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Was muss bei einer Ehescheidung sonst noch geregelt werden?

Zusammen mit der Ehescheidung wird automatisch noch der Versorgungsausgleich (§§ 1587 ff. BGB – Ausgleich der Ansprüche auf Versorgung zwischen den Ehegatten. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung) mitgeregelt, es sei denn, er wurde ausgeschlossen.

Früher wurde im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens immer über das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder entschieden. Nach dem neuen Kindschaftsrecht (seit dem 01.07.1998), wird das Sorgerecht aber nur noch dann geregelt, wenn dies einer der Ehegatten beantragt.

Beantragen die Ehegatten keine richterliche Regelung des Sorgerechts, so bleibt es trotz der Ehescheidung beim gemeinsamen Sorgerecht für die Kinder (bzgl. des elterlichen Sorgerechts vgl. Sie bitte §§ 1626 ff. BGB). Beachten Sie bitte, daß manche Oberlandesgerichte immer noch der Auffassung sind, dass das Sorgerecht im Zweifel immer der Mutter zu steht.

Alle anderen Punkte wie Unterhalt, Zugewinnausgleich etc. werden nur dann im Ehescheidungsverfahren mitgeregelt, wenn dies einer der beiden Ehegatten beantragt hat. Wird kein Antrag gestellt, müssen diese Punkte in einem gesonderten Verfahren entschieden werden.

Hierunter fallen folgende Punkte:

– Ehegattenunterhalt

– Kindesunterhalt

– Zugewinnausgleich

– Verteilung von Ehewohnung und Hausrat

Beantragt ein Ehegatte zu Beginn oder während des laufenden Ehescheidungsverfahrens, dass einer der o.g. Punkte mitgeregelt wird, so darf die Ehe in der Regel nicht eher geschieden werden, bis auch dieser Punkt geregelt ist.

Derjenige Ehegatte, der sich nicht scheiden lassen will, kann durch die Stellung von Anträgen (ist auch im laufenden Scheidungsverfahren möglich) zu o.g. Punkten die Ehescheidung hinauszögern.

Sonstige im Zusammenhang mit einer Ehescheidung zu klärende Streitfragen sind immer in gesonderten Prozessen zu klären. Dazu gehört z.B. die Verteilung gemeinsamer Schulden, die Verteilung einer Steuererstattung, Ansprüche eines Ehegatten gegenüber dem anderen aus der Mitarbeit in seinem Betrieb usw..

 

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