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Reisemangel wegen nicht zur Verfügung gestelltem separatem Schlafzimmer

Mallorca-Urlaub geplatzt: Familie erhält 2.500 Euro Entschädigung, weil das versprochene Familienzimmer mit separatem Schlafraum für das dreijährige Kind fehlte. Das Landgericht Köln stellte fest, dass die Einraum-Juniorsuite eine erhebliche Abweichung von der gebuchten Reiseleistung darstellte und die Familie ihren Urlaub so nicht wie geplant verbringen konnte. Erschwerend kam hinzu, dass die Familie die falschen Reiseunterlagen erst am Tag vor Reiseantritt erhielt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Köln
  • Datum: 14.04.2023
  • Aktenzeichen: 11 S 795/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Er verlangte eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für sich (2.000,00 €) und seine Tochter (500,00 €) sowie die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (83,52 €). Er argumentiert, dass die von der Beklagten bereitgestellte Unterkunft nicht der gebuchten entsprach, was zur Vereitelung der Reise führte.
  • Beklagte: Reiseveranstalter, der die gebuchte Unterkunft aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht bereitstellen konnte. Die Beklagte bot Ersatz an, das allerdings nicht den vereinbarten Bedingungen entsprach und bestreitet die Ansprüche des Klägers.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger hatte eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Die Unterkunft, die ihm zugesichert wurde, konnte nicht bereitgestellt werden, woraufhin ihm ein alternatives Hotel angeboten wurde, das jedoch nicht dieselben Leistungen (z.B. ein Familienzimmer mit separatem Schlafraum) bot. Der Kläger trat daraufhin von der Reise zurück und forderte Entschädigung.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob der Kläger Anspruch auf Entschädigung für Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit hat, da die Ersatzunterkunft erheblich von der ursprünglich gebuchten abwich, was zur Nichtanreise führte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers war überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger 2.000,00 € und seiner Tochter 500,00 € sowie 83,52 € für außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen, jeweils mit Zinsen.
  • Begründung: Der Reisemangel aufgrund der Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen (kein Familienzimmer mit separatem Schlafraum) rechtfertigt die Annahme einer Reisevereitelung. Die Beklagte konnte die zugesagte Leistung nicht erbringen und trug auch keine Entlastungsgründe gemäß § 651 n Abs. 1 Nr. 1-3 BGB vor.
  • Folgen: Die Beklagte muss die festgesetzten Beträge an den Kläger zahlen. Weitere Rechtsmittel wurden nicht zugelassen, sodass das Urteil rechtskräftig ist. Der Fall festigt die Rechtsprechung betreffend Entschädigungen im Reiserecht bei Nichterfüllung von Leistungsvereinbarungen.

Reisemängel im Urlaub: Rechte der Urlauber bei fehlenden Schlafzimmern

Familie steht enttäuscht in Tür einer Einraum-Juniorsuite ohne separates Kinderzimmer
Reisemangel aufgrund fehlendem Schlafzimmer (Symbolfoto: Mystic gen.)

Urlaubsfrust kann schnell aufkommen, wenn Unterkunftsprobleme die Traumreise trüben. Ein häufiges Ärgernis sind Reisemängel, insbesondere wenn ein separates Schlafzimmer nicht wie versprochen zur Verfügung steht. Viele Urlauber erwarten bei der Buchung eine klare Trennung der Wohnräume, was nicht nur den Komfort, sondern auch die Gästezufriedenheit erhöht. Wenn diese Erwartungen aufgrund von Buchungsproblemen nicht erfüllt werden, können die Auswirkungen auf die Urlaubserfahrungen erheblich sein.

Im Kontext von Reiserecht und Servicequalität ergeben sich oft Fragen, wie mit solchen fehlenden Unterkunftsoptionen umgegangen werden kann. Dies führt zu einem zunehmenden Bedarf an Klarheit über die Rechte der Reisenden und die Pflichten der Anbieter. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der sich mit einem solchen Reisemangel auseinandersetzt und die rechtlichen Perspektiven beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Reiseveranstalter muss bei mangelhafter Hotelzimmerzuteilung 2.500 Euro Entschädigung zahlen

Das Landgericht Köln hat in einem Urteil einen Reiseveranstalter zur Zahlung von insgesamt 2.500 Euro Entschädigung für eine vereitelte Mallorca-Reise verurteilt. Eine Familie hatte für Juli 2020 ein Familienzimmer mit separatem Schlafraum gebucht, erhielt aber stattdessen nur eine Juniorsuite ohne abgetrennten Schlafbereich zugewiesen.

Falsche Zimmerzusage führt zu berechtigtem Reiserücktritt

Der Kläger hatte ursprünglich im Hotel „I. J. O.“ ein 43 Quadratmeter großes Familienzimmer mit kombiniertem Wohn-/Schlafzimmer und zusätzlichem Schlafraum gebucht. Als dieses Hotel wegen der Corona-Pandemie geschlossen blieb, bot der Reiseveranstalter das Hotel „I. A. S.“ als Ersatz an und sicherte eine „entsprechende Unterkunft nach Ihren Kriterien“ zu. Tatsächlich sollte die Familie aber nur eine 44 Quadratmeter große Juniorsuite ohne separaten Schlafraum erhalten.

Erhebliche Beeinträchtigung des Familienurlaubs festgestellt

Das Gericht sah in der fehlenden Raumaufteilung eine Erhebliche Abweichung von der vereinbarten Reiseleistung. Für die Reise mit einem dreijährigen Kind sei der separate Schlafraum von besonderer Bedeutung gewesen, damit sich die Eltern während der Schlafenszeiten des Kindes ohne größere Einschränkungen in einem zweiten Raum aufhalten konnten. Diese Möglichkeit hätte in der Einraum-Juniorsuite nicht bestanden. Die Beeinträchtigung wäre über die gesamte Reisedauer von elf Nächten gegeben gewesen.

Höhe der Entschädigung richtet sich nach Reisepreis

Das Landgericht sprach dem Kläger 2.000 Euro und seiner Tochter 500 Euro als Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu. Dies entspricht etwa 55 Prozent des jeweiligen Reisepreises. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Höhe angemessen, da die Familie ihre Urlaubszeit nicht wie vereinbart verbringen konnte. Erschwerend kam hinzu, dass die mangelhaften Reiseunterlagen erst am Tag vor dem geplanten Reisebeginn übermittelt wurden, wodurch eine kurzfristige Alternativbuchung während der nicht verschiebbaren Urlaubszeit unmöglich war.

Weitere Kostenerstattung für Rechtsverfolgung

Neben der Entschädigung muss der Reiseveranstalter auch 83,52 Euro für die Außergerichtliche Rechtsverfolgung zahlen. Diese Summe bezieht sich auf die anwaltliche Durchsetzung der bereits erstatteten Anzahlung von 915 Euro. Weitergehende vorgerichtliche Anwaltskosten für die Durchsetzung der Entschädigung wurden hingegen nicht zugesprochen, da der Reiseveranstalter sich zum Zeitpunkt der anwaltlichen Aufforderung noch nicht in Zahlungsverzug befand.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Rechte von Reisenden bei erheblichen Abweichungen von der gebuchten Hotelzimmerausstattung, selbst wenn die Gesamtfläche vergleichbar ist. Die räumliche Aufteilung eines Hotelzimmers kann ein wesentliches Buchungskriterium sein, dessen Nichterfüllung zu Entschädigungsansprüchen von etwa 50-55% des Reisepreises berechtigt. Das Gericht erkennt an, dass die Zimmereinteilung gerade bei Familienreisen von zentraler Bedeutung sein kann und ein fehlender separater Schlafraum nicht durch einen höheren Hotelstandard kompensiert wird.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein Hotelzimmer mit bestimmter Raumaufteilung buchen und stattdessen nur ein anders geschnittenes Zimmer erhalten, können Sie vom Vertrag zurücktreten und eine erhebliche Entschädigung verlangen – auch wenn die Gesamtfläche ähnlich ist. Dies gilt besonders bei Familienreisen, wo separate Schlafräume wichtig sind. Der Reiseveranstalter muss die versprochene Zimmeraufteilung einhalten oder ein gleichwertiges Ersatzzimmer anbieten. Erhalten Sie kurz vor Reiseantritt die Information, dass Ihr gebuchtes Zimmer nicht verfügbar ist, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung von rund der Hälfte des Reisepreises – zusätzlich zur Erstattung der bereits geleisteten Zahlungen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann liegt ein erheblicher Reisemangel vor, der zum Rücktritt berechtigt?

Ein erheblicher Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächliche Reiseleistung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit wesentlich abweicht und die Reise dadurch insgesamt entwertet wird.

Grundvoraussetzungen für einen erheblichen Reisemangel

Die Abweichung muss ein besonderes Gewicht haben und die Reise als Ganzes entwerten. Dabei erfolgt stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung des Reisezwecks, der konkreten Ausgestaltung sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung.

Beispiel Zimmerkategorie

Wenn Sie ein Familienzimmer mit separatem Schlafzimmer gebucht haben und stattdessen nur eine Ein-Raum-Juniorsuite erhalten, stellt dies einen erheblichen Reisemangel dar. Die räumliche Aufteilung ist dabei kein bloßer Sonderwunsch, sondern ein wesentlicher Vertragsbestandteil.

Voraussetzungen für den Rücktritt

Ein Rücktritt ist möglich, wenn:

  • Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt
  • Der Mangel nicht behoben werden kann
  • Die Fortsetzung der Reise aufgrund des Mangels unzumutbar ist

Wichtig ist: Der Mangel kann bereits vor Reiseantritt zum Rücktritt berechtigen, wenn beispielsweise feststeht, dass eine Überbuchung vorliegt und keine gleichwertige Ersatzunterkunft zur Verfügung gestellt werden kann.

Rechtliche Folgen

Bei einem berechtigten Rücktritt müssen Sie für nicht mehr erbrachte Reiseleistungen nichts bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen werden anteilig zurückerstattet. Sie können darüber hinaus Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude nach §§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 2 BGB verlangen.


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Wie muss ich einen Reisemangel dokumentieren und beim Veranstalter melden?

Bei einem Reisemangel wie einem fehlenden separaten Schlafzimmer müssen Sie unverzüglich handeln. Das bedeutet, Sie müssen den Mangel noch am selben oder spätestens am darauffolgenden Tag anzeigen.

Dokumentation vor Ort

Die Beweissicherung ist entscheidend für die spätere Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Fertigen Sie umgehend ein detailliertes Mängelprotokoll an, das folgende Angaben enthält:

  • Datum, Uhrzeit und genaue Beschreibung des Mangels
  • Fotos oder Videos der mangelhaften Unterkunft
  • Namen und Kontaktdaten von anderen betroffenen Reisenden als Zeugen

Meldung an den Veranstalter

Die Mängelanzeige muss an die richtige Stelle erfolgen. Eine Meldung nur an der Hotelrezeption reicht nicht aus. Sie müssen den Mangel bei:

  • der Reiseleitung vor Ort
  • dem Reisebüro oder
  • dem Reiseveranstalter direkt melden

Der Reiseveranstalter muss in den Reiseunterlagen eine Kontaktstelle für Mängelanzeigen angeben. Machen Sie die Anzeige immer schriftlich, am besten per E-Mail, um einen Nachweis zu haben.

Fristen und weitere Schritte

Nach der Gesetzesänderung haben Sie zwei Jahre Zeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Dennoch sollten Sie nicht zu lange warten, da die Beweisführung mit der Zeit schwieriger wird.

Bei der Beschreibung des Mangels müssen Sie konkret werden. Pauschale Aussagen wie „das Zimmer entsprach nicht dem gebuchten Standard“ reichen nicht aus. Beschreiben Sie stattdessen genau, dass statt des gebuchten separaten Schlafzimmers nur ein kombinierter Wohn-Schlafraum zur Verfügung stand.

Der Reiseveranstalter muss die Möglichkeit erhalten, den Mangel zu beheben, etwa durch einen Zimmerwechsel. Wenn Sie den Mangel nicht oder zu spät anzeigen, können Sie Ihre Ansprüche auf Minderung des Reisepreises verlieren.


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Was kann ich tun, wenn der Reiseveranstalter eine Ersatzunterkunft anbietet?

Bei einem Angebot einer Ersatzunterkunft durch den Reiseveranstalter hast du verschiedene Handlungsmöglichkeiten, die von der konkreten Situation abhängen.

Vor Reiseantritt

Wenn du vor Reiseantritt von der Ersatzunterkunft erfährst, kannst du vom Reisevertrag zurücktreten – auch wenn die angebotene Unterkunft gleichwertig ist. Der Veranstalter muss dir in diesem Fall den vollständigen Reisepreis erstatten.

Nach Reiseantritt

Nach Reiseantritt musst du eine Ersatzunterkunft nur unter folgenden Voraussetzungen akzeptieren:

  • Der Gesamtzuschnitt der Reise ändert sich nicht wesentlich
  • Die Ersatzunterkunft ist persönlich zumutbar
  • Die Überbuchung wurde nicht treuwidrig herbeigeführt

Prüfung der Gleichwertigkeit

Bei der angebotenen Ersatzunterkunft sind folgende Aspekte zu prüfen:

  • Lage: Eine abweichende Lage berechtigt zu 5-15% Minderung des Reisepreises
  • Ausstattung: Fehlende zugesicherte Ausstattungsmerkmale können zu 5-50% Minderung führen
  • Zimmerkategorie: Bei abweichender Zimmerkategorie stehen 20-30% Minderung zu

Deine Rechte bei unzumutbarer Ersatzunterkunft

Ist die angebotene Unterkunft nicht gleichwertig, kannst du:

  • Die Annahme der Ersatzunterkunft verweigern
  • Den Reisevertrag kündigen
  • Den Reisepreis um bis zu 25% mindern, selbst wenn die Ersatzunterkunft gleichwertig ist
  • Eine Entschädigung für verlorene Urlaubszeit verlangen

Dokumentiere die Mängel der Ersatzunterkunft unbedingt schriftlich und mache Fotos von den Unterschieden zum gebuchten Hotel. Eine schriftliche Bestätigung der Überbuchung durch den Veranstalter ist ebenfalls wichtig.

Wenn der Veranstalter dich nicht rechtzeitig über die Überbuchung informiert hat, steht dir allein dafür eine zusätzliche Minderung von 15% zu.


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Welche Fristen muss ich bei der Geltendmachung von Ansprüchen beachten?

Unverzügliche Mängelanzeige vor Ort

Bei Auftreten eines Reisemangels müssen Sie diesen unverzüglich dem Reiseveranstalter oder dessen Vertretung vor Ort anzeigen. Lassen Sie sich die Mängelanzeige schriftlich bestätigen und dokumentieren Sie die Mängel durch Fotos oder Videos.

Frist zur Geltendmachung der Ansprüche

Seit dem 1. Juli 2018 haben Sie zwei Jahre Zeit, Ihre Ansprüche wegen Reisemängeln geltend zu machen. Diese Frist beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise. Die zweijährige Frist gilt auch für die Verjährung der Ansprüche nach § 651j BGB.

Ablauf der Frist und Hemmung

Die Verjährungsfrist wird gehemmt, solange Verhandlungen mit dem Reiseveranstalter laufen. Lehnt der Reiseveranstalter Ihre Ansprüche ab, beginnt die Frist wieder zu laufen. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters ist nicht mehr zulässig.

Besonderheiten bei der Abhilfe

Wenn Sie vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangen, muss dieser innerhalb von zwei Wochen handeln. Erfolgt keine Abhilfe, können Sie nach Ablauf einer angemessenen Frist selbst für Abhilfe sorgen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Bei einer Verweigerung der Abhilfe durch den Reiseveranstalter oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist, bedarf es keiner Fristsetzung.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Reisemangel

Eine erhebliche Abweichung von der vertraglich vereinbarten Reiseleistung, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise mindert. Dies ist im Reiserecht nach §651i BGB geregelt. Der Reisende hat bei Mängeln Anspruch auf Abhilfe, Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz. Ein Reisemangel liegt vor, wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen oder die Reise nicht die übliche Beschaffenheit aufweist. Beispiel: Ein gebuchtes Hotelzimmer mit Meerblick hat stattdessen Blick auf die Straße.


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Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Ein rechtlicher Anspruch auf Entschädigung nach §651n BGB, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Dies umfasst den Ausgleich für den vertanen Urlaub und die damit verbundene entgangene Erholung. Die Entschädigung wird meist als Prozentsatz des Reisepreises berechnet. Beispiel: Eine Familie kann ihren gebuchten Urlaub wegen einer falschen Zimmerzuteilung nicht antreten und verliert dadurch ihre eingeplante Urlaubszeit.


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Erhebliche Abweichung

Eine wesentliche Unterschreitung der vertraglich zugesagten Leistung im Reiserecht. Nach §651i BGB liegt diese vor, wenn die tatsächliche Leistung deutlich von der vereinbarten abweicht und dadurch der Reisezweck gefährdet ist. Die Erheblichkeit wird nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls beurteilt. Beispiel: Statt eines gebuchten Familienzimmers mit getrennten Schlafräumen wird nur ein Einzelraum zur Verfügung gestellt.


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Außergerichtliche Rechtsverfolgung

Alle Maßnahmen zur Durchsetzung von Ansprüchen vor einem möglichen Gerichtsverfahren, insbesondere durch anwaltliche Vertretung. Die Kosten hierfür können nach §280 BGB als Schadenersatz geltend gemacht werden, wenn der Schuldner sich in Verzug befindet. Beispiel: Ein Anwalt wird beauftragt, Entschädigungsansprüche gegenüber einem Reiseveranstalter geltend zu machen.


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Zahlungsverzug

Der Schuldner kommt nach §286 BGB in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet. Im Verzugsfall können zusätzliche Kosten wie Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht werden. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit festgelegt wurde. Beispiel: Ein Reiseveranstalter zahlt trotz Aufforderung die geschuldete Entschädigung nicht fristgerecht.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 651 n Abs. 2 BGB: Dieser Paragraph regelt die Entschädigung für den Reisenden, wenn eine Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Der Reisende hat in einem solchen Fall Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Hier wird die Grundlage für Ansprüche aus Pauschalreisen gelegt, was besonders relevant ist, wenn Urlauber aufgrund von Mängeln oder Versäumnissen der Reiseanbieter einen Nachteil erleiden. Im vorliegenden Fall hat der Kläger genau einen solchen Anspruch auf Entschädigung geltend gemacht, weil er und seine Tochter während der Reisezeit einen erheblichen Nachteil erfahren haben.
  • § 651 i Abs. 3 Nr. 7 BGB: Dieser Paragraph zählt die speziellen Ansprüche auf, die Reisende im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Pauschalreise haben. Die Regelung zielt darauf ab, Reisende für die Unannehmlichkeiten und die entgangene Urlaubsqualität zu entschädigen. Im aktuellen Fall hat das Gericht entschieden, dass der Kläger deswegen auch Anspruch auf Entschädigung für seine Tochter hat, da auch sie von der Beeinträchtigung betroffen war und die Reise als Familienerlebnis nicht den Erwartungen entsprochen hat.
  • § 328 BGB: Diese Vorschrift beschreibt den Vertrag zugunsten Dritter, was bedeutet, dass eine Person (Dritter) Ansprüche aus einem Vertrag zwischen anderen Personen geltend machen kann. Diese Regelung ist entscheidend, wenn es um den Schutz der Rechte von Reisenden geht, die in einem Paketvertrag auch im Interesse von Dritten (wie Kindern) stehen. Im vorliegenden Fall wurde die Entschädigungsforderung der Tochter als Anspruch aus einem solchen Vertrag zugunsten Dritter anerkannt, was die Grundlage für die 500 Euro Entschädigung erklärt.
  • § 335 BGB: Dieser Paragraph ordnet an, dass im Zweifel auch der „Versprechensempfänger“ (hier der Kläger) ein Forderungsrecht hat, von dem Dritten (hier die Tochter) die Leistung zu verlangen. Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger befugt ist, auch für seine Tochter Ansprüche geltend zu machen, welche aus dem Reisevertrag resultieren. Dies ist im konkreten Fall von Bedeutung, da der Kläger trotz der Unsicherheiten bezüglich dessen, ob die Abtretung rechtmäßig war, die Entschädigung für seine Tochter direkt verlangen konnte.
  • § 1629 Abs. 2 S. 1 und § 1795 Abs. 2 BGB: Diese Vorschriften beinhalten Regelungen zur Vertretung minderjähriger Kinder durch ihre Eltern und die Beschränkungen im Rahmen von Rechtsgeschäften. Sie klären, unter welchen Umständen ein Elternteil im Namen des Kindes handeln kann. Im Kontext des vorliegenden Falls hat das Gericht festgestellt, dass der Kläger als derjenige, der den Reisevertrag zunächst geschlossen hat, auch berechtigt war, die Entschädigungsforderung für seine Tochter rechtlich durchzusetzen, was die Justifizierung der Ansprüche bezüglich der Entschädigung unterstreicht.

Weitere Beiträge zum Thema

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    In diesem Fall entschied das Gericht, dass die fehlende räumliche Trennung der Schlafräume in einer Juniorsuite einen Reisemangel darstellt. Der Kläger hatte bei der Buchung den Wunsch nach getrennten Schlafräumen geäußert, was vom Reisebüro bestätigt wurde. Da die Reisebestätigung diesen Wunsch nicht aufgriff, durfte der Kläger von der Annahme ausgehen, dass getrennte Zimmer geschuldet waren. Das Gericht sprach eine Reisepreisminderung von 15 % zu. → → Gerichtsurteil zur räumlichen Trennung in Hotels
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Das vorliegende Urteil

Landgericht Köln – Az.: 11 S 795/21 – Urteil vom 14.04.2023


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