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Schadensersatzansprüche wegen LKW-Kartell und überteuerten Kauf

LG Stuttgart, Az.: 30 O 33/17, Urteil vom 19.07.2018

1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Die Klägerin macht mit der Klage Zahlung von Schadenersatz zuzüglich Zinsen aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) mit Beschluss vom 19.7.2016 in Sachen AT 39824-Trucks (nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sog. Lkw-Kartells geltend.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine aus elf Dörfern bestehende Gebietskörperschaft des Landes Hessen, mithin um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Bei der Beklagten handelt es sich um einen weltweit tätigen Automobilkonzern, der Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, darunter Lastkraftwagen (nachfolgend: Lkw), herstellt und vermarktet.

Schadensersatzansprüche wegen LKW-Kartell und überteuerten Kauf
Symbolfoto: angri18/Bigstock

Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 17.1.1997 und dem 18.1.2011 mit anderen europäischen Herstellern von Lastkraftwagen an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der genannten Kommissionsentscheidung sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird (vgl. Anlage GL 5 = Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016 (AT 39824-Trucks) in engl. Fassung/provisional non-confidential version. Soweit nachfolgend aus dem Beschluss zitiert wird, handelt es sich um Sätze aus der gerichtsbekannten deutschen Übersetzung hierzu, wie sie seitens der Beklagten in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde/wird.). Die Beklagte hat die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen im Ermittlungsverfahren der EU-Kommission eingeräumt.

Die EU-Kommission hat in der Zeit vom 18.1.2011 bis 21.1.2011 bei der Beklagten, wie bei den weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 aufgeführten Lastkraftwagenherstellern, Durchsuchungen durchgeführt. Mit förmlichem Beschluss der EU-Kommission vom 20.11.2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 genannten Hersteller eröffnet (Anlage GL 3).

Die Klägerin hat bei der Beklagten im Jahr 2002 zum Preis von 45.075,49 € ein Lkw Feuerwehrfahrgestell (…) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12,5 t erworben. Der Kauf diente der Beschaffung eines Tanklöschfahrzeugs, wobei die Beklagte nur das Fahrgestell geliefert hat und der Aufbau bzw. die eigentliche Feuerwehrausstattung von dritter Seite erbracht wurde. Wegen der Einzelheiten des Erwerbs wird auf das Angebot der Beklagten vom 8.1.2002 (Anlage K 1), den Auftrag der Klägerin vom 17.1.2002 und die Auftragsbestätigung der Beklagten vom 23.1.2002 (Anlage K 2) Bezug genommen.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, das von ihr erworbene Fahrzeug sei ein solches, das von den unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen sei, wie sie durch den bindenden Bescheid der EU-Kommission belegt seien, und ihr sei hierdurch ein Schaden entstanden. Sie beziffert diesen auf 15 % des Kaufpreises, somit 6.761,32 € und beruft sich insoweit in erster Linie auf Ziffer 7 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen (nachfolgend: ZVB), die wie folgt lautet (vgl. Anlage K 1): „Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v. H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird.“ Die Klägerin meint, Ziffer 7 ZVB sei wirksam in den Vertrag einbezogen worden und wirksam.

Hilfsweise stützt die Klägerin den Anspruch auf § 33 Abs. 3 GWB und trägt vor, dass ein Schadensersatzanspruch danach ebenfalls bei 15 % des Kaufpreises liege (Bl. 5 d. A.).

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.761,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.12.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass die Feststellungen der EU-Kommission sich nicht auf Löschfahrzeuge für Feuerwehren bezögen. Die EU-Kommission habe im Ermittlungsverfahren selbst klargestellt, dass mit dem Begriff „trucks“ keine Spezialfahrzeuge gemeint seien, insbesondere keine „fire trucks“, also Löschfahrzeuge wie das streitgegenständliche Fahrzeug, und verweist hierzu auf Anlage GL 14.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die als Anlage K 1 vorgelegte Kopie der ZVB dem Angebotsschreiben vom 17.12.2001 beigefügt gewesen sei. Sie meint, die ZVB seien nicht wirksam in den Kaufvertrag einbezogen worden und beruft sich darauf, dass § 7 ZVB AGB-rechtlich unwirksam sei. Die in Bezug genommene vertragliche Regelung sei zudem keine Anspruchsgrundlage, sondern eine Schadenspauschalierung, die lediglich die Höhe eines etwaigen Anspruchs betreffe, aber einen existierenden Schadensersatzanspruch dem Grunde nach voraussetze. Ein solcher bestehe nicht.

Das mit dem streitgegenständlichen Beschluss der EU-Kommission sanktionierte Verhalten der Beklagten habe keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen. Der Lkw-Markt in Deutschland und Europa sei heftig umkämpft. Es habe zwischen den Teilnehmern der Zuwiderhandlung im Wesentlichen lediglich ein Informationsaustausch stattgefunden und überdies im Wesentlichen lediglich über Brutto-Listenpreise. Dieser habe einen rein informatorischen Austausch dargestellt und jedenfalls bei der Beklagten keine Auswirkungen auf die bereits abgeschlossenen Preissetzungsentscheidungen gehabt.

Bereits wegen des jeweiligen Zeitpunkts des Informationsaustausches zu den Brutto-Listenpreisen sei eine Einwirkung auf den Brutto-Listenpreis jeweils ausgeschlossen gewesen, da dieser jeweils zuvor bei der Beklagten festgesetzt und nicht mehr verändert worden sei, so dass eine Auswirkung auf den Brutto-Listenpreis denklogisch ausgeschlossen sei.

Auch habe die Produktvielfalt bei der Beklagten verhindert, dass der Austausch der Brutto-Listenpreise von bestimmten Ecktypen den Wettbewerb beeinträchtigt hätte. Vor allem aber hätten die ausgetauschten Informationen über Brutto-Listenpreise den anderen Wettbewerbern keinen Einblick in die tatsächliche Preisstrategie gewährt. Bei den Brutto-Listenpreisen handele es sich um „Mondpreise“, die keinen Bezug zu den von den Kunden gezahlten Nettopreisen aufwiesen.

Im Übrigen habe die Klägerin keine Kartellbetroffenheit des streitgegenständlichen Lkw-Kaufs dargelegt, ebenso wenig einen durch den Informationsaustausch entstandenen Schaden. Mangels Vorliegens eines sog. „Hardcore“-Kartells greife zugunsten der Klägerin kein Anscheinsbeweis ein; jedenfalls sei ein solcher erschüttert. Falls der Klägerin doch ein Schaden entstanden wäre, wäre dieser jedenfalls weitergegeben worden.

Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen (…) im Termin vom 9.5.2018. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Terminsprotokoll (Bl. 237/242 d. A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und dem Grunde nach begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aufgrund des streitgegenständlichen Lkw-Beschaffungsvorgangs zu.

I.

Die Kammer kann durch Grundurteil gem. § 304 Abs. 1 ZPO über den Anspruch entscheiden. Die Vorschrift beruht auf prozesswirtschaftlichen Überlegungen (BGH NJW 2016, 3244; Musielak/ Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 304 Rn. 1). Die Aufgliederung des Prozessstoffs nach Grund und Betrag ist im vorliegenden Fall prozessökonomisch. Sowohl Anspruchsgrund als auch Anspruchshöhe sind zwischen den Parteien streitig. Während der Anspruch dem Grunde nach aber – wie nachfolgend im Einzelnen aufgezeigt wird – entscheidungsreif ist, da es zumindest wahrscheinlich ist, dass der klägerische Anspruch in irgendeiner Höhe nebst Zinsen besteht (vgl. BGH NJW-RR 2005, 928; Musielak/Voit, a.a.O., Rn. 7 und 17), bedarf die Feststellung der Schadenshöhe noch der Klärung.

II.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeuges gem. dem zum Zeitpunkt des Erwerbs im Januar 2002 geltenden und damit maßgeblichen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 – juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, „ORWI“ – GRUR 2012, 291 Rn. 13) § 33 i.V.m. § 1 GWB in der seit 1.1.1999 geltenden Fassung vom 26.8.1998 zu. Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstößt, die den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Bei dem Kartellverbot nach § 1 GWB handelt es sich um ein Schutzgesetz, das den Schutz der Marktgegenseite bezweckt (BGH, Urteil vom 4.4.1975, KZR 6/74 – BGHZ 64, 232; BGH, Urteil vom 25.1.1983, KZR 12/81 – BGHZ 86, 324).

Die von der Klägerin in Bezug genommene vertragliche Regelung in Ziffer 7 ZVB stellt dagegen keine Anspruchsgrundlage dar, sondern – wie die Beklagte zu Recht einwendet – eine Schadenspauschalierung, die lediglich die Höhe eines etwaigen Anspruchs betrifft, aber einen existierenden Schadensersatzanspruch dem Grunde nach voraussetzt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12 (Kart), – juris Rn. 36 ff m.w.N.).

1.

Die Beklagte hat gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen.

a) Der Kartellverstoß steht aufgrund der Bindungswirkung der Feststellungen der EU-Kommission, wie sie Gegenstand der zitierten Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 sind, gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 fest (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 – juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 – BGHZ 211, 146-171 Rn. 12 ff).

§ 33 Abs. 4 GWB 2005 findet auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 – juris Rn. 31). In diesen Verfahren ist das Gericht an Entscheidungen der Kartellbehörde und Gerichtsentscheidungen in solchen Verfahren gebunden, die – wie im Streitfall – ihrerseits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm noch nicht abgeschlossen waren und mithin noch nicht zu einer bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung geführt hatten (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 – juris Rn. 31).

Die mit Wirkung zum 1.7.2005 eingeführte Norm des § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 – juris Rn. 76) war zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des streitgegenständlichen kartellbehördlichen Verfahrens gegen die Beklagte im Jahr 2016 in Kraft.

Die Bindungswirkung erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 – juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 – BGHZ 211, 146 Rn. 12 „Lottoblock II“; LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 21/17 – juris Rn. 73 m.w.N.).

b) Aufgrund der Feststellungen in der Kommissionsentscheidung (auf welche sich im Folgenden die Rn-Angaben beziehen) ist für den streitgegenständlichen Zeitraum von Folgendem auszugehen:

Es gab eine fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, die in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lkw zwischen 6 und 16 Tonnen (mittelschwere) sowie Lkw über 16 Tonnen (schwere Lkw) im EWR sowie in Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für entsprechend schwere Lkw nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 in der Zeit vom 17.1.1997 bis zum 18.1.2011 bestand (Rn. 1 f und Rn. 49-63).

Grundsätzlich durchläuft der Preisgestaltungsmechanismus im Lkw-Bereich dieselben Schritte bei sämtlichen Adressatinnen. Wie in vielen anderen Branchen ist der Ausgangspunkt der Preisgestaltung grundsätzlich der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis (Rn. 27).

Die Bruttopreislisten aller Adressatinnen mit Ausnahme der Fa. Iveco waren EWR-weit harmonisiert, bei der Beklagten seit dem Jahr 2006. Sie enthielten die Preise aller entsprechend schwerer Lkw-Modelle sowie sämtlicher vom jeweiligen Hersteller ab Werk angebotenen Sonderausstattungen (Rn. 28).

Der Lkw-Bereich ist durch einen hohen Grad an Transparenz gekennzeichnet, da wettbewerbsrelevante Daten zum Teil öffentlich zugänglich waren, zum Teil auch ausgetauscht wurden (Rn. 29). Eine der verbleibenden Unsicherheiten für die Adressaten am Lkw-Markt bestand in dem zukünftigen Marktverhalten der konkurrierenden Lkw-Hersteller und insbesondere in deren jeweiligen Absichten in Bezug auf die Änderung ihrer Bruttopreise und Bruttopreislisten (Rn. 30).

Die Adressaten tauschten Bruttopreislisten und Informationen über Bruttopreise miteinander aus und auch computerbasierte Lkw-Konfiguratoren. Alle diese Elemente stellten wirtschaftlich sensible Informationen dar. Mit der Zeit wurden die herkömmlichen Bruttopreislisten durch Lkw-Konfiguratoren ersetzt, die detaillierte Bruttopreise für sämtliche Modelle und Optionen enthielten. Dies ermöglichte die Berechnung der Bruttopreise für die jeweils bestellbare Lkw-Konfiguration (Rn. 46).

In den meisten Fällen waren die Informationen über die Bruttopreise für Lkw-Komponenten nicht öffentlich zugänglich bzw. die öffentlich zugänglichen Informationen nicht so ausführlich und genau wie die zwischen den Adressatinnen ausgetauschten Informationen. Der Austausch der nicht öffentlichen aktuellen Bruttopreise und Bruttopreislisten ermöglichte eine bessere Berechnung der ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten (Rn. 47).

Der Austausch erleichterte den Vergleich der eigenen Angebote mit denen der Konkurrenten auch hinsichtlich der verschiedenen Optionen und Sonderausstattungen (Rn. 48).

Die kollusiven Kontakte zwischen den Adressatinnen fanden von 1997-2010 in Form regelmäßiger Treffen, E-Mails und Telefongespräche statt. Die Hauptverwaltungen der Adressaten waren bis 2004 direkt an den Gesprächen über Preise, Preiserhöhungen und die Einführung von neuen Emissionsnormen beteiligt, spätestens ab 2002 liefen die Gespräche über deutsche Tochtergesellschaften (Rn. 49).

Die Absprachen umfassten Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 (Rn. 50).

Von 1997 bis zum Ende 2004 fanden mehrmals im Jahr Treffen statt, bei denen Bruttopreiserhöhungen besprochen und in einigen Fällen auch vereinbart wurden. Vor Einführung der europaweit geltenden Preislisten (siehe oben Rn. 28) führten die Beteiligten Gespräche über die Bruttopreiserhöhungen unter Angabe der Geltung innerhalb des gesamten, aber in Kernmärkte unterteilten EWR. Gelegentlich sprachen sie auch über Nettopreise für einige Länder. Sie vereinbarten zudem den Zeitplan zur Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 sowie den dafür zu erhebenden Aufschlag. Zusätzlich zu Vereinbarungen über den Umfang der Preiserhöhungen informierten sich die Beteiligten regelmäßig über geplante Bruttopreiserhöhungen (Rn. 51).

Sämtliche Adressatinnen beteiligten sich an Gesprächen, die Einführung des Euro zur Reduzierung von Rabatten zu nutzen (Rn. 53).

Nach Einführung des Euro und bei Einführung der europaweiten Preislisten für fast alle Hersteller (siehe Rn. 28) begannen die Adressatinnen, sich über ihre deutschen Tochtergesellschaften systematisch über geplante Preiserhöhungen auszutauschen sowie über Preise und Modalitäten der Einführung der Abgasnormen (Rn. 54).

Besprochen wurden technische Themen und Lieferfristen, aber auch Preise (normalerweise Bruttopreise). Häufig tauschten die Adressaten dabei wirtschaftlich sensible Informationen wie zum Beispiel Auftragseingänge, Bestände und weitere technische Informationen per E-Mail und Telefon aus (Rn. 55). In späteren Jahren wurden die auf deutscher Ebene stattfindenden Treffen formalisiert und nicht öffentlich zugängliche Informationen über Bruttopreiserhöhungen für Lkw-Basismodelle des jeweiligen Herstellers in einem Tabellenblatt zusammengetragen. Solche Austausche fanden mehrmals jährlich statt. Die Informationen betrafen zukünftige Bruttopreiserhöhungen entweder bezogen auf Lkw-Basismodelle oder auf Lkw und die zur Verfügung stehenden Konfigurationsoptionen, wobei üblicherweise Nettopreise bzw. Nettopreiserhöhungen nicht ausgetauscht wurden (Rn. 56). Der Austausch über zukünftig geplante Bruttopreiserhöhungen und Emissionsstandardtechnologien setzte sich über Jahre fort und enthielt ab 2007 auch regelmäßig Angaben über Lieferzeiten. Ab 2008 wurden die Austausche formalisierter, indem eine einheitliche Vorlage zum Zweck der geplanten Bruttopreiserhöhungen genutzt wurde (Rn. 57). Die Austausche versetzten die Adressaten zumindest in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen (Rn. 58).

Die räumliche Ausdehnung der Zuwiderhandlung erstreckte sich auf den gesamten EWR während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung (Rn. 61). Aufgrund der Heimlichkeit, in der die Regelungen (arrangements) der Zuwiderhandlung vollzogen wurden, ließ sich nicht mit absoluter Sicherheit feststellen, ob die Zuwiderhandlungen zum Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung bereits abgestellt wurden (Rn. 102).

Das einzige wettbewerbswidrige wirtschaftliche Ziel der Kollusion zwischen den Adressatinnen bestand darin, deren jeweiliges Bruttopreisverhalten sowie die Einführung bestimmter Abgasnormen miteinander zu koordinieren, um Unsicherheit hinsichtlich des Verhaltens der jeweiligen Adressatinnen und letztlich auch der Reaktion der Kunden am Markt zu beseitigen. Die kollusiven Praktiken verfolgten ein einziges wirtschaftliches Ziel, nämlich die Verfälschung der Preisgestaltung und der übrigen Preisbewegung für Lkw im EWR (Rn. 71).

Verschiedene Umstände wie etwa die gemeinsamen Merkmale der Inhalte der Kontakte bestätigen, dass die kollusiven Kontakte komplementär und miteinander verbunden waren, da jeder eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs im Rahmen eines EWR-weiten Plans mit einer einzigen Zielsetzung beseitigen sollte (Rn. 72 ff). Die Kontakte verfolgten ausweislich der Beweise den Zweck, die unabhängige Preisgestaltung und die normalen Preisbewegungen auf dem EWR-Markt zu verfälschen (Rn. 74) und den Wettbewerb auszuschalten (Rn. 77).

Das beschriebene Verhalten bezweckte eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem EWR-weiten Markt und war durch die zwischen den im Wettbewerb stehenden Adressatinnen erfolgte Koordinierung der Bruttopreise gekennzeichnet, und zwar direkt mittels des Austausches der geplanten Bruttopreiserhöhung, der Einschränkung und des Zeitplans für die Einführung von Emissionstechnologien und der Weitergabe anderer wirtschaftlich sensibler Informationen wie zum Beispiel Auftragseingänge und Lieferfristen. Da der Preis eines der Hauptinstrumente des Wettbewerbs darstellt, zielten die verschiedenen, durch die Adressaten festgelegten Regelungen (arrangements) und Mechanismen letztlich auf die Einschränkung des Preiswettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen ab (Rn. 81).

Nach den der Kommission vorliegenden Tatsachen gab es keine Hinweise darauf, dass das beschriebene Verhalten der Adressaten zu Vorteilen im Sinne des Art. 101 Abs. 3 AEUV und Art. 53 Abs. 3 EWR-Abkommen führte oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt anderweitig förderte (Rn. 87).

Der Verstoß wurde als vorsätzlich angesehen (Rn. 104).

c) Die in der Kommissionsentscheidung dargelegten Sachverhalte wurden von der Beklagten im Vergleichsverfahren akzeptiert (Rn. 3 und 43); der Beschluss ist u. a. an die Beklagte gerichtet (Rn. 6 i. V. m. Rn. 10 ff).

d) Nach den obigen Feststellungen der EU-Kommission handelt es sich bei den in Frage stehenden (kollusiven) Kontakten (s.o., z.B. Rn. 49), dem (systematischen/formalisierten) Informationsaustausch (s.o., z.B. Rn. 54 und Rn. 57), den Absprachen, Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen (s.o., z.B. Rn. 50 und Rn. 51) um Zuwiderhandlungen nach bzw. Verstöße gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Rn. 1 i. V. m. Rn. 64-88).

Letzteres stellt die Beklagte auch nicht in Abrede, verweist aber darauf, dass ein Verstoß nach dieser Vorschrift bereits vorliegt, wenn entsprechende Verhaltensweisen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken. Dass Derartiges vorliegend (auch) „bewirkt“ worden wäre, sei von der EU-Kommission allerdings nicht festgestellt worden. Hierauf kommt es nicht an.

Die Bindungswirkung gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005 erfasst die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellungen des Kartellverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 – juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 – BGHZ 211, 146 Rn. 12 „Lottoblock II“). Damit handelt es sich bei den in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen folglich um einen Kartellverstoß nach Art. 101 Abs. 1 AEUV, bei den Teilnehmern der Zuwiderhandlung um Kartellanten und bei deren Zusammenschluss um ein Kartell. Art. 101 Abs. 1 AEUV definiert den Kartellverstoß bzw. das Kartellverbot, mithin gleichsam das Vorliegen eines Kartells im Sinne der Norm, legal als Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezwecken oder bewirken.

Ob es sich bei dem Zusammenschluss aufgrund der konkreten Absprachen nach wissenschaftlicher Analyse bzw. Kartelltheorie zuletzt um ein Rabatt-, Konditionen-, Angebots- und Kalkulations-(schema-)kartell oder um ein Preiskartell oder eine (weitere) Mischform der genannten Kartelle oder dergleichen handelt (vgl. zu den diversen Kartelltypen z. B.: Prof. Dr. Zorn, Die Wirtschaft im Überblick, 2. Aufl. 2016, S. 57; Gerhard Haase, Gesellschafts- und Kartellrecht, 2013, S. 108 ff), ist für die Frage, ob nach dem Sach- und Streitstand ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 33, 1 GWB 1999 dem Grunde nach bejaht werden kann, nicht streitentscheidend (hierzu Weiteres noch nachfolgend unter II. 3.). Es ist jedenfalls von einem Kartell und einem Kartellverstoß im Sinne der genannten einschlägigen Vorschriften aus dargelegten Gründen bindend auszugehen.

Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob vorliegend, wie die Beklagte meint, „lediglich“ von einem Informationsaustausch über Brutto-(listen-)preise gesprochen werden kann, weil, wie die Beklagte meint, „lediglich“ Derartiges angesichts der Ausführungen in der Kommissionsentscheidung als tragende Erwägung qualifiziert werden könne, hingegen nicht die vereinzelten Verweise darauf, dass „gelegentlich auch über Nettopreise“ gesprochen wurde und/oder, weil an einigen Stellen der Kommissionsentscheidung auch allgemein die Rede von Gesprächen über Preise und Preiserhöhungen sei. Die Beklagte mag zwar zu Recht darauf verweisen, dass in der veröffentlichten und im Verfahren vorgelegten, teilweise geschwärzten bzw. gekürzten Kommissionsentscheidung öfter von einem Austausch und Vereinbarungen über Brutto-(listen-)-preise die Rede ist als über einen Austausch und Vereinbarungen über Preise und/oder Nettopreise und/oder Preiserhöhungen. Die Häufigkeit der Feststellungen in der Kommissionsentscheidung zum einen oder anderen Inhalt des jeweiligen Austausches/der jeweiligen Absprache ändert jedoch nichts daran, dass sowohl das eine wie das andere aufgrund der der EU-Kommission vorliegenden (Urkunden-)Beweise (Rn. 45, 60 und Rn. 73, z.B.) und/oder Tatsachen (Rn. 87, z.B.) seitens der EU-Kommission festgestellt wurde und die rechtliche Bewertung all dieser Handlungen und Verhaltensweisen als Kartellverstoß im Sinne der genannten einschlägigen Vorschriften auch eben damit begründet wird (s.o.). Hierauf weist die EU-Kommission in Rn. 68 zudem selbst hin, wenn sie das in Ziff 3 der Kommissionsentscheidung beschriebene Verhalten ausnahmslos als eine komplexe Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen qualifiziert. Auch der Umstand, dass, wie die Beklagte meint, Preise – Netto- und/oder Brutto-(listen-)preise – nicht ausdrücklich oder nicht systematisch festgesetzt wurden, ändert daran nichts, ungeachtet dessen, dass die Kommissionsentscheidung ohnehin von Gegenteiligem, namentlich konkreten Absprachen über Preise und Rabatte sowie einem systematischen Austausch spricht (vgl. Rn. 49-51, Rn. 53 und Rn. 54, z.B.). Auch ergibt sich aus der Kommissionsentscheidung – quasi als „roter Faden“, mithin tragende Erwägung -, dass es gerade der von der EU-Kommission festgestellte und ausweislich derselben auch zum Gegenstand und zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogene (Informations-)Austausch den Adressatinnen ermöglichte, die ungefähren aktuellen Nettopreise der Konkurrenz zu berechnen (Rn. 47) und sie in die Lage versetzte, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen (Rn. 58), um – ausgehend davon, dass grundsätzlich auch der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis den Ausgangspunkt der Preisgestaltung bildet (Rn. 27) – die Preisgestaltung und die übliche Preisbewegung für Lkw im EWR zu verfälschen. Zusammengefasst kann demnach festgestellt werden: Neben der Abstimmung von (erstens) Bruttopreisen über die Bruttopreislisten und (zweitens) vereinzelt von Nettopreisen wurden (drittens) weitere sensible Informationen wie Auftragslage und Lieferfristen besprochen sowie darüber hinaus (viertens) weitere Absprachen über die Einführung und die Kostenweitergabe von Emissionstechnologien getroffen. Diese Elemente bildeten jedenfalls zusammen einen weitreichenden und umfassenden Verstoß gegen das europäische Kartellrecht (so auch LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 21/17 – juris Rn. 90).

e) Die Beklagte hat die von der EU-Kommission festgestellte Zuwiderhandlung ausweislich der bindenden Feststellungen des Beschlusses vom 19.7.2016 auch vorsätzlich begangen (vgl. Rn. 104), handelte mithin schuldhaft, wobei sie sich das Verhalten der für sie handelnden Personen gemäß § 31 BGB zurechnen lassen muss.

f) Da der Kartellverstoß nach dem Vorstehenden feststeht, bedarf es der von der Klägerin mit der Klage beantragten Beiziehung der Akten des Kartellamtes nicht.

2.

Der streitgegenständliche Erwerb war von den kartellrechtswidrigen Absprachen bzw. Verhaltensweisen betroffen.

a) Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 – juris Rn. 47). Die primäre Rechtsgutsverletzung gehört zur haftungsbegründenden Kausalität; insoweit ist § 286 ZPO maßgeblich (BGH, a.a.O., juris Rn. 42).

Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Kartellbetroffenheit trägt die Klägerin. Die Klägerin hat zum Vorliegen eines Kartells unter Bezugnahme auf die Feststellungen der EU-Kommission vorgetragen. Die von der Klägerin so vorgetragenen kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen sind von den Beklagten nicht bestritten worden und stehen im Übrigen in Bezug auf die Beklagte aufgrund des gegen sie verhängten Bußgeldbescheids bzw. der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (s.o.). Zwar wendet die Beklagtenseite ein, der Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert. Dem folgt die Kammer jedoch nicht, da, insbesondere unter Bezugnahme auf die Feststellungen der EU-Kommission im Beschluss vom 19.7.2016 ausreichende Umstände und Vorgänge beschrieben werden, die Tatsachenfeststellungen ermöglichen. Hieran ändert aus den dargelegten Gründen auch der Umstand nichts, dass die Beklagte die Auffassung vertritt, als tragende und damit allein bindende Erwägung der Kommissionsentscheidung könne allenfalls von einem (bloßen) Informationsaustausch über Brutto-(listen-)preise ausgegangen werden.

b) Für die Kartellbetroffenheit des konkreten Beschaffungsvorgangs streitet ein Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin (vgl. OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16 Kart – juris Rn. 60 ff; Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 Kart – juris Rn. 68; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2) – juris Rn. 64 – und Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12 – juris Rn. 56).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGH NJW 2013, 1092 Tz. 26). Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer Tatsache für den Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgruppe immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (vgl. BGH, ebenda).

Der Anschein der Kartellbetroffenheit ergibt sich hinsichtlich des in Frage stehenden Beschaffungsvorgangs dadurch, dass dieser sich in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht in die von der EU-Kommission festgestellte Kartellabsprache einfügt (vgl. OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16 Kart – juris Rn. 60 ff; Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 Kart – juris Rn. 68; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2) – juris Rn. 64 – und Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12 – juris Rn. 56). Es ist nicht erforderlich, dass die einzelnen Beschaffungsvorgänge Teil der Absprachen sind (OLG Karlsruhe a.a.O.).

aa) Der im Januar 2002 erfolgte Erwerbsvorgang fällt zeitlich in den sich aus dem Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016 ergebenden Kartellzeitraum. Die Zuwiderhandlung der Beklagten dauerte danach vom 17.1.1997 bis zum 18.1.2011.

bb) Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen mittelschweren Lkw von 12,5 t. Da sich nach den Feststellungen der EU-Kommission das sanktionierte Verhalten auf mittelschwere und schwere Lkw im gesamten EWR bezog, hat die Klägerin die Kartellbetroffenheit des streitgegenständlichen Erwerbsvorgangs auch in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend substantiiert dargelegt.

(1) Die Auffassung der Beklagten, das von der Klägerin erworbene Fahrzeug sei als Löschfahrzeug für die Feuerwehr nicht kartellbetroffen, da die Feststellungen der EU-Kommission sich nicht auf solche Fahrzeuge bezögen, findet in dem nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindenden Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016 keine Stütze. Soweit die Kommission im Laufe des Verfahrens in einem Schreiben geäußert hat, Feuerwehrfahrzeuge (“fire trucks“) seien vom Begriff „Lkw“ nicht betroffen (Anlage GL 14), hat dies keinen Eingang in den Beschluss vom 19.7.2016 gefunden. Dort sind in Rn. 5 nur – insofern übereinstimmend mit Anlage GL 14 – der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw, der Verkauf von gebrauchten Lkw und sämtliche anderen, von den Adressatinnen des Beschlusses verkauften Waren oder Dienstleistungen sowie in einer Fußnote Lkw für den militärischen Gebrauch ausgenommen.

(2) Unabhängig davon hat die Klägerin bei der Beklagten gar kein Tanklöschfahrzeug/Feuerwehrfahrzeug gekauft, sondern ein Lkw-Fahrgestell, das erst noch durch ein Drittunternehmen die feuerwehrtechnischen Aufbauten erhalten sollte, wobei dieser Auftrag auch nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Beschaffungsvorgangs war. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären zusätzlich im Rahmen des Beschaffungsvorgangs beauftragte Leistungen Dritter wie Aufbauleistungen von Aufbauherstellern, Zubehör von Drittherstellern sowie andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw nicht kartellbetroffen, weil diese entweder in der Kommissionsentscheidung ohnehin ausdrücklich ausgenommen sind oder derselben nicht zu entnehmen ist, dass sie Gegenstand der kartellrechtswidrigen Absprachen der Kartellanten gewesen sind (vgl. LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, – juris Rn. 81). Es handelt sich somit vorliegend um einen Lkw im Sinne der Kommissionsentscheidung.

c) Der Anscheinsbeweis der Kartellbetroffenheit ist nicht erschüttert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Geschäft der Beklagten mit der Klägerin, welches sich, insbesondere auch unter Beachtung von Anlage GL 14, in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht in die von der EU-Kommission festgestellte Kartellabsprache einfügt, dennoch nicht von dem Kartell erfasst sein sollte.

3.

Es ist auch davon auszugehen, dass der Klägerin ein kartellbedingter Schaden entstanden ist.

Die Schadensersatzpflicht des § 33 Satz 1 GWB 1999 setzt voraus, dass bei der Klägerin zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in irgendeiner Höhe eingetreten ist, da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört (vgl. BGH NJW-RR 2005, 928; Musielak/Voit, a.a.O., Rn. 7 und 17). Die erforderliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass irgendein Schaden entstanden ist, war zu bejahen.

Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 – juris Rn. 41 „Lottoblock II“). Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO beruht insoweit darauf, dass beim Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Kartellrecht ein Schaden geltend gemacht wird, ohne dass die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts erforderlich ist (BGH, a.a.O., juris Rn. 43).

a) Für die allgemein preissteigernde Wirkung des (vorliegenden) Kartells streitet ein Anscheinsbeweis.

Wie dargelegt, sind Grundlage des Anscheinsbeweises besonders zuverlässige Sätze der Lebenserfahrung, nach denen aus bestimmten Ursachen in aller Regel bestimmte Wirkungen hervorgehen und umgekehrt bestimmte Wirkungen auf bestimmte Ursachen rückschließen lassen (BGH NJW 2013, 1092 Tz. 26). Dabei müssen die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein, dass sich aus ihnen der Rückschluss auf die zu beweisende Behauptung aufdrängt, wobei Typizität nicht bedeutet, dass die Ursächlichkeit einer Tatsache für den Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgruppe immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (vgl. BGH, ebenda).

Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die Beklagte meint zwar, ein Anscheinsbeweis sei bislang lediglich für Quotenkartelle oder sog. Hardcore-Kartelle anerkannt, Derartiges sei aber nicht von der EU-Kommission bindend festgestellt worden und für einen Informationsaustausch über Brutto-(listen-)preise streite kein Anscheinsbeweis. Dies überzeugt nicht; die Beklagte übergeht Folgendes:

Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass sich ein Kartell preissteigernd auswirkt bzw. dass eine wettbewerbswidrige Absprache zu einer Schädigung bei den Abnehmern der Kartellanten führt, ist nicht nur bei sog. Quotenkartellen, sondern auch sog. Stammkundenmodellen anerkannt bzw. zu solchen Kartellvarianten entsprechende Entscheidungen ergangen (vgl. OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16 Kart – juris; Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 Kart – juris Rn. 64; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2) – juris Rn. 63 und Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12 – juris Rn. 53 f; LG Dortmund, Urteil vom 28.6.2017, 8 O 25/16 (Kart) – NZKart 2017, 440 – Schienenkartell; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, 8 O 90/14 (Kart) – juris Rn. 100 ff; LG Dortmund, Urteil vom 1.4.2004, 13 O 55/02 Kart – WuW/E DE-R 1352). Ein Quotenkartell habe typischerweise wettbewerbsbeschränkende Effekte, denn der einzelne Anbieter habe auf Grund des Quotenkartells – im Vergleich zur wettbewerbsmäßigen Situation – (1.) einen geringeren Anreiz zur Senkung seiner Preise, weil er sich durch die Preissenkung ohnehin keine zusätzlichen Marktanteile erschließen kann, und (2.) größere Möglichkeit, seine Preise zu erhöhen, weil er nicht Gefahr läuft, durch die Preiserhöhung Marktanteile an seine Wettbewerber zu verlieren (vgl. ebenda). Quoten- und Kundenschutzabsprachen dienen gleichermaßen dazu, den Unternehmen Preissetzungsspielräume zu eröffnen, die sie erfahrungsgemäß auch nutzen. Andernfalls wären der mit der Koordination und der Überwachung einer Kartellabsprache einhergehende Aufwand und das damit verbundene Risiko entbehrlich (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 28.6.2017, 8 O 25/16 (Kart) – NZKart 2017, 440 – Schienenkartell).

Anders als es die Beklagte meint, kommt es an dieser Stelle allerdings nicht darauf an, ob dieser für ein Quotenkartell typisierte Geschehensablauf auch auf die vorliegend in Frage stehenden Verhaltensweisen übertragbar ist und/oder, ob das sanktionierte Verhalten allein in einem (bloßen) „Informationsaustausch“ bestand, vielmehr entspricht es – wie der Bundesgerichtshof auch schon mehrfach und zuletzt in seiner Entscheidung vom 12.6.2018 in Sachen KZR 56/16 betont hat – einem allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient. Deshalb spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere am Markt erzielbare Preise erbringt. Damit ist es zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ein Schaden verursacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 – juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 – NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 – WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Tz. 26 – „ORWI“). Hieran ändert nichts, dass es Konstellationen geben mag, in denen aus der Tätigkeit eines Kartells kein Mehrerlös erwächst oder dies zumindest nicht auszuschließen ist (BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 – WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163 (165)).

Letzterem entspricht, dass sich aus den einschlägigen Studien zur Höhe kartellbedingter Aufschläge auch eine nicht unwesentliche Zahl ineffektiver Kartelle ergibt (vgl. etwa Oxera-Studie für die Europäische Union („Quantifying antitrust damages“, Dezember 2009), die Studie von Connor und Lande („The size of cartel overcharges: Implication for U.S. and EU fining policies“, August 2006)). Diese zeigen auch, dass es keinen „typischen“ prozentualen Preisaufschlag gibt und, dass jedes Kartells letztlich wiederum im Markt aufgrund (zufallsabhängiger) externer Umstände, wie zeitweiliger Rohstoffknappheit infolge politischer Unruhen oder einem Nachfrageanstieg infolge von Kursschwankungen und dergleichen seine Grenzen erhält.

Die Bildung eines Kartells und seine Durchführung indizieren, dass den am Kartell Beteiligten hieraus auch jeweils ein Vorteil erwächst (BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 – WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163 (165)). Unternehmen bilden derartige Kartelle, um keine Preissenkung vornehmen und damit auch keine Gewinnschmälerung hinnehmen zu müssen (vgl. ebenda). Nach ökonomischen Grundsätzen wird bei Kartellen regelmäßig eine Kartellrendite entstehen (vgl. ebenda). Deshalb spreche – wie der BGH bereits im Hinblick auf Submissionsabsprachen ausgeführt habe (BGHSt 38, 186 (194) = NJW 1992, 921) – eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt sonst erzielbare Preise erbringt (vgl. ebenda). Da der Mehrerlös durch die Außerkraftsetzung der Marktmechanismen entstehe, spielten die zeitliche Dauer der Kartellabsprachen und ihre Intensität eine wesentliche Rolle: Je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je flächendeckender es angelegt ist, umso höhere Anforderungen sind an die Darlegungen des Tatrichters zu stellen, wenn er einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Kartellabsprache verneinen will (vgl. ebenda).

Dass sich Kartelle in dieser Weise preissteigernd auswirken, ist darüber hinaus auch wirtschaftswissenschaftlich anerkannt (vgl. z.B. Inderst/Maier-Rigaud/Schwalbe „Preisschirmeffekte“ WUW 11/2014 und Coppic/Haucap „Behandlung von Preisschirmeffekten“ WUW 2/2016; zum ganzen auch Petrasincu WUW 2016, 331 und Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2015, S. 317) und wurde auch durch das Bundeswirtschaftsministerium bei der Umsetzung der EU-Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU berücksichtigt (vgl. BMWi, Entwurf eines 9. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, S. 60, 71; vgl. nunmehr auch § 33a Abs. 1 GWB n.F.).

Der Preis stellt eines der Hauptinstrumente des Wettbewerbs dar, dessen Einschränkung die Koordinierungen der Kartellanten vorliegend bezweckten (Kommissionsentscheidung Rn. 81). Wie in vielen anderen Branchen ist im Lkw-Bereich Ausgangspunkt der Preisgestaltung grundsätzlich der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis (Kommissionsentscheidung Rn. 27).

Nach den oben dargelegten Feststellungen der EU-Kommission im Beschluss vom 19.7.2016 waren Gegenstand der sanktionierten Zuwiderhandlungen die (kollusiven) Kontakte (s.o., z.B. Rn. 49), der (systematische/formalisierte) Informationsaustausch (s.o., z.B. Rn. 54 und Rn. 57), die Absprachen, Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen (s.o., z.B. Rn. 50 und Rn. 51) betreffend Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lkw im EWR sowie Zeitplan und Weitergabe der Kosten für die Einführung vom Emissionstechnologien für entsprechend schwere Lkw nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6 (Kommissionsentscheidung Rn. 2 und Rn. 49, 50, 54 z.B.). Die Austausche versetzten die Adressatinnen in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen (ebenda, Rn. 58). Durch den Austausch aktueller Bruttopreise und Bruttopreislisten in Verbindung mit weiteren, im Wege der Marktforschung gewonnen Daten, konnten die Adressatinnen die ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten besser berechnen (ebenda, Rn. 47). Desgleichen erleichterte der Austausch der Konfigurationen den Vergleich der eigenen Angebote mit denen der Konkurrenten und erhöhte die Markttransparenz (ebenda, Rn. 48).

Dementsprechend ist auch bei einem Kartell wie dem vorliegenden, bei dem keine Quoten und/oder Stammkundenmodelle oder dergleichen abgesprochen wurden, sondern Preise, (vereinzelt) Nettopreise, Bruttopreise und Bruttolistenpreise (s.o.) Gegenstand der Absprachen waren, von einer preissteigernden (Aus-)Wirkung des in Frage stehenden Kartells im Wege des Anscheinsbeweises auszugehen (ebenso im Ergebnis: LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17 – juris Rn. 73 ff und Urteil vom 16.4.2018, 18 O 21/17 – juris Rz. 97 ff).

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die lange Dauer des vorliegenden Kartells von 1997 bis 2011. Hinzu kommt der erhebliche organisatorische Aufwand: Von 1997 bis Ende 2004 fanden Treffen der höheren Führungskräfte sämtlicher Hauptverwaltungen statt (Kommissionsentscheidung Rn. 51). In späteren Jahren erfolgten die Treffen formalisierter, und die nicht öffentlich zugänglichen Informationen über Bruttopreiserhöhungen wurden in einem Tabellenblatt zusammengetragen; diese Austausche fanden mehrmals im Jahr statt (Kommissionsentscheidung Rn. 56). Darüber hinaus war der gesamte EWR betroffen, außerdem sämtliche führenden europäischen Hersteller.

Auch ist nach den Feststellungen in der Kommissionsentscheidung nicht davon auszugehen, dass ein Einfluss der Kartellbeteiligten auf die Höhe der auf den Bruttopreis gegebenen Rabatte nicht bestand. Vielmehr wurde abgesprochen, dass die Rabatte im Zuge der Euro-Einführung gesenkt werden sollten. Solche Gespräche wären sinnlos gewesen, wenn ein Einfluss auf die Rabatte überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Vorliegend kommen zudem noch weitere wettbewerbsbeschränkende Handlungen hinzu wie die Absprachen über Auftragsbestände, Lieferzeiten und Abgastechnologien (ebenso LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 21/17 – juris Rn. 103).

Zeitliche Dauer, räumliche Ausdehnung und organisatorischer Aufwand sind nur erklärlich, wenn den Lkw-Herstellern durch den Informationsaustausch ein finanzieller Vorteil entstand, sich den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen jedenfalls Preissetzungsspielräume eröffneten, die sie nutzten, da andernfalls der mit den Zuwiderhandlungen einhergehende (Kosten-)Aufwand und das damit verbundene Risiko, insbesondere eines Bußgeldes wegen wettbewerbswidrigen Handelns, unnötig wären (vgl. LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 23/17 – juris Rn. 99). Das streitgegenständliche Kartell war über viele Jahre intakt, was für die Kartellbeteiligten nur dann sinnvoll ist, wenn es zu erhöhten, jedenfalls nicht marktkonformen Preisen führt (vgl. Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 Kart – juris Rn. 65). Im Wettbewerb tätige Wirtschaftsunternehmen sind auf Gewinn(-maximierung) angelegt und richten alle ihre Aktivitäten darauf aus. Dies alles spricht dafür, auch für den vorliegenden Informationsaustausch den Anscheinsbeweis einer allgemein preissteigernden Wirkung der kartellrechtswidrigen Abstimmungen anzunehmen.

Dem Vortrag der Beklagten, dass nur ein „Informationsaustausch“ vorgelegen habe, für den die Rechtsprechung einen Anscheinsbeweis bislang nicht angenommen habe und hier gerade kein Eingriff in den Kernbereich des Wettbewerbs im Sinne eines sog. „Hardcore-Kartells“ vorliege, kann nach alledem nicht gefolgt werden. Dies schlussendlich auch deshalb, weil es sich ausweislich der Kommissionsentscheidung bei den in Frage stehenden Zuwiderhandlungen auch keinesfalls um erlaubte Absprachen handelt, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder Warenverteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beigetragen hätten (vgl. Kommissionsentscheidung Rn. 86 f). Vielmehr lag unter Berücksichtigung des Marktanteils und Umsatzes der Adressatinnen innerhalb des EWR, des Umfangs des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Markts und der grenzüberschreitende Art der betroffenen Produkte eine spürbare Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels vor (Kommissionsentscheidung Rn. 85).

b) Der Beklagten ist eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht gelungen.

aa) Die Beklagte trägt vor, die ausgetauschten Informationen seien per se nach Art, Umfang und Detailgrad untauglich gewesen, um daraus verlässliche Informationen über das Marktverhalten der übrigen Lkw-Hersteller abzuleiten, weshalb kein Anscheinsbeweis greife.

Gegenteiliges folgt jedoch bindend aus der Kommissionsentscheidung, wenn es dort heißt, die Austausche versetzten die Adressatinnen in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen (Kommissionsentscheidung Rn. 58). Durch den Austausch aktueller Bruttopreise und Bruttopreislisten in Verbindung mit weiteren, im Wege der Marktforschung gewonnen Daten, konnten die Adressatinnen die ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten besser berechnen (Kommissionsentscheidung Rn. 47). Desgleichen erleichterte der Austausch der Konfigurationen den Vergleich der eigenen Angebote mit denen der Konkurrenten und erhöhte die Markttransparenz (Kommissionsentscheidung Rn. 48).

Dementsprechend war dem angebotenen Zeugenbeweis sowie dem angebotenen sachverständigen Zeugnis nicht nachzugehen. Damit kann auch dahingestellt bleiben, dass es an jedem Vortrag dazu fehlt, welche Informationen konkret ausgetauscht wurden und warum diese ungeeignet waren, ein kartellbedingt erhöhtes Preisniveau im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Erwerbs zu bedingen.

Soweit die Beklagte meint, die Anforderungen der Kammer an die Erschütterung des Anscheinsbeweises kämen so einer Beweislastumkehr gleich, verkennt die Beklagte Inhalt und Umfang der Bindungswirkung der Feststellungen der EU-Kommission im Beschluss vom 19.7.2016 gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 als auch den Inhalt und Umfang des vorliegend zu Gunsten der Klägerin streitenden Anscheinsbeweises in Form des genannten wirtschaftlichen Erfahrungssatzes. Danach dient die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen, weshalb es eine hohe Wahrscheinlichkeit gibt, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringt und damit zugleich wahrscheinlich ist, dass bei den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ein Schaden verursacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 – juris Rn. 35 unter ausdrücklichem Verweis auf die Ausführungen des BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 – WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163 (165)).

bb) Die Beklagte kann gegen den Anscheinsbeweis der allgemein preissteigernden Wirkung eines Kartells zur Erschütterung desselben auch nicht „einfach“ einwenden, der Lkw-Markt sei durch hohen Konkurrenz und Preisdruck geprägt, im maßgeblichen Zeitraum habe intensiver Wettbewerb geherrscht und die Marktanteile der Lkw-Hersteller hätten zwischen 1997 und 2016 stark variiert.

Alle diese Umstände folgen im Wesentlichen bereits aus der Kommissionsentscheidung. Sie ändern nichts daran, dass der Verweis auf die Markttransparenz, den Preisdruck und/oder die Marktmacht und/oder variierende Marktanteile im maßgeblichen rund 15 Jahre andauernden Zeitraum der Zuwiderhandlung – jeweils für sich und alle zusammen – nicht ohne Weiteres ausschließt, auch unter solchen Bedingungen überhöhte Preise durchzusetzen oder gar zu widerlegen bzw. in Frage zu stellen, dass im Zeitpunkt des Angebots/des Vertrages ein kartellbedingt höheres Preisniveau geherrscht und sich dieses auch auf die der Klägerin abgegebenen Angebote niedergeschlagen hat.

Einen allgemein marktbezogenen Ausnahmetatbestand zur Erschütterung des Anscheinsbeweises hat die Beklagte jedenfalls nicht dargelegt, insbesondere nicht detailliert zu einem Nachfrageanstieg oder anderen externen Umständen vorgetragen oder vergleichende Betrachtungen von Märkten vorgenommen (vgl. Thüringer OLG, Urteil vom 22.02.2017, 2 U 583/15 Kart – juris Rn. 67).

cc) Auch soweit die Beklagte einwendet, im Lkw-Markt bilde sich der Nettopreis „bottom up“ ohne Berücksichtigung der Bruttopreislisten und nicht diese, sondern die Nachlässe seien das Preissteuerungsinstrument, wird der zu Gunsten der Klägerin streitende Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Gleiches gilt für den Einwand, die Bruttolistenpreise seien ohne Bedeutung für die tatsächlich ausgehandelten Nettopreise, es handele sich um „Mondpreise“.

Gegenteiliges, namentlich die wesentliche Bedeutung der Bruttolistenpreise (der Hauptverwaltungen) für die Preisgestaltung ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen des Beschlusses der EU-Kommission vom 19.7.2016, dort Rn. 27. Festgestellt ist dort zudem, dass die Nettoendkundenpreise erhebliche Rabatte auf die ursprünglichen Bruttopreislisten widerspiegeln (Kommissionsentscheidung, Rn. 27) und, dass die Kartellanten sich auch über Rabatte verständigt haben (s.o.).

Hinzu kommt, dass Preisverhandlungen zwischen den Parteien ohnehin nicht ersichtlich sind. Die Beklagte hat – unstreitig – im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung der Klägerin „nur“ ein Angebot abgegeben und auf dieses den Zuschlag erhalten.

dd) Von einer Erschütterung des Anscheinsbeweises kann auch nicht aufgrund des Verweises ausgegangen werden, die Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt seien komplex, die Festlegung der Bruttopreislisten für das nächste Jahr sei im Steering Committee Pricing bei der Beklagten zu einer Zeit erfolgt und an die lokalen Vertriebsorganisationen weitergegeben worden, bevor der erste Austausch von Informationen zu den Bruttopreislisten stattgefunden habe. Gleiches gilt im Hinblick für den Verweis auf die Gestaltungsspielräume des Absatzmittlers, insbesondere der Möglichkeit desselben, einen Teil oder seine gesamte Marge auf den Nettopreis an den Endkunden weiterzugeben.

Der zuletzt genannte Einwand erschüttert den Anscheinsbeweis für die allgemein preissteigernde Wirkung der Absprachen schon deshalb nicht, weil, auch wenn Rabatte – in welcher Form auch immer – gewährt wurden, der Anscheinsbeweis dahin geht, dass das Ausgangsniveau der Preisgestaltung wie auch der letztlich zu zahlende Endpreis aufgrund der Abstimmungen sich auf einem höheren Niveau bewegten, als sie dies ohne Preiskoordinierung getan hätten.

Der zuerst genannte Einwand wird durch die bindenden Feststellungen im Kommissionsentscheidung widerlegt, wenn es in Rn. 58 heißt, dass die Austausche die Adressatinnen in die Lage versetzten, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn es dort heißt, dass der Austausch nicht an einem Jahrestreffen stattfand, sondern in Form regelmäßiger Treffen bei Veranstaltungen nationaler Verbände, Messen und dergleichen, zudem im Rahmen von zum Zweck der Zuwiderhandlung organisierter Wettbewerbertreffen und auch regelmäßige Kontakte über E-Mail und Telefongespräche umfasste (vgl. Rn. 48, 51 und 55).

ee) Der Anscheinsbeweis der allgemein preissteigernden Wirkung wird auch nicht durch den Verweis der Beklagten auf die vorliegende Produktvielfalt erschüttert. Die Beklagte legt dar, dass über 1 Milliarde Lkw-Konfigurationen möglich seien und diese Produktvielfalt verhindert habe, dass die Absprachen den Wettbewerb tatsächlich beeinträchtigten. Auch dieser Vortrag ändert zunächst nichts an den bindend festgestellten Preisabsprachen für die Lkw-Basismodelle, weshalb schon nicht jede Konfiguration einzeln abgestimmt werden musste, um den Preiswettbewerb zu beschränken bzw. zu Gunsten der Klägerin einen Anscheinsbeweis eintreten zu lassen. Hinzu kommt, dass aus der Kommissionsentscheidung sogar folgt, dass der sanktionierte Informationsaustausch die Berechnung der Bruttopreise für die jeweils bestellbare Lkw-Konfiguration für sämtliche Modelle und Optionen ermöglichte (Rn. 46).

ff) Schlussendlich wird der zu Gunsten der Klägerin streitende Anscheinsbeweis auch nicht dadurch erschüttert, dass die Beklagte darauf verweist, es gebe – empirisch belegt – nur eine sehr eingeschränkte Korrelation zwischen der Entwicklung der Bruttolistenpreise und der Nettopreise, dass sich die Bruttolistenpreise wie die Nettopreise im maßgeblichen Zeitraum sehr unterschiedlich entwickelt hätten und dass auch die Entwicklung bei verschiedenen Produktgruppen nicht parallel, sondern disparat verlaufen sei. Dies folgt zum einen daraus, dass es bereits dem eigenen Vortrag der Beklagten widerspricht, Brutto-(listen-)preisen und/oder Nettopreisen einen Preissteuerungscharakter zukommen zu lassen (s.o.). Ungeachtet dessen gibt es bzgl. der angeführten empirischen Befunde (vgl. Fisher-Indizes) keinen (ausreichenden) Vortrag dazu, welche Preise, Modelle und mit welcher Ausstattung sowie von welchen Anbietern und wie viele (Preis-)Daten diese Indizes abbilden. Auch wird nicht zu externen Umständen vorgetragen (s.o.). Nachdem weder die Rohdaten dieser Untersuchungen noch etwaige externe Umstände, wie Nachfrageanstieg, Rohstofflage u.a. dem Gericht bekannt sind und/oder vorgetragen werden und/oder sich aus den tatsächlichen Ausführungen der Beklagten erschließen, lassen sich auch keine unstreitigen Tatsachen ableiten, die der Annahme eines typischen Geschehensablaufs entgegenstehen (vgl. LG München, Urteil vom 27.7.2016, 37 O 24526/14 – juris Rn. 98). Ohnehin sind statistische Vergleichsdaten ungeeignet, die Indiz- bzw. Bindungswirkung des Beschlusses der EU-Kommission bzw. den sich aus dem danach bindend festgestellten Kartell ergebenden Anscheinsbeweis eines kartellbedingt erhöhten Preisniveaus zu erschüttern (vgl. zur Erschütterung der Indizwirkung einer Entgeltgenehmigung OLG Stuttgart, Urteil vom 21.2.2016, 2 U 89/15, m.w.N., insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

c) Die für den Erlass eines Grundurteils erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Erwerbsvorgangs ein Schaden entstanden ist, der auf den kartellrechtswidrigen Absprachen der Beklagten beruht, ist (ebenfalls) gegeben.

An die Darlegung eines kausalen Schadens sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen. Auch muss nicht im Einzelnen festgestellt werden, worin der Schaden besteht. Ausreichend ist insoweit zunächst eine entfernt liegende Möglichkeit, wonach der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 6.3.2001, KZR 32/98 – juris Rn. 9). So liegt der Fall hier.

aa) Die Klägerin kann sich im Ausgangspunkt auf Ziffer 7 ZVB berufen.

(1) Bei den Zusätzlichen Vertragsbedingungen EVM (L) ZVB, wie sie als Anlage K 1 von der Klägerin vorgelegt worden sind, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff BGB. Diese sind wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag einbezogen worden. Das Angebot der Beklagten nennt auf Seite 1 als Anlage die „Zusätzlichen Vertragsbedingungen EVM (L)ZVB“. Auf Seite 2 unter Ziffer 1 des Angebots wird ausdrücklich erklärt, dass dem Angebot unter anderem diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen zugrunde liegen. Dieses Angebot hat die Klägerin mit der Auftragserteilung angenommen, so dass Ziffer 7 ZVB wirksam in den Kaufvertrag einbezogen wurde.

(2) Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass es sich bei den als Anlage K 1 vorgelegten ZVB genau um diejenige Version der ZVB handelt, die dem Angebot der Beklagten beigelegen hat.

Der Zeuge (…) hat im Termin vom 9.5.2018 die Originalvertragsunterlagen – geheftet und mit einer Visitenkarte des Ansprechpartners des Bieters versehen – übergeben. Die darin enthaltenen ZVB entsprechen denjenigen, die in Kopie als Anlage K 1 vorgelegt worden sind. Der Zeuge hat glaubhaft angegeben, dass es sich hierbei um das Original handelt, wie es ihm seinerzeit von der Submissionsstelle übersandt worden sei.

Dafür, dass dem Angebot der Beklagten genau die Version der ZVB beilag, die als Anlage K 1 von der Klägerin vorgelegt wurde, spricht ferner, dass das Angebotsschreiben der Beklagten mit dem Angebotsformular „EVM (L) Ang“ in der „Ausgabe 2000“ verfasst wurde und auch die aus Anlage K 1 ersichtlichen BVB und ZVB „Ausgabe 2000“ sind.

(3) Die Voraussetzungen von Ziffer 7 ZVB liegen vor. Der streitgegenständliche Beschaffungsvorgang ist kartellbetroffen (siehe oben). Damit sind die Voraussetzungen für eine Schadenspauschalierung gemäß Ziffer 7 ZVB gegeben.

Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, dass die Klausel ihrem Wortlaut nach voraussetze, dass die Wettbewerbsbeschränkung gerade aus Anlass der konkreten Vergabe, also gerade wegen der konkreten Beschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeugs getroffen worden sei, kann sie hiermit nicht durchdringen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach den allgemeinen Regeln der §§ 133,157 BGB auszulegen.

Die sich an Vollkaufleute richtende Klausel ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten der Adressaten so auszulegen, wie sie von einem redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Dieser wird die Klausel dahin verstehen, dass sie durch wettbewerbsbeschränkende Absprachen drohenden Schäden erfassen soll. Wann diese Absprachen getroffen worden sind, ob vor oder nach der Ausschreibung, ist demgegenüber irrelevant (so auch Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15, Rn. 81; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, 8 O 90/14, Rn. 139 ff, LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, Rn. 88 – zit. jeweils nach juris).

(4) Die Klausel hält überdies einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB stand (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12 (Kart) – juris Rn. 36, 72 ff; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17 – juris Rn. 89 ff; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, 8 O 90/14 (Kart) – juris Rn. 56, 144 ff; Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 (Kart) – juris Rn. 81 ff).

(a) So ist die Klausel nicht deshalb unwirksam, weil sie keine Möglichkeit einräumen würde, einen niedrigeren Schaden als die vorgesehene Pauschalierung entgegenzuhalten (§ 309 Nr. 5b BGB). Die Klausel sieht diese Möglichkeit vielmehr ausdrücklich vor.

(b) Die Klausel ist auch nicht nach dem Maßstab des § 309 Nr. 5 a BGB, dessen Wertungen über §§ 307, 310 BGB auch im Verkehr zwischen Unternehmern oder wie hier Unternehmen und einer juristischen Person Anwendung finden, unzulässig. Der in der streitgegenständlichen Klausel vorgesehene pauschalierte Schadensersatzanspruch übersteigt nicht den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden.

Abzustellen ist dabei auf den branchentypischen Durchschnittsschaden. Eine als Vergleichsmaßstab heranzuziehende ex-ante bestimmbare typische Schadenshöhe existiert bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen nicht; aufgrund der Vielfalt der ein Kartell beeinflussenden Faktoren gibt es vielmehr keine typische Kartellschadenshöhe (Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 – juris Rn. 84). Hinreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden Durchschnittsschaden bzw. einen demselben entsprechenden Maßstab liefern aber diverse Studien, unter anderem die von der Beklagten selbst vorgelegte sog. OXERA-Studie („Quantifying antitrust damages“, Dezember 2009), welche sogar von höheren prozentualen Schäden ausgeht (18 % im Median; vgl. LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, 8 O 90/14 – juris Rn. 146). Gleiches gilt für den sog. Praktischen Leitfaden zur Mitteilung der Kommission zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 11.6.2013, der von einem durchschnittlichen Preisaufschlag bei Kartellen von rund 20 % spricht (vgl. dort Rn. 143). Zusammen mit der gebotenen Beachtung einer Präventionsfunktion des Schadenersatzes ist deshalb eine Schadenspauschale in Höhe von 15 % der Auftragssumme als angemessen zu bewerten. Eine Differenzierung nach Art des Kartellverstoßes in der Klausel ist nicht geboten (Thüringer OLG a.a.O.).

(c) Die Klausel ist auch nicht intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt keine Intransparenz vor, weil unklar wäre, ob mit der Klausel womöglich eine Vertragsstrafe anstelle einer Schadenspauschalierung gemeint ist. Die Klausel stellt vielmehr eine vertragliche Pauschalierung des gesetzlichen Schadensersatzes dar (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12 (Kart) m.w.N.; Thüringer OLG a.a.O., LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, 8 O 90/14 (Kart) – juris 142 m.w.N.).

Die jeweilige Klausel ist auch nicht wegen Intransparenz unwirksam, weil bei der Verwendung des Wortes „Auftragssumme“ nicht klar ersichtlich wäre, ob es sich um eine Brutto- oder um eine Nettoauftragssumme handelt. Auch eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes liegt insoweit nicht vor. Der Begriff der Auftragssumme ist weder unbestimmt noch unklar. Vielmehr ist eine Auslegung der Klausel möglich. Auch dabei sind Sinn und Zweck der Klausel zu berücksichtigen, wonach die kartellbedingten Preisübererhöhungen abgeschöpft werden sollen, wohingegen Steuern in der Regel Durchlaufposten sind (Thüringer OLG a.a.O.).

bb)Die Möglichkeit eines Schadens entfällt nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs.

Der dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch der Klägerin ist aufgrund des von der Beklagten erhobenen Einwandes der Abwälzung einer Preiserhöhung auf Einwohner der Klägerin oder Benutzer bzw. Gebührenschuldner der Feuerwehr der Klägerin (sog. „Passing-on“-Einwand“) jedenfalls nicht vollständig ausgeschlossen.

(1) Bei dem „Passing-on“-Einwand handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung, der auch in kartellrechtlichen Schadenersatzprozess ohne weiteres erhoben werden kann (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 – ORWI – juris Rn. 57 ff). Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist danach im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten, denn der Geschädigte soll entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde (BGH, a.a.O., juris Rn. 59). Durch die Vorteilsanrechnung soll ein Ersatzanspruch vermieden werden, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (BGH, a.a.O., juris Rn. 63). Außerdem soll der Schädiger vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt werden, nämlich vom direkten Abnehmer und von den Abnehmern anderer Marktstufen (BGH, a.a.O., juris Rn. 73). Der Umstand, dass keine Anspruchssteller weiterer Marktstufen hervortreten, kann darauf hindeuten, dass eine Weiterwälzung kartellbedingter Preiserhöhungen entweder nicht oder in derart geringem Umfang oder so fragmentiert stattgefunden hat, dass ein Nachweis der Weiterwälzung praktisch nicht in Betracht kommt (BGH, a.a.O., juris Rn. 74). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Abwälzung liegt beim Schädiger (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 55 ff).

(2) Eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils lässt die Entstehung eines Schadens unberührt (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 – ORWI – juris Rn. 56). Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart) – juris Rz. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2) – juris Rn. 69; BGH, Urteil vom 19.2.2015, III ZR 90/14 – juris Rn. 17). Soweit vertreten wird, nach allgemeinen Grundsätzen sei jedoch der Erlass eines Grundurteils dann unzulässig, wenn die Möglichkeit eines Vorteilsausgleichs noch zu einem vollständigen Wegfall des Schadens führen kann (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., m.w.N.), kommt es darauf nicht an, weil hier nicht von einer vollständigen Schadensweitergabe ausgegangen werden kann. Die konkrete Höhe einer eventuellen teilweisen Schadensabwälzung kann aber dem Betragsverfahren vorbehalten werden (LG Hannover, Urteil vom 16.04.2018, 18 O 23/17, – juris Rn. 129).

(3)Das Tätigwerden der Feuerwehr der Klägerin folgt nicht alleine Marktgesetzen, sondern gehört zur öffentlichen Daseinsfür- und vorsorge und ist in öffentlich-rechtlichen Vorschriften geregelt. Eine vollständige Überwälzung eines kartellbedingt überhöhten Preises auf die Benutzer oder Gebührenschuldner der Feuerwehr der Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil für viele Einsätze der Feuerwehr der Klägerin gar keine Gebühren verlangt werden können (vgl. § 61 Abs. 1 des hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz in allen Fassungen seit dem 17.12.1998) und somit eine Überwälzung des Schadens allenfalls teilweise in Betracht kommt.

Steuereinnahmen, die die Klägerin erhält, stellen keine Weitergabe eines kartellbedingten Schadens dar. Steuern sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs alle zahlen müssen, die den Tatbestand der Steuerpflicht erfüllen. Im Gegensatz zu Gebühren und Beiträgen sind sie nicht aufgabenbezogen und zweckgebunden und geben keinen individuellen Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung. Sie stehen somit schon nicht in adäquatem Zusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, wie dies nach der Rechtsprechung des BGH für eine Vorteilsanrechnung erforderlich ist (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 – „ORWI“ – BGHZ 190, 145 – juris Rn. 59). Zudem scheidet eine Anrechnung auch aus normativen Gesichtspunkten aus (LG München, Urteil vom 27.7.2016, 37 O 24526/14 – juris Rn. 101).

Der Einwand einer vollständigen Ab- bzw. Weiterwälzung eines kartellbedingten Vermögensnachteils bzw. Schadens greift daher vorliegend nicht ein.

cc) Allerdings kann auf der Grundlage der Klausel der Schaden der Klägerin noch nicht abschließend festgestellt werden. Da der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt ist, einen niedrigeren als den pauschalierten Schaden nachzuweisen, und die Beklagte nach den oben genannten Ausführungen mit umfangreichem Vortrag, für dessen Beweis sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat, eine kartellbedingte Preisüberhöhung bei den streitgegenständlichen Beschaffungsvorgängen bestreitet, ist ein niedrigerer Schaden als 15 % der Auftragssumme jedenfalls auch nicht vollkommen ausgeschlossen, sodass der Rechtsstreit der Höhe nach nicht zur Entscheidung reif ist.

4.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie dies die Beklagte vorträgt, Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen schon im Jahr 2011 hatte – die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert – und daher die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung) mit dem Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen hat. Der Ablauf sowohl dieser kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB als auch die kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung) ist rechtzeitig nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die EU-Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV gehemmt worden.

a) § 33 Abs. 5 GWB 2005 ist auch auf Ansprüche anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten am 13.7.2005 entstanden sind und noch nicht verjährt waren (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 – „Grauzementkartell II“, juris Rn. 65 ff – gegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2); bestätigend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.2.2015, VI U 3/14 (Kart) – juris Rn. 45; Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 (Kart.) – juris Rn. 90 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart) – juris Rn. 109; OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16 – juris Rn. 101 ff). Dies entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, wonach bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung eines Anspruchs das neue Gesetz ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf zuvor bereits entstandene, zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung findet (BGH, a.a.O., juris Rn. 67). Dieser bereits vom Reichsgericht entwickelte Grundsatz hat sowohl in Art. 169 EGBGB als auch – in jüngerer Zeit – in Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB und Art. 229 § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 EGBGB seinen Niederschlag gefunden (BGH, ebenda). Anders würde sich die Rechtslage nur darstellen, wenn die Neufassung der Verjährungsregelung mit grundlegenden Änderungen im materiellen Recht einherginge oder wenn der Gesetzgeber ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen hätte. Beides ist hier jedoch nicht der Fall (BGH, a.a.O., juris Rn. 68 ff).

Die Hemmung gemäß § 33 Abs. 5 GWB 2005 wirkt somit auch zugunsten des klägerischen Anspruchs aus dem Lkw-Kauf im Januar 2002.

b) Ein Verfahren ist eingeleitet im Sinne der genannten Vorschrift, sobald die Kartellbehörde oder die EU-Kommission eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden kartellrechtlich vorzugehen (Immenga/Mestmäcker/Emmerich, Wettbewerbsrecht, Band 2, 5. Aufl. 2014, § 33 GWB Rn. 79; Anm.: von Deringer zu EuGH, Urteil vom 6.2.1973 – Rechtssache 48/72 = BeckRS 9998, 108077; a.A.: Wiedmann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, § 50 Rn. 172, wonach für die Verfahrenseinleitung nach § 33 Abs. 5 GWB im Fall von Entscheidungen der EU-Kommission auf den förmlichen Einleitungsbeschluss abzustellen sei). Dies ist der Fall mit den zwischen dem 18.1. und 21.1.2011 bei den Herstellern bzw. Adressatinnen der Kommissionsentscheidung erfolgten Durchsuchungen.

Bei der Einleitung i.S.v. § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 ist nicht auf den förmlichen Einleitungsbeschluss abzustellen, der im vorliegenden Fall vom 20.11.2014 datiert, da unter Verfahrenseinleitung die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde zu verstehen ist (vgl. Soyez, Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 240 ff; derselbe, Die Verjährungshemmung gem. § 33 Abs. 5 GWB, WuW 2014, 937 ff; Seifert, Die Verjährung kartellrechtlicher Follow-on-Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 474 ff (479); i.E. ebenso ohne nähere Begründung LG Hannover, a.a.O. und LG Düsseldorf, Urteil vom 8.9.2016, 37 O 27/11 (Kart); a. A. und auf den förmlichen Einleitungsbeschluss d. EU-Kommission i.E. abstellend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2014, VI-U (Kart) 7/13 – juris Rn. 129 und Rn. 141; LG Köln, Urteil vom 17.1.2013, 88 O 1/11 – CR 2013, 297 – juris Rn. 117, jeweils ebenfalls ohne nähere Begründung).

Dass der Gesetzgeber gewollt hat, den Begriff der „Einleitung des Verfahrens“, je nachdem welche Behörde tätig wird und welche Verfahrensordnung anzuwenden ist, auf unterschiedliche Zeitpunkte zu beziehen, ergibt sich weder aus dem Gesetz selbst noch aus der Gesetzesbegründung. Eine einheitliche Auslegung des Begriffs der Verfahrenseinleitung unabhängig davon, welche Behörde ein Verfahren eingeleitet hat, ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, denn für Außenstehende ist häufig bereits nicht erkennbar, ob und ggf. welche Behörde ein Verfahren eingeleitet hat (vgl. Soyez, WuW 2014, 939). Dies würde zudem zu einer allein von der konkret tätig werdenden Kartellbehörde abhängenden Ungleichbehandlung von Kartellgeschädigten hinsichtlich der Hemmung ihrer Ansprüche führen, für die es keine sachliche Rechtfertigung gibt. Eine andere Auslegung würde außerdem den Gesetzeszweck des § 33 Abs. 5 GWB 2005 gefährden, der darin besteht, den Schadensersatzklägern ein Zuwarten des Ausgangs des kartellbehördlichen Verfahrens zu ermöglichen, ohne dass sie fürchten müssen, ihre Ansprüche in der Zwischenzeit wegen Verjährung zu verlieren (vgl. Soyez, a.a.O., 940; Deringer, a.a.O., zu Nr. 13 Anmerkung). Zudem wäre es auch mit dem Sinn und Zweck der Verjährungshemmung des § 33 Abs. 5 GWB 2005 nur schwer vereinbar, wenn es dem Geschädigten zugemutet würde, trotz bereits laufender Ermittlungsmaßnahmen eine Klage einzureichen, um eine Verjährung vor der formellen Verfahrenseröffnung abzuwenden (Seifert, a.a.O.).

c) Das Verfahren wurde beendet durch den Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016, wobei gemäß §§ 33 Abs. 5 GWB 2005, 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Hemmung – in Ermangelung einer anderweitigen Beendigung des Verfahrens im Sinne der Norm – sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung endete. Da der Beschluss der EU-Kommission erst zwei Monate nach Mitteilung gemäß Art. 263, 297 AEUV bestandskräftig wurde, somit frühestens (vgl. hierzu Art. 49 Abs. 1 a) VerfOEuGH, Art. 58 Abs. 1 a) VerfOEuGH) am 19.9.2016, ergibt sich ein Ablauf der Hemmung – frühestens (s.o.) – am 19.3.2017.

Die Zustellung der am 5.1.2017 eingereichten Klage erfolgte am 11.1.2017, somit noch vor dem Ende der vorgenannten Hemmung. Der klägerische Schadensersatzanspruch war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt, denn bei Beginn der Hemmung am 18.1.2011 war von der kenntnisunabhängigen 10-jährigen Verjährungsfrist noch rund ein Jahr der ursprünglichen Frist nicht aufgebraucht; die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist ist von ihrem Beginn am 1.1.2012 an gehemmt gewesen, so dass diese noch nicht einmal teilweise verstrichen ist.

5.

Die Klägerin kann ferner dem Grunde nach Zinsen auf den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch verlangen. Da die Haftung derzeit nur dem Grunde nach festgestellt werden kann, kommt es für die Entscheidung auf die zwischen den Parteien streitige Frage, in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt die Beklagte Zinsen aus der Schadensersatzforderung zu zahlen hat, (noch) nicht an. Wie dargelegt, ist es für den Erlass eines Grundurteils ausreichend, dass eine Schadensersatzforderung bzw. eine Zinsforderung in irgendeiner Höhe bestehen. Dass Zinsen jedenfalls in irgendeiner Höhe beansprucht werden können, ergibt sich im vorliegenden Fall für die Zeit ab Rechtshängigkeit aus § 291 BGB. Die weiteren Fragen zur Höhe müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (so auch Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15, juris Rn. 87; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, juris Rn. 111).

Damit war wie tenoriert zu entscheiden.

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