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Pferdekaufvertrag – Gewährleistungsausschluss

LG Frankfurt – Az.: 2-32 O 95/17 – Urteil vom 05.04.2018

Das Versäumnisurteil vom 23.05.2017 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 21.000,00 € seit dem 10.01.2017 sowie aus 2.700,00 € ab 11.04.2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes … (Stute, Oldenburger, Lebens-Nr.: …) sowie Herausgabe der zu dem Pferd gehörenden Eigentumsurkunde und des Pferdepasses.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag zu 1 näher bezeichneten Pferdes in Verzug ist.

3. Es wird weiter festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin alle weiter entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Unterhaltung des im Klageantrag zu 1 näher bezeichneten Pferdes zu ersetzen, insbesondere Kosten für Unterstellung, Fütterung, Pflege, Bewegen, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie Inanspruchnahme eine Hufschmiedes.

4. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin eine außergerichtliche Anwaltsvergütung zu erstatten in Höhe von 1.171,67 €.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd.

Die Klägerin suchte für ihre Tochter ein zuverlässiges und ruhiges Reitpferd.

Die Beklagte betreibt einen Reit-, Ausbildungs- und Handelsstall für Dressurpferde.

Sie bietet regemäßig im Internet Pferde zum Kauf an. Das streitgegenständliche Pferd „…“ (Stute, Oldenburger, Lebens-Nr.: …) bot die Beklagte Mitte 2016 über die Internetplattform … zum Kauf an.

Die Klägerin und ihre Tochter besichtigten und erprobten das Pferd am 03.07.2016 in der Reitanlage der Beklagten. Das Pferd wurde dabei von der Tochter der Klägerin geritten. Die Beklagte versicherte, das Pferd sei absolut brav, zuverlässig und auch für ein Kind geeignet.

Zwischen den Parteien wurde eine tierärztliche Kaufuntersuchung vereinbart und am 08.07.2016 durchgeführt. Die Untersuchung war ohne besonderen Befund. In dem Untersuchungsprotokoll wurde unter anderem angekreuzt: Nervensystem: o.b.B. Verhalten: o.b.B., Augen: Konjunktiven: o.b.B, vorderer Abschnitt mit Lidern, Kornea, vorderer Augenkammer, Iris und Adnexen: o.b.B., hinterer Abschnitt mit Linse, Glaskörper und Augenhintergrund: o.b.B., Mydriasis: o.b.B.“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag über die Untersuchung eines Pferdes, Anlage K 2, Bl. 12ff d.A. verwiesen.

Die Parteien schlossen unter dem 09.07.2016 Kaufvertrag über das streitgegenständliche Pferd zum Preis von 21.000,00 €. Die Klägerin entrichtete den Kaufpreis in bar. Am gleichen Tag wurde das Pferd der Klägerin an seinem jetzigen Standort übergeben.

Am 11.07.2016 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und teilte ihr mit, das Pferd habe ein entzündetes Auge, woraufhin die Beklagte antwortete, das Pferd habe auf der Fahrt wohl einen Zug bekommen.

Mit Schreiben vom 31.08.2016 (Anlage K 3, Bl. 23 d.A.) wandte sich der damalige Bevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte und teilte mit, dass das Pferd nach einem Hund ausgetreten habe und aus der Nachbarbox gefüttert werden müsse, da es nach dem Fütternden tritt. Auch beim Fertigmachen trete das Pferd immer wieder aus. Komme man dem Pferd an die Hinterbeine, trete es gezielt aus. Weiterhin lasse sich das Pferd nicht anbinden. Bei einem Ausritt habe das Pferd einem Jogger in den Bauch getreten. Unmittelbar nachdem das Pferd in den Stall der Klägerin verbracht worden sei, sei ein entzündetes Auge erkennbar gewesen, in Sattellage sei ein Pilz aufgetreten und es bestehe eine Nesselsucht am Mähnenkamm. Mit gleichem Schreiben erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, das Pferd bis spätestens 09.09.2016 Zug um Zug gegen vollständige Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen. Sollte die Beklagte eine Möglichkeit der Nachbesserung sehen, solle sie ihre konkreten Vorschläge binnen dieser Frist mitteilen. Ihr werde dann das Pferd für eine Zeit von vier Wochen zur Verfügung gestellt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.09.2016 (Bl. 74 d.A.) teilte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin erneut mit, er räume der Beklagten die Möglichkeit ein, den Mangel zu beseitigen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.10.2016 (Anlage K 4, Bl. 25a d.A.) wies die Beklagte Gewährleistungsansprüche der Klägerin zurück.

Am 13.12.2016 stellte die Klägerin das Pferd bei dem Fachtierarzt für Chirurgie und Augenheilkunde beim Pferd … vor. Dieser erhob unter anderem den nachfolgenden Befund: „Der Augapfel ist zurückgezogen, es besteht ein leichter Blepharospasmus. Eine Tränenspur unterhalb des Auges weist auf eine länger andauernde Schmerzhaftigkeit des Auges hin. […] Die Pupille ist sehr eng (Miosis) und nicht responsiv. Der Bereich des Glaskörpers ist (soweit einsehbar) gelb-grün verfärbt, […] Im Umgang zeigt das Pferd eine hochgradige Einschränkung der Sehkraft auf der linken Seite und ist extrem schreckhaft und nervös. […].“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Attestes wird auf die Anlage K 10, Bl. 81 d.A. verwiesen.

Die Klägerin erklärte mit anwaltlichem Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 28.12.2016 (Anlage K 5, Bl. 28f d.A.) erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis zurückzuzahlen und das Pferd am derzeitigen Standort abzuholen. Der Rücktritt wurde auf eine Augenerkrankung gestützt, die sich aus dem anliegenden tierärztlichen Befundbericht ergebe.

Das Pferd befindet sich seit der Übergabe an die Klägerin in einem Stall in Hofheim am Taunus. Für das Pferd sind seit Juli 2016 Unterstellkosten in Höhe von 300,00 € monatlich entstanden.

Für die vorgerichtliche Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten sind der Klägerin Kosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 21.000,00 € mithin in Höhe von 1.171,67 € entstanden.

Die Klägerin behauptet, das Pferd leide an einer periodischen Augenentzündung.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 04.04.2017 wurde der Beklagten eine zweiwöchige Frist zur Verteidigungsanzeige gesetzt, mit welcher sie über die Folgen der Fristversäumung belehrt wurde. Das Schreiben wurde der Beklagten am 10.04.2017 zugestellt.

Nachdem die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt hat, ist am 23.05.2017 im Wege des schriftlichen Vorverfahrens antragsgemäß ein Versäumnisurteil ergangen. Die Beklagte wurde darin zur Zahlung von 21.000 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Pferdes nebst Eigentumsurkunde und Pferdepass sowie zur Zahlung von 2700 € und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befindet und ersatzpflichtig für die weiteren notwendigen Aufwendungen ist.

Pferdekaufvertrag - Gewährleistungsausschluss
(Symbolfoto: Von praszkiewicz/Shutterstock.com)

Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 24.05.2017 und der Klägerin am 26.05.2016 zugestellt. Hiergegen hat die anwaltlich vertretene Beklagte mit am 09.06.2017 bei Gericht eingegangenen Schreiben Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.05.2017 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 23.05.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes habe keine Augenentzündung des Pferdes vorgelegen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe einen mangelhaften Zustand nicht nachgewiesen. Mangels Nachweis der Mangelhaftigkeit seien die Aufforderung zur Nachbesserung und der Rücktritt unwirksam. Selbst wenn eine Augenentzündung vorläge, begründe dies keinen Sachmangel.

Die Beklagte macht geltend, bei dem Pferd habe unmittelbar vor Übergabe kein Krankheitszustand vorgelegen. In der Besitzzeit der Beklagten sei das Pferd nicht unsicher, unrittig, schreckhaft und nervös gewesen. Ein Mangel, der vor Gefahrübergang nicht durch Symptome in Erscheinung getreten sei, sei nicht mit der Vermutungswirkung des § 477 BGB vereinbar. Die Klägerin habe der Beklagten wegen der Augenentzündung keine Nachbesserungsfrist gesetzt.

Sie macht weiter geltend, bezüglich der geltend gemachten Unterhaltskosten und Transportkosten sehe § 4 des Kaufvertrages einen Ausschluss vor.

Das Gericht hat zunächst einen Beweisbeschluss erlassen (Bl. 100 d.A.). Mit Hinweis Beschluss vom 07.12.2017 (Bl. 121ff d.A.) hat das Gericht die Parteien auf seine geänderte Rechtsauffassung hingewiesen und den Beweisbeschluss vom 10.10.2017 aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle und sonstigen Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im zugesprochenen Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 21.000 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes … aus §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB.

Die Parteien haben einen Kaufvertrag über das Pferd … zum Preis von 21.000,00 € geschlossen.

Die Klägerin ist wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten.

Der Klägerin stand ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB.

aa)

Das Pferd war vorliegend nicht frei von Sachmängeln, da es jedenfalls nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete und eine Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist und die der Verkäufer nach der Art der Sache nicht erwarten kann.

Da Tiere keine Standardsachen, sondern individuelle Lebewesen sind, ist nicht ein (kaum je existierender) „Idealzustand“ des Tieres geschuldet, sondern nur eine Normalbeschaffenheit. Daher liegt auch kein Mangel vor, wenn die Beschaffenheit durchschnittlich, aber doch so ist, dass mit einer geringen Wahrscheinlichkeit das Tier in der Zukunft Symptome entwickeln wird.

Beim Pferdekauf liegt ein Sachmangel unter anderem vor, in einer mangelnden „Rittigkeit“, einer periodischen Augenentzündung, schlechten Charaktereigenschaften oder einer Abweichung der Beschaffenheit vom Ergebnis der Kaufuntersuchung (vgl. Grunewald in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 434 BGB, Rn. 49).

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Das Gericht musste keine Feststellungen zum Vorliegen einer (periodischen) Augenentzündung treffen, da hier bereits eine Abweichung der Beschaffenheit des Pferdes von der Kaufuntersuchung vorliegt.

Die Klägerin hat durch die Vorlage des Attests von … (Anlage K 10, Bl. 81 d.A.) substantiiert zu den Befunden des streitgegenständlichen Pferdes bei der Untersuchung am 13.12.2016 vorgetragen.

Diese stehen zumindest teilweise in Abweichung zu den Befunden der Kaufuntersuchung (Anlage K 2, Bl. 12ff d.A.), dort insbesondere zur Untersuchung der Augen und des Verhaltens.

So hält … in seinem Attest unter anderem fest, der Augapfel sei zurückgezogen und ein leichter Blepharospasmus bestehe. Eine Tränenspur unterhalb des Auges bestehe und deute auf eine länger andauernde Schmerzhaftigkeit des Auges hin. Die Pupille sei sehr eng und nicht responsiv. Der Bereich des Glaskörpers sei gelb-grün verfärbt. Im Umgang zeige das Pferd eine hochgradige Einschränkung der Sehkraft auf der linken Seite. Es sei extrem schreckhaft und nervös.

Demgegenüber sieht die vor Vertragsschluss durchgeführte Untersuchung vom 08.07.2016 bezüglich Verhalten „ohne besonderen Befund“ und bezüglich der Augen „Konjunktiven: o.b.B.“, „vorderer Abschnitt mit Lidern, Kornea, vorderer Augenkammer, Iris und Adnexen: o.b.B.“, „hinterer Abschnitt mit Linse, Glaskörper und Augenhintergrund: o.b.B. und Mydriasis [= Weitstellung der Pupille]: ja“ vor.

Den durch … erhobenen Befunden ist die Beklagte nicht ausreichend entgegen getreten. Sie hat lediglich das Vorliegen einer (periodischen) Augenentzündung bestritten.

bb)

Das Pferd war bereits bei Gefahrübergang, also bei der Übergabe der gekauften Sache (§ 446 BGB), mangelbehaftet.

Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, dass diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist, § 477 BGB n.F..

Es liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor.

Die Abweichung des tatsächlichen Zustandes des Pferdes vom in der Kaufuntersuchung beschriebenen Zustand trat innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Pferdes am 09.07.2016 auf.

Die Klägerin muss nach der geänderten Rechtsprechung des BGH nicht nachweisen, dass der von ihr geltend gemachte akute Mangel auf einer Ursache beruht, die einen latenten Mangel darstellt, damit die Vermutungswirkung des § 477 BGB zur Anwendung kommt.

Der BGH hat diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben, nachdem der EuGH bezüglich der § 447 BGB zu Grunde liegenden Regelung in der Art. 5 Abs. 3 VerbrGKRL entscheiden hat, der Verbraucher müsse nur das Vorliegen einer binnen 6 Monaten seit Lieferung aufgetretenen Vertragswidrigkeit beweisen, nicht aber deren Grund. Im Falle dieses Beweises muss der Verkäufer beweisen, dass die Vertragswidrigkeit bei Lieferung noch nicht vorlag, sondern ihren Grund oder Ursprung in einem nach Lieferung eingetretenem Umstand hat (EuGH, NJW 2015, 2237).

Auf Grund der Entscheidung des EuGH geht der BGH nunmehr, davon aus (BGH vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15 (insb. Rn 54ff) (NJW 17, 1093)), dass wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang beim Verbrauchsgüterkauf ein mangelhafter Zustand zeigt, zu Gunsten des Käufers die Vermutung greift, dass dieser bereits bei Gefahrübergang bestanden hat.

Das bedeutet, dass zu Gunsten des Käufers vermutet wird, dass ein erst nach Gefahrübergang aufgetretener „akuter Mangel“ auf einem bereits bei Gefahrübergang vorhandenen „latenten Mangel“ beruht.

Der Käufer muss entsprechend nur darlegen und ggf. beweisen, dass ein mangelhafter Zustand besteht und sich dieser binnen sechs Monaten nach Lieferung des Gutes herausgestellt hat (BGH aaO Rn 35).

Demgegenüber muss der Verkäufer nachweisen, dass die Vermutungswirkung des § 447 BGB nicht greift, weil ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war oder weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hatte und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist.

Gelingt ihm die Beweisführung nicht „rechtlich hinreichend“, greift zu Gunsten des Käufers die Vermutung des § 477 BGB auch dann ein, wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben ist, also letztlich offen geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu vertretender Sachmangel vorlag.

Daneben verbleibt dem Verkäufer die Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 477 BGB ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar ist (§ 477 letzter Halbs. BGB) ist.

Zur Widerlegung der Vermutung des § 477 BGB hat der Verkäufer also den Beweis des Gegenteils dahin zu erbringen, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene mangelhafte Zustand auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, ihm nicht zuzurechnende Ursache – sei es auf ein Verhalten des Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände, etwa eine übliche Abnutzungserscheinung nach Gefahrübergang, – zurückzuführen ist.

Hierfür ist eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten. Es ist damit die volle richterliche Überzeugung nach § 286 Abs. 1 ZPO gefordert, wobei es eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH aaO Rn 59f).

Die Beklagte hat auch nach Hinweis des Gerichts auf die Konsequenzen der geänderten BGH Rechtsprechung für den vorliegenden Fall (Bl. 121 d.A.) nicht ausreichend vorgetragen, dass der Mangel auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, ihr nicht zurechenbare Ursache zurückzuführen ist.

Die Beklagte hat lediglich dazu vorgetragen und Beweis angeboten, dass vor der Übergabe des Pferdes an die Klägerin keinen Befund oder Anzeichen für eine Augenentzündung und auch keinerlei sonstiger Krankheitszustand vorgelegen hatte. Ebenso hat sie vorgetragen, dass Pferd sei vor Gefahrübergang nicht unsicher, unrittig, schreckhaft und nervös gewesen. Eine periodische Augenentzündung könne im Rahmen eines Stressschubes von jetzt auf gleich auftreten.

Selbst wenn man diesen Vortrag als wahr unterstellt, reicht er nicht aus, um die Vermutungswirkung des § 477 BGB zu beseitigen. Der Vortrag lässt offen, dass der Ursprung für den Mangel in einem Handeln oder Unterlassen nach Gefahrübergang lag und dem Verkäufer daher nicht zuzurechnen ist. Vielmehr bleibt bereits nach dem Vortrag der Beklagten die Ursache für den mangelhaften Zustand offen. Der Vortrag, Pilz, Nesselsucht und Augenentzündung könne auf eine geschwächte Immunabwehr in Folge des Stresses im Zusammenhang mit dem Stallwechsel auftreten, sagt gerade nicht aus, dass es sich dabei um die einzig mögliche Ursache handelt.

Zudem hat sich die Beklagte jedenfalls nicht zu den weiteren Befunden von … (zurückgezogener Augapfel, Blepharospasmus, Tränenspur, gerötete Bindehaut, Pupille sehr eng und nicht responsiv, gelb-grün verfärbter Glaskörper, hochgradige Einschränkung der Sehkraft auf dem linken Auge, extrem schreckhaft und nervös) geäußert, die jedenfalls in Abweichung von der vorvertraglichen tierärztlichen Untersuchung vom 08.07.2016 stehen.

Die Vermutungswirkung ist vorliegend auch nicht ausgeschlossen, weil die Vermutung nach der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Dies gilt insbesondere, soweit die Beklagte vorträgt, eine Augenentzündung oder Pilz und Nesselsucht könne typischerweise jederzeit nach der Übergabe eintreten.

Ein Sachmangel, der typischerweise jederzeit nach der Übergabe eintreten kann und für sich genommen keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bei Gefahrübergang zulässt, begründet die Unvereinbarkeit nicht (Palandt, BGB, § 447 Rn 11).

Zudem hat die Beklagte – entgegen der ihr obliegende Darlegungs- und Beweislast – nicht dargetan, dass die in der Befunderhebung von … aufgeführten Abweichungen von der Voruntersuchung mit der Vermutungswirkung unvereinbar sind. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02.04.2018. Selbst wenn das Pferd vor der Übergabe keine Krankheitssymptome gezeigt hätte, lässt dies die Vermutungswirkung nicht entfallen. Etwas anderes kann sich bei Infektionskrankheiten ergeben, bei denen auf Grund der feststehenden Inkubationszeit zweifelsfrei ist, dass diese auch nicht im Keim vor der Übergabe des Tieres angelegt war. Dies ist hier nicht ersichtlich.

cc)

Es kann vorliegend offen bleiben, ob es sich um einen behebbaren Mangel handelt oder ob die mangelfreie Leistung vorliegend unmöglich ist (§ 275 BGB). Selbst wenn man von einem behebbaren Mangel ausgeht hat die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Nacherfüllung aufgefordert (§ 323 Abs. 1BGB) anderenfalls wäre die Fristsetzung nach § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich.

(1)

Bereits das Schreiben des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 31.08.2016 (Bl. 23 d.A., Anlage K 3) stellt eine Aufforderung an den Beklagten zur Nachbesserung dar.

In dem Schreiben werden Mangelsymptome beschrieben (Austreten des Pferdes beim Füttern und Fertigmachen und Nichtanbindenlassen sowie entzündetes Auge, Pilz und Nesselsucht). Die Mangelsymptome entsprechen, jedenfalls teilweise, den Befunden, die durch … erhoben wurden (entzündetes Auge, extrem schreckhaft und nervös).

Dieses Vorbringen reicht aus, um den Verkäufer in die Lage zu versetzen, aus seiner Sicht und Kenntnis der Dinge zu erkennen, in welchem Punkt und Umfang die gelieferte Ware als nicht vertragsgemäß beanstandet wird (vgl. Staudinger, BGB, § 323 Rn 21).

Entgegen der Ansicht des Beklagten musste die Klägerin zum Zeitpunkt des Nachbesserungsverlangens keinen Beweis für die von ihr beschriebenen Mangelsymptome erbringen. Die Beweislastverteilung trifft Regelungen für den Zivilprozess nicht hingegen für das außergerichtliche Verlangen der Klägerin. Es ist auch nicht ersichtlich, welcher Beweismaßstab außergerichtlich Geltung finden soll und wessen Überzeugungsbildung maßgeblich sein soll. Es stellt dann das Risiko des Käufers dar, wenn er im Prozess – bei ausreichendem Bestreiten des geltend gemachten mangelhaften Zustands – letzteren nicht nachweisen kann. Anderseits ist es das Risiko des Verkäufers, wenn sich im Prozess ein mangelhafter Zustand herausstellt und er auf das Nachbesserungsverlangen dennoch nicht reagiert hat.

(2)

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin dem Beklagten darüber hinaus eine Frist zur Abhilfe setzen musste oder ob ein Fristsetzungserfordernis für den Rücktritt gegen Art. 3 Abs. 5 VerbrauchsgüterkaufRL verstößt, weshalb § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB dahingehend auszulegen ist, dass nach den besonderen Umständen bei Verbrauchsgüterkauf von Seiten des Käufers keine Fristsetzung erforderlich ist (Staudinger, BGB, § 323, Rn A 45).

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist für eine Fristsetzung im Sinne der §§ 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB ausreichend, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht. Weder lässt sich dem Begriff der Fristsetzung entnehmen, dass die maßgebliche Zeitspanne nach dem Kalender bestimmt sein muss oder in konkreten Zeiteinheiten anzugeben ist, noch erfordert es der Zweck der Fristsetzung gemäß § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 oder nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 BGB, dass der Gläubiger für die Nacherfüllung einen bestimmten Zeitraum oder einen genauen (End-)Termin angibt. Dem Schuldner soll mit der Fristsetzung vor Augen geführt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken kann, sondern dass ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt ist. Dieser Zweck wird durch eine Aufforderung, sofort, unverzüglich oder umgehend zu leisten, hinreichend erfüllt (BGH, Urteil vom 18. März 2015 – VIII ZR 176/14 -, Rn. 11, juris).

Vorliegend hat die Klägerin mit dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 31.08.2016 (Bl. 23 d.A.) mitteilen lassen, sofern der Beklagte Möglichkeiten zur Nachbesserung sehe, solle er diese bis zum 09.09.2016 mitteilen und erhalte dann eine Zeit von vier Wochen zur Nachbesserung. Damit macht die Klägerin deutlich, dass keine beliebige Zeit zur Nachbesserung zur Verfügung steht.

Dies genügt jedenfalls den Anforderungen des BGH an eine Fristsetzung.

(3)

Die Beklagte ist dem Nachbesserungsverlangen nicht nachgekommen.

Das Rücktrittsrecht war auch nicht wirksam ausgeschlossen.

Zwar sieht § 4 des Kaufvertrages einen Gewährleistungsausschluss vor. Dieser ist beim Verbrauchsgüterkauf jedoch nach § 309 Nr. 8 BGB unwirksam.

c)

Die Klägerin hat auch mit Schreiben vom 31.08.2016 gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, § 349 BGB.

Der Gläubiger kann den Rücktritt bereits bei der Nachfristsetzung für den Fall der Nichtabhilfe erklären (vgl. Palandt, BGB, 323 Rn 33, MüKo, BGB, 323, Rn 150).

Die Erklärung des Bevollmächtigten der Klägerin im Schreiben vom 31.08.2016, dass im Fall der erfolgreichen Nachbesserung aus dem Rücktritt nichts mehr hergeleitet werde, ist so auszulegen, dass im Fall der nicht erfolgreichen Nachbesserung der Rücktritt Geltung haben soll.

d)

Nach §§ 346 Abs. 1, 348 BGB sind bei einem Rücktritt die empfangenen Leistungen Zug-um-Zug zurückzugewähren.

Entsprechend hat die Beklagte den Kaufpreis in Höhe von 21.000,00 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pferdes sowie der zum Pferd gehörenden Eigentumsurkunde und des Pferdepasses herauszugeben.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung von 21.000,00 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 286, 288 BGB seit 10.01.2017.

Die Beklagte befand sich nicht mit Ablauf der in dem Schreiben vom 31.08.2016 gesetzten Frist mit der Zahlung im Verzug.

Die Klägerin hat zwar mit Schreiben vom 31.08.2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und die Beklagte aufgefordert, bis zum 09.09.2016 das Pferd Zug- um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen. Hilfsweise hat sie angeboten, Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen.

Durch die Erklärung des Rücktritts ist erst die Rückgewährverpflichtung entstanden und diese mithin auch mit Wirksamwerden des Rücktritts fällig geworden. Die Fristsetzung in dem Schreiben vom 31.08.2016 stellt daher keine Mahnung nach Fälligkeit dar.

Die Mahnung war auch nicht entbehrlich. In dem Schreiben vom 31.08.2016 ist für die Leistung keine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Zwar sieht das Schreiben eine Frist bis zum 09.09.2016 vor. Zugleich räumt das Schreiben aber auch ein, dass eine Möglichkeit zur Nachbesserung gewährt wird, wenn konkrete Nachbesserungsvorschläge binnen der genannten Frist mitgeteilt werden und danach eine Zeit von 4 Wochen zur Nachbesserung eingeräumt werde. Damit ist die Leistungszeit weder eindeutig bestimmt noch bestimmbar.

Auch im Schreiben vom 30.09.2016 (Bl. 74 d.A.) wird nicht die Zahlung angemahnt. Vielmehr räumt der Bevollmächtigte der Klägerin der Beklagten erneut eine Möglichkeit zur Nachbesserung ein.

Eine Mahnung der Klägerin war nicht mit Zugang des Schreibens vom 20.10.2016 (Bl. 25a) am 27.10.2016 entbehrlich. In dem Schreiben weist der Bevollmächtigte der Beklagten zwar die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zurück, da keine Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt worden sei. Zudem werden Gewährleistungsrechte zurückgewiesen. Dies stellt jedoch keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung dar. Vielmehr wird in dem Schreiben ausdrücklich angeboten, das Pferd in Obhut zu nehmen, zu reiten und auszubilden ggf. auch zu korrigieren.

Auch das Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 09.11.2016 (Bl. 115 d.A.) räumt eine Möglichkeit zur Nachbesserung ein und fordert auf, das Pferd bis zum 20.11.2016 abzuholen. Eine Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises wird nicht gesetzt.

Die Klägerin hat die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 28.12.2016 (Anlage K 5, Bl. 28 d.A) unter erneuter Erklärung des Rücktritts ausdrücklich aufgefordert, den Kaufpreis gegen Herausgabe des Pferdes bis zum 09.01.2017 an die Klägerin zu zahlen. Dies stellt eine Mahnung dar, da der Rücktritt bereits wirksam erklärt war.

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Beklagte aufgefordert hat, das Pferd bei der Klägerin abzuholen. Gemeinsamer Leistungsort für den Rücktritt gem. §§ 437 Nr. 2, 440 BGB ist der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (Palandt, BGB, § 269 Rn 16, Hamm, NJW-RR 2016, 177 ). Ist eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers erforderlich, muss dieser mit der Mahnung die ihm obliegende Gegenleistung in einer Gläubigerverzug begründenden Weise anbieten. Das Angebot kann insbesondere im Falle des § 295 BGB in der Mahnung konkludent mitenthalten sein (Palandt, BGB, § 286 Rn 14).

Das Gericht hat de Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2018 darauf hingewiesen, dass es die begehrten Zinsen nur im hier zugesprochenen Umfang für begründet hält.

Die Beklagte befindet sich mit der Annahme des Pferdes im Verzug.

Die Klägerin hat wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und damit ein Rückgewährschuldverhältnis begründet. Die Beklagte hat nach Mahnung nicht bis zum 10.01.2017 das Pferd zurückgenommen, obwohl die Klägerin es dem Beklagten zur Abholung angeboten hat. Die Klägerin hat dem Beklagten das Pferd wörtlich im Sinne des § 295 BGB angeboten.

4.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Unterstellkosten für den Zeitraum Juli 2016 bis einschließlich März 2017 in Höhe von 2600,00 € aus §§ 346 I, 347 II i.V.m. § 437 Nr. 2, 323 BGB, wenn sie das Pferd an die Beklagte zurückgibt. Sowie auf die beantragten Zinsen aus §§ 291, 288 II BGB.

Nach § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB sind dem Schuldner notwendige Verwendungen zu ersetzen, wenn er den Gegenstand zurückgibt.

Notwendige Verwendungen sind die Aufwendungen, die zur Erhaltung oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des zurückzugebenden Gegenstands erforderlich gewesen sind und nicht nur Sonderzwecken des Rücktrittsschuldners gedient haben. Maßgeblich ist, ob im Hinblick auf den vorhandenen Zustand der Sache und deren Bewirtschaftung dem Rücktrittsgläubiger Aufwendungen erspart werden, die er sonst hätte übernehmen müssen (BGH, NJW-RR 2013, 1318 , beck-online).

Bei den Unterstellkosten handelt es sich um eine notwendige Verwendung. Das Pferd muss während der Besitzzeit untergestellt werden.

Die Kosten für die Unterstellung des Pferdes betrugen, wie die Klägerin unbestritten vorträgt, für den Zeitraum Juli 2016 bis März 2017 2.700,00 €.

Auch wenn der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verwendungen nach dem Gesetzeswortlaut erst mit der Rückgabe des empfangenen Gegenstandes fällig wird, ist der Rückgewährschuldner nicht vorleistungspflichtig. Vielmehr hat die Abwicklung gemäß § 348 BGB Zug um Zug zu erfolgen (Faust in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 347 BGB, Rn. 59, MüKo, BGB § 347 Rn 17).

Der Anspruch ist auch nicht nach § 4 des Kaufvertrages ausgeschlossen. Nach § 476 Abs. 1 BGB kann sich ein Unternehmer nicht auf eine vor Mitteilung eines Mangels getroffene Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von § 437 BGB abweicht.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung der Forderung in Höhe von fünf Prozent über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit mithin ab 11.04.2017 aus § 291, 288 I BGB.

5.

Die Klägerin hat bei Rückgabe des streitgegenständlichen Pferdes einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verwendungen für die Unterhaltung des Pferdes, insbesondere für Unterstellung, Fütterung, Pflege, Bewegen, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie Inanspruchnahme eines Hufschmiedes aus §§ 346 I, 347 II iV, 437 Nr. 2, 323 BGB.

6.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1171,67 € aus §§ 437 Nr. 3, 280 BGB.

7.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Bei einer Verurteilung Zug um Zug bleibst die Gegenleistung unberücksichtigt (vgl. Zöller, ZPO, § 709 Rn 6).

8.

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Oberlandesgericht Frankfurt, 60313 Frankfurt am Main, Zeil 42.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Darüber hinaus kann die Kostenentscheidung isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2 oder dem Oberlandesgericht Frankfurt, 60313 Frankfurt am Main, Zeil 42 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes hinsichtlich der Kosten 200,00 € und der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache 600,00 € übersteigt.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

9.

Der Streitwert der Klageantrages zu 1) wird auf 27300,00 €, der des Antrages zu 2) auf 400,00 € und der des Antrages zu 3) auf 80% von 3600 €, mithin 2880,00 € festgesetzt. Der Streitwert beträgt mithin 30580,00 €.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2 eingeht.

Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

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