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Reiseveranstalterhaftung – angebliche Verletzung eine herabfallende Kokosnuss

OLG Frankfurt – Az.: 16 U 1/12 – Beschluss vom 08.03.2012

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er aufgrund Beratung davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Berufungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29. März 2012.

Gründe

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht bewiesen hat, dass sie infolge einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen bei ihrem Urlaub vom … 2005 in … zu Schaden gekommen ist.

Reiseveranstalterhaftung – angebliche Verletzung eine herabfallende Kokosnuss
Symbolfoto: Von 356chan/Shutterstock.com

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beweislast für die Pflichtverletzung der Beklagten bei Klägerin liegt. Es ist keine Umkehr der Beweislast eingetreten. Die Mitteilung vom …11.2005 über eine Leistungsänderung, die von der Reiseleitung der Beklagten unterschrieben ist, stellt kein Anerkenntnis dar. Zum einen ist ein Reiseleiter nicht bevollmächtigt, im Namen des Reiseveranstalters oder dessen Haftpflichtversicherung rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben. Zum anderen ergibt sich aus dieser Mitteilung lediglich, dass die Klägerin gegenüber der Reiseleitung bestimmte Erklärungen abgegeben hat, nicht aber dass diese Angaben zutreffend sind, insbesondere auf einer eigenen Wahrnehmung des Reiseleiters beruhen.

Aber auch das Schreiben der hinter der Beklagten stehenden Versicherung vom 29.10.2010 bewirkt eine solche Beweislastumkehr nicht. Die bloße Erklärung, den von der Klägerin geschilderten Sachverhaltshergang nicht in Frage stellen zu wollen, stellt kein abstraktes, konkretes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Vielmehr ist es allenfalls ein außergerichtliches Geständnis von Tatsachen, das bloße Erkenntnisquelle der Beweiswürdigung ist (BGH NJW-RR 2004, 1001, Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 288 Rz. 4). Es mag zwar ein Indiz für die Richtigkeit des Klägervortrags sein, ändert aber an der Beweislast nichts.

Der Senat ist grundsätzlich nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen vorliegen und deshalb eine erneute Feststellung der Tatsachen geboten ist.

Derartige konkrete Anhaltspunkte, die eine erneute Beweisaufnahme gebieten, liegen nicht vor.

Vielmehr ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und durchgeführten Zeugenvernehmungen auch unter Berücksichtigung des vorgenannten Schreibens der Haftpflichtversicherung vom 29.10.2010 nicht den Schluss zulassen, dass sich der Unfall der Klägerin so abgespielt hat, wie sie dies dargelegt hat.

In der Klageschrift hat die Klägerin vortragen lassen, am …2005 gegen 8.20 Uhr vormittags habe sie für den Strandbesuch Handtücher an dem Ausgabeort in der Nähe der Poolbar entgegennehmen wollen. Kurz bevor sie den Ausgabepunkt erreicht habe, habe ein weiterer Hotelgast laut geschrien „Achtung Kokosnuss!“. Die Klägerin sei deshalb reflexartig unter das Dach der Poolbar gesprungen. Als sie sich aufgerichtet habe, sei sie mit dem Kopf gegen die Dachkante bzw. einen Querbalken des Dachs der Poolbar gestoßen und auf diese Weise zurück auf den Boden geworfen worden.

Gegenüber der Reiseleistung hat sie am …2005 ausweislich der „Mitteilung Leistungsänderung“ angegeben, sie habe wegen herabfallender Kokosnüsse in Deckung gehen müssen und sich dabei den Kopf gestoßen. Von einem Ruf eines anderen Reisenden wird ebenso wenig berichtet wie von der Poolbar, einem Sprung in 30 bis 40 cm Tiefe und einem anschließenden Aufrichten. Auch ein Datum des Unfalls wird nicht genannt.

Gegenüber dem untersuchenden Arzt der C-Klinik gab die Klägerin ausweislich Seite 3 des chirurgischen Gutachtens vom 19.04.2007 an, sie habe in der Hotelanlage einer herunterfallenden Kokosnuss ausweichen wollen und sei dabei unglücklich gestolpert.

Bei der Untersuchung in der Klinik D gab die Klägerin ausweislich Seite 4 des Gutachtens vom 14.02.2009 an, der Unfall sei am …2009 geschehen bei einem Spaziergang zum Strand.

Im Rahmen der Anhörung vor dem Landgericht hat die Klägerin angegeben, vom Strand gekommen und in Richtung Pool gelaufen zu sein. Der Zeuge Z1 habe ihr dann zugerufen „Achtung Kokosnuss!“.

Angesichts dieser unterschiedlichen Darstellungen des Geschehensablaufs bestehen schon Bedenken dagegen, dass sich der Unfall tatsächlich so ereignet hat wie in der Klageschrift dargestellt. Diese Bedenken werden noch erhöht, wenn man die Aussage der beiden Zeugen Z1 berücksichtigt. Diese haben gerade nicht davon berichtet, dass sie die Klägerin vor herabfallenden Kokosnüssen gewarnt hätten. Vielmehr gaben sie an, direkt an der Poolbar gelegen zu haben. Das Abschlagen der Kokosnüsse habe aber viele Meter entfernt stattgefunden. Die beiden Zeugen Z1 haben angegeben, sie hätten es auf jeden Fall bemerkt, wenn die Klägerin unter das Dach der Poolbar gesprungen wäre. Sie hätten aber insoweit keinerlei Feststellungen treffen können. Vielmehr hätten sie 10 bis 15 Minuten nach dem Gespräch mit der Klägerin über die Kokosnüsse bemerkt, wie die Klägerin ihren Hals gehalten habe. Am Nachmittag habe die Klägerin eine Halskrause getragen. Es könne auch nicht sein, dass Kokosnüsse bis zur Poolbar fliegen könnten, da die Arbeiten zu weit entfernt stattgefunden hätten. Der Ehemann der Klägerin soll erzählt haben, seine Frau sei von einer Kokosnuss getroffen worden.

Die Aussage des vom Landgerichts gehörten Ehemanns der Klägerin ist hinsichtlich des Geschehensablaufs, der zum Schaden geführt haben soll, unergiebig, weil er das Geschehen nach eigenem Bekunden nicht beobachtet hat und seine Angaben auch im Gegensatz stehen zu den Angaben der beiden Zeugen Z1.

Es kann deshalb offenbleiben, ob – wie das Landgericht meint – ein neuer Kausalverlauf entstanden ist, nachdem sich die Klägerin nach dem von ihr behaupteten Sprung unter das Dach der Poolbar in Sicherheit befunden hat.

Der Klägerin wird deshalb empfohlen, im Interesse der Ersparnis erheblicher Kosten, die Rücknahme des Rechtsmittels in Erwägung zu ziehen.

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