AMTSGERICHT PADERBORN
Az.: 57 C 488/01
Urteil vom 15.01.2002
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Paderborn auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2002 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Die Geltendmachung der Nebenkostenabrechnung 1998 ist ausgeschlossen, da die Abrechnung erst am 17.04.2000 erstellt worden ist. Der Abrechnungszeitraum war das Kalenderjahr. Die Nebenkostenabrechnung bezog sich somit auf den Abrechnungszeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.1998. Die Geltendmachung eines Nebenkostenanspruches ist aber ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen 12 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend gemacht wird. Dies ist in § 20 Absatz 3 Satz 4 der Neubaumietenverordnung ausdrücklich geregelt. Diese Vorschrift bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf öffentlich geförderten Wohnungsbau. Die Interessenlage im freifinanzierten Wohnungsbau ist insoweit aber gleichbedeutend. Insbesondere besteht ein gleiches Interesse des Mieters an einer Regelung seiner Zahlungsverpflichtungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes. Die Regelung des § 20 Absatz 3 der Neubaumietverordnung enthält insoweit also einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im freifinanzierten Wohnungsbau Anwendung findet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.