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Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall – erhebliche Reparaturverzögerung

Autofahrer erhält zusätzliche Nutzungsausfallentschädigung

In einem aktuellen Fall hat das Amtsgericht Altenkirchen entschieden, dass ein Kläger Anspruch auf zusätzliche Nutzungsausfallentschädigung hat, nachdem sein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde.

Direkt zum Urteil: Az.: 71 C 340/21 springen.

Kläger fordert höheren Nutzungsausfallentschädigung

Der Kläger nahm die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers in Anspruch und forderte eine höhere Nutzungsausfallentschädigung als bereits gezahlt. Die Beklagte hatte die Ausfalldauer gekürzt und den Tagessatz auf 91,00 € pro Tag reduziert.

Gericht gibt Kläger recht

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 4.039,00 € nebst Zinsen. Es sah keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht und stellte fest, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich gewerblich genutzt wurde.

Entscheidungsgrundlage: Tabelle von S./D./K.

Die Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung erfolgte auf Grundlage der Tabelle von S./D./K. in Höhe von 119,00 € je Tag. Die vorgerichtliche Zahlung von 3.458,00 € wurde angerechnet, sodass eine Restzahlung von 4.039,00 € verbleibt.

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Das vorliegende Urteil

AG Altenkirchen – Az.: 71 C 340/21 – Urteil vom 03.03.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.039,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2021 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … aus einem Verkehrsunfall vom 10.12.2020 in A. in Anspruch. Hierbei wurde das Fahrzeug des Klägers PKW Porsche Macan mit dem amtlichen Kennzeichen … beschädigt. Die Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger begehrt mit der Klage die Zahlung weiterer Nutzungsausfallentschädigung. Auf einen geltend gemachten Nutzungsausfallersatzspruch für 63 Tage zum Tagessatz von 119,00 € hat die Beklagte insgesamt 3.458,00 € vorgerichtlich gezahlt. Sie hat die Ausfalldauer auf 38 Tage gekürzt und den Tagessatz auf 91,00 € pro Tag unter Verweis auf die sogenannte Influx-Nutzungsausfalltabelle. Der Kläger verfügt über keinen Zweitwagen. Die Familie des Klägers verfügt grundsätzlich über ein zweites Fahrzeug, welches aber von der Ehefrau genutzt wurde. Der Kläger ist selbstständig tätig. Das beschädigte Fahrzeug, welches zum Unfallzeitpunkt ca. ein Jahr alt war, wurde vom Unfallort unmittelbar in die Werkstatt gebracht. Am Folgetag wurde der Sachverständige beauftragt, den Schaden zu begutachten, der ihn am 13.01.2021 begutachtet hat. Zwischenzeitlich waren mehrere Nachbesichtigungen notwendig. Grund für Verzögerung war die fehlende Demontage des Fahrzeuges bedingt durch Arbeitsengpässe bei dem Reparaturbetrieb. Ohne eine Demontage war eine Begutachtung nicht vollständig möglich. Mit der Reparatur konnte aus Kapazitätsgründen erst am 11.01.2021 begonnen werden. Im Laufe der Reparatur kam es zu erneuten Verzögerungen insbesondere durch Nachbestellung von Ersatzteilen und die Zeit der Lackierung.

Der Kläger trägt vor, er habe das von seiner Ehefrau genutzte zweite Fahrzeug nur in seltenen Ausnahmefällen ausleihen können. Die Tagespauschale von 119,00 € sei angemessen entsprechend der Tabelle nach S./D./K.. Zudem berechne diese den Nutzungsausfallentschädigungswert auf Grundlage der Vorhaltekosten, was fehlerhaft sei. Verzögerungen und Begutachtungen im Reparaturablauf würden nicht zu seinen Lasten gehen.

Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.039,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2021 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Kläger nutzte sein Fahrzeug gewerblich und könne hier nur entgangenen Gewinn geltend machen. Eben habe der Kläger die Beklagte auf eine erhebliche Verzögerung der Reparatur rechtzeitig hinweisen müssen. Da er diese Obliegenheit verletzt habe spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte die wirtschaftliche gebotene Reaktion ergriffen hätte um den Nutzungsausfallschaden gering zu halten, beispielsweise durch Zuverfügungstellung eines günstigeren Mietwagens oder sogar Interimsfahrzeuges.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der zuerkannten Klageforderung gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG.

Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 10.12.2020 entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. In diesem Zusammenhang hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der Klageforderung. Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass er einen Nutzungsausfall für insgesamt 63 Tage hatte, die der Bemessung des Nutzungsausfallersatzes auch zugrunde zu legen sind. Insoweit liegt ein irgendwie geartetes Verschulden des Klägers auch nach dem Sachvortrag der Beklagtenseite nicht vor. Das Werkstattrisiko was sowohl Verzögerungen im Reparaturablauf als auch hier etwaige Verzögerungen bei der Gutachtenerstellung betrifft, trägt allein der Schädiger. Die Werkstatt ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darin vor, dass der Kläger die Beklagte auf eine erhebliche Verzögerung der Reparatur rechtzeitig hätte hinweisen müssen. Dies würde voraussetzen, dass dem Kläger bei Auftragsvergabe an die Reparaturwerkstatt die eintretenden Verzögerungen bereits bekannt gewesen sind, was auch beklagtenseits nicht dargelegt wird. Auch insoweit ist insbesondere keine schuldhafte Verletzung gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB gegeben. Ebenso wenig kann sich die Beklagte darauf berufen, dass in der Familie des Klägers ein weiterer PKW vorhanden gewesen sei, da hier der Kläger substantiiert vorgelegt hat, dass er das Fahrzeug, welches von seiner Ehefrau genutzt wird nur sporadisch nutzen konnte, um damit den Ausfall des eigenen PKW nicht vollständig kompensieren konnte. Weiter kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass der Kläger das Fahrzeug gewerblich nutze. Dies verhindert den geltend gemachten Nutzungsausfall aus dem vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger das Fahrzeug ausschließlich gewerblich für eine gewerbliche Tätigkeit nutzt. Dem gegenüber hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass er als Unternehmensberater das Fahrzeug lediglich als Fortbewegungsmittel zu Kunden und zur Arbeitsstelle nutzt darüber hinaus jedoch auch als privates Fahrzeug. Daraus folgt, dass das Fahrzeug wie bei jedem beruflich außerhalb des eigenen Hauses tätigen zwar auch für Fahrten zur Berufstätigkeit eingesetzt wird, nicht jedoch der Gewinnerzielung unmittelbar dient. Lediglich für den Fall, dass der PKW ausschließlich genutzt wird, um sich die materiellen Auswirkungen eines Nutzungsausfalles kaum definieren lassen kann eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangt werden (vgl. BGH V ZR 285/17). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Mithin hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsausfallersatzanspruches für 63 Tage. Diese Nutzungsausfallentschädigung besteht der Höhe nach auch in Höhe des Tagessatzes von 119,00 € je Tag gemäß der Tabelle von S./D./K., die in der Rechtsprechung allgemein als Bemessungsgrundlage anerkannt ist. Soweit sich die Beklagte vorgerichtlich auf eine Influx-Nutzungsausfalltabelle berufen hat, wurde diese Tabelle weder dem Gericht vorgelegt, noch hält die Beklagte an dieser Bemessung gemäß ihrer Klageerwiderung weiter fest. Folglich hatte der Kläger einen Gesamtanspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 7.497,00 € sodass unter Abzug der vorgerichtlichen Zahlung von insgesamt 3.458,00 € eine Restzahlung in Höhe von 4.039,00 € verbleibt.

Die zuerkannten Zinsen sind begründet als Rechtshängigkeitszinsen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.

Streitwert 4.039,00 €


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) und § 115 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Diese Normen begründen die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer für die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden. In diesem Fall ist die Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall unstreitig. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Nutzungsausfallentschädigung gemäß diesen Bestimmungen.
  2. § 254 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Schadensminderungspflicht: Im Urteil wird diskutiert, ob der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, indem er die Beklagte nicht rechtzeitig auf eine erhebliche Verzögerung der Reparatur hingewiesen hat. Das Gericht kommt jedoch zu dem Schluss, dass kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, da der Kläger die eintretenden Verzögerungen bei Auftragsvergabe an die Reparaturwerkstatt noch nicht gekannt haben konnte.
  3. §§ 286, 288 BGB – Verzugszinsen: Die zugesprochenen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sind als Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB begründet. Der Kläger hat somit einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen seit Rechtshängigkeit des Anspruchs.

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