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Rücktritt vom Neuwagenkauf – Verdacht künftiger Funktionsbeeinträchtigungen

Rückabwicklung eines Porsche-Vertrags wegen Servolenkungsproblemen

Ein Bauunternehmen verlangt die Rückabwicklung eines Vertrages über die Anschaffung eines Porsche 911 Turbo Cabriolet, da die Servolenkung bei Nässe nicht ordnungsgemäß funktioniert. Das Unternehmen hatte zuvor bereits ein Porsche 911 Turbo Coupé erworben und reklamierte ähnliche Probleme.

Außergerichtlicher Vergleich und neuer Fahrzeugkauf

Nachdem das Porsche 911 Turbo Coupé bei einer Probefahrt während eines Werkstattaufenthalts ausgebrannt war, einigten sich die Parteien auf einen außergerichtlichen Vergleich. Das Bauunternehmen erhielt eine Gutschrift für das beschädigte Fahrzeug und kaufte stattdessen ein Porsche 911 Turbo Cabriolet für 160.880,00 EUR unter Anrechnung der Gutschrift für das Coupé.

Mängelrüge und erfolglose Nachbesserung

Das Bauunternehmen reklamierte, dass das Cabriolet die gleichen Mängel wie das Coupé aufweise und forderte die Beklagte zur Nachbesserung auf. Nachdem dies erfolglos blieb, leitete das Unternehmen ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Der Kfz-Sachverständige stellte fest, dass Wasser durch Lüftungsschlitze eindringen und auf den Flachriemen gelangen könne, was zu einem Ausfall der Nebenaggregate, einschließlich der Servolenkung, führen könne.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht wies die Klage ab, da im selbstständigen Beweisverfahren trotz aufwändiger Untersuchungen kein Sachmangel feststellbar gewesen sei. Die Klägerin legte Berufung ein und argumentierte, dass die kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln nicht anwendbar seien, sondern die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) gelte.

Berufungsverfahren und reduzierter Berufungsantrag

Im Berufungsverfahren reduzierte die Klägerin ihren Berufungsantrag und forderte nunmehr eine Rückzahlung von 116.878,45 EUR unter Berücksichtigung einer höheren Nutzungsentschädigung und verschiedener Aufwendungen für das Fahrzeug.

[…]


Urteil im Volltext

OLG Hamm – Az.: I-28 U 158/12 – Urteil vom 15.10.2015

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Juli 2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Rücktritt vom Neuwagenkauf - Verdacht künftiger Funktionsbeeinträchtigungen
(Symbolfoto: Maryia_K/Shutterstock.com)

Die Klägerin verlangt die Rückabwicklung eines Vertrages über die Anschaffung eines Neufahrzeugs vom Typ Porsche 911 Turbo Cabriolet (Modellschlüssel 997xxx), weil insbesondere die Servolenkung des Fahrzeugs bei Nässe nicht ordnungsgemäß funktionieren soll.

Die Klägerin ist ein in C ansässiges Bauunternehmen. Sie hatte von der Beklagten, die in I ein Porsche-Zentrum betreibt, Anfang des Jahres 2007 zunächst ein anderweitiges Fahrzeug, ein Porsche 911 Turbo Coupé, erworben. Der Geschäftsführer der Klägerin rügte, dass an diesem Fahrzeug bei Nässe Quietschgeräusche am Keilriemen entstünden und bisweilen die Servolenkung komplett ausfalle. Vor diesem Hintergrund fand unter anderem am 15.11.2007 ein Werkstattaufenthalt bei der Beklagten statt, nach dem der Klägerin mitgeteilt wurde, dass man die Beanstandung zweimal habe nachvollziehen können; sie sei jedoch behoben. Nach Behauptung der Klägerin war der gerügte Mangel indes unverändert vorhanden. Deshalb erklärte sie am 07.12.2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag und machte gegen die Beklagte eine Klage vor dem Landgericht Dortmund – 10 0 25/08 – anhängig. Zwischenzeitig war jedoch das Porsche 911 Turbo Coupé anlässlich eines erneuten Werkstattaufenthaltes bei der Beklagten während einer Probefahrt ausgebrannt. Vor diesem Hintergrund einigten sich die Parteien im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs vom 30.04.2008 dahingehend, dass der Kläger eine Gutschrift für das beschädigte Porsche 911 Turbo Coupé erhalten und statt dessen bei der Beklagten ein Porsche 911 Turbo Cabriolet zum Preis von 160.880,00 EUR erwerben sollte unter Anrechnung der Gutschrift für das Coupé.

Am 17.06.2008 wurde von dem Geschäftsführer der Klägerin – C – zur Bestellung des nunmehr streitgegenständlichen Porsche 911 Turbo Cabriolet ein entsprechendes Formular unterzeichnet. Der Kaufpreis belief sich einschließlich Sonderausstattung auf 162.331,18 EUR.

Dieses Cabriolet wurde am 23.06.2008 an die Klägerin übergeben.

Sie ließ mit Anwaltsschreiben vom 23.09.2008 gegenüber der Beklagten rügen, dass das Porsche Cabriolet die gleichen Mängel aufweise wie das Porsche Coupé: Bei Nässe würde die Servolenkung blockieren, so dass sich der Porsche nicht mehr verkehrssicher bewegen lasse. Die Beklagte wurde zur Nachbesserung aufgefordert.

Durch weiteres Anwaltsschreiben vom 18.03.2009 wiederholte die Klägerin ihre Mängelrüge und die Aufforderung zur Nachbesserung.

Nachdem dies erfolglos blieb, leitete die Klägerin am 11.11.2009 vor dem Landgericht Dortmund – 10 OH 2/09 – ein selbstständiges Beweisverfahren ein, in dessen Verlauf der Kfz-Sachverständige Dipl.-Ing. T am 06.07.2011 ein Gutachten erstellte. Darin kam er zu dem Ergebnis, dass durch die im Bereich des Heckmotors angebrachten Lüftungsschlitze Wasser eindringen und auf den darunter im Motorraum befindlichen Flachriemen gelangen könne. Der Sachverständige führte dazu aus, dass er durch eine direkte Bewässerung des Flachriemens bei geöffneter Heckklappe ein Durchrutschen des Flachriemens habe provozieren können. Dadurch sei es zu einem Quietschen und einem Ausfall der Nebenaggregate (u.a. der Servolenkung) gekommen. Ein entsprechender Effekt habe sich allerdings nicht eingestellt, als der Porsche mit geschlossener Heckklappe durch eine Waschstraße gefahren oder mittels Wasserschlauch beregnet worden sei und zwar selbst dann nicht, als man den Wasserschlauch unmittelbar vor die Lüftungsschlitze gehalten habe.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. T beantwortete weitergehende Fragen der Klägerin in ergänzenden Stellungnahmen vom 22.09., 09.11.2011 und 06.02.2012.

Auf entsprechenden Antrag der Beklagten ordnete das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 13.04.2012 die Klageerhebung in der Hauptsache an.

Durch Anwaltsschreiben vom 16.04.2012 forderte die Klägerin die Beklagte erneut unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf.

Die Beklagte erwiderte mit Anwaltsschreiben vom 18.04.2012, dass nach den Feststellungen im selbstständigen Beweisverfahren kein Sachmangel vorliege und der Klägerin keine Gewährleistungsansprüche zustünden.

Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 23.04.2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag unter gleichzeitiger Aufforderung zur Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für zurückgelegte 40.100 km Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs.

Nachdem die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, reichte die Klägerin am 04.05.2012 Klage bei dem Landgericht Bochum ein.

Die Klägerin hat behauptet: An dem Porsche falle die Servolenkung aus, wenn bei starkem Regen oder Durchfahren einer Waschstraße durch die Lüftungsschlitze unterhalb des Heckspoilers Wasser in den Motorraum gelange und sich auf dem dortigen Flachriemen ablagere, der unter anderem die Pumpe der Servolenkung versorge. Wegen des Wassers rutsche der Flachriemen durch. Dann sei ein lautes Quietschen zu hören und die Servolenkung sei nicht mehr funktionstüchtig. Man müsse erst durch längeres Gasgeben den Keilriemen wieder „freipusten“. Der Sachverständige Dipl.-Ing. T habe diese Symptomatik für nachvollziehbar und technisch möglich gehalten. Soweit der Sachverständige die Symptomatik unter den von ihm simulierten Bedingungen nicht habe feststellen können, ändere das nichts daran, dass ein sicherheitsrelevanter Mangel im Alltagsbetrieb vorliege. Es handele sich um einen konstruktionsbedingten Mangel, der offenbar die gesamte Bauserie Porsche 997 Turbo betreffe und nicht dem Stand der Technik entspreche. Auch in den Internetforen werde darüber berichtet. In der Rechtsfolge stehe ihr ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsvorteile für zurückgelegte 40.100 km (43.396,54 EUR), also ein Betrag von 118.934,64 EUR zu.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 118.934,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2012 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Porsche 997630 Turbo Cabriolet mit dem amtl. Kennzeichen XX-XX ST 32xx und der Fahrgestellnummer ZZZ99Z8S70xxxx zu zahlen

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1 näher bezeichneten Fahrzeugs seit dem 02.05.2012 in Verzug befindet

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 1.880,30 EUR netto [nebst Zinsen] i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat betont, dass der von der Klägerin behauptete Mangel vom Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren nicht festgestellt worden sei. Der Sachverständige habe das behauptete Durchrutschen des Flachriemens nur rekonstruieren können, wenn bei geöffnetem Motordeckel aus einem Schlauch mit voller Stärke Wasser eingeleitet worden sei. Das entspreche aber nicht der gewöhnlichen Fahrzeugverwendung. Bei geschlossenem Motordeckel sei die beschriebene Symptomatik dagegen nicht feststellbar.

Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Klägerin – C1 – persönlich angehört und die Klage mit Urteil vom 03.07.2012 abgewiesen, weil im selbstständigen Beweisverfahren ein Sachmangel trotz aufwändiger Untersuchungen nicht feststellbar gewesen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin: Sie führt in rechtlicher Hinsicht aus, dass auf das Vertragsverhältnis nicht die kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln anwendbar seien, sondern die über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB), weil der Anschaffung ein Vergleichsvertrag zugrunde gelegen habe. Bei Abschluss des Vergleichs habe die Beklagte stillschweigend zugesichert, dass das streitgegenständliche Porsche Cabriolet nicht erneut den Mangel aufweise, der bereits bei dem Porsche 911 Turbo Coupé gerügt worden sei. Alternativ sei darin eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB zu sehen.

In tatsächlicher Hinsicht betont die Klägerin, dass auch anlässlich einer notgedrungen am 09.06.2014 (Pfingstmontag) durchgeführten Fahrt während eines Starkregens Wasser durch die Lüftungsschlitze in den Motorraum gedrungen sei, so dass der Keilriemen zunächst gequietscht habe und dann so durchgerutscht sei, dass die Servounterstützung der Lenkung nicht mehr funktioniert habe.

Es komme zur Feststellung eines Sachmangels auch nicht zwingend auf den positiven Nachweis einer Funktionsbeeinträchtigung an. Vielmehr reiche die bloße Gefahr derselben aus (OLG Schleswig NJW-RR 2009, 1065ff), zumal es sich aufgrund des Ausfalls der Servolenkung um einen sicherheitsrelevanten Mangel handele. Vergleichbare Fahrzeuge (Audi R8, Ferrari oder AMG-Mercedes) würden solche Funktionsausfälle bei Nässe nicht aufweisen.

Die Klägerin hat unter Fortschreibung der zwischenzeitigen Fahrzeugnutzung zunächst beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung von 116.878,45 EUR zu verurteilen. Die Klägerin ist insoweit zwar wegen der zwischenzeitigen Laufleistung von 51.000,00 km von einer höheren Nutzungsentschädigung ausgegangen, die jedoch durch folgende Aufwendungen für das Fahrzeug kompensiert worden sei:

– Rechnung PZ Dortmund vom 21.06.2012 2.580,19 EUR

– Rechnung PZ Dortmund vom 21.06.2012 2.839,33 EUR

– Rechnung Carat GmbH für Fahrzeugbeschichtung     1.750,00 EUR

– Rechnung PZ Dortmund vom 15.06.2010 1.161,50 EUR

– Rechnung PZ Dortmund vom 17.06.2011 1.503,70 EUR

– Rechnung Fa. Reifen Theis vom 29.03.2011 1.056,00 EUR

– Rechnung PZ Dortmund vom 24.03.2011       54,77 EUR

10.945,46 EUR

Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ihren Berufungsantrag reduziert, indem sie angesichts einer Laufleistung von 57.500 km von dem Kaufpreis einen Abzug für die Nutzungsentschädigung von 62.226,95 EUR vornimmt.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 100.104,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2012 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Porsche 997630 Turbo Cabriolet mit dem amtl. Kennzeichen XX-ST 32xx und der Fahrgestellnummer ZZZ99Z8S70xxxx zu zahlen

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1 näher bezeichneten Fahrzeugs seit dem 02.05.2012 in Verzug befindet

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 1.880,30 EUR netto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie bekräftigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass Kaufvertragsrecht anzuwenden sei, aber ein Sachmangel nicht vorliege, weil der Porsche unter üblichen Bedingungen fehlerfrei funktioniere.

Der Senat hat in einem ersten Senatstermin am 23.05.2012 den Geschäftsführer der Klägerin – C1 – persönlich angehört und den Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. C aus I ein mündliches Sachverständigengutachten erstatten lassen. Das Ergebnis der Parteianhörung und der Beweisaufnahme geht aus dem Berichterstattervermerk vom 23.05.2012 hervor. Der Senat hat sodann eine Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom 05.03.2014 eingeholt und den Sachverständigen Dipl.-Ing C eines ergänzendes schriftliches Gutachten erstellen lassen, das am 16.09.2015 vorgelegt und vom Sachverständigen im Senatstermin am 15.10.2015 mündlich erläutert wurde. Der Inhalt der Erläuterung und weitere Angaben des erneut angehörten Geschäftsführers der Klägerin gehen aus dem Berichterstattervermerk vom gleichen Tage hervor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen, einschließlich des Inhalts des selbstständigen Beweisverfahrens (Landgericht Dortmund – 10 OH 2/09 -).

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Soweit mit der Berufungsbegründung vorgetragen wird, die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch sei nicht in den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften zu sehen, sondern in einem Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 BGB), kann dem nicht gefolgt werden.

Entgegen der rechtlichen Würdigung der Klägerin enthielt der außergerichtliche Vergleich vom 30.04.2008 keine konkrete Vereinbarung über den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs, sondern nur die gegenseitige Verpflichtung, zwei Kaufverträge als neue Schuldverhältnisse abzuschließen – nämlich den über den Rückkauf des beschädigten Coupés und den über den Erwerb eines Cabriolets.

In Umsetzung dieser außergerichtlichen Einigung wurde der Geschäftsführer der Klägerin am 17.06.2008 bei der Beklagten vorstellig, um dort nach entsprechender Festlegung der Ausstattungsdetails die Verbindliche Fahrzeugbestellung zu unterzeichnen. Erst der aufgrund dieser Bestellung abgeschlossene Kaufvertrag war die Grundlage für die Auslieferung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Der Vergleich vom 30.04.2008 enthielt auch keine – stillschweigende – Vereinbarung des Inhalts, dass für das neue Fahrzeug hinsichtlich eines etwaigen Mangels am Flachriemen nicht die kaufrechtlichen Gewährleistungsregelungen, sondern eine ausdrückliche vertragliche Einstandspflicht der Beklagten gelten sollte. Die Beklagte hatte mit Abschluss des Vergleichs aus verständiger Sicht nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie einen etwaigen Konstruktionsfehler im Bereich der Lüftungsschlitze unstreitig stellen wolle. Vielmehr ging sie davon aus, dass ein etwaiger Mangel des Porsche 911 Turbo Coupé im Rahmen des stattgefundenen Werkstattaufenthaltes behoben worden war. Der Vergleichsabschluss war in erster Linie als Entgegenkommen zu werten, weil das Coupé im Verantwortungsbereich der Beklagten ausgebrannt war und sie sich in der Verpflichtung sah, der Klägerin ein neues Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Dass an diesem neuen Fahrzeug vor der Auslieferung Änderungen an den Lüftungsschlitzen oder an dem Flachriemen vorgenommen werden sollten, um einen etwaigen Konstruktionsfehler zu beheben, war zwischen den Parteien nicht vereinbart.

2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von 100.104,23 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Porsche 911 Turbo Cabriolet auch nicht aus §§ 346, 323, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB zu, denn die Voraussetzungen zur wirksamen Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts sind nicht gegeben.

Der am 23.04.2012 erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag ist vielmehr unwirksam, weil sich nicht feststellen lässt, dass das Porsche 911 Turbo Cabriolet bei Übergabe an die Klägerin einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB aufwies.

Weil – wie soeben ausgeführt – zwischen den Parteien keine Vereinbarung dahingehend getroffen wurde, dass das Cabriolet im Bereich der Lüftungsschlitze bzw. des Flachriemens eine spezielle Beschaffenheit aufweisen sollte, kann die Klägerin die Behauptung der Mangelhaftigkeit nur darauf stützen, dass das von ihr erworbene Fahrzeug sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei vergleichbaren Neufahrzeugen nicht üblich ist und so auch nicht erwartet werden kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).

Für die Ermittlung der maßgeblichen Sollbeschaffenheit ist als Vergleichsmaßstab nicht die – inzwischen abgelöste – Porsche-Bauserie 997 heranzuziehen, sondern es ist im Rahmen eines herstellerübergreifenden Vergleichs auf den technischen Entwicklungsstand in der gesamten Automobilindustrie abzustellen (BGH NJW 2009, 2056; Reinking/Eggert Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rnr. 446).

Dabei verhält es sich im Ausgangspunkt so, dass die Porsche-Bauserie 997 eine konstruktive Besonderheit aufweist: Es handelt sich um ein mit 490 PS sehr leistungsstarkes Sportfahrzeug mit Heckmotor, dessen Wärmeentwicklung u.a. über Lüftungsschlitze in der Heckklappe gekühlt bzw. abgeführt wird. Diese Lüftungsschlitze sind leicht zur Fahrzeugfront hin geneigt. Dadurch können Wassertropfen von außen über die Lüftungsschlitze nach innen in den Motorraum tropfen. In dem dortigen potentiellen Tropfbereich findet sich eine Verschwenkung der beiden Ansaugrohre für die Frischluft. Diese Verschwenkung bildet eine kleine Öffnung in der Abschottung des Motorblocks. Im Bereich unterhalb dieser Öffnung verläuft der Flachriemen, der u.a. die Pumpe antreibt, die in Abhängigkeit zur Fahrzeuggeschwindigkeit für eine Servounterstützung der Lenkung sorgt.

Allein der Umstand, dass diese konstruktive Besonderheit bei Sportwagen anderer Hersteller nicht vorhanden ist, begründet für sich betrachtet keinen Sachmangel. Auch der Umstand, dass überhaupt Wasser in den Motorraum des Porsche gelangt, führt nicht zu einer rechtlich relevanten Negativabweichung von der Sollbeschaffenheit. Denn die Normalbeschaffenheit eines Fahrzeugs geht lediglich dahin, dass in den Innen- bzw. Kofferraumbereich kein Wasser eindringen darf (Reinking/Eggert a.a.O. Rnr. 580). Eine wasserdichte Abschottung des Motorraums ist hingegen nicht üblich. Vielmehr wird der Motorbereich regelmäßig z.B. beim Überfahren regennasser Flächen nass.

Der streitgegenständliche Porsche würde erst dann einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aufweisen, wenn das in den Motorraum gelangende Wasser bei gewöhnlicher Verwendung zu einer Komforteinbuße durch lautes Quietschen des Flachriemens oder gar zu einem sicherheitsrelevanten vorübergehenden Ausfall der Servounterstützung der Lenkung führen würde.

Nach den Feststellungen sowohl des Sachverständigen Dipl.-Ing. T als auch des vom Senat wegen seiner besonderen Sachkunde regelmäßig beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. C besteht bei dem streitgegenständlichen Porsche in der Tat die Möglichkeit, dass das in den Motorraum gelangte Wasser auch den Flachriemen erreicht und diesen durchrutschen lässt, was dann wiederum ein Quietschen und einen Ausfall der Servopumpe zur Folge hat.

Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass allein die von den Sachverständigen beschriebene technische Möglichkeit solcher Beeinträchtigungen die Mangelhaftigkeit der Kaufsache begründet, ist das allerdings in rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend.

In der Rechtsprechung werden zwar Fälle diskutiert, in denen bereits der Verdacht einer Mangelhaftigkeit dem Sachmangel als solchem gleichsteht, weil er andere Interessenten vom Erwerb der Kaufsache abhalten würde und somit zu einem merkantilen Minderwert führt (Reinking/Eggert a.a.O. Rnr. 3287). Das mag beispielsweise bei entsprechenden Motorgeräuschen eines Fahrzeugs zu bejahen sein (OLG Naumburg VRR 2009, 62) oder bei einer Überbeanspruchung des Motors durch Chip-Tuning (Senat DAR 2012, 261 sowie OLG Düsseldorf, Urt. I-22 U 166/08 vom 16.10.2009).

In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass eine Rücktrittsberechtigung bei sogenannten „Montagsautos“ gegeben ist, bei denen eine Vielzahl aufgetretener Mängel die Befürchtung rechtfertigt, das Fahrzeug werde auch künftig nicht über längere Zeit frei von Mängeln sein (BGH NJW 2013, 1523).

Diesen Fallgruppen ist allerdings gemein, dass sich der Verdacht künftiger Funktionsbeeinträchtigungen auf konkret feststellbare Tatsachen stützen lassen muss (BGH NJW 2015, 544 – juris-Tz. 42; Matusche-Beckmann, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2013, § 434 Rnr. 158f). In diesem Zusammenhang bleibt es bei dem Grundsatz, dass die den Verdacht begründenden Tatsachen i.S.d. § 286 ZPO zur sicheren Überzeugung festgestellt werden müssen; nur dann hat der Käufer den ihm obliegenden Beweis der Mangelhaftigkeit der Kaufsache geführt (Reinking/Eggert a.a.O. Rnr. 3287). Auch aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig NJW-RR 2009, 1065 ergibt sich nichts Gegenteiliges; vielmehr wurde der dortige Mangel (Quietschen der Bremsen) positiv festgestellt.

Im Streitfall konnten indessen solche gesicherten Erkenntnisse über die von der Klägerin behaupteten Komfort- und Funktionsbeeinträchtigungen weder aufgrund der Ergebnisse des selbstständigen Beweisverfahrens noch aufgrund der im Berufungsverfahren ergänzend veranlassten Beweisaufnahme festgestellt werden:

Eine konkrete Funktions- oder Komfortbeeinträchtigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist nicht bereits deshalb zu befürchten, weil bei dem zuvor von der Klägerin erworbenen Porsche 911 Turbo Coupé im Rahmen eines Werkstattaufenthaltes bei der Beklagten ein Durchrutschen des Flachriemens offenbar zweimal reproduziert werden konnte. Denn bei dem streitgegenständlichen Cabriolet verhält es sich gerade nicht so, dass die Beklagte den gerügten Mangel festgestellt und daraufhin eine Nachbesserung vorgenommen hat.

Auch der von der Klägerin angeführte Beitrag eines „Onkel Horst“ in einem Internet-Forum, der ebenfalls Probleme mit dem Flachriemen festgestellt haben will, besagt nichts über den Zustand des von der Klägerin erworbenen Cabriolets. Immerhin belegt die Klägerin auch nichts dazu, dass sämtliche oder fast alle Fahrzeuge aus der Porsche-Baureihe 997 bei Nässe nicht gefahren werden können, weil der Flachriemen durchrutscht. Ein solches Phänomen ist dem Senat auch aus anderen Aktenfällen, die Porsche 997 betrafen, nicht bekannt.

Damit bilden zunächst nur die persönlichen Angaben des Geschäftsführers der Klägerin einen Anhaltspunkt dafür, dass es bei dem streitgegenständlichen Porsche in der Vergangenheit zu Funktionsausfällen gekommen ist. Der Geschäftsführer gab insofern bei seiner Anhörung vor dem Senat – ebenso wie bereits vor dem Landgericht – an, dass z.B. im Straßenverkehr bei Starkregen beim Anfahren nach einer roten Ampel die Servolenkung des Porsche bis zu 30 Sekunden ausfalle. Entsprechendes passiere bei der Vorberegnung des Fahrzeugs in einer Waschstraße; auch danach habe er den Porsche nicht mehr richtig lenken können.

Diese Angaben von Klägerseite sind zwar im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen; sie müssen allerdings in Relation gesetzt werden zu den Feststellungen der beiden im Verlaufe des Rechtsstreits tätig gewordenen Kfz-Sachverständigen.

Dabei verhielt es sich so, dass im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens vom Kfz-Sachverständigen T zwar ein Durchrutschen des Keilriemens reproduziert werden konnte. Dies geschah allerdings erst, nachdem die Heckklappe geöffnet und in die Öffnung zwischen den Ansaugrohren gezielt durch einen dicht vorgehaltenen Schlauch Wasser auf den Flachriemen geleitet wurde. Auf eine solche (Über-) Beanspruchung muss allerdings – wie der Sachverständige T zu Recht festgestellt hat – ein PKW nicht ausgelegt sein.

Bei geschlossener Heckklappe konnte der Sachverständige hingegen auch bei gezielter Bespritzung der Lüftungsschlitze mit einem Gartenschlauch ein Durchrutschen des Flachriemens nicht provozieren.

Der vom Senat beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. C konnte zwar auch bei geschlossener Heckklappe ein Durchrutschen des Riemens mit einer entsprechenden Verhärtung der Lenkung hervorrufen, als er den Porsche am 15.05.2013 eine halbe Stunde lang im Heckbereich mit einem an einer Leiter befestigten Gartenschlauch bespritzte.

Allerdings konnte der Senat sich nicht davon überzeugen, dass diese Versuchsanordnung eine gewöhnliche Verwendung des Fahrzeugs widerspiegelte. Dabei muss in den Blick genommen werden, dass ein Fahrzeug nicht unter jedweden Belastungssituationen wie sonst üblich funktionieren muss. Vielmehr muss sich ein Fahrzeughalter darauf einstellen, dass ein PKW ungewöhnlich reagiert, wenn es besonders belastet wird. Beispielsweise kann es nach einer Hochdruckreinigung per Hand oder in einer Waschstraße erforderlich werden, dass zunächst die Funktion der Bremsen getestet und diese vorsichtig trockengefahren werden müssen. Auf solche Vorsichtsmaßnahmen wird ein Fahrzeugführer bei vielen Waschstraßen hingewiesen.

Deshalb kam es dem Senat darauf an, eine möglichst realitätsnahe Belastung des streitgegenständlichen Fahrzeugs nachzuempfinden. Dafür wurden in einem ersten Schritt anhand der Vorgaben des Deutschen Wetterdienstes Wassermengen ermittelt, die bei Starkregenereignissen oder auch bei länger anhaltenden Dauerregen anfallen.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. C hat anschließend auf Grundlage dieser Daten eine Beregnung des Porsche in einer Beregnungsanlage in Fulda vorgenommen. Dabei mussten allerdings aus technischen Gründen die für ein Starkregenereignis vorgegebenen Wassermengen deutlich überschritten werden. D.h. das streitgegenständliche Fahrzeug war über einen Prüfzeitraum von einer Stunde einer Beregnung ausgesetzt, die praktisch nicht vorkommen wird. Gleichwohl konnte vom Sachverständigen bei anschließenden Fahrversuchen kein Durchrutschen des Flachriemens festgestellt werden; das streitgegenständliche Fahrzeug ließ sich vielmehr ohne Geräuschentwicklung fehlerfrei fahren.

Der Senat hat keine Bedenken an der ordnungsgemäßen Durchführung des Beregnungsversuchs. Entgegen der Darstellung der Klägerin – die bei dem Beregnungsversuch nicht zugegen war – wurde nach den Angaben des Sachverständigen bei seiner Anhörung genau der Bereich der Lüftungsschlitze dauerhaft und sehr ausgiebig beregnet. Davon konnte der Senat sich auch durch angefertigte Lichtbilder und eine Videoaufzeichnung des Sachverständigen überzeugen.

Auch die weitergehende Behauptung der Klägerin, dass der Porsche beim Durchfahren von Waschstraßen mitunter nicht lenkbar sei, fand bei der Beweisaufnahme keine Bestätigung.

Der Sachverständige Dipl.-Ing C hat den Porsche vielmehr in drei Waschstraßen jeweils dreimal im Rahmen üblicher Waschprogramme reinigen lassen. Obwohl der Sachverständige dabei Waschstraßen ausgesucht hat, die mit sehr viel Wasser arbeiten, und obwohl er den Heckbereich des Porsche bis zu fünf Minuten in einem Vorbesprühungsbogen hat stehen lassen, konnten keine Auffälligkeiten festgestellt werden. Der Sachverständige konnte insbesondere sowohl in den Waschstraßen als auch nach deren Verlassen problemlos um 90 … -Kehren fahren, obwohl der Porsche – wie die angefertigten Lichtbilder belegen – teils mit Hochdruckdüsen rundum mit großen Wassermengen bespritzt wurde.

Damit haben sich letztlich trotz aufwändiger Beweiserhebung keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der streitgegenständliche Porsche bei einer gewöhnlichen Verwendung – sei es im Straßenverkehr oder in Waschstraßen – bei Nässe nur eingeschränkt nutzbar ist oder Komfortbeeinträchtigungen in Form von Quietschgeräuschen aufweist.

Der Sachverständige vermochte zwar die von der Klägerin behaupteten Phänomene als technisch denkbare Möglichkeit nicht auszuschließen. Er konnte aber umgekehrt auch keine Verdachtsmomente positiv feststellen, dass es unter realistischen Bedingungen, z.B. bei ausgiebiger Beregnung des im Freien abgestellten Fahrzeugs oder beim Kontakt mit hochspritzendem Wasser aus größeren Pfützen, zu den von der Klägerin behaupteten Vorfällen kommen wird. Im Gegenteil führte er aus, dass während des Fahrens ohnehin eher damit zu rechnen sei, dass wegen des Fahrtwinds das Wasser an den Lüftungsschlitzen vorbeigeleitet werde und dass die Menge des gleichwohl in den Motorraum gelangenden Wassers im Bereich des Flachriemens durch Erwärmung und durch Fliehkräfte gering gehalten werde.

Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis einer Mangelhaftigkeit des erworbenen Fahrzeugs nicht geführt.

3. Damit stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu. Die Beklagte befindet sich ebensowenig mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

 

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