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Verkehrsunfall – Kollision bei beiderseitigem Fahrstreifenwechsel

AG Gifhorn – Az.: 33 C 357/17 (XXI) – Urteil vom 28.11.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.324,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2017 zu zahlen, sowie den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 201,70 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz am 24.12.2016 auf der Bundesautobahn BAB A2 in Höhe S. Die Beklagte ist die mit der Schadensabwicklung aufgrund des internationalen Bezuges beauftragte Versicherung für das Fahrzeug des unfallbeteiligten S.

Der Kläger befuhr am Unfalltage mit seinem PKW Citroen C5 Break, amtl. Kennzeichen X, die Autobahn in Fahrtrichtung Hannover.

Die Autobahn ist im Bereich der Unfallstelle in Fahrtrichtung Hannover dreispurig. Aufgrund eines Überholvorgangs befuhr der Kläger zunächst den linken Fahrstreifen und ordnete sich sodann wieder auf den mittleren Fahrstreifen ein.

Der von dem Zeugen S. geführte PKW Skoda Fabia, amtl. polnisches Kennzeichen X, befuhr zunächst den rechten Fahrstreifen, wechselte jedoch sodann vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen. In der Folge kam es zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge, bei dem die rechte vordere Seite des klägerischen Fahrzeugs gegen die hintere linke Seite des Fahrzeugs des Zeugen S. stieß.

Der Kläger behauptet, er habe seinen Fahrspurwechsel auf die mittlere Spur bereits vollständig abgeschlossen gehabt, als plötzlich und ohne ersichtlichen Grund der Zeuge S. mit dem von ihm geführten Fahrzeug auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt sei und sich unmittelbar vor sein Fahrzeug gesetzt habe. Er habe noch versucht, einen Unfall durch ein Ausweichen auf den linken Fahrstreifen zu vermeiden, was jedoch aufgrund dortigen Verkehrs nicht möglich gewesen sei, so dass es zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge gekommen sei.

Er ist der Ansicht, dass das Unfallgeschehen auf das alleinige Fehlverhalten des Zeugen S. zurückzuführen sei, weshalb den Zeugen insoweit die alleinige Verantwortlichkeit für das Unfallgeschehentreffe. Aufgrund des Verkehrsverstoßes trete auch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs demgegenüber vollständig zurück.

Mit seiner Klage macht der Kläger einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.629,20 €, Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 494,83 €, Ersatz für gezahltes Standgeld für das verunfallte Fahrzeug in Höhe von 442,68 € für den Zeitraum vom 24.12.2016 bis 07.02.2017, sowie Ab- und Anmeldekosten in Höhe von 82,00 € nebst Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend. Hinsichtlich der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens wird auf die diesbezügliche Rechnung des Sachverständigen vom 25.01.2017 (Bl. 30f d.A.) Bezug genommen.

Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.673,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2017 zu zahlen; sowie ihn von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 334,75 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Zeuge S. habe ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholen wollen und deshalb beabsichtigt, auf den mittleren Fahrstreifen zu wechseln. Zu diesem Zwecke habe er auch rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt. Als er sich bereits vollständig auf dem mittleren Fahrstreifen befunden und damit den Fahrstreifenwechsel vollständig abgeschlossen gehabt habe, sei der Kläger mit seinem Fahrzeug gegen die linke Seite des hinteren Stoßfängers gefahren, wodurch dann beide Fahrzeuge ins Schleudern gekommen seien.

Sie ist der Ansicht, dass nicht der Zeuge S., sondern vielmehr der Kläger seine ihn im Zusammenhang mit einem Spurwechsel treffenden Sorgfaltspflichten verletzt habe, weshalb den Kläger die alleinige Haftung für das Unfallgeschehen treffe.

Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadens seien die Standgeldkosten übersetzt Da das Fahrzeug bereits am 27.12.2016 durch den sachverständigen besichtigt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb Standgeldkosten für einen Zeitraum 24.12.2016 bis 07.02.2017 berechnet würden. Im Rahmen der geltend gemachten Kosten für das Sachverständigengutachten seien insoweit die einzelnen Kostenpositionen zu Fahrt- und Fotokosten übersetzt.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und S. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2017 (Bl. 85ff d.A.)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus §§ 7, 17, 18 StVG, 1 PflVG, 113, 115 VVG begründet.

I.

Die Beklagte haftet für die dem Kläger entstandenen Schäden nach einer Quote von 50%.

1. Die Haftungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG liegen vor. Der Unfall hat sich beim Betrieb der Fahrzeuge des Klägers und des vom Zeugen S. geführten Fahrzeugs ereignet. Weder beruht das Unfallgeschehen auf höherer Gewalt (§7 Abs. 2 StVG) noch handelt es sich bei dem Unfall für einen der Unfallbeteiligten um ein die Haftung ausschließendes unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG. Unabwendbar ist nur ein solches Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus. Die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Unabwendbarkeit sind von dem jeweils beteiligten Halter beziehungsweise Fahrzeugführer im Zivilprozess darzulegen und zu beweisen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 27. Januar 2017 – 1 O 181/16 –, Rn. 17, juris). Dies ist für den Kläger nicht feststellbar, denn nach seinem eigenen Vortrag befuhr der Kläger die Autobahn zum Zeitpunkt des Unfalls mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h. Wird aber ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, in einen Unfall verwickelt, so kann er sich, nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls berufen, es sei denn, er weist nach, dass es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (BGH, Urteil vom 17. März 1992 –VI ZR 62/91 –, BGHZ 117, 337-345, Rn. 11ff). Nur wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich als Idealfahrer; wer hingegen schneller als 130km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt (BGH, a.a.O., Rn 12; LG Wiesbaden, Urteil vom 27. September 2016 – 8 O 94/14 –, Rn. 33, juris).

Darüber hinaus war der Unfall für den Kläger auch deshalb nicht unabwendbar, da dieser vor der Kollision der Fahrzeuge einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen und unterlag deshalb den sich aus § 7 Abs. 5 StVO ergebenden besonderen Sorgfaltspflichten. Konkrete Anknüpfungstatsachen dafür, dass der Fahrstreifenwechsel des Klägers, wie von ihm behauptet, vollständig abgeschlossen gewesen ist und ihm der Zeuge S. geradezu unmittelbar vor sein Fahrzeug gefahren ist, liegen nicht vor.

Gleiches gilt entsprechend für den Zeugen S. Denn auch dieser unterlag im Hinblick auf § 7 Abs. 5 StVO wegen des Wechsels des Fahrstreifens besonderen Sorgfaltspflichten. Dafür, dass dieser zum Zeitpunkt der Kollision den Fahrstreifenwechsel vollständig abgeschlossen hatte, fehlen ebenfalls konkrete Anknüpfungstatsachen.

2. Wegen der damit ursächlichen Beteiligung beider Fahrzeuge an dem streitgegenständliche Verkehrsunfall waren die Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten gegeneinander abzuwägen (§ 17 Abs.1 und Abs.2 StVG). Diese Abwägung führt zu jeweils hälftigen Verursachungsanteilen des Klägers und der Beklagtenseite.

a. Bei der hier im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Parteien dürfen nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die unstreitig oder nach § 286 ZPO bewiesen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 115/05 = juris Rd.15 = NJW 2006, 896; BGH NJW 2000, 3069, 3071; OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.08.2014 – 4 U 68/13 = juris, Rd.28). Nur vermutete Ursachenbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund einer bestehenden Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben (BGH, aaO.; LG Bonn, Urt. v. 22.02.2013, aaO. = juris Rd.23).

b. Von diesen Grundsätzen ausgehend, vermag das Gericht einen eindeutig feststellbaren Unfallverlauf nicht zu erkennen. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausgesagt, er habe sich nach Beendigung seines Spurwechsels bereits einige Zeit auf dem mittleren Fahrstreifen befunden, als plötzlich der Zeuge S. mit dem von ihm geführten Fahrzeug auf den Mittelstreifen gezogen sei. Er habe noch versucht nach links auszuweichen, vermochte allerdings verkehrsbedingt nicht auf den linken Fahrstreifen zu wechseln, so dass er schlussendlich gegen das Fahrzeug des Zeugen S. gestoßen sei. Demgegenüber hat der Zeuge S. ausgesagt, er habe sich vergewissert, dass der mittlere Fahrstreifen frei gewesen sei, bevor er den Spurwechsel vorgenommen habe. Unstreitig ist der Kläger mit der vorderen rechten Seite gegen die hintere rechte Seite des von dem Zeugen S. geführten Fahrzeugs gestoßen.

Der Kläger hat diesen Anstoß plausibel mit dem von ihm beschrieben Versuch eines Ausweichmanövers begründet, jedoch schließt der Anstoßpunkt der Fahrzeuge genausowenig eine beklagtenseits unterstellte Unfallverursachung durch einen Spurwechsel des Klägers wie auch eine denkbare Ursächlichkeit des Unfallgeschehens aufgrund eines nahezu gleichzeitigen Fahrbahnwechsels beider Unfallbeteiligten aus.

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c. Auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises begründen weder die Bejahung eines verkehrswidrigen Spurwechsels des Zeugen S. noch die Annahme einer (Mit-)Verursachung des Unfalles durch einen Verstoß des Klägers gegen die sich aus den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten.

Der Beweis des ersten Anscheins setzt nämlich einen Geschehensablauf voraus, bei dem sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat. Dabei muss es sich um einen Tatbestand handeln, für den nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist. Deshalb spricht zwar bei Auffahrunfällen grundsätzlich der erste Anschein für ein unfallursächliches Verschulden des Auffahrenden, nämlich indem er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – VI ZR 177/10 –, BGHZ 192, 84-90, Rn. 7; BGH, Urteil vom 30. November 2010 – VI ZR 15/10 –, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 16. Januar 2007 – VI ZR 248/05 –, Rn. 5, juris). Denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (BGH, Urteil vom 06. April 1982 – VI ZR 152/80 –, Rn. 8, juris). Das „Kerngeschehen“ – hier also der Auffahrunfall – reicht als solches allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die – wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – VI ZR 177/10 –, BGHZ 192, 84-90, Rn. 11) – als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15 –, Rn. 14, juris).

Vor diesem Hintergrund scheitert die Anwendung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis sowohl zu Lasten des Klägers als auch zu Lasten des Zeugen S. im Hinblick auf einen Verstoß des Zeugen gegen die sich aus § 7 Abs. 5 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten, da nicht feststellbar ist, ob der Klägers einerseits zum Zeitpunkt der Kollision bei der Fahrzeuge seinen Fahrstreifenwechsel bereits abgeschlossen hatte.

d. In Anbetracht des nach alledem nicht näher aufklärbaren Unfallgeschehens erscheint gemäß § 17 Abs.1 und Abs.2 StVG im vorliegenden Fall eine hälftige Schadensteilung zwischen Kläger und Beklagtenseite geboten (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. November 2010 – VI ZR 15/10 –, Rn. 9, juris; LG Bonn, Urteil vom 27. Januar 2017 – 1 O 181/16 –, Rn. 42, juris).

II.

1. Hinsichtlich der Schadenshöhe finden die zu § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entwickelten Grundsätze Anwendung Danach hat grundsätzlich der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGH NJW 2007, 1450 m. w. N.). Der tatsächliche Aufwand bildet bei der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH a.a.O.).

a. Von diesem Grundsatz ausgehend, sind die geltend gemachten, und durch den Kläger bereits gezahlten Standgebühren vorliegend nicht zu beanstanden. Ein Verstoß des Klägers gegen die ihn treffende Schadensminderungspflicht liegt nicht vor. Denn unstreitig ist das beschädigte Fahrzeug des Klägers zwar bereits am 27.12.2016 durch den Sachverständigen besichtigt worden. Das erstellte Gutachten datiert jedoch ersichtlich auf den 25.01.2017. Ausgehend von einer Postlaufzeit von üblicherweise drei Tagen und einer angemessenen Frist zur Veräußerung des Fahrzeugs ist eine Veräußerung des verunfallten Fahrzeugs erst zum 07.02.2017 unter Schadensminderungsgesichtspunkten (noch) nicht zu beanstanden.

b.

aa. Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich des Ersatzanspruchs bezüglich der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens bestreitet, so hat der Kläger konkret vorgetragen, die entsprechende Abtretung sei lediglich sicherungshalber erfolgt. Dieser Vortrag des Klägers ist durch die Beklagte nicht mehr substantiiert angegriffen worden.

bb. Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht und ist auch vom BGH mehrfach gebilligt worden (vgl. BGH NJW 2006, 2472; NJW 2007, 1450). Dabei ist neben der Geltendmachung eines Grundhonorars grundsätzlich auch die Pauschalierung der Nebenkosten zulässig und damit auch erstattungsfähig (vgl. BGH X ZR 80/05, Urteil vom 04.04.2006, zit. n. juris). Auch insoweit ist auf die üblichen Kosten abzustellen. Das OLG München (zuletzt 10 U 579/15, Urt. v. 26.02.2016, zit. n. juris) hat jüngst unter konkreter Begründung, der sich das hier erkennende Gericht ausdrücklich anschließt, in diesem Zusammenhang folgende Nebenkosten des Sachverständigen als erstattungsfähig angesehen:

  • Fahrtkosten: 0,70 €/km
  • Fotokosten mit 2,00 €/Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des zweiten Fotosatzes
  • Porto/Telefon pauschal 15,00 €
  • Schreibkosten mit 1,80 €/Seite und 0,50 €/Kopie.

Da beklagtenseits lediglich die Fahrt- und Fotokosten angegriffen worden sind, ergeben sich unter Berücksichtigung dieser Werte folgende erstattungsfähige Positionen der Rechnung des Sachverständigen vom 25.01.2017:

  • Gutachtengebühr: 273,00 €
  • Restwertermittlung: 25,00 €
  • Nebenkosten: 20,40 €
  • Fahrtkosten: 10×0,70 €: 7,00 €
  • Fotokosten: 14×2,00 €: 28,00 €
  • Schreibgebühren: 41,58 €
  • Gesamt: 394,98 € zzgl. 19% MwSt: 75,04 €
  • Insgesamt: 470,02 €

2. Demgemäß beträgt der grundsätzlich erstattungsfähige Schadensbetrag insgesamt 2.648,90 €, von denen der Kläger ausgehend von der oben ermittelten Haftungsquote einen Betrag in Höhe von 1.324,45 € von der Beklagten erstattet zu bekommen verlangen kann.

III. Die Nebenansprüche beruhen auf §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten war als Gegenstandswert von dem zu erstattenden Schadensanteil auszugehen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

 

 

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