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Kauf Klappenschalldämpfer – TÜV-Konformität – ABE-Beschaffung

LG Osnabrück – Az.: 4 S 73/18 – Beschluss vom 11.05.2018

I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweisbeschluss binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

II. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Vertrags über Kauf und Einbau eines Klappenschalldämpfers für seinen PKW Mercedes in Anspruch.

Der Kläger hat mit der Behauptung, die Beklagte habe bei Bestellung des Schalldämpfers zugesichert, es liege hierfür eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vor, und unter Berufung auf den vorgerichtlich erklärten Rücktritt vom Vertrag beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Klappenschalldämpfers sowie zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe den Beweis für die Vereinbarung einer ABE-Beschaffung durch die Beklagte nicht geführt. Auch eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass das unstreitig als Einzelanfertigung gelieferte und eingebaute Teil bereits TÜV-abgenommen sei, liege nicht vor.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, eine jedenfalls stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der TÜV-Konformität des Schalldämpfers sei bereits durch dessen Montage und Überlassung zum Führen im Straßenverkehr getroffen worden. Im Übrigen eigne sich der Schalldämpfer nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, weil keine TÜV-Abnahme vorliege. Ferner habe die Beklagte unstreitig zugesagt, die ABE-Bescheinigung nachträglich zu beantragen, was auch von der Zeugin Z. bestätigt worden sei. Hieran müsse sich die Beklagte festhalten lassen, so dass zumindest jetzt, nachdem die ABE-Bescheinigung auch nach Ablauf einer hierfür gesetzten weiteren Frist von der Beklagten nicht beigebracht worden sei, die Voraussetzungen für einen – mit der Berufung erneut erklärten – Rücktritt vorlägen.

Mit den gegen das amtsgerichtliche Urteil erhobenen Einwendungen dringt der Kläger nicht durch. Das Amtsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, abgewiesen.

Eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass der Schalldämpfer bereits TÜV-abgenommen sei, ergibt sich nicht schon aus dem Umstand, dass die Beklagte ihn in das Fahrzeug des Klägers einbaute. Da es sich um eine Einzelfertigung handelte, wie auch der Kläger inzwischen nicht mehr in Abrede stellt, war auch eine entsprechende Einzel-TÜV-Abnahme gemäß § 21 StVZO vorzunehmen. Dies ist grundsätzlich Sache des Eigentümers bzw. Käufers. Nur soweit eine ausdrückliche Vereinbarung dahingehend getroffen wird, dass der Verkäufer vor Übergabe sich auch um die TÜV-Abnahme bemüht, ist eine entsprechende Nebenleistungspflicht begründet. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es insoweit auch keines ausdrücklichen Hinweises der Beklagten. Der Kläger war als Fahrzeughalter selbst dafür verantwortlich, für nachträgliche Veränderungen an seinem Pkw eine Betriebserlaubnis zu beschaffen. Deren Notwendigkeit bezogen auf den streitgegenständlichen Schalldämpfer war ihm auch bewusst.

Es liegt auch kein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Ziff. 1 BGB vor. Ob sich der Schalldämpfer für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, hängt davon ab, ob eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. Dies ist bislang völlig ungeklärt, weil der Kläger offenkundig eine Einzel-TÜV-Abnahme nicht beantragt hat. Er behauptet auch nicht, dass eine TÜV-Abnahme des Schalldämpfers nicht erfolgen kann. Jedenfalls wäre entsprechender Vortrag in der Berufungsinstanz präkludiert. Vielmehr geht offenbar auch der Kläger davon aus, dass der Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Schalldämpfer technische Hinderungsgründe nicht entgegenstehen.

Dementsprechend kam es für die Beurteilung der Mangelfreiheit des Schalldämpfers im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB darauf an, ob die Beklagte bei Vertragsschluss dem Kläger zugesagt hatte, eine allgemeine Betriebserlaubnis zu beschaffen. Der Beweis hierfür ist dem Kläger nicht gelungen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht wird mit der Berufung auch nicht angegriffen.

Auf eine etwaige Zusage der Beklagten nach Einbau, Übergabe und Abnahme durch den Kläger, die ABE-Bescheinigung werde nachträglich beantragt, kommt es nicht an. Auf eine nachvertraglich abgegebene Erklärung dieses Inhalts kann der Kläger seinen Rücktritt nicht stützen. Der Rücktritt nach § 437 Ziff. 2 BGB setzt voraus, dass die Sache abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen oder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung einen Sachmangel aufweist. Nachvertragliche Zusagen, einen bestimmten Zustand herzustellen, können das Vorliegen eines Sachmangels nicht begründen. Schon aus diesem Grund geht der in der Berufungsbegründung erklärte Rücktritt ins Leere. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die entsprechende Äußerung der Beklagten aus Kulanzgründen und ohne Rechtsbindungswillen abgegeben wurde. Der Kläger trägt selbst vor, dass die der Beklagten gesetzte Frist zur Abgabe der Bestätigung, dass die ABE-Bescheinigung beantragt werde, fruchtlos verstrichen sei. Der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe lediglich in Aussicht gestellt, dass versucht werde, für den hier streitgegenständlichen Schallklappenauspuff eine allgemeine Betriebserlaubnis zu erlangen. Dies nehme regelmäßig einen längeren Zeitraum, etwa 3 Monate, in Anspruch. Daher sei mit dem Kläger auch über die Möglichkeit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gesprochen worden. Diese sei allerdings nicht Vertragsgegenstand geworden. Dass die Beklagte sich gegenüber dem Kläger nachvertraglich im Sinne einer echten Vertragspflicht oder Garantie verpflichtete, die ABE zu erlangen, kann diesem Vortrag nicht entnommen werden.

Die zur Entscheidung stehende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Urteilsentscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Ein rechtlich relevanter neuer Tatsachenvortrag im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil beruht aus den genannten Gründen nicht auf einer falschen Rechtsanwendung.

Eine mündliche Verhandlung im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 ZPO ist nicht geboten.

 

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