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Neufahrzeug: Minderwert eines bei einem Transport beschädigten Neuwagens

AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 290/16, Urteil vom 05.08.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 19.05.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 800,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend.

Neufahrzeug: Minderwert eines bei einem Transport beschädigten Neuwagens
Symbolfoto: diego cervo/ Bigstock

Die Klägerin hatte unstreitig die Beklagte mit dem Transport eines Pkw der Marke Opel Corsa von Essen nach Borsdorf beauftragt. Der Transport wurde am 15.12.2014 durchgeführt. Hierbei wurde der entsprechend unstreitig als Anlage zur Klageschrift vom 30.03.2016 beigefügte Frachtbrief ausgestellt.

Die Beklagte wiederum hatte diesen Transportauftrag an das Transportunternehmen Fa. M. unter der Firmenbezeichnung „…“, … weitergereicht, die den Transport letztlich ausgeführt hatte. Hierbei war es zur Beschädigung des vorbenannten Neuwagen Opel Corsa gekommen.

Gemäß Gutachten des Ingenieurbüro für Kfz-Wesen S. vom 23.12.2014 waren Reparaturkosten ohne MwSt. in Höhe von 1.631,56 €, MwSt von 19 % in Höhe von 310,00 € und Reparaturkosten mit MwSt in Höhe von 1.941,56 € sowie eine Wertminderung von 800,00 € festgestellt worden.

Mit Regressschreiben vom 18.05.2015 hatte die Klägerin die Beklagte unter Vorlage der Schadensbelege zur Regulierung des Gesamtschadens von 1.970,15 € aufgefordert. Das Schreiben lautet auszugsweise wie folgt: „Regressschreiben vom 18.05.2015, Schadensdatum 15.12.2014, Fahrzeugtyp Opel Corsa, Fahrgestell-Nr. 041713.

Sehr geehrte Damen und Herren. Zu obigen Transportschaden haben wir anliegende Rechnung (en) in Höhe von netto

Reparaturkosten 969,75 €

Gutachten 200,40 €

Wertminderung 800,00 €

Auslagen/Sonstiges 0,00 €

Schadenssumme 1.970,15 €

erhalten

Wir bitten Sie, diesen Betrag auf unser Konto….zu überweisen!“

Mit E-Mail vom 07.10.2015 hatte der Schadensregulierer der Beklagten, die Fa. B. GmbH mitgeteilt, „vorab bitte ich die lange Bearbeitungszeit zu entschuldigen.

Die Kosten für Reparatur- und Gutachten in Höhe von 1.170,15 werden mit dem nächsten Zahlungslauf an sie ausgewiesen.

Kosten für Wertminderung können nicht erstattet werden – siehe Anlage!“

Die Beklagte ihrerseits hat ihren Subunternehmer, die Fa. M. in Anspruch genommen. Von dort wurde ihr mitgeteilt, dass eine Wertminderung in Höhe von 800,00 € nicht zu ersetzen sei. Ersetzt wurden nur die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten, jedoch nicht die darüber hinausgehende Wertminderung.

Aufgrund der Weigerung ihres Subunternehmers, auch die Wertminderung zu zahlen, hat die Beklagte sich ebenfalls geweigert, der Klägerin die geltend gemachte Wertminderung zu erstatten.

Die Klägerin hatte sich daraufhin an ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten gewandt, der die Beklagte bzw. deren Versicherung mit Schreiben vom 24.02.16 erneut zur Zahlung aufgefordert hatte.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach bestehe. Darüber hinaus sei die Zahlungspflicht hinsichtlich der Reparaturkosten sowie der Gutachtenkosten durch Zahlung anerkannt. Für die Wertminderung haftet die Beklagte ebenfalls nach §§ 407, 425, 428, 429 HGB. Die Klägerin ist insoweit der Auffassung, dass § 429 Abs. 2 Satz 2 eine Vermutung darstelle, die nicht abschließend sei, sondern als Erleichterung gedacht wäre, im Übrigen bei Nachweis entgegen der Vermutung auch ein höherer Schaden zu ersetzen sei. Der sogenannte merkantile Minderwert sei aufgrund des Gutachtens in Höhe mit 800,00 € festgestellt. Des Weiteren sei die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich erforderlich gewesen, was sich aus der umfangreichen bisherigen Korrespondenz ergebe, insbesondere habe sich eine Verständigung vorgerichtlich fast ergeben. Weiter sei § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB kein Ausschlusstatbestand. Darüber hinaus würde es hier streitgegenständlich nicht um Naturalrestitution gehen sondern um Wertersatz. Ferner sei Verjährung nicht eingetreten, da das Schreiben vom 18.05.15 die Verjährung gehemmt habe. In der E-Mail vom 07.10.15 würde darüber hinaus ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 BGB liegen, so dass Verjährung nicht bestünde. Die einzeln festgestellten Reparaturkosten wie auch die Wertminderung seien letztlich unstreitig und würde lediglich aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht beglichen werden.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.05.2015 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an an die Klägerin weitere 124,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung

Die Beklagte trägt vor, dass streitig nicht die Haftung dem Grunde nach ist sondern lediglich die konkrete Schadenshöhe insbesondere die ausgewiesene Wertminderung in Höhe von 800,00 €. Insoweit vertreten die Beklagte sowie der Streithelfer die Auffassung, dass die geltend gemachte Wertminderung nicht gemäß § 429 HGB geschuldet würde. Die Klägerin müsse den Wertersatz exakt beziffern und beweisen. Darüber hinaus seien die vorprozessualen Anwaltskosten nicht zu tragen, da mit E-Mail vom 07.10.2015 eine weitergehende Haftung und Regulierung endgültig und ernsthaft abgelehnt worden sei, so dass es es der Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten nicht mehr bedurft hätte. Nach Ansicht der Beklagten sei die Haftung nach § 429 HGB abschließend, wobei es insoweit um die Haftung für die Beschädigung eines Transportgutes und nicht eines Neufahrzeuges bei einem Unfall gehe. Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass die E-Mail des Schadenregulierers der Beklagten kein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 BGB sei, sondern hierin lediglich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Kosten für die Reparatur und das Gutachten gezahlt würden, ein darüber hinausgehender Anspruch nicht bestehe.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 10.05.2016 der Fa. M. unter der Bezeichnung „…“ den Streit verkündet.

Die Streitverkündungsschrift war diesem am 14.05.2016 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 19.05.2016 war der Streitverkündete auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.

Dieser verweist darauf, dass die gesetzliche Vermutung nicht darin bestehe, dass die Reparaturkosten und merkantiler Minderwert die Wertdifferenz darstellen würde. Insoweit würden nur Wertersatz und keine Naturalrestitution gezahlt. Darüber hinaus wurde die Einrede der Verjährung erhoben.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die dort erfolgten sämtlichen Vorträge sowie auf den Beschluss vom 22.06.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war im tenorierten Umfang begründet, darüber hinaus im geltend gemachten Rahmen unbegründet.

Danach hatte die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf weiteren Schadensersatz i.H.v. 800,00 € gem. §§ 407, 425, 428, 429 HGB.

Der Wert des beschädigten Gutes umfasst auch den merkantilen Minderwert. Dieser ist auch zu berücksichtigen. Insoweit hat das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 15.01.1991, AZ: 5 U 28/90 ausgeführt: „Auch der merkantile Minderwert (gehört) zum unmittelbaren Substanzschaden (…) Der Minderwert ist danach nicht in dem eingeschränkten Sinne zu verstehen, dass nur die Reparaturkosten oder ein technischer Minderwert zu ersetzen ist. Vielmehr schließt er auch einen etwaigen merkantilen Minderwert ein.“

Diesbezüglich hat auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, im Urteil vom 09.01.1997, AZ: 6 U 212/96 erklärt: „Unter dem sogenannten merkantilen Minderwert versteht man den Minderwert, den ein durch Unfall erheblich beschädigtes Kraftfahrzeug dadurch erleidet, dass dieses trotz Behebung der technischen Schäden im Verkehr allgemein geringer bewertet wird, als ein unfallfrei gefahrener Wagen. Diese Wertdifferenz stellt einen echten Schaden des betroffenen Eigentümers dar, der dem Geschädigten unabhängig davon zu erstatten ist, ob er das Kraftfahrzeug veräußert oder weiter benutzt.“

Danach wird deutlich, dass der merkantile Minderwert zum unmittelbaren Substanzschaden gehört und nicht wie von Beklagtenseite oder Streithelferseite vorgetragen, danebenstehend und gesondert zu sehen ist. Der hier durch den Transport erfolgte Schaden erfasst in seiner Gesamtheit auch den merkantilen Minderwert, der durch das Schadensereignis eingetreten ist. Die Reparatur des streitgegenständlichen Schadens kann insoweit den merkantilen Minderwert nicht beseitigen. Dieser besteht vielmehr trotz der Reparatur auch weiterhin, da entsprechend den Ausführungen des OLG Hamburg trotz Behebung der technischen Schäden im Verkehr allgemein ein beschädigtes Neufahrzeug nicht mehr den gleichen Wert hat wie ein unbeschädigtes Neufahrzeug. Dies drückt sich in dem merkantilen Minderwert aus.

Insoweit hatten die Parteien auch den merkantilen Minderwert nicht in dessen Höhe bestritten. Dieser gilt vielmehr als unstreitig und damit anerkannt zwischen den Parteien. Dieser merkantile Minderwert wurde auch durch das vorgelegte Gutachten der Klägerin vom 23.12.2014 des Ingenieurbüros für Kfz-Wesen S. nachgewiesen.

Die Parteien streiten hier lediglich darüber, ob diese Wertminderung auch nach dem Transportrecht und insbesondere nach § 429 HGB zu ersetzen war und insbesondere diesen umfasst.

Dementsprechend hat auch die Beklagte in ihrem Schreiben der Streitverkündung und Klageerwiderung vom 10.05.2016 auf Seite 2 unter 1. ausgeführt, dass die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist, lediglich Streit darüber besteht, ob die geltend gemachte Wertminderung aus § 429 HGB zu ersetzen sei.

Im Übrigen wurden auch durch die Beklagten und auch durch den Streithelfer keine Einwendungen gegen die Höhe der hier durch das Gutachten vorgetragenen Wertminderung erhoben. Die Wertminderung wurde hier konkret durch Gutachten vom 23.12.2014 dargestellt. Einwendungen hiergegen, konkret explizit und im Einzelnen wurden hiergegen nicht erhoben. Der allgemeine Einwand war als unsubstantiiert unbeachtlich.

Letztlich stritten die Parteien lediglich über die rechtliche Auffassung, ob § 429 I HGB auch die Wertminderung umfasst.

Das streitgegenständliche Gericht ist insoweit mit den oben zitierten Entscheidungen der Auffassung, dass die Wertminderung als tatsächlicher Substanzschaden auch unter § 429 HGB fällt und eben dementsprechend zu ersetzen war.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagtenseite war der Anspruch auch nicht verjährt.

Die Verjährung wird in § 439 HGB geregelt und beträgt grundsätzlich 1 Jahr.

Die Verjährung wurde jedoch durch das Schreiben vom 18.05.2015 (Anlage K8) gehemmt.

Jedenfalls bis zum 07.10.2015 war anzunehmen, dass die Hemmung mindestens lief.

Soweit in der E-Mail des Schadensregulierers vom 07.10.2015 ein Ende der Hemmung durch die Regulierung des Schadensregulierers der Beklagten der Fa. B. GmbH zu sehen war, wird damit entweder die Hemmung beendet, so dass gem. § 209 BGB die Zeit der Hemmung mit zu berücksichtigen war. Dann allerdings stellte diese Regulierung auch zugleich ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 I Nr. 1 BGB dar. Insoweit wurde ein Teil des Schadens beglichen. Nach hier verstandener Auffassung stellt die Wertminderung ebenfalls einen Substanzschaden dar und war nicht neben diesem gesondert. Dementsprechend war die Teilregulierung hier eine grundsätzliche Anerkennung des Schadensvorfalles und des Schadens. Dies wurde auch, wie bereits oben ausgeführt, durch die Beklagtenseite unstreitig dargestellt und eingeräumt. Dementsprechend begann gem. § 212 I Nr. 1 BGB die Verjährung am 07.10.2015 erneut, so dass mit Klagezustellung und Erhebung Verjährung noch nicht eingetreten war.

Nur unter der Voraussetzung, dass die Regulierung vom 07.10.2015 des Schadensregulierer der Beklagten, der Fa. B. GmbH nicht als Ablehnung der Schadensregulierung im Übrigen verstanden werden kann, da sich die Beklagte dies nicht zurechnen lassen will, so war die Hemmung aus dem Schadensschreiben vom 18.05.2015 noch weiterhin bestehend gem. § 439 III S. 1 HGB. Dann war die ursprüngliche Hemmung noch nicht beendet, so dass dementsprechend bei Klageerhebung ebenfalls noch keine Verjährung eingetreten war.

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Letzten Endes war die Beklagte zur Zahlung des noch restlichen Schadensersatzbetrages i.H.v. 800,00 € verpflichtet und entsprechend zu verurteilen.

Im Gegensatz dazu bestand jedoch kein Anlass zur Einschaltung eines vorgerichtlichen Rechtsanwalts.

Von Beklagtenseite war bereits vor Einschaltung des Rechtsanwalts klar und unmissverständlich dargestellt worden, dass eine weitere Regulierung abgelehnt würde und insbesondere die hier streitgegenständliche Wertminderung nicht ersetzt werde. Dies war der Klägerseite auch unmissverständlich und eindeutig so vorgetragen worden. Auch die Einschaltung des vorgerichtlich tätigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatte hier kein anderes Ergebnis gezeigt. Es wurden lediglich Schriftsätze ausgetauscht. Auf den Umfang der vorgerichtlichen Tätigkeit der Klägervertreter kam es insoweit nicht an, denn allein entscheidend war, ob dies erforderlich und notwendig gewesen war. Die Erforderlichkeit bestand hier nicht, da die Regulierung diesbezüglich eindeutig und unmissverständlich bereits endgültig abgelehnt worden war.

Dementsprechend bestand kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Insoweit war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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