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Grunddienstbarkeit – Auslegung Aus- und Einfahrtsrechts

OLG Frankfurt – Az.: 3 U 132/16 – Beschluss vom 28.11.2017

In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14.06.2016 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Feststellung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Aus- und Einfahrtsrechts, auf Unterlassung aus diesem Recht sowie auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Die Parteien sind Eigentümer von benachbarten Grundstücken in der Straße1 in Stadt1. Die Kläger erwarben am 05.06.2014 jeweils hälftiges Miteigentum an dem Grundstück Straße1a, Flur …, Flurstück ..1 in Stadt1. In dem Bestandverzeichnis des zu dem Grundstück gehörenden Grundbuchs ist unter laufender Nummer … Folgendes eingetragen:

„Grunddienstbarkeit (Wege- und Entwässerungsrecht, Recht auf Brunnen und Abortgrube) an dem Grundstück Gemarkung Stadt1 Bl. …, BestVerz.-Nr. … (Flur …, Flurstück ..2 /1) in Abteilung …“.

Die Beklagten sind seit dem Jahr 1978 Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks Flur …, Flurstück ..2/1, Straße1b in Stadt1. In Abteilung … des dazugehörigen Grundbuchs findet sich unter laufender Nr. … folgende Eintragung:

„Die jeweiligen Eigentümer des Hausgrundstücks Kartenblatt …, Parzelle 1 haben das dingliche Recht der ungehinderten Aus- und Einfahrt über Kartenblatt …, Parzelle 2, sie haben den ungehinderten Transport von Fässern pp. aus dem Keller des Hauses Kartenblatt …, Parzelle 1, durch ihren Keller und Schrotgang zu gestatten, …“.

Beide Grundstücke sind in Form geschlossener Bauweise jeweils mit einem dreigeschossigen traufständigen Wohnhaus bebaut. Zu dem Grundstück Straße 1a gehört ein innenliegender Hof. Im hinteren Teil des Grundstücks befindet sich ein ca. 11/2-geschossiges Gebäude, welches derzeit als Schuppen dient. Das auf dem Grundstück Straße1b befindliche Wohnhaus der Beklagten hat ein Einfahrtstor zur Straße1, das Wohnhaus der Kläger nicht. Wenn man das Haupttor der Straße1b von der Straße aus durchschreitet, gelangt man in eine Einfahrt, in der die Beklagten ihr Auto parken. Dahinter befindet sich ein Tor zu einem Innenhof. In diesem haben die Beklagten Blumen und Gartenmöbel aufgestellt. In der zum Grundstück der Kläger errichteten Mauer befindet sich ein zweiflügeliges Tor, durch das man auf das klägerische Grundstück gelangt. Das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück wurde in weiten Teilen des 20. Jahrhunderts als Weinhaus mit Pensionszimmern genutzt. Der gastronomische Betrieb wurde im Jahr 196X aufgegeben. Der Transport von Fässern ist hinfällig geworden. Die Beklagten halten das Tor zur Straße sowie das Tor zu ihrem Innenhof verschlossen und verweigern den Klägern den ungehinderten Zugang über ihr Grundstück in den Innenhof des klägerischen Grundstücks.

Im Übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit im Hinblick auf das dingliche Recht der ungehinderten Aus- und Einfahrt über das Grundstück der Beklagten fortbesteht und dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Klägern als Gesamtgläubiger den Schaden zu ersetzen haben, der daraus entsteht, dass die Beklagten den Klägern die Ausübung des durch die vorgezeichnete Grunddienstbarkeit dinglichen Rechts der ungehinderten Aus- und Einfahrt verweigern. Ferner hat das Landgericht die Beklagten zur Unterlassung der Vereitelung des ungehinderten Aus- und Einfahrtsrechts unter Androhung eines Ordnungsgeldes ersatzweise Ordnungshaft verurteilt.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass zugunsten der Kläger aufgrund der Grunddienstbarkeit ein Anspruch auf ungehinderte Aus- und Einfahrt über das Grundstück der Beklagten bestehe. Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit bestimmten sich nach der Eintragung im Grundbuch. Die Auslegung ergäbe, dass die Grunddienstbarkeit fortbestehe. Ein Zusammenhang mit der ehemals gewerblichen Nutzung bestehe nicht, insbesondere kein Anspruch auf Anpassung der Grunddienstbarkeit. Das Verhalten der Kläger stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar. Das Wegerecht sei weiterhin für das klägerische Grundstück von Vorteil. Das 11/2-geschossige Abstellgebäude könne von der Straße aus durch das Tor der Beklagten und deren Innenhof unmittelbar erreicht werden. Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, dass die Kläger auch über deren Haustür über eine Verbindung an das öffentliche Straßennetz verfügten, da diese Haustür offensichtlich bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Dienstbarkeit vorhanden gewesen, jedoch nicht als ausreichend erachtet worden sei. Das dingliche Recht selbst unterliege nicht der Verwirkung. Eine solche müsse auf Extremfälle beschränkt bleiben. Selbst wenn das Ein- und Ausfahrtsrecht in den letzten fünfzig Jahren nicht ausgeübt worden sei, läge kein ausreichender Zeitablauf für die Annahme einer Verwirkung vor. Die Beklagten selbst hätten nämlich Kenntnis von dem im Grundbuch eingetragenen Wegerecht gehabt und selbst über Jahrzehnte nicht darauf hingewirkt, das nach ihrer Auffassung unrichtige Grundbuch nach ihren Vorstellungen zu berichtigen. Allein die Tatsache, dass die Voreigentümer die Mülltonnen vom Hof durch ihren Hausflur durch die Haustür hinaus transportiert hätten, stelle keinen ausreichenden Vertrauenstatbestand dar. Auch die bloße Mitteilung des Voreigentümers zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt, die Grunddienstbarkeit könne gelöscht werden, reiche gleichfalls nicht aus, um ein Vertrauenstatbestand zu begründen. Auch das Umstandsmoment sei nicht erfüllt. Allein durch das Aufstellen von Gartenmöbeln und Pflanzen hätten sie keine derartige Vermögensdispositionen getroffen, die ein Wegerecht schier unerträglich machte.

Die Feststellung der Schadensersatzpflicht folge aus § 823 Abs. 1 BGB, der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB. Die Androhung der Ordnungsmittel habe seine Grundlage in § 890 Abs. 1 ZPO.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung und verfolgen den erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag vollumfänglich weiter. Das landgerichtliche Urteil sei schon deswegen fehlerhaft, weil sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob das eingetragene Recht nunmehr inhaltslos und damit zu löschen sei. Eine solche Inhaltsänderung sei möglich, insbesondere wenn die Grunddienstbarkeit zeitlich unbegrenzt sei. Mangels abweichender Vereinbarungen richte sie sich nach dem jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Grundstücks, so dass sich mit diesem auch der Umfang der dinglichen Belastung selbst ändern könne. Diese Rechtsänderung ergebe sich aus der geänderten Nutzungsart, nämlich der Nutzung als Wohnstätte und nicht mehr Schankwirtschaft, die seinerzeit bei Eintragung der Grunddienstbarkeit betrieben worden sei. Diese habe es erfordert, Fässer aus dem Hofbereich auf die Straße zu räumen und den Schrotgang zu gestatten. Diese Auslegung der eingetragenen Grunddienstbarkeit ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang der im Grundbuch erfolgten Eintragung. Zudem habe das Landgericht rechtsfehlerhaft die benannte Zeugin A nicht vernommen. Hätte es die Zeugin vernommen, wäre das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Inhaltsänderung erfolgt sei, nämlich von einer Schankwirtschaft zu einem Wohnhaus. Ein Wegerecht sei entgegen der Feststellung des Landgerichts nicht eingetragen gewesen. Auch die Feststellung des Landgerichts, dass die Kläger den Hof und das hinterliegende 11/2-geschossige Abstellgebäude von der Straße aus durch das Tor der Beklagten und deren Innenhof unmittelbar erreichen könnten, sei unzutreffend. Die Kläger müssten zunächst durch eine Toreinfahrt, um dann durch den Abstellplatz des Pkws der Beklagten über deren Hof zu einem Tor zu gelangen, das ebenfalls nur über eine weitere Stufe zum Hof und dem dahinterliegenden Abstellgebäude der Kläger weiterführe. Das Landgericht habe auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Kläger auch über deren Haustür über eine Verbindung an das öffentliche Straßennetz verfügten, was nochmals zeige, dass das Ein- und Ausfahrtsrecht ausschließlich dazu gewährt worden sei, die Abtransporte der Fässer zu gewährleisten, da dies die einzige Handlung gewesen sei, die nicht über die Haustür habe erfolgen können. Auch diese örtlichen Gegebenheiten hätten durch Vernehmung der angebotenen Zeugin A geklärt werden können.

Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 14.06.2016, Az. 1 O 340/15, die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil. Die Beklagten hätten kein Recht auf Löschung der Grunddienstbarkeit. Hierfür sei es erforderlich, dass das im Grundbuch verbriefte Recht der Auslegung bedürfe. Dieses Erfordernis liege hier offensichtlich nicht vor, da die im Grundbuch eingetragene Duldung einer ungehinderten Aus- und Einfahrt eindeutig sei. Dass Fässer nicht mehr transportiert würden, führe zu keiner Änderung des Rechts der ungehinderten Ein- und Ausfahrt. Hinzu komme, dass die vorhandene Bebauung auf dem dienenden und herrschenden Grundstück ein Kulturdenkmal darstelle und die bauliche Situation nicht generell verändert werden dürfe. Der Innenhof des klägerischen Grundstücks sei nur über das dienende Grundstück sachgerecht zu nutzen, was die Grunddienstbarkeit absichern wolle. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks sei darauf angewiesen, seinen Wirtschaftshof über das dienende Grundstück zu erreichen. Das 11/2-geschossige Wirtschaftsgebäude sei Bestandteil des Ensembles und gehöre zum Kulturdenkmal. Dort würden derzeit die Müllbehälter verwahrt, die über das dienende Grundstück auf die Straße geschafft werden müssten und nicht durch den Wohnzimmerflur der Kläger. Zudem sei die Lagerung z. B. vom Kaminholz und dergleichen vorgesehen, derzeit diesbezüglich wegen der Handlungen der Beklagten nicht nutzbar. Die Umnutzung als Wohnhaus ändere nichts an der grundsätzlichen Belegenheit der Sache. Schließlich hätten sich die Kläger als Erwerber des Grundstücks sich auf die im Grundbuch erfolgte Eintragung verlassen dürfen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die im Grundbuch von Stadt1, Bl. …, auf der Grundstückgemarkung Stadt1, Flur …, Flurstück ..2, in Abteilung …, laufende Nummer …., eingetragene Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks Gemarkung Stadt1, Flur …, Flurstück ..1, im Hinblick auf das dingliche Recht der ungehinderten Aus- und Einfahrt über das Grundstück Flurstück 1 fortbesteht. Dieser vom Landgericht festgestellte Inhalt der Grunddienstbarkeit ergibt sich schon eindeutig aus der im Grundbuch für das Grundstück der Beklagten folgenden Eintragung. Dort heißt es eindeutig und unmissverständlich, dass die jeweiligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks das dingliche Recht der ungehinderten Aus- und Einfahrt über das Grundstück der Beklagten haben. Dieses zugunsten des klägerischen Grundstücks bestehende und eingetragene Recht hat sich seinem Inhalt nach auch nicht geändert. Zwar ist auch außerhalb des § 877 BGB eine Inhaltsänderung möglich, wenn die Grunddienstbarkeit zeitlich unbegrenzt ist. Mangels abweichender Vereinbarung richtet sich der Inhalt der Grunddienstbarkeit dann nach dem jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Grundstücks, so dass sich mit diesem auch der Umfang der dinglichen Belastung selbst ändern kann (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1235). Ist der Inhalt der Grunddienstbarkeit jedoch genau fixiert, wandelt sich dieser nicht mit einer Bedürfnisänderung (vgl. OLG Nürnberg, Beck Rs 10, 22333). Dementsprechend kommt es maßgeblich auf die Auslegung des eingetragenen Inhalts der Grunddienstbarkeit an. Dabei ist vorrangig auf den Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach dem besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGHZ 92, 351; 145, 16; NJW 2002, 1797; NJW-RR 2003, 1235). Die insoweit vorgenommene Auslegung des Landgerichts, dass das unbeschränkte Aus- und Einfahrtsrecht fortbesteht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dieses Aus- und Einfahrtsrecht ist im ersten Satz der Grunddienstbarkeit eindeutig und unmissverständlich beschrieben. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt auch die Auslegung der Grunddienstbarkeit keinen zwingenden Zusammenhang mit dem seit dem Jahr 196x aufgegebenen Betrieb einer Schankwirtschaft. Die Beklagten stellen diesbezüglich maßgeblich auf den seither nicht mehr stattfindenden Transport von Fässern ab. Dass dieser Transport von Fässern mit dem Aus- und Einfahrtsrecht in einem unmittelbaren Zusammenhang steht, ergibt sich jedoch aus dem eindeutigen Wortlaut der eingetragenen Grunddienstbarkeit nicht. Denn im 2. Halbsatz heißt es, dass die Eigentümer des beklagten Grundstücks den ungehinderten Transport von Fässern pp. aus dem Keller des im Eigentum der Kläger stehenden Hauses durch ihren Keller und Schrotgang zu gestatten haben. Aus dem Grundbuchinhalt ergibt sich deutlich, dass der Abtransport von Fässern gerade nicht im Zusammenhang mit dem Recht zur ungehinderten Aus- und Einfahrt besteht, sondern dieser Transport durch die Kellerräume des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks zu gestatten war. Damit ergibt sich aus dem Grundbuch keine Abhängigkeit von der Einstellung der Nutzung des im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücks als Schankwirtschaft. Außerhalb dieser Eintragung liegende Umstände, die eine Inhaltsänderung des herrschenden Grundstücks rechtfertig könnten, liegen nicht vor. Nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls sind solche nicht für jedermann ohne weiteres erkennbar, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. So hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil nachvollziehbar ausgeführt, dass und weshalb eine Grunddienstbarkeit zugunsten des herrschenden Grundstücks noch sinnvoll ist. Zum einen für die Nutzung des unbeschränkten Aus- und Einfahrrechts für die Mülltonnen, die in dem hofseitig gelegenen 11/2-geschossigen Abstellgebäudes aufbewahrt werden. Die Grundstückssituation lässt nach außen nicht zwingend erkennbar den Schluss darauf zu, dass diese Mülltonnen zwingend durch den Flur des klägerischen Grundstücks transportiert werden müssten, gleiches gilt für die Nutzung des 11/2-geschössigen Abstellgebäudes per se. Nach der Grundstückssituation ist offenkundig, dass in einem Abstellgebäude zu lagernde Sachen nicht zwingend durch den Wohnraum transportiert werden müssen.Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze auch nicht zu Unrecht eine Zeugenvernehmung unterlassen. Denn maßgeblich für die Nutzungsänderung kommt es darauf an, dass die außerhalb der Grundbucheintragung liegenden Umstände für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Dementsprechend kann es für die Auslegung nicht auf die Aussage der Zeugin A ankommen.

Das Landgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass hinsichtlich des seitens der Kläger geltend gemachten Anspruchs keine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) vorliegt. Das Verbot unzulässiger Rechtsausübung gilt auch im Sachenrecht, aber nur für sachenrechtliche Sonderverbindungen. Danach kann die Ausübung einer Grunddienstbarkeit wegen veränderter Umstände unzulässig sein, wenn die Nachteile für das dienende Grundstück in einem Missverhältnis zu den Vorteilen des Herrschenden stehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2016, IV ZR 208/15 – juris Rz. 14). Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich, dass es auf den Abtransport von Fässern für das Ein- und Ausfahrtsrecht nicht ankommt. Das Landgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass sich die bauliche Situation seit der Bestellung der Grunddienstbarkeit nicht geändert hat und der Nutzen für das herrschende Grundstück, insbesondere durch den leichteren Transport der Mülltonnen oder sonstiger im hofseitigen 11/2geschossigen Gebäude zu lagernde Sachen im keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Nachteil des dienenden Grundstücks steht. Es liegt zum einen kein nur geringfügiger Nutzen für die Kläger vor. Zum anderen besteht, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat auch kein erheblicher Nachteil für das dienende Grundstück, indem auf der von dem Aus- und Einfahrrecht betroffenen Fläche kein Auto, keine Gartenmöbel und keine Kübelpflanzen mehr stehen. Die Feststellung des Landgerichts, dass die Ausübung des Aus- und Einfahrrechts nicht verwirkt ist, haben die Beklagten mit ihrer Berufung nicht angegriffen.

2. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit und den ausgeurteilten Unterlassungsanspruch haben die Beklagten mit Ausnahme der bereits zuvor abgehandelten Argumente nicht weiter angegriffen.

3. Wie bereits aufgezeigt, sind die sich stellenden Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt. Im Übrigen handelt es sich um eine Auslegung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit im Einzelfall, so dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat daher auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

4. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat den Beklagten zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zu Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.

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