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Strafbarkeit eines Hundeführers bei Körperverletzungen durch den Hund

Oberlandesgericht Celle

Az.: 22 Ss 9/02

Urteil vom 08.11.2001

StA #######23 Js 34595/00


In der Strafsache wegen fahrlässiger Körperverletzung hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts ####### vom 8. November 2001 in der Sitzung vom 20. März 2002, für Recht erkannt:

Die Revision wird auf Kosten der Landeskasse verworfen, die auch die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

Das Amtsgericht ####### hatte den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hat die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts ####### durch Urteil vom 8. November 2001 verworfen.

Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der Angeklagte seit 1951 ausgebildeter Jagdhundführer. Seit etwa acht Jahren ist er Halter einer Jagdhündin der Rasse Münsterländer, die er erhielt, als sie sechs Wochen alt war. Das Tier ist zur Jagd ausgebildet und hat eine Schulterhöhe von ca. 50 cm bei 22 kg Gesamtgewicht.

Im Jahre 1997 hatte die Hündin in einem Hotel eine an ihr vorbeigehende Frau in den Oberschenkel gebissen, sodass eine Weichteilquetschung attestiert wurde. Im Jahre 1999 biss die Hündin ein knapp fünfjähriges Kind in die rechte Hand. Die Verwaltungsbehörde hatte nach einer daraufhin erfolgten Vorstellung der Hündin und Durchführung eines Wesenstests keinen Anlass gesehen, Auflagen hinsichtlich der Haltung der Hündin zu erteilen; insbesondere war dem Angeklagten nicht auferlegt worden, die Hündin lediglich mit einem Maulkorb in die Öffentlichkeit zu lassen.

Der Angeklagte erschien fast täglich mit seiner Hündin auf dem Gelände einer Tankstelle in #######, um Tageszeitung, Brötchen u. ä. zu kaufen. Dabei wurde das Tier von ihm in der Regel an der linken Ecke neben der automatischen Eingangstür des Verkaufsraums so platziert, dass die Hundeleine entweder an einem in der Wand eingelassenen Ring oder an einem festen Gegenstand befestigt wurde.

Am 5. November 2000 erschien der Angeklagte wiederum mit seiner Hündin an der Tankstelle. Er gebot ihr an einem links neben der Eingangstür stehenden metallenen Blumenständer „Platz“ und band die Hundeleine so an dem Ständer fest, dass die Hündin sich nur wenig von diesem Ort bewegen konnte. Die Anordnung „Platz“ bewirkt bei der ausgebildeten Jagdhündin, dass sie solange flach auf dem Boden liegt, bis der Angeklagte den Befehl aufhebt. Während sich der Angeklagte nun in den Verkaufsraum begab, erschien der damals 10 Jahre und 5 Monate alte ####### mit drei weiteren Kindern auf dem Tankstellengelände. Sie gingen an der Waschhalle und dem Diagnosecenter vorbei in Richtung des Ladens, in dem ####### ein Comic-Heft kaufen wollte. Als er die abgelegte Hündin sah, ging er auf sie zu, um sie zu streicheln. Er entfernte sich aus der Gruppe seiner Freunde, obgleich er im Umgang mit Hunden nicht unerfahren war und trotz einer ihm erteilten elterlichen Weisung, nicht an fremde Hunde heranzugehen, weil er glaubte, die Hündin werde nicht beißen. Er führte seine linke Hand in Richtung des Kopfes der Hündin, die sich aufsetzte und nach der auf sie zukommenden Hand schnappte. An der Hand des Kindes entstanden zwei kleine stichartige Verletzungen zwischen dem Zeige- und Mittelfinger sowie dem Ringfinger und dem kleinen Finger, die leicht bluteten. ####### ging in den Verkaufsraum und wurde von der dort tätigen Zeugin ####### mit einem Wundpflaster versorgt. An der Hand ist eine kleine weiße Narbe zwischen Zeige- und Mittelfinger verblieben. Auf dem Heimweg traf ####### seinen Vater, dem er berichtete, beim Vorbeigehen habe ihn ein Hund angesprungen und gebissen.

Die Strafkammer hat eine Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten verneint. Trotz der früheren Vorfälle sei er nicht verpflichtet gewesen, seine Hündin nur mit einem Maulkorb in die Öffentlichkeit zu lassen, zumal auch die Verwaltungsbehörde nach einem Wesenstest der Hündin keinen Anlass für eine solche Anordnung gesehen habe. Er habe aufgrund seiner langen Erfahrung mit dem Tier nicht damit rechnen müssen, dass ein im Umgang mit Hunden erfahrenes Kind zudem noch gegen elterliche Weisung auf einen liegenden Hund zugehen werde, um ihn zu streicheln. Vielmehr – so führt die Kammerweiter aus – sei sich ####### nach ihrem Eindruck durchaus des gewissen Risikos bewusst gewesen, als er auf die liegende Hündin zuging. Ihm habe auch klar sein müssen, dass der Hündin angesichts einer fehlenden Ausweichmöglichkeit bei der von ihr als Angriff verstandenen Annäherung nichts andere übrig geblieben sei, als zur Abwehr zu kneifen. Hätte die Hündin richtig zugebissen, so wäre nicht lediglich die hier entstandene geringfügige Verletzung verursacht worden.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung entspricht dem an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen. Die Strafkammer hat den von ihr festgestellten Sachverhalt umfassend dargelegt und eine Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint.

Bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Hundehalters kommt der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Dezember 1987 (VRS 74, 360) grundlegende Bedeutung zu. Zahlreiche andere obergerichtliche Entscheidungen beruhen hierauf und geben nicht selten auch den Text der genannten Entscheidung wieder, ohne dies immer deutlich zu machen. Dabei haben, soweit ersichtlich, stets Sachverhaltsgestaltungen zugrunde gelegen, bei denen die Hunde frei herumgelaufen waren, nicht völlig sicher verwahrt waren oder sich infolge unzureichender Sicherung Iosgerissen hatten. Nach der genannten Entscheidung, der der Senat zustimmt, ist der Halter eines Hundes „verpflichtet, diesen zu überwachen und so abzusichern, dass Verletzungen oder sonstige Schädigungen Dritter verhindert werden.“ Die im Einzelfall notwendigen Vorkehrungen richten sich danach, welche Anforderungen in der konkreten Situation im Rahmen des Zumutbaren an einen umsichtigen und vorsichtigen Hundehalter zu stellen sind. Bedeutsam sind dabei das Alter und die Rasse des Hundes, sein bisheriges Verhalten, ob er sich als gutartig oder vielmehr als unberechenbar erwiesen hat und bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder gar Bösartigkeit aufgefallen ist (vgl. BayObLG, a. a. O., 362). Schließlich ist wesentlich, ob der Hund sich durch Befehle lenken lässt und folgsam ist.

In Anwendung der dargelegten Grundsätze lässt sich eine Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten nicht feststellen.

Von dem Angeklagten war nicht zu verlangen, seine Hündin in der Öffentlichkeit nur mit einem Maulkorb unbeaufsichtigt zu lassen. Nach den Urteilsfeststellungen ist das Tier in der Vergangenheit nicht durch besondere Aggressivität aufgefallen. Dem stehen die erwähnten Vorfälle aus den Jahren 1997 und 1999 nicht entgegen, deren nähere Umstände offen geblieben sind. Immerhin hatte auch die Verwaltungsbehörde nach einem Wesenstest der Hündin keinen Anlass gesehen, eine Maulkorbpflicht anzuordnen. Der Test hat ersichtlich ergeben, dass eine höhere Aggressivität des Tieres nicht gegeben ist. Hinzu kommt, dass die Hündin offensichtlich aufgrund ihrer Ausbildung die ihr erteilten Befehle des Angeklagten befolgte. Unter diesen Umständen war es genügend, einem nie völlig auszuschließenden unberechenbaren Verhalten des Tieres neben dem von der Hündin befolgten Kommando „Platz“ durch ein Anbinden entgegenzuwirken. Nach den Feststellungen und den gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Bezug genommenen Abbildungen (BI. 60, 63 f. d. A.) war dies auch in einer Weise erfolgt, die eine Gefährdung der Tankstellenbesucher grundsätzlich ausschloss und damit nicht von vornherein sorgfaltswidrig war. Die Hündin war kurz angebunden und lag in einer solchen Entfernung von der Eingangstür des Verkaufsraums, dass Kunden das Gebäude ungehindert betreten konnten und nicht in Gefahr waren, von der Hündin belästigt oder gar angegriffen zu werden. Sie zeigte offensichtlich auch keinerlei aggressives Verhalten – Bellen, Zerren an der Leine o. ä. -. Es ist vom Landgericht ausdrücklich festgestellt worden, dass der Geschädigte auf den Hund zugegangen ist, um ihn zu streicheln. Er hat sich also aus der Gruppe der Kinder gelöst, während diese im Übrigen ungefährdet an dem Tier vorbei gegangen sind. Dass es beim Zugehen eines Fremden auf einen Hund und dem Versuch der Kontaktaufnahme zum Tier zu Ereignissen wie in diesem Fall kommen kann, liegt auf der Hand. Dem könnte nur durch eine grundsätzliche Maulkorbpflicht für alle Hunde begegnet werden. Dies zu verlangen ginge selbst über die hier nicht einschlägige Gefahrtierverordnung hinaus und stellte sich als eine Überspannung der Sorgfaltspflichten des Hundehalters dar. Eine Annäherung an fremde Hunde mit dem Versuch körperlicher Kontaktaufnahme ist in der Regel mit einem unterschiedlich großen Risiko verbunden, das der Außenstehende, weil er die damit verbundene Gefahr fast nie abschätzen kann, im Sinne einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung zu tragen hat. Damit ist auch ein etwa 10 1/2-jähriges Kind nicht überfordert. Der Geschädigte war sich offenbar der Gefährlichkeit seines – gegen elterliche Weisung erfolgten – Verhaltens sehr wohl bewusst. Nur so ist zu erklären, dass er seinem Vater unmittelbar nach dem Vorfall wahrheitswidrig erklärte, die Hündin habe ihn angesprungen. In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass die Eltern des geschädigten Kindes keinen Strafantrag gestellt haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

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