Landgericht Offenburg – Az: 1 S 169/01 – Urteil vom 16.07.2002
Tenor
In dem Rechtsstreit wegen Schmerzensgeld u. a. hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2002 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolfach vom 10.10.2001 (Geschäftsnummer 1 C 97/01) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen
Info: Schmerzensgeld bei HWS-Syndrom
Das HWS-Syndrom ist eine Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule, die oft infolge eines Unfalls auftritt. Wenn die Verletzung durch die Fahrlässigkeit einer anderen Person verursacht wurde, kann das Opfer Schmerzensgeld geltend machen. Gemäß § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Opfer nach einem Unfall eine Entschädigung für erlittene immaterielle Schäden fordern.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Schwere der Verletzung, der Dauer der Heilung und den dadurch entstandenen Schmerzen und Einschränkungen. Es gibt keine feste Regelung oder Schmerzensgeldtabelle für das HWS-Syndrom. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird von Gericht zu Gericht individuell entschieden.
Bedürftige Unfallopfer, die Schmerzensgeld nach einer HWS-Distorsion einfordern möchten, können mit der Prozesskostenhilfe eine finanzielle Unterstützung beantragen. Hierfür müssen sie jedoch ein Formular zur Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim zuständigen Gericht einreichen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolfach vom 10.10.2001 ist unbegründet.
II.
Im Ergebnis zurecht hat das Amtsgericht dem Kläger gern. §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 3 PflVG Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von DM 2.040 aufgrund des von der Beklagten Ziff. 1 verschuldeten Verkehrsunfalls vom 05.12.2000 zugesprochen.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren zur Überzeugung der Kammer den ihm obliegenden Nachweis geführt, als Folge des Unfallgeschehens eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Bereich des Halswirbelsäule erlitten zu haben, die nicht als Bagatellverletzung eingestuft werden kann.
1.
Der technische Sachverständige S führte anhand des Schadensbildes und einer Betrachtung der Massen der beteiligten Kraftfahrzeuge für die Kammer nachvollziehbar aus, daß die Differenzgeschwindigkeit beim Zusammenstoß etwa im Bereich zwischen 8 und 9 km/h lag. Seinen weiteren Ausführungen zufolge wird in wissenschaftlichen Untersuchungen vertreten, daß bei einer Differenzgeschwindigkeit < 10 km/h Verletzungen der HWS nicht auftreten. Wissenschaftlich sei dies jedoch umstritten. Dies bestätigte auch der medizinische Sachverständige Dr. R der zudem auf Untersuchungen hinwies, denen zufolge auch bei Kollisionsgeschwindigkeiten unterhalb der „Harmlosigkeitsgrenze“ vegetative Beschwerden festgestellt werden konnten.
Auch nach Ansicht der Kammer kann – entgegen einer von Teilen der Rechtsprechung vertretenen Meinung (vgl. u.a. OLG Hamm in: NJW2000, S. 878ff.) – nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft nicht generell die Möglichkeit einer unfallkausalen Halswirbelsäulenverletzung und ihres Nachweises ausgeschlossen werden. In Hinblick auf die in diesem und in weiteren Parallelverfahren getroffenen Angaben der Sachverständigen schließt sich die Kammer einer in der neueren Rechtsprechung vertretenen Meinung (vgl. u.a. LG Augsburg in: NJW-RR 2002, S. 752) an, die die dargelegten Untersuchungen dahingehend wertet, daß es bei einer anstoßbedingten Geschwindigkeitsveränderung von unter 10 km/h zwar im Regelfall zu keinen Halswirbelverletzungen kommt, es im Einzelfall aber nicht ausgeschlossen ist und deshalb einer eingehenden Prüfung bedarf.
Es ist im konkreten Fall aufzuklären, inwieweit durch den Unfall gesundheitliche Störungen im Hals-Nacken-Bereich ausgelöst wurden. Ob diese Störungen nun abschließend als „Hals-Wirbel-Distorsion“ diagnostiziert werden können, spielt im Rahmen eines Prozesses über Schmerzensgeld keine Rolle. Ein Schmerzensgeld muß für jede nicht als Bagatellverletzung einzustufende Gesundheitsbeeinträchtigung gewährt werden.
2.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme litt der Kläger aufgrund des Unfalls über länger anhaltende, nicht unerhebliche Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule.
In seiner informatorischen Anhörung berichtete der Kläger detailliert und sichtlich betroffen, daß er nach dem Zusammenstoß aufgrund von Schmerzen im Nackenbereich und Beeinträchtigungen des Sehvermögens zunächst liegend mit dem Krankenwagen in das Kreiskrankenhaus W verbracht werden mußte. Er sei dann für insgesamt 6 Wochen krankgeschrieben gewesen und habe auf ärztlichen Rat etwa 10 Tage lang eine Schanz’sche Krawatte getragen. Durchgängig habe er in dieser Zeit starke Schmerzen im Halswirbelbereich, ein „Kribbelgefühl“ in den Fingern der linken Hand sowie Sehstörungen zu beklagen gehabt. Therapeutisch sei er mit entzündungshemmenden Medikamenten und zweimal wöchentlicher Krankengymnastik behandelt worden. Auch eine kernspintomographische Untersuchung habe er durchführen lasen.
Diese Angaben wurden durch die als Zeugen vernommenen behandelnden Ärzte Dr. F, Dr. K und Dr. H sowie die Ehefrau des Klägers glaubhaft bestätigt. Aufgrund eigner Untersuchungen gelangten die Ärzte zu der Diagnose schmerzhafter Bewegungseinschränkungen der HWS und verordneten die vom Kläger geschilderten therapeutischen Maßnahmen. Die Zeugin S versicherte darüberhinaus glaubhaft, daß der Kläger vor dem Unfall die von ihm geschilderten Symptome nicht gekannt habe. Die Kammer schließt daraus, daß die zu ihrer Überzeugung dargetanen Beschwerden des Klägers ursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind.
3.
Diese Auswirkungen sind auch adäquat kausal zu dem eingetretenen Schadensereignis.
Der medizinische Sachverständige Dr. R erklärte, daß Schmerzzustände unmittelbar nach Zusammenstößen mit geringer Differenzgeschwindigkeit nicht selten anzutreffen seien. Zumeist würden sie aber nach kurzer Zeit wieder abklingen und die Schwelle einer Bagatellverletzung nicht überschreiten. Gleichwohl seien auch psychosomatische Reaktionen von Krankheitswert empirisch feststellbar. Diese können durch die Diagnose der behandelnden Ärzte sowie die angeordneten Therapiemaßnahmen ausgelöst werden.
Für die Kammer folgt daraus, daß die vom Kläger vorgetragenen umfänglichen Beschwerden selbst unter Zugrundelegung einer fehlerhaften Diagnose als nachvollziehbar und unfalltypisch zu erachten sind. Der Umstand, daß er die einschränkenden therapeutischen Maßnahmen über sich ergehen ließ, kann dem Kläger in Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB nicht zum Nachteil gereichen.
4.
Die Kammer hält mit Blick auf die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes im vorliegenden Fall ebenso wie das Amtsgericht einen Betrag von DM 2000 für angemessen. Hierfür sprechen insbesondere die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen, das Tragen der Schanz’schen Krawatte über mindestens eine Woche sowie die erheblichen Einschränkungen über einen längeren Zeitraum durch therapeutische und diagnostische Maßnahmen.
Darüberhinaus stehen dem Kläger pauschal für Unkosten DM 40 als Schadensersatz zu.
III.
Die Zinsforderung folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB.
Die prozeßualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 713 analog ZPO.