirksam den Vertragsrücktritt erklärt, weil das verkaufte Auto von vornherein mangelhaft war (§ 434 Abs. 1 BGB) und die Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB) verweigert wurde (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB). Der vorgegebene Mangel beruht darauf, dass das Getriebe des Autos konstruktive Schwächen hat. Es ist, anders als allgemein üblich, nicht in der Lage, auf Dauer ein Fahren im 6. Gang zu ermöglichen. Dies war nur über einen Anfangszeitraum von etwa 18 Monaten hin möglich.

Allerdings wird ein entsprechender Mangel nicht schon von Gesetzes wegen (§ 476 BGB) vermutet, weil sich die Unzulänglichkeit nicht innerhalb des ersten halben Jahres nach der Auslieferung des Wagens bemerkbar machte. Aber der Fehler wird hinreichend durch das Ergebnis des vorprozessual durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens belegt.

Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen B lässt sich die Getriebeschwäche nicht auf Bedienungs- oder Fahrfehler zurückführen; denn es gibt keine entsprechenden Schad- oder Verschleißspuren. Stattdessen liegt die Ursache im Bereich des Herstellers. Das ist zwar nicht augenscheinlich, weil eine Sichtprüfung negativ verlaufen ist. Aber es ist das Ergebnis einer plausiblen Schlussfolgerung, die, wie es der Sachverständige formuliert hat, auf „minimale Abweichungen von dem Sollzustand verschiedener beweglicher Teile, die miteinander in Funktion sind“ hinweist. Derartige Phänomene sind nichts Ungewöhnliches, sondern „treten immer wieder einmal beiden verschiedensten Schaltgetrieben auf.

Der Senat erachtet die Schlussfolgerung des Sachverständigen für hinreichend überzeugend und damit geeignet, die Verurteilung der Beklagten zu tragen (§ 286 ZPO). Die Feststellung des Landgerichts, ein Produktionsfehler sei nicht nachweisbar, steht dem nicht entgegen, weil sie durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Äußere, im Nachhinein aufgetretene Umstände, mit denen sich die Situation erklären ließe, sind weder behauptet noch sonst ersichtlich. Der Einwand der Beklagten, den Kläger treffe eine Verantwortlichkeit, weil er das Auto nicht gemäß den Herstellervorschriften habe warten lassen, ist nicht tauglich. Die Missachtung der Inspektionstermine hat die Getriebeschwäche nicht befördert. Es ist auch nicht zu erkennen, dass dadurch eine frühzeitige Entdeckung des Mangel und eine Abhilfe verhindert worden wären, worauf sich dann möglicherweise Gegenansprüche der Beklagten gründen könnten. Der Sachverständige B hat mitgeteilt, dass im Rahmen der vorgesehenen Wartung lediglich die Dichtigkeit und der Ölstand im Getriebe überprüft worden wären. Dieserhalb habe es jedoch auch noch im Zeitpunkt seiner Begutachtung keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben, so dass auch zuvor nichts hätte offenbar werden können.

2. Folge des wirksamen Vertragsrücktritts ist, dass die wechselseitig empfangenen Leistungen an die Gegenseite zurückgewährt werden müssen (§ 346 Abs. 1 BGB).

Damit ist die Beklagte vom Grundsatz her verpflichtet, dem Kläger den Kaufpreis von 22.390 EUR zu erstatten. Dass er kreditfinanziert und deshalb nicht unmittelbar durch den Kläger, sondern über eine Bank gezahlt wurde, ist für die Rückabwicklung ohne Belang, weil es sich im Rechtssinne um eine Leistung des Klägers handelte. Im Gegenzug (§ 348 BGB) muss der Kläger der Beklagten das Auto zur Verfügung stellen. Dabei kann antragsgemäß festgestellt werden, dass die Beklagte mit dessen Annahme in Verzug ist, weil sie es abgelehnt hat, dem Wunsch des Klägers zu entsprechen, den Vertrag rückgängig zu machen (§ 295 BGB).

Im Rahmen der Vertragsrückabwicklung muss darüber hinaus der Kläger die gezogenen Nutzungen vergüten. Der daraus entspringende Anspruch der Beklagten ist der Verpflichtung zur Kaufpreisrückzahlung mindernd gegenzurechnen. Er ist vom Kläger mit 8.700,75 EUR beziffert worden. Dem liegt die Angabe zugrunde, dass er mit dem Auto eine Strecke von 58.000 km zurückgelegt habe und je 1.000 km ein Betrag in Höhe von 0,67 % des Kaufpreises von 22.390 EUR zu Buche schlage. Das ist vom rechtlichen Ansatz her und auch rechnerisch nicht zu beanstanden (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 346 Rn. 10). Allerdings hat die Beklagte die Höhe des vom Kläger konzedierten Nutzungsentgelts in Frage gestellt. Das gibt ihr jedoch keine weitergehenden Ansprüche, solange nicht dargelegt und gegebenenfalls bewiesen ist, dass der Kläger eine größere Fahrstrecke zurückgelegt hat, als er einräumt.

3. Weiterhin schuldet die Beklagte dem Kläger Schadensersatz dafür, dass das Auto, bedingt durch die sachverständige Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren, ‚ über längere Zeit nicht zur Verfügung stand. Insoweit geht es um den Ausgleich eines Verzugsschadens (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB). Denn das selbständige Beweisverfahren und die in diesem Zuge durchgeführten Untersuchungen erklären sich aus der Weigerung der Beklagten, den vorhandenen Mangel anzuerkennen und ihren Vertragspflichten entsprechend nachzuerfüllen.

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Wie aus dem Gutachten des Sachverständigen B hervorgeht, war der Wagen vom 6. März 2006 an nicht mehr nutzbar, weil an diesem Tag das Schaltgetriebe zur Überprüfung ausgebaut wurde. Der daran anschließende Nutzungsausfallschaden ist fahrzeugspezifisch mit 43 EUR pro Tag zu bemessen (vgl. Küppersbusch NJW 2006, 19, 20, 31). Dabei ist die Beklage jedoch nicht für den gesamten vom Kläger geltend gemachten Zeitraum von weit mehr als einem Monat ausgleichspflichtig. Ihr ist nicht anzulasten, dass der Kläger das Fahrzeug erst wieder am 22. April 2006 in Verwendung nahm. Das Gutachten des Sachverständigen B war nämlich bereits am 10. März 2006 gefertigt. Deshalb war es jetzt angezeigt, das Schaltgetriebe einzubauen und die Gebrauchsfähigkeit des Autos herzustellen (KG DAR 2006, 269; Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 249 Rn. 33).

Dass die streitige Nutzungsausfallzeit dadurch nicht entsprechend hätte abgekürzt werden können, hat der Kläger nicht verdeutlicht. Allerdings musste das Auto seinem Vortrag nach am Ende still gelegt werden; aber eine unmittelbare Notwendigkeit dafür ist nicht erkennbar geworden. Die Inbetriebnahme des Autos schied auch nicht deshalb aus, weil eine Reparatur ins Auge gefasst gewesen wäre. Wie sich dem anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 31. März 2006 entnehmen lässt, bestand dazu nicht die Absicht.

Die Ersatzhaftung der Beklagten kann folglich nicht über die Erfordernisse der Beweissicherung hinausgehen (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Sie beschränkt sich daher auf den Ausgleich eines sechstägigen Nutzungsausfalls im Umfang von 258 EUR.

4. Schließlich hat die Beklagte ebenfalls verzugsbedingt für die vorprozessualen Anwaltskosten aufzukommen, die nicht auf die Kosten des hiesigen Rechtsstreits anrechenbar sind. Der Betrag von 229,04 EUR, den der Kläger insoweit einfordert, ist nicht überhöht. Der Kläger hat für die streitige Nacherfüllung durch den Beklagten lediglich den von dem Sachverständigen B genannten Mängelbeseitigungsaufwand und nicht den Wert einer Neulieferung zugrunde gelegt.

5. Mithin errechnet sich für den Kläger im Rahmen des Klageantrags zu 1. ein Gesamtanspruch von 13.947,25 EUR (= 22.390 EUR abzgl. 8.700,75 EUR plus 258 EUR). Dieser Anspruch ist antragsgemäß Zug um Zug gegen die Rückgewähr des Kraftfahrzeugs und des Briefs zu erfüllen und in Höhe von 3.754,13 EUR aus Verzugsgründen seit dem 3. Mai 2006 sowie im Übrigen seit Rechtshängigkeit, die mit der Antragsumstellung im Senatstermin eingetreten Ist, mit 5 Prozentpunkten Ober dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die entsprechende Verzinsung des nach dem Klageantrag zu 2. zugesprochenen Betrags von 229,04 EUR beginnt mit der Klageerhebung.

6. Der Kostenausspruch beruht auf § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 16.039,29 EUR (=Leistungsbegehren 11.956,12 EUR plus 3.754,13 EUR plus 229,04 EUR sowie Feststellungsbegehren 100 EUR) festgesetzt. Für eine Werterhöhung nach § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG, die das Landgericht angenommen hat ist kein Raum, da über die Hilfsanträge nicht entschieden wurde.

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