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Mieter müssen alle Schlüssel beim Auszug zurückgeben, andernfalls machen sie sich Schadensersatzpflichtig!

Landgericht Coburg

Az.: 12 O 274/01

Urteil vom 27.06.2001


In dem Rechtsstreit wegen Mietforderung hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2001 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.472,93 DM nebst 8,75 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 10.554,28 DM seit 14.09. 2000 sowie aus 1.918,65 DM seit 26.01.2001 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 10 % und der Beklagte 90 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Erbringung, von Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 DM. Der Kläger kann die, Vollstreckung durch den Beklagten durch Erbringung von Sicherheitsleistung in Höhe von 260,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten um Rest-Mietzinsansprüche sowie Schadensersatz.

Der Kläger war Vermieter, der Beklagte gemeinsam mit seinem Sohn X war Mieter von Geschäftsräumlichkeiten in der C.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf clen Mietvertrag vom 23.12.1995 (Anlage K 1) Bezug genommen.

Auf Grund von Mietrückständen beauftragte der Kläger mit der Durchsetzung dieser Ansprüche sowie Kündigung des Mietvertrages seine Prozessbevollmächtigten.

Das Mietverhältnis wurde durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.08.2000 fristlos gekündigt mit der Aufforderung, zum 14.09.2000 die Räumlichkeiten herauszugeben.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Kündigung wird auf das Schreiben vom 30.08.2000 Bezug genommen (Anlage K 2).

Zum 30.09.2000 räumten die Mieter die streitgegenständlichen Geschäftsräume. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung der Mietsache gaben die Mieter anstatt 6 Schlüssel lediglich 3 Schlüssel zurück. Der Kläger ließ daraufhin eine neue Schließanlage einbauen. Weiterhin beauftragte der Kläger eine Drittfirma mit Reinigung von Fliesen in den Räumlichkeiten.

Der Kläger macht folgende Ansprüche geltend:

Mietrückstand bis 30.09.2000 10.554,58 DM

Heizkostenabrechnung 511,83 DM

Kosten für die Einbringung einer Schließanlage 840,94 DM

Reinigung der Fliesen 1.388,22 DM

Rechtsanwaltskosten für das Kündigungsschreiben 1.077,41 DM

Gesamtbetrag: 14.372,98 DM.

Der Kläger beantragt daher, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 14.372,98 DM nebst 8,75 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 10.554,28 DM seit 14.09.2000 sowie aus 3.818,70 DM seit 20.11.2000 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt aus, dass bereits der im vorangegangenen Mahnverfahren erlassene Mahnbescheid nicht wirksam zugestellt worden sei, da er seinen ständigen Aufenthalt in Griechenland habe. Weiterhin trägt der Beklagte vor, dass ihm nicht bekannt sei, dass aus diesem Mietverhältnis noch Mietrückstände in der geltend gemachten Höhe bestehen würden. Er bestreitet auch eine Forderung aus einer Heizkostenabrechnung.

Weiterhin trägt der Beklagte vor, dass die Notwendigkeit der Einbringung einer Schließanlage sowie die Notwendigkeit der Reinigung von Fliesen mit den geltend gemachten Kosten bestritten werde. Er habe auch kein Kündigungsschreiben vom 30.8.2000 bekommen. Im Übrigen sei für das Kündigungsschreiben lediglich eine 2/10 Gebühr angemessen.

Hinsichtlich des übrigen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

A. Zulässigkeit

Die Klage ist ordnungsgemäß erhoben, § 253 ZPO.

Ausweislich des Akteninhaltes ist die Klage an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt worden; mithin liegt eine wirksame Zustellung gemäß § 176 ZPO vor.

Hinsichtlich eines etwaigen Zustellungsmangels im Mahnverfahren ist jedenfalls eine Heilung gemäß § 187 ZPO eingetreten, da der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat, mithin von einer tatsächlichen Kenntnisnahme des Beklagten von dem Mahnbescheid auszugehen ist. Eine Heilung eines etwaigen Zustellungsmangels im Mahnverfahren ist auch grundsätzlich möglich (vgl. Thomas/Putzo ZPO, 23. Auflage, Randziffer 1 zu § 693; Randziffer 16 zu § 166).

B. Begründetheit

1. Mietrückstände / Heizkosten:

1.1 Der Kläger hat einen Anspruch hinsichtlich Mietrückstände bis 30.09.2000 in Höhe von DM 10.554,58 gemäß § 535 Satz 2, 557 BGB.

Der Kläger hat den geltend gemachten Mietrückstand schlüssig dargelegt und auf die vertraglichen Vereinbarungen verwiesen. Der Beklagte hätte nunmehr Beweis dafür anbieten müssen, dass der geltend gemachte Mietrückstand durch Erfüllung erloschen ist, § 362 BGB. Diesen Beweis hat der Beklagte nicht angeboten. Er ist insoweit beweisfällig geblieben.

1.2 Heizkostenabrechnung:

Der Beklagte hat die geltend gemachte Heizkostennachzahlung dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Im Gegensatz zum begehrten Mietzins – dieser ergibt sich bereits aus der vertraglichen Vereinbarung – wäre der Kläger im Hinblick auf das Bestreiten des Beklagten verpflichtet gewesen, die Höhe der geltend gemachten Heizkostennachzahlung zumindest durch Vorlage entsprechender Belege oder sonstiger Beweismittel nachzuweisen. Im Hinblick auf das Unterlassen des Klägers ist er somit beweisfällig.

Soweit der Kläger auf den Schriftsatz des Beklagten vom 28.05.2001 Schriftsatzvorbehalt beantragt hat, war eine Schriftsatzfrist nicht zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 283 ZPO liegen nicht vor, da die Klageerwiderung in Abschrift am 29.05.2001 an den Klägervertreter übersandt worden ist. Im Hinblick auf den Zeitraum zwischen Zugang der Klageerwiderung und dem Termin kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des Beklagten nicht rechtzeitig vor dem Termin dem Kläger mitgeteilt worden ist.

2. Kosten für Einbringung Schließanlage /Reinigung der Fliesen

2.1 Dem Kläger steht für das Einbringen der Schließanlage ein Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 840,94 nach den Grundsätzen der PVV zu.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses sind unstreitig nicht alle Schlüssel für das streitgegenständliche Mietobjekt zurückgegeben worden. Beim Räumen sind jedoch nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich alle Schlüssel abzugeben, § 556 BGB (vgl. Palandt BGB, 60. Aufl., Randziffer 2 zu § 556).

Dieser Pflicht ist die Mietpartei nicht nachgekommen – der Beklagte hat sich grundsätzlich auch ein Verschulden und Pflichtverletzung seines Mitmieters zurechnen zu lassen, so dass der Kläger berechtigt gewesen ist, eine Auswechslung der Schließanlage vorzunehmen. Die Erforderlichkeit/Notwendigkeit der SchließanlagenAuswechslung ist gegeben, da das streitgegenständliche Mietobjekt als Pilsbar und Spielothek genutzt wird. Im Hinblick auf diese Nutzungsart liegt das Interesse des Klägers, dass keine Dritten unbefugt Zugang zum Mietobjekt erhalten, auf der Hand.

Die Höhe der Kosten hat der Kläger ausreichend durch Vorlage der entsprechenden Rechnung belegt.

2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Reinigung der Fliesen steht dem Kläger kein Anspruch aus PVV zu.

Der Kläger hat insoweit den ihm obliegenden Beweis dafür, dass die Reinigung.der Fliesen erforderlich gewesen ist, nicht angetreten. Hinsichtlich des beantragten Schriftsatzvorbehalts insoweit kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.

3. Rechtsanwaltskosten

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 284, 286 BGB zu.

Zum Zeitpunkt der Beauftragung des jetzigen Klägervertreters war unstrittig ein Verzug mit Mietzahlungen gegeben. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten können dabei als Verzugsschaden begehrt werden, da die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Kündigung und Geltendmachung von Mietrückständen grundsätzlich als zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung einzuordnen ist.

Der Anspruch des Klägers insoweit ist auch fällig, da der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachte Gebührenanspruch fällig ist, § 16 BRAGO.

Es ist davon auszugehen, dass mit Räumung der Mietsache sowie nicht erfolgter Zahlung der Auftrag – außergerichtliche Tätigkeit – erledigt ist.

Die Tatsache, dass hinsichtlich der geltend gemachten Geschäftsgebühr eine Anrechnung gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO auf gegenständliche Prozessgebühren zu erfolgen hat, steht der Fälligkeit des Anspruches nicht entgegen.

Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruches folgt das Gericht den Ausführungen der Klagepartei. Insbesondere ist es bei dem gegenständlichen Kündigungsschreiben gerechtfertigt, eine Mittelgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO anzusetzen, da es sich bei der gegenständlichen Kündigung nicht um ein „einfaches Schreiben“ im Sinn des § 120 BRAGO handelt.

Der Kläger kann mithin weitere DM 1.077,41 verlangen.

Gesamtforderung:

1.1 10.554,58 DM

2.1 840,94 DM

3. 1.077,41 DM

Gesamtbetrag: 12.472,93 DM.

C. Nebenforderungen

1. Mietzins

Die Zinsentscheidung hinsichtlich des Mietzinses beruht auf §§ 284, 288 BGB.

Ausweislich des vorgelegten Mietvertrages war der Mietzins monatlich im Voraus zu entrichten und jeweils zum 3. Werktag jeden Monats zu bezahlen. Es liegt eine kalendermäßige Bestimmung im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB vor, so dass hinsichtlich des geltend gemachten Mietrückstandes jedenfalls zum 14.09.2000 vom Verzug des Beklagten auszugehen ist.

2. Rechtsanwaltskosten / Kosten Schließanlage

Die Zinsentscheidung insoweit beruht auf §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 BGB.

Der Kläger kann lediglich Verzugszinsen ab Zustellung des Mahnbescheides geltend machen. Soweit sich der Kläger auf ein Anspruchsschreiben vom 18.10.2000 beruft, ergibt sich aus vorgelegtem Schriftverkehr, dass dieses Schreiben lediglich an den Prozessbevollmächtigten des Mitmieters gerichtet gewesen ist. Bei der gegebenen Gesamtschuld ist jedoch die Tatsache des Verzuges jeweils gesondert zu beurteilen, § 425 Abs. 2 BGB.

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D. Nebenentscheidungen

Die Entscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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