Skip to content

Rückabwicklung Fahrzeugkaufvertrag wegen Verschweigens eines mittelschweren Unfallschadens

Gericht urteilt im Streit um Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs.

Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen. Der Kaufvertrag wurde im Jahr 2018 geschlossen, und die Klägerin beanstandet mehrere Mängel am Fahrzeug. Die Beklagte weist die Rückabwicklung zurück und verweist auf Vereinbarungen im Kaufvertrag, die einen Ausschluss der Haftung für bestimmte Mängel enthalten.

Das Landgericht gab der Klage in erster Instanz statt, da der Kaufvertrag aus mehreren Gründen unwirksam sei. Unter anderem sei die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs unrichtig angegeben worden und es habe einen erheblichen Unfallschaden gegeben.

Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil ein, die jedoch vom Oberlandesgericht weitgehend zurückgewiesen wurde. Lediglich in Bezug auf eine Vorteilsausgleichung bei der Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin gab das Gericht der Beklagten Recht.

Das Urteil wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, da die Beklagte nicht ausreichend Gelegenheit hatte, ihr Vorbringen darzulegen. Inzwischen wurde Beweis erhoben und die Parteien haben Stellungnahmen abgegeben.

Die Berufung der Beklagten wurde zugelassen, ist jedoch nur teilweise erfolgreich. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hat. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der Übergabe einen erheblichen Sachmangel auf, da es einen Unfall erlitten hatte. Der Kaufvertrag ist wirksam vom Rücktritt der Klägerin aufgrund dieses Mangels betroffen. Bezüglich des Anspruchs zur Höhe sind die von der Klägerin gezogenen Nutzungen zu berücksichtigen. Der Berufung der Beklagten wird nur geringfügig stattgegeben.

Eine Autokäuferin hat Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, da sie durch arglistige Täuschung der Verkäuferin zum Kauf eines Fahrzeugs mit erheblichem Unfallschaden gebracht wurde. Die Verkäuferin hatte die Dimension des Unfallschadens stark bagatellisiert und den Käufer nicht ausreichend informiert. Eine nachgereichte Bescheinigung über den Zustand des Fahrzeugs und ein Vergleich über den Preisnachlass enthielten keine Informationen über den Unfallschaden. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist dem Grunde nach auch wegen Nichtigkeit gerechtfertigt. Der Anspruch der Klägerin wurde vom Gericht bestätigt, da die Verkäuferin vorsätzlich und arglistig handelte. […]


Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 U 195/19 – Urteil vom 30.05.2022

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. November 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.620,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs S., FIN …, zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des o.a. Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in allen drei Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen aus verschiedenen Rechtsgründen.

Die Prozessparteien schlossen am 07.04.2018 einen Kaufvertrag über den am 10.08.2016 erstzugelassenen S. mit der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN) … (künftig: das Fahrzeug) zu einem Kaufpreis von 31.850,00 €. Ausweislich des Kaufvertrages betrug die Gesamtfahrleistung der Vorbesitzer 7.840 km. In dem Abschnitt des Kaufvertragsformulars, in welchem „Schäden lt. Vorbesitzer“, „Offene Schäden“ sowie „techn. opt. Mängel“ vermerkt werden konnten, erfolgte jeweils ein Verweis auf ein – dem Kaufvertrag nicht beigefügtes – Gebrauchtwagenzertifikat, das nachgereicht werden sollte. Im unteren Viertel der Vertragsurkunde befand sich ein kleingedruckter, 16-zeiliger Fließtext mit Regelungen u.a. zu Verjährungsfragen für Sach- und Rechtsmängel, zum Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie zum Ausschluss der Haftung für Internetangaben zum Fahrzeug. Als sonstige Vereinbarungen wurden aufgeführt die „Zulassung selbst am Wohnort“, die Durchführung einer Probefahrt und die Vereinbarung einer Restanzahlung vor Abholung. Sodann hieß es:

„… Kundin wurde über Vorschaden Front und allgemeinen Nachlackierungen vorab informiert, welche nicht nach Herstellerrichtlinien repariert wurden. Art und Umfang unbekannt. HU und AU bis 08.2019.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage K 1 (GA Bl. 13) Bezug genommen.

Die Parteien vereinbarten eine Barzahlung in Höhe von insgesamt 5.000,00 €; im Übrigen vermittelte die Beklagte der Klägerin und deren Lebensgefährten B. K. einen Darlehensvertrag der C. Bank AG.

Am 23.04.2018 übergab die Beklagte der Klägerin das Fahrzeug. Ihr Verkäufer legte der Klägerin diverse Dokumente zur Unterzeichnung vor, so eine „Empfangsbestätigung“ mit einer Auflistung der übergebenen Unterlagen (Kaufvertrag, Rechnung, EG-Übereinstimmungserklärung, Finanzierungsunterlagen, Vereinbarung, Bordmappe mit Original-Wartungslisten, Original ABE für Sportschalldämpfer und Fahrwerk, Fahrzeugpapiere, Gebrauchtwagen-Zertifikat) sowie zwei Fahrzeugschlüssel, sodann das vorerwähnte Gebrauchtfahrzeug-Zertifikat (vgl. Anlage K 7, künftig: GFZ), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, sowie eine mit „Vergleich“ überschriebene Vereinbarung (vgl. Anlage K 6, künftig: Vergleich), auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird. Die Klägerin leistete die geforderten Unterschriften und übernahm das Fahrzeug.

Nachdem die Klägerin bei ersten Fahrten im Fahrzeuginnenraum Blutspritzer und Glassplitter entdeckte, suchte sie am 30.04.2018 eine S.-Vertragswerkstatt auf. Sie wurde von einem Mitarbeiter der Werkstatt darauf aufmerksam gemacht, dass in der S.-Datenbank ein Wechsel des Motors im Januar 2018 bei einem km-Stand von ca. 8.900 km verzeichnet sei. Das Fahrzeug habe einen schweren Unfall erlitten, bei dem die Front-Airbags ausgelöst worden seien und der einen Reparaturaufwand in einer Größenordnung von ca. 15.000,00 € verursacht habe. Die Werkstatt informierte sie weiter über diverse fortbestehende Sachmängel am Fahrzeug, für welche die S.-Werkstattgarantie nicht greife, weil die Vorreparaturen nicht von einer Fachwerkstatt durchgeführt worden seien.

Mit E-Mail vom 01.05.2018 erklärte die Klägerin persönlich gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom o.g. Kaufvertrag unter Verweis auf die vorgenannten Umstände. Die Beklagte wies den Rücktritt mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.05.2018 als unbegründet zurück.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.03.2019 erklärte die Klägerin vorsorglich auch die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und bot der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages an.

Wegen des widerstreitenden Sachvortrags und des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils Bezug genommen.

Mit seinem am 01.11.2019 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein Anspruch auf Rückabwicklung bestehe, weil die Klägerin den Rücktritt erklärt habe und dieser im Hinblick auf (mindestens) zwei Mängel gerechtfertigt sei. Die Angabe der Gesamtlaufleistung sei objektiv unrichtig gewesen; insoweit ging das Landgericht von einem arglistigen Verschweigen der Widersprüche in den Fahrzeugdokumenten aus. Das Fahrzeug habe zudem einen aufklärungsbedürftigen erheblichen Unfallschaden aufgewiesen; insoweit sei die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht nicht gerecht geworden.

Gegen dieses, ihr am 07.11.2019 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 06.12.2019 eingelegten und innerhalb der um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.02.2020 begründeten Berufung.

Die Beklagte rügt die Nichtberücksichtigung der gezogenen Nutzungen durch die Klägerin im Wege eines Vorteilsausgleichs.

Sie vertritt die Auffassung, dass allein der Umstand, dass ein Motorenwechsel stattgefunden habe, keinen Rückschluss auf einen Sachmangel rechtfertige. Jedenfalls habe die Beklagte hierüber nicht arglistig getäuscht, weil sie keine Kenntnis von diesem Vorgang gehabt habe. Dass dem Geschäftsführer der Beklagten die unterschiedlichen km-Stände nicht aufgefallen seien, sei allenfalls als eine fahrlässige Pflichtverletzung anzusehen.

Hinsichtlich des Unfallschadens verweist die Beklagte darauf, dass im Kaufvertrag aufgeführt worden sei, dass die Verkäuferin das Fahrzeug nicht auf ehemalige oder noch vorhandene Unfallschäden geprüft habe, dass jedenfalls ein Hinweis auf „Vorschäden Front und allgemeine Nachlackierungen … Art und Umfang unbekannt“ aufgenommen und dass auf ein nachzureichendes Gebrauchtwagenzertifikat verwiesen worden sei. Hiermit habe die Beklagte den zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Sie gibt unwidersprochen an, dass das Fahrzeug derzeit eine Laufleistung von 11.003 km aufweise.

Der Senat hat die Rechtssache mit seinem Beschluss vom 17.03.2020 auf den Einzelrichter übertragen. Im Rahmen des Termins der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2020 hat der Senat seine vorläufige Rechtsauffassung bekanntgegeben und mit den Prozessparteien erörtert. Daraufhin hat die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 18.06.2020 umfangreiche rechtliche Ausführungen gemacht, mit denen sie ihr Berufungsvorbringen erweitert. Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat der Senat mit seinem Beschluss vom 08.07.2020 mit Zustimmung beider Prozessparteien die weitere Verhandlung und Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet. In seinem am 06.08.2020 verkündeten Urteil hat der Senat das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen bestätigt, er hat lediglich eine Vorteilsausgleichung im Hinblick auf die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin vorgenommen.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Der VIII. Zivilsenat hat mit seinem Beschluss vom 08.09.2021 das Urteil des Senats im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den Senat zurückverwiesen. Das Revisionsgericht hat eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise darin gesehen, dass das Berufungsgericht in seiner Interpretation des Berufungsvorbringens zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Beklagte ihr unter Beweis gestelltes erstinstanzliches Vorbringen fallen gelassen habe, wonach ihr Mitarbeiter A. die Klägerin vor dem Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages bei der Besichtigung des Fahrzeugs ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass das Fahrzeug einen erheblichen – mittelschweren – Frontschaden erlitten habe, dieser dem Anschein nach nicht gemäß den Herstellerrichtlinien repariert worden sei und die Beklagte das Fahrzeug in repariertem Zustand von einem gewerblichen Zwischenhändler eingekauft habe, wobei dem Fahrzeug eine Dokumentation über den Umfang des Schadens und über die durchgeführten Arbeiten nicht beigefügt gewesen sei. Die sich aus dem Vergleich des erstinstanzlichen und des Berufungsvorbringens möglicherweise ergebende Widersprüchlichkeit sei im Rahmen der Beweiswürdigung nach einer hier gebotenen Beweisaufnahme zu bewerten. Das Beweisangebot der Beklagten sei auch nicht auf eine – prozessual unzulässige – Ausforschung gerichtet.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 08.04.2022 gemäß seines Beweisbeschlusses vom 11.11.2021 Beweis erhoben über die vorgenannten Behauptungen der Beklagten durch die persönliche Anhörung der Klägerin sowie die Vernehmung des Zeugen St. A. und des gegenbeweislich benannten Zeugen B. K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Die Beklagte hat auf Nachfrage nach Aktualisierung der Daten im Passivrubrum im o.a. Termin der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Unternehmung aufgelöst worden sei, und hat am 28.04.2022 die Löschung der GmbH im Handelsregister nach vermeintlicher Beendigung der Liquidation am 22.07.2020 angezeigt.

Die Prozessparteien haben abschließend schriftlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen; insoweit wird auf die Stellungnahme der Klägerin vom 28.04.2022 und die Stellungnahmen der Beklagten vom 28.04.2022 und vom 04.05.2022 Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache aber nur geringfügig Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages – Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs – hat und sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. Die hiergegen im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Bei der Rückabwicklung sind bezüglich des Anspruchs zur Höhe die von der Klägerin gezogenen Nutzungen zu berücksichtigen.

I. Der vorgenannte Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist dem Grunde nach gemäß §§ 433, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB (Gewährleistungsrecht) gerechtfertigt. Die Klägerin ist wirksam vom Kaufvertrag vom 07.04.2018 zurückgetreten, denn das Kaufobjekt wies zum Zeitpunkt der Übergabe zumindest einen erheblichen Sachmangel auf. Es handelte sich entgegen der kaufvertraglichen Vereinbarung um ein Fahrzeug, welches einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als einem sog. Bagatellschaden gekommen war.

1. Die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass das Vertragsverhältnis zwischen ihnen ein Kaufvertrag ist, für welchen die gesetzlichen Regelungen des BGB anwendbar sind.

2. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht zur Erkenntnis gelangt, dass die Klägerin ihren Rücktritt vom Kaufvertrag vom 07.04.2018 wirksam darauf stützen kann, dass das Fahrzeug ein sog. „Unfallwagen“ ist.

a) Auch bei dem Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als sog. „Bagatellschäden“ gekommen ist (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil v. 10.10.2007, VIII ZR 330/06, NJW 2008, in juris Tz. 20 m.w.N.).

b) Solche besonderen Umstände lagen hier nicht vor.

aa) Bis zum Abschluss des Kaufvertrages vom 07.04.2018 durch die beiderseitige Unterzeichnung der Vertragsurkunde erfolgte keine hinreichende Information der Klägerin über den objektiv vorliegenden schweren Vorschaden aus einem Unfall. Dies ergibt sich in der Gesamtschau der durchgeführten Beweisaufnahme.

(1) Der Senat geht davon aus, dass im Vorfeld des Termins am 07.04.2018 keine Informationen über die Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallfahrzeug an die Klägerin geflossen sind. Die Beklagte hat Gleichartiges weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Deswegen kommt es entscheidungserheblich nicht darauf an, dass der Zeuge B. K., Lebensgefährte der Klägerin, ausgesagt hat, dass er den Besichtigungstermin am 07.04.2018 bei der Beklagten telefonisch verabredet habe und dass er sich während dieses Telefonats auch nach einem Vorschaden erkundigt habe. Dies sei verneint und mit dem Hinweis bekräftigt worden, dass es sich bei der Beklagten um ein seriöses Autohaus handle.

(2) Der Termin am 07.04.2018 begann nach den übereinstimmenden Angaben aller drei Teilnehmer – der Klägerin und der Zeugen St. A. und B. K. – mit der gemeinsamen Besichtigung des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände der Beklagten in der Märkischen Allee 80a.

(a) Der Zeuge A. hat hierzu angegeben, dass er sich trotz seiner langjährigen Tätigkeit als Autoverkäufer und insbesondere auch seiner ca. 10-jährigen Tätigkeit für die Beklagte an diesen Termin wegen der Person der Klägerin und wegen der Besonderheiten des Fahrzeugs sehr gut erinnern könne. Seiner Aussage ist eindeutig zu entnehmen gewesen, dass er der Klägerin keine Information über einen Vorschaden des Fahrzeugs gegeben hatte, sondern deren Lebensgefährten als Ansprechpartner für technische Fragen ansah. Insoweit hat er die Beweisbehauptung der Beklagten nicht bestätigt. Gegenüber dem Zeugen K. habe er anlässlich der Öffnung der Motorhaube und der Besichtigung des „blitzblanken“ Inneren des Motorraums in einem „super“ Zustand geäußert, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit nachlackiert worden sei. Bei dieser Gelegenheit habe er den Unfallschaden an der Front erwähnt.

(b) Die Klägerin persönlich hat – mit der vorgeschilderten Aussage des Zeugen A. korrespondierend – angegeben, dass ihr gegenüber ein Unfallschaden des Fahrzeugs nicht erwähnt worden sei.

(c) Der Zeuge K. hat den Verlauf der Besichtigung hinsichtlich des hier maßgeblichen Umstandes abweichend geschildert. Er hat angegeben, dass er bei der Besichtigung eine kleine Delle in der Karosserie hinten rechts bemerkt und Herrn A. danach gefragt habe, ob das Fahrzeug einen Unfall gehabt habe. Ihm sei die Auskunft erteilt worden, dass es sich um einen Leasing-Rückläufer handle und die Delle auf einen Steinschlag zurückgehe. Deswegen sei die Stelle nachlackiert worden. Der Zeuge K. hat auf ausdrückliche Nachfrage bekräftigt, dass Herr A. die Frage nach einem Unfall verneint habe.

(d) Bereits bei isolierter Betrachtung der sich widersprechenden Zeugenangaben A. und K. vermag der Senat eine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen A. nicht zu gewinnen. Für einen seriösen Autohändler, als der sich der Zeuge A. mehrfach gerierte, wäre es geboten gewesen, die Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen deutlich herauszustellen, und zwar im Gespräch mit der Kundin. Ihm war bewusst, dass die Klägerin das Fahrzeug erwerben wollte und deswegen seine Hauptansprechpartnerin hätte sein sollen. Selbst die nach der vom Zeugen A. geschilderten beiläufigen Erwähnung eines Unfalls, noch dazu in dem bloßen Kontext des Hinweises auf eine vorgenommene und u.U. nicht den Herstellerrichtlinien entsprechende Nachlackierung, wäre nicht geeignet gewesen, die notwendige Aufklärung der Klägerin über ein – in das Wissen des Zeugen A. gestellten – mittelschweren Unfallschaden herbeizuführen. Der Senat hat jedoch selbst an der Übermittlung der bagatellisierenden Information über einen Unfall erhebliche Zweifel, denn nach dem persönlichen Eindruck, welchen der Senat vom Zeugen K. gewonnen hat, wäre dieser bei einer solchen Information nicht reaktionslos zur nächsten Frage übergegangen und hätte insbesondere auch die anwesende Klägerin an seinem Informationsgewinn teilhaben lassen.

(3) Nach übereinstimmender Darstellung aller drei Auskunftspersonen schloss sich an die Besichtigung zunächst eine Verhandlung über und eine Prüfung der Finanzierungsgrundlagen an. Dem folgte die Ausfüllung der Kaufvertragsurkunde. Aus dem Verlauf der Fertigstellung der Vertragsurkunde schließt der Senat darauf, dass der Zeuge A. während der Besichtigung des Fahrzeugs keinen Hinweis auf einen vorherigen Unfall des Fahrzeugs gegeben hat.

(a) In der Kaufvertragsurkunde selbst wurden vom Zeugen A. in den dafür vorgesehenen Formularfeldern „Vorschäden lt. Vorbesitzer“, „Offene Schäden“ und „techn. opt. Mängel“ jeweils keinerlei Vorschäden angegeben. Auch auf Nachfrage, ob Teile der Vertragsurkunde ggf. bereits vorbereitet waren, hat der Zeuge A. bekräftigt, dass jede Eintragung im Kaufvertragsformular im Beisein der Klägerin und des Zeugen T. während dieses Verkaufsgespräches von ihm vorgenommen worden sei. Danach ist es aber unverständlich, dass der Zeuge, der wenige Minuten vorher dem Lebensgefährten der Klägerin ausdrücklich gesagt haben will, dass das Fahrzeug laut Vorbesitzer einen Unfall erlitten habe und dass es – im Hinblick auf die Nachlackierung – optische Mängel aufweise, bei der Ausfüllung des Vertragsformulars diese Angaben nicht wiederholte, sondern – sehr viel aufwendiger – jeweils eintrug, dass hierüber erst aufgrund eines – nicht beigefügten und noch einzuholenden – Gebrauchtfahrzeug-Zertifikats Auskunft erteilt werden könne.

(b) Insoweit hat der Senat weiter berücksichtigt, dass das Vorgehen der Beklagten nicht plausibel ist. Einerseits hat der Zeuge A. ausgesagt, dass die Beklagte als seriöses Autohaus bei Gebrauchtwagen für ihre Kunden regelmäßig ein Gebrauchtfahrzeug-Zertifikat einhole, um den Kunden beim Abschluss des Kaufvertrages eine zusätzliche Sicherheit zu vermitteln. Andererseits hatte die Beklagte hier das Fahrzeug bereits seit Wochen auf dem Gelände und im Internet beworben, es hatte nach Angaben des Zeugen A. vor dem – auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichteten – Termin mit der Klägerin mindestens bereits eine Besichtigung mit einem anderen Kunden gegeben, aber das GFZ war noch nicht eingeholt worden. Der Zeuge T. hat darüber hinaus angegeben, dass die Klägerin zu einer raschen Entscheidung gedrängt worden sei mit dem Argument, dass das Fahrzeug gut nachgefragt werde und ein zeitnaher Verkauf in Aussicht stehe. In dieser Situation, also mit Blick auf einen zeitnahen Verkauf, ging die Beklagte bewusst ohne ein GFZ in das Verkaufsgespräch und beabsichtigte, wie regelmäßig, sich im Kaufvertrag auf das fehlende GFZ zu berufen.

(c) Soweit in dem außerordentlich klein gedruckten, keiner systematischen Ordnung folgenden Fließtext unterhalb der Eingabefelder im letzten Absatz bei den sonstigen Vereinbarungen der Halbsatz „Kundin wurde über Vorschaden Front und allgemeinen Nachlackierungen vorab informiert“ aufgeführt ist, bietet diese Formulierung keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass ein mittelschwerer Unfallschaden bestand. Der dort erwähnte Vorschaden wurde in den Zusammenhang mit allgemeinen Nachlackierungen gestellt. Ein Unfall wurde nicht erwähnt. Diese schriftliche Fixierung entspricht dem, was der Senat als Ergebnis seiner Würdigung der Angaben der Auskunftspersonen festgehalten hat. Es war eine Information über eine (u.U. auch nicht den Herstellerrichtlinien entsprechende) Nachlackierung – und zwar im Hinblick auf einen Steinschlagschaden – gegeben worden, aber keine Information über einen mittelschweren Unfall. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben des Zeugen T. erfolgte diese Information auch allenfalls beiläufig. Diskussionspunkt war die Angabe zum Kilometerstand, welche von der Anzeige im Internet abwich. Das bestätigt die Wertung einer allenfalls bagatellisierenden Informationsweitergabe.

(4) Insgesamt ist im Ergebnis der Beweisaufnahme aus den Urkunden festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der verbindlichen Willenserklärungen beider Vertragsparteien insbesondere aus der Sicht der Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte für einen nicht unerheblichen Unfallschaden bestanden. Der unspezifische Verweis auf einen reparierten Frontschaden und die in diesem Zusammenhang erwähnten Nachlackierungen durften von der Klägerin als Bagatellreparaturen verstanden werden und gaben ihr keinen Anlass, vom Vorliegen eines mittelschweren Unfallschadens auszugehen. Verglichen mit der objektiven Schadenslage waren die Nachlackierungen gegenüber einem Austausch des Motors, einer vollständigen Wiederherstellung der Frontkarosserie und eines Austausches der beim Unfall ausgelösten Airbags harmlos und nicht mit Substanzeingriffen in das Fahrzeug verbunden.

bb) Die Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin in erster Instanz nicht erheblich bestritten, wonach der Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin vor der Übergabe des Fahrzeugs am 23.04.2018 keine weiteren inhaltlichen Informationen gegeben habe. Er habe ihr lediglich diverse Dokumente zur Unterschrift vorgelegt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die diesbezüglichen Gründe in seinem Urteil vom 06.08.2020, gegen welche die Beklagte keine durchgreifenden Einwendungen mehr erhoben hat. Soweit die Beklagte erstinstanzlich noch behauptet hat, dass der Klägerin vom Zeugen A. angeboten worden sei, selbst ein Gebrauchtwagengutachten in Auftrag zu geben bzw. das Fahrzeug untersuchen zu lassen, hat dies der Zeuge A. in seiner Aussage jeweils nicht bestätigt.

cc) Die am 23.04.2018 von der Klägerin und dem Mitarbeiter der Beklagten unterzeichneten Dokumente bewertet der Senat weder bei isolierter Betrachtung noch in der Gesamtschau als eine Änderung des zuvor ohne hinreichenden Hinweis auf einen erheblichen Unfallschaden geschlossenen Kaufvertrages.

(1) Das nachgereichte GFZ (Anlage K 7) war aus der Sicht des Senats für eine hinreichende Information eines Käufers, hier der Klägerin, über das Vorliegen eines erheblichen Unfallschadens am Fahrzeug untauglich. In dem GFZ wurden die – hier nicht interessierenden – Fahrzeugkenndaten und der Fahrzeugzustand als fahrbereit und verkehrssicher angegeben. Unter der Rubrik „Sonderausstattung/Ausrüstung“ wurden weitere Angaben zum Fahrzeugzustand mit dem Satz eingeleitet, dass das Fahrzeug solche dem Fahrzeugalter und der Kilometerlaufleistung entsprechende „typische Gebrauchsspuren“ aufweise. Beispielhaft wurden vor allem kleine Verschrammungen und Dellen benannt. Dann folgte eine Erklärung zur Art und Weise der Vornahme der Prüfung auf Vorschäden, nämlich beschränkt auf eine Messung der Lackschichtdicke und eine äußere Sichtung. Schließlich folgt ein Verweis darauf, dass das Fahrzeug „instand gesetzt und nachlackiert“ worden und dass die Reparatur der Vorschäden nicht nach Herstellervorgabe erfolgt sei. Der Senat bewertet diese Angaben als stark verharmlosend und bagatellisierend. Aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin als Adressatin des Zertifikats ergab sich hieraus kein genügender Anhaltspunkt dafür, dass das Fahrzeug entgegen ihres bisherigen Kenntnisstandes aus den Kaufvertragsverhandlungen und aus der Kaufvertragsurkunde einen erheblichen Unfallschaden aufwies. Soweit die Beklagte darauf abgestellt hat, dass allein die Verwendung des Begriffs „Instandsetzung“ auf erhebliche Substanzeingriffe habe schließen lassen, folgt der Senat dieser Bewertung nicht. In ihrem Gesamtzusammenhang suggerierte die Zustandsbeschreibung im GFZ ebenfalls, dass es sich bei den Karosserieschäden allenfalls um leichte Blech- oder gar nur um Lackschäden handelte, welche im Übrigen in den sachlichen Zusammenhang mit „typischen Gebrauchsspuren“ gestellt wurden. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem am Kaufobjekt vorhandenen Schäden unstreitig um erhebliche Unfallschäden handelte, die mit einem Kostenaufwand in der Größenordnung von 15.000,00 € zu beseitigen waren und u.a. den Wechsel des Motors erforderlich gemacht hatten, bleibt die von der Beklagten mit dem GFZ an die Klägerin weitergeleitete Information vollkommen substanzlos. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass das GFZ an erheblichen formellen Mängeln litt, weil aus ihm weder der Aussteller erkennbar noch das Zertifikat unterzeichnet und gestempelt war.

(2) Die der Klägerin zur Unterzeichnung vorgelegte „Vereinbarung“ (Anlage K 5) enthielt keine Informationen über die Eigenschaft des Fahrzeugs als Gebrauchtwagen mit einem erheblichen Unfallschaden.

(3) Gleiches gilt im Ergebnis bei wertender Betrachtung für den Text des „Vergleiches“ vom 23./24.04.2018 (Anlage K 6).

(a) Der Vergleich bezog sich nach seinem wesentlichen Inhalt darauf, dass die Beklagte der Klägerin einen Preisnachlass für „Beulen, Kratzer und dem Alter und der Laufleistung entsprechender Gebrauchsspuren“ i.H.v. 250 € gewährte. Mit dieser Formulierung setzte die Beklagte die Verschleierung der Dimension der Vorschäden fort.

(b) Der Vergleichstext beinhaltete sodann die Regelung, dass der Preisnachlass nicht etwa beim Kaufpreis berücksichtigt werden sollte, sondern lediglich gegen die ansonsten anfallenden Kosten für Serviceleistungen, wie die Einholung des GFZ, verrechnet wurde. Diese Regelung war geeignet, die Aufmerksamkeit eines flüchtigen Lesers weiter zu verringern.

(c) Soweit im unteren Teil dieser Urkunde im Fließtext angeführt wurde, dass das Fahrzeug „laut vorliegendem Zertifikat“ teilweise instandgesetzt und nachlackiert sei, wurde die Angabe sogleich dahin eingeschränkt, dass eine Aussage über den Umfang der seinerzeitigen Beschädigung nicht abgegeben werden könne. Sodann folgte die Formulierung, dass die Beklagte deswegen „keine Händlerzusicherung zur Unfallfreiheit“ abgebe und nunmehr vereinbart werde, dass der Pkw nicht unfallfrei sei. Der Senat sieht in der kommentarlosen Vorlage eines Vergleiches mit diesem Satz in dem vorbeschriebenen Kontext keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden aufwies.

(aa) Die Klägerin durfte diese Formulierung aus ihrer objektivierten Sicht als eine Vereinbarung im sachlichen Zusammenhang mit den zuvor genannten teilweisen Instandsetzungen und Nachlackierungen verstehen; insoweit gilt das zum Erklärungsgehalt des GFZ Vorausgeführte entsprechend. Darüber hinaus vermag der bloße Versuch einer Haftungsfreizeichnung jedenfalls in der hier gegebenen Situation den gebotenen Hinweis auf das – entgegen den Vereinbarungen im bereits abgeschlossenen Kaufvertrag vom 07.04.2018 gegebene – Vorliegen eines erheblichen Unfallschadens nicht zu ersetzen.

(bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin auch nicht etwa durch die Vorlage des vorgerichtlichen Schriftsatzes ihres ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 29.05.2018 (Anlage K 11) eingeräumt, dass sie aufgrund des Textes des Vergleiches vom 23./24.04.2018 Kenntnis von einem Unfallschaden am Fahrzeug erlangt habe. Die Klägerin hat zu den inneren Tatsachen in der Klageschrift ausdrücklich vorgetragen, dass sie von der Eigenschaft des Fahrzeuges als Unfallwagen erst Ende April 2018 durch den Hinweis der von ihr beauftragten Werkstatt erfahren habe; dieser ausdrückliche Sachvortrag hat Vorrang. Das Landgericht hat diesen Sachvortrag in den Tatbestand seines Urteils als unstreitig aufgenommen (vgl. LGU S. 3 letzter Absatz), ohne dass die Beklagte dies beanstandet hat. Darüber hinaus hat die Klägerin sich auf den vorprozessualen Schriftsatz vom 29.05.2018 (Anlage K 11) nur wegen des Nachweises der vorgerichtlichen Aufforderung zur Streitbeilegung durch eine freiwillige Rückabwicklung des Kaufvertrages bezogen. Schließlich hat sie bereits vorgerichtlich klargestellt, dass sie Kenntnis vom Unfallschaden und dessen Ausmaßen erst durch die Überprüfung des Fahrzeugs am 30.04.2018 erhalten habe (vgl. Schriftsatz vom 25.03.2019, Anlage K 14).

(cc) Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass etwaige Zweifel an der Auslegung des Textes des Vergleiches zu Lasten der Beklagten gehen. Denn das für den Vergleich verwendete Vertragsformular ist rechtlich nach §§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB als Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten zu bewerten. Zweifel bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Darüber hinaus sieht der Senat die Haftungsfreizeichnung für Unfallschäden in dem von der Beklagten in einer unbestimmten Vielzahl von Geschäften verwendeten Formular des Vergleichs (siehe Anlage K 17b sowie die von der Beklagten vorgelegten, ihre Geschäftstätigkeit betreffenden Urteile des Kammergerichts Berlin vom 07.09.2012, 7 U 256/11, und des Landgerichts Berlin vom 11.12.2014, 13 O 327/14) auch als eine überraschende Klausel i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB an. Denn in dem Angebot eines Preisnachlasses für Gebrauchsspuren i.H.v. 250,00 € muss ein Verbraucher keinen so weitreichenden Verzicht auf seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte erwarten.

c) Bei der Übergabe des Fahrzeugs lag eine nach dem Kaufvertrag geschuldete Unfallfreiheit nicht vor.

3. Danach kann es offenbleiben, ob das Landgericht zu Recht zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die Klägerin ihren Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam auch auf die objektiv unrichtige Angabe der Laufleistung des Gebrauchtwagens stützen kann.

II. Unabhängig von den Vorausführungen ist der geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages dem Grunde nach auch aufgrund seiner Nichtigkeit gemäß §§ 123, 142 BGB sachlich gerechtfertigt, denn die Klägerin hat ihre auf den Abschluss des Kaufvertrages vom 07.04.2018 gerichtete Willenserklärung wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten.

1. Die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten am 25.03.2019 ausdrücklich die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung i.S.v. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Die Anfechtungserklärung war wirksam, sie war insbesondere fristgerecht angebracht worden. Die Anfechtungsfrist betrug nach § 124 BGB ein Jahr ab Kenntnis von der Täuschung. Diese Kenntnis erlangte die Klägerin erst am 30.04.2018 aufgrund der Informationen der von ihr aufgesuchten Fachwerkstatt.

2. Der Senat folgt dem Landgericht in der Feststellung, dass die Klägerin zum Abschluss des Kaufvertrages dadurch bestimmt worden ist, dass die Beklagte ihr im Vorfeld des Vertragsschlusses nicht nur objektiv unrichtige Informationen über die bisherige Laufleistung des Fahrzeugs, sondern vor allem auch stark bagatellisierende Daten über den Umfang der Vorschäden gab. Die Beklagte hat die Klägerin durch das Unterlassen eines hinreichenden Hinweises getäuscht; diese Täuschung war rechtswidrig. Insoweit wird auf die Vorausführungen Bezug genommen.

3. Die Beklagte handelte dabei vorsätzlich und arglistig, wie sich aus den Gesamtumständen der Geschäftsabwicklung ergibt.

a) Die von der Beklagten an die Klägerin weitergeleiteten Informationen über die Vorschäden waren objektiv in einem erheblichen Maße unvollständig und verharmlosend. In keinem der vielen Vertragsdokumente benannte die Beklagte ausdrücklich einen – ihm nach eigenen Angaben bekannten – mittelschweren Unfallschaden. Sie beschrieb Gebrauchsspuren und Nachlackierungen und verschwieg umfangreiche Karosseriearbeiten und den unfallbedingt notwendigen Austausch des Motors und der Airbags. Sämtliche Informationen über Vorschäden waren in den Texten der einzelnen Dokumente versteckt. Sie befanden sich jeweils an unerwarteter Stelle. Die Informationen waren inhaltlich unzureichend und bewusst bagatellisierend formuliert. Sowohl bei der Fahrzeugbesichtigung als auch im Verkaufsgespräch wurde das Thema allenfalls beiläufig erwähnt. Dabei war von Vorschäden jeweils nur im Zusammenhang mit dem Alter und mit der Laufleistung entsprechenden Gebrauchsspuren die Rede. Insbesondere die wiederkehrend verwendete Formulierung einer „allgemeinen Nachlackierung“ erweckte eher den Anschein einer besonderen Zusatzleistung als denjenigen einer u.U. nicht vollständigen Instandsetzung eines die Funktionstauglichkeit des Fahrzeugs beeinträchtigenden Vorschadens.

b) Der Senat ist im Ergebnis seiner Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte vorsätzlich handelte.

aa) Bei dem angekauften Fahrzeug handelte es – angesichts der Diskrepanz zwischen dem Ankaufpreis und der Laufleistung des Fahrzeuges und angesichts der bewusst vagen Angaben zu den Vorschäden – um einen für eine fachkundige Händlerin wie die Beklagte eindeutig erkennbaren „klassischen“ Unfallwagen. Wenn sogar bei der insoweit unerfahrenen Klägerin in der ersten Nutzungswoche des Fahrzeugs begründete Zweifel aufkommen, so ist es lebensfremd, dass die Beklagte das Fahrzeug trotz der vagen Angaben im Ankaufvertrag nicht geprüft und die Hinweise auf ein erhebliches Unfallgeschehen nicht bemerkt haben will. Zuletzt hat die Beklagte sich wieder darauf berufen, dass ihr bekannt gewesen sei, dass das Fahrzeug einen „mittelschweren“ Unfall erlitten habe. Da sämtliche Unterlagen über den Unfall und über die Reparatur beim Ankauf fehlten, war offenkundig, dass keine Reparatur nach den Herstellerrichtlinien erfolgt war.

bb) Darüber hinaus teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte als stationärer gewerblicher Kfz.-Händler mit angeschlossener Werkstatt angesichts der ihr zugänglichen Informationen aus dem Ankaufvertrag verpflichtet gewesen wäre, nähere Informationen zur Art und zum Umfang des „Frontschadens“ einzuholen bzw. durch eigene Untersuchungen zu erlangen. Soweit die Beklagte diese Pflicht verletzte, musste sie mit der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer Angaben rechnen.

(1) Allerdings wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine allgemeine Untersuchungspflicht eines gewerblichen Kfz.-Händlers im Gebrauchtwagengeschäft verneint; sie kann nur aus konkreten Umständen hergeleitet werden, welche für ihn – den Fachmann – einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen (vgl. schon BGH, Urteil v. 03.12.1982, VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217, in juris Tz. 25 m.w.N.; BGH, Urteil v. 15.04.2015, VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669, in juris Tz. 14 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

(2) Wird ein Gebrauchtwagenhändler, wie hier die Beklagte, beim Ankauf eines Fahrzeugs unspezifisch über einen „reparierten Frontschaden“ informiert, für den Reparaturrechnungen jedoch nicht vorgelegt werden, und sind bei bloßer Sichtprüfung für einen Fachmann einerseits Nachlackierungen an der Front, an der Seite und am Heck des Fahrzeugs sowie andererseits Glassplitter und Blutspritzer im Fahrzeuginneren erkennbar, wie sie hier von der Klägerin in der ersten Woche der Fahrzeugnutzung festgestellt wurden, so drängt sich ein konkreter Verdacht eines erheblichen Unfallgeschehens geradezu auf. Diesem konkreten Verdacht hätte die Beklagte nachgehen müssen; sie wäre hierzu in eigener Werkstatt in der Lage gewesen und der damit verbundene Aufwand war ihr vor einem Angebot des Fahrzeugs zum Weiterverkauf auch zumutbar. Im Falle einer Untersuchung hätte die Beklagte ohne Eingriffe in die Fahrzeugsubstanz die erhebliche Unfallbetroffenheit des Fahrzeugs festgestellt, wie dies später der von der Klägerin am 30.04.2018 eingeschalteten Werkstatt möglich war.

cc) Der Zeuge A. hat zu dem routinemäßigen Procedere der Beklagten ausgesagt, dass durch die Unterzeichnung des als Vergleich überschriebenen Formulars erreicht werden solle, dass sich die Beklagte gegen eine etwaige Inanspruchnahme im Rahmen der Gewährleistung durch den Käufer „doppelt und dreifach“ absichere. Eine solche Absicherung wäre einfacher und pflichtgemäß durch eine klare, eindeutige und vollständige Information über die für den Erwerb maßgeblichen Eigenschaften des Fahrzeugs zu erreichen gewesen. Der „Umweg“ über ein den Sachverhalt verharmlosendes, dem Käufer lange Zeit nach dem verbindlichen Abschluss des Kaufvertrages in einem Wust von lediglich die technische Vertragsabwicklung betreffenden Unterlagen vorgelegtes Schreiben lässt auf die Arglist der Beklagten rückschließen.

4. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäftes nach § 144 Abs. 1 BGB durch die Handlungen der Klägerin am 23.04.2018 bei Abholung des Fahrzeuges nicht vor.

a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden sehr strenge Anforderungen an die Annahme einer solchen Bestätigung gestellt. Für die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts ist ein Verhalten des Anfechtungsberechtigten erforderlich, welches den Willen offenbart, trotz der erkannten Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts, hier des Kaufvertrages, an diesem festzuhalten. Das Verhalten des Anfechtungsberechtigten darf nur dann als Kundgabe eines Bestätigungswillens gewertet werden, wenn jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung dieses Verhaltens ausscheidet (vgl. BGH, Urteil v. 02.02.1990, V ZR 266/88, BGHZ 110, 220, in juris Tz. 7 m.w.N.; auch BGH, Urteil v. 01.04.1992, XII ZR 20/91, NJW-RR 1992, 779, in juris Tz. 10).

b) Diese Voraussetzungen hat die Beklagte schon nicht schlüssig dargelegt. Nach den Feststellungen des Landgerichts, welche auch der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen sind, hat der Mitarbeiter der Beklagten am 23.04.2018 mündlich keine weiteren Informationen an die Klägerin erteilt. Die zur Unterzeichnung vorgelegten Dokumente verschafften der Klägerin nach den Vorausführungen keine Kenntnis über das Vorliegen eines erheblichen Unfallschadens. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass das Kammergericht Berlin in der von ihr vorgelegten Entscheidung in der Unterzeichnung eines Vergleiches, welcher dem Vergleich vom 23./24.04.2018 zwischen den Prozessparteien entsprochen habe, eine Bestätigung i.S.v. § 144 BGB gesehen habe, vermag der erkennende Senat hieraus keine entgegenstehenden Argumente abzuleiten. Denn das Kammergericht hat sich mit den vorzitierten Voraussetzungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich befasst.

5. Die wirksame Anfechtung führte nach § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des Kaufvertrages und zur sog. bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Leistungsaustauschs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

III. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Landgericht die Herausgabe der gezogenen Nutzungen nicht berücksichtigt hat.

1. Allerdings bedarf es hierzu entgegen der Auffassung der Beklagten keines Rückgriffs auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung (vgl. nur BGH, Urteil v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, in juris Tz. 65 ff.).

a) Nach § 346 Abs. 1 BGB, welcher über §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 440 und 323 BGB anzuwenden ist, umfasst der Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung die Rückgewähr aller empfangenen Leistungen und die Herausgabe der gezogenen Nutzungen. Auf eine ausdrückliche Einrede der Beklagten kam es nicht an. Das Angebot der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung der Klägerin musste per sé die Herausgabe der gezogenen Nutzungen umfassen.

b) Die Beklagte rügt deswegen zu Recht, dass das Landgericht von Amts wegen auf diesen Mangel im Antrag der Klägerin sowie im Klagevorbringen hätte hinweisen und auf eine sachdienliche Antragstellung bzw. eine Ergänzung des Vorbringens hätte hinwirken müssen. Dieser Verfahrensfehler ist im Berufungsverfahren jedoch geheilt worden; der Senat hat der Klägerin auch rechtliches Gehör zu diesem Aspekt gewährt. Inzwischen hat die Klägerin erklärt, dass sie sich – zumindest hilfsweise – einen angemessenen Wert der von ihr gezogenen Nutzungen von dem zurückzuerstattenden Kaufpreis abziehen lässt. Sie hat auch den hierfür erforderlichen Sachvortrag gehalten.

c) Da die gezogenen Nutzungen in Gestalt der Verwendung des Fahrzeugs als Transport- und Fortbewegungsmittel nicht in Natur herausgegeben werden können, ist für sie nach § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Wertersatz zu leisten.

d) Auch im Rahmen der Rückgewähr der Leistungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung sind die gezogenen Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben, und zwar nach § 818 Abs. 2 BGB hier in Form eines Wertersatzes.

 

2. Die gezogenen Nutzungen sind mit einem Betrag von 230 € zu berücksichtigen.

a) Ein angemessener Wert der gezogenen Nutzungen ist vom Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen. Der Senat bemisst im Rahmen der Vorteilsausgleichung im Bereich des Schadensersatzrechts, deren Grundsätze auf die Ermittlung des Wertersatzes i.S.v. § 346 Abs. 2 BGB bzw. nach § 818 Abs. 2 BGB jeweils übertragbar sind, den Wert der gezogenen Nutzungen nach der Formel

Entschädigung = Bruttokaufpreis  x vom Käufer gefahrene km

Restlaufleistung in km

Dabei wird als Restlaufleistung des Fahrzeugs die Differenz zwischen der (ebenfalls geschätzten) Gesamtfahrleistung und der bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer bereits absolvierten (Fremd-)Laufleistung in Ansatz gebracht.

b) Nach diesen Maßgaben ergibt sich hier Folgendes:

aa) Beide in der Formel genannten Laufleistungen sind davon abhängig, von welchem km-Stand des Fahrzeugs man bei Übergabe am 23.04.2018 ausgeht. Dieses Datum steht nicht fest. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die im Kaufvertrag angegebene Laufleistung nicht zutraf. Da die im Januar 2018, d.h. etwa drei Monate vor der Übergabe abgelesene Fahrleistung ca. 8.900 km betrug, muss der Wert mindestens in dieser Höhe angesetzt werden. Berücksichtigt der Senat weiter, dass ab Januar 2018 die Reparatur des Unfallschadens und kurz darauf die Veräußerung des Fahrzeugs an die Beklagte erfolgten und dass das Fahrzeug bei der Beklagten selbst – außer ggf. zu Probefahrten – nicht genutzt wurde, ist es angemessen, z. Zt. der Übergabe von einer absolvierten Fahrleistung von ca. 9.000 km auszugehen.

bb) Die Laufleistung des Fahrzeugs betrug zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin etwa 11.100 km.

cc) Die Gesamtfahrleistung eines S. (Benzin) bemisst der erkennende Senat zurückhaltend mit 300.000 km.

dd) Hieraus ergibt sich folgende Berechnung:

229,84 €

Wertersatz =  31.850,00 € x

(11.100 – 9.000) km

(300.000 – 9.000) km

Wertersatz =  31.850,00 € x

2.100 km

291.000 km

Der Senat rundet den Betrag im Rahmen seiner Schätzung auf 230,00 €. Hierin liegt keine Verschlechterung der Beklagten gegenüber dem Berufungsurteil vom 06.08.2020, denn in der dort nach demselben Rechenweg ermittelten Betrag ist ein Schreibfehler enthalten, der nach § 319 ZPO zu berichtigen war.

IV. Der Antrag auf Feststellung des Eintritts des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs ist zulässig und begründet.

1. Das Feststellungsinteresse besteht, weil mit der Feststellung Erleichterungen im Zwangsvollstreckungsverfahren verbunden sind. Hiergegen sind mit der Berufung keine gesonderten Einwendungen erhoben worden.

2. Der Antrag ist begründet.

Die Klägerin hat die Rückgabe des Fahrzeugs spätestens mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 25.03.2019 (Anlage K 14, GA Bl. 36) ordnungsgemäß i.S.v. §§ 294, 295 BGB angeboten. Dort ist die vollständige Rückabwicklung – auch unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer – angeboten worden. Das schloss die Rückabwicklung des Darlehensvertrages (einschließlich der dort vereinbarten Sicherungsübereignung) ein, welche jedoch ohne eine Erklärung der Beklagten über eine Anerkennung des Rücktritts nicht eingeleitet werden konnte.

C.

I. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Der Anteil des Obsiegens der Beklagten ist verhältnismäßig gering; die Zuvielforderung der Klägerin hat keinen Gebührensprung verursacht. Die Kostenquote gilt auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, weil es nicht auf den Erfolg in diesem Verfahren, sondern auf das Obsiegen bzw. Unterliegen im Gesamtrechtsstreit ankommt.

II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 sowie 543, 544 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

III. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos