AG Hamburg-Altona, Az.: 318b C 106/14
Urteil vom 23.12.2014
Partnerschaftsanbahnungs-Dienstvertrag: Anspruch eines Partnerschaftsvermittlers auf Zahlung eines Mitgliedsbeitrags
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Mitgliedsbeitrags in Höhe von 478,80 €. Denn durch den Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages wurde analog § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB keine klagbare Verbindlichkeit begründet. Nach herrschender und zutreffender Meinung ist § 656 Abs. 1 BGB analog auch auf die Fälle der Partnerschaftsvermittlung anzuwenden, und zwar auch auf sog. Partnerschaftsanbahnungs-Dienstverträge (vgl. u.a. BGH NJW-RR 2004, 778; MünchKomm-Roth § 656 BGB Rn. 6, Palandt – Sprau § 656 BGB Rn. 8), bei denen etwa – wie es hier nach dem klägerischen Vortrag der Fall ist – die Möglichkeit geboten wird, nach Ermittlung von passenden Profilen Kontakt zu den übrigen Nutzern aufzunehmen. Dies wird damit begründet, dass die heutige Partnerschaftsvermittlung beinahe vollständig an die Stelle der Eheanbahnung getreten ist. Auch im Falle der Partnerschaftsvermittlung geht es um die Zusammenführung zweier Menschen im Bereich ihres höchstpersönlichen Lebens, so dass es auch hier des Schutzes des persönlichen Intimbereichs der Betroffenen bedarf, was den Zweck des Ausschlusses der Klagbarkeit gemäß § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



