Skip to content

Sorgfaltspflichten des Kontoinhabers bei Online-Banking

LG Cottbus, Az.: 4 O 287/15, Urteil vom 18.01.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.520,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2015 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die Forderung in Höhe von 6.520,50 € auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB beruht. Insoweit wird auch die weitergehende Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30 % und der Beklagte 70 %.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend.

Sie ist ein genossenschaftliches Versicherungsunternehmen, das die Rückzahlung einer Leistung, die sie an eine … geleistet hat, von dem Beklagten zurückverlangt.

Der Beklagte ist im Dezember 2011 auf der Suche nach einem Nebenverdienst gewesen. Dabei stieß er bei eBay-Kleinanzeigen auf ein Inserat einer … Immobilienfirma, … Er meldete sich dort per E-Mail und erhielt weitere Informationen. Es wurde ihm erklärt, dass es um die Weiterleitung von Geldern für Anzahlungen aus Immobiliengeschäften gehen würde, ein Arbeitsvertrag wurde ihm auch mitgeschickt. Im Internet sah sich der Beklagte die Seite der Firma an.

Am 15.01.2012 bekam er einen Anruf mit der Information, dass am nächsten Tage eine Summe von 9.315,00 € auf sein Konto eingehen würde und er dieses Geld abzüglich einer Provision von 315,00 € weiterleiten sollte. Das hat er entsprechend getan. Tatsächlich wurde dieser Betrag durch Manipulation des Online-Banking auf dem Konto des … bei der … aufgeführt. Diesem wurde über Internet vorgegaukelt, es handele sich um eine Fehlbuchung und dieser wurde angewiesen, den Betrag auf das Konto des Beklagten zurück zu übertragen, was dieser getan hat.

Der Beklagte ist durch das Amtsgericht Leipzig im Wege eines Strafbefehls vom 28.11.2012 rechtskräftig wegen Geldwäsche nach §§ 261 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Die Beklagte behauptet, zwischen ihr und der … bestehe ein Versicherungsvertrag, aufgrund dessen sie an die Bank die Versicherungsentschädigung habe zahlen müssen.

Daher sei der Anspruch nach § 86 Abs. 1 VVG auf sie übergegangen.

Sie meint, der Beklagte hafte über §§ 812 und 823 BGB.

Sie beantragt,

1. Den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.315,00 € zzgl. der Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2015 zu zahlen sowie die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 952,71 € nebst gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit.

2. Festzustellen, dass die Forderung in Höhe von 9.315,00 € auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB beruhe.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Der Geschädigte als Kontoinhaber habe die Überweisung an den Beklagten dort selbst mit eigenem erklärten Auftrag veranlasst.

Er bestreite mit Nichtwissen, dass die Klägerin einen solchen Schaden überhaupt ersetzt habe. Der Beklagte habe auch nicht die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen strafrechtlichen Norm erfüllt, insbesondere nicht leichtfertig gehandelt.

Die Darstellung der … im Internet sei seriös gewesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

Die zulässige Klage ist in Höhe von 6.520,00 € begründet. Der weitergehende Zahlungsanspruch war zurückzuweisen.

2.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Insoweit hat sie durch Vorlage des Nachtrages … zum Versicherungsschein zur … -Stand 27.06.2011 nachgewiesen, dass sie gegenüber der … eG für den Schaden einzustehen hatte, Ziffer 6.1.2. Nach § 86 VVG ist der Anspruch auf sie übergegangen. Die tatsächlich geleistete Zahlung ist dem Regulierungsschreiben vom 27.02.2012 (Bl. 17 d. A.) zu entnehmen.

3.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch über § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 261 Abs. 1 Ziffer 4a, Abs. 2, Abs. 5 StGB zu.

a)

Bei der Vorschrift des § 261 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

b)

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB sind i. V. m. § 261 StGB auch erfüllt. Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 28.11.2012 ist der Beklagte wegen leichtfertiger Geldwäsche gemäß §§ 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Ziffer 4a, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Der strafrechtliche Tatbestand ist erfüllt. Der Beklagte hatte sich einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht, weil er nicht erkannt hat, dass der bemakelte Gegenstand aus einem gewerbsmäßigen Computerbetrug oder einer anderen tauglichen Geldwäschevortat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stammte.

Er hat leichtfertig gehandelt, weil sich die Herkunft des Gegenstandes aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufgedrängt und er gleichwohl gehandelt hat, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unnachsichtigkeit außer Acht gelassen hat. Es ist im höchsten Maße ungewöhnlich, dass eine Immobilienfirma in der … Gelder, die als Anzahlung für Immobilienkäufe gedacht waren, auf diese Art und Weise transferieren muss und dafür das Konto des Beklagten benutzen will, dieser dann das Geld in bar abhebt, nach … fährt, den Betrag in bar in einem Reisebüro abgibt und es über die … weiter nach … transferiert. Dafür hat er dann auch noch eine Provision erhalten.

Eine solche komplizierte und über die vielen Kunden und Hände gehende Geld-Transaktion, wofür der Beklagte auch noch eine relativ hohe Provision erhalten sollte, musste bei ihm Argwohn aufkommen lassen. Wie sich aus der Vernehmung durch die Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erkennen lässt (Blatt 53ff. d. EA.) hat der Beklagte nichts hinterfragt.

Das Anvertrauen so hoher Werte bei erst kurz vorher eingegangenem Arbeitsverhältnis sind deutliche Anzeichen dafür, dass möglicherweise das Geld aus strafbaren Handlungen herrührt. Hinzukommt das Procedere der Überweisungen auf sein Konto, der Abhebung und Weiterleitung.

Da hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass diese Vorgehensweise nicht rechtmäßig ist. Der Beklagte hat damit durch sein Verhalten leichtfertig den Straftatbestand des § 261 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 StGB erfüllt.

Sorgfaltspflichten des Kontoinhabers bei Online-Banking
Symbolfoto: Multiart/Bigstock

Er hat nicht nur das Auffinden der durch gewerbsmäßigen Betrug erlangten Gelder vereitelt oder gefährdet (§ 261 Abs. 1 StGB), sondern hat durch sein Verhalten die auf seinem Konto überwiesenen Beträge verwahrt (§ 261 Abs. 2 StGB). Dieser Tatbestand ist erfüllt bei bewusster Ausübung des Gewahrsams oder unmittelbaren Besitzes. So hatte er die tatsächliche Verfügungsgewalt über die auf seinem Konto überwiesenen Beträge und diese dann durch eine weitere Transaktion wieder weitergeleitet. Das war so abgesprochen, sodass er mit Vorsatz gehandelt hat.

Weitere Feststellungen sind nicht notwendig.

Damit hat der Beklagte auch vorsätzlich im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB gehandelt. Die Klägerin als wegen Abtretung Forderungsinhaberin der geschädigten Seite kommt der Anscheinsbeweis zugute, wenn das verletzte Schutzgut typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirken soll und will und wenn zugleich nach dem Verstoß gerade derjenige Schaden eingetreten ist, dessen Verhinderung das Schutzgesetz dient (BGH NJW 1991, 2021).

Nach hier vertretender Meinung hat der Beklagte durch die Weiterleitung des Geldes dem Berechtigten den Zugriff entzogen. Diese Handlung kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass dabei der der Geschädigten entstandene Schaden entfiele. Erst durch das Abheben des Geldes von seinem Konto und den weiteren Transfers ist das Geld endgültig entzogen worden.

Vortrag des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.01.2017 hält das Gericht, soweit neuer Tatsachenvortrag eingebracht wird, für verspätet, und ansonsten für unerheblich.

4.

Allerdings muss sich die Klägerin ein Mitverschulden des Kontoinhabers und Geschädigten … entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen. Dieser hat gegen eigene Sorgfaltspflichten verstoßen. Aus der Ermittlungsakte und den weiteren vorgetragenen Umständen sowie der Anzeigenaufnahme lässt sich feststellen, dass dieser trotz fehlender optischer Auffälligkeiten bei der Online-Banking-Maske oder Online-Banking-Seite hätte zwar nicht ohne weiteres erkennen können, dass es sich um einen strafrechtlich relevanten Angriff oder Eingriff auf sein Konto gehandelt hat. Es leuchtet aber jedem Kontoinhaber ein, dass, sobald auf seinem Konto eine Guthabenposition auftaucht, die nicht nachvollziehbar ist und der Kontoinhaber des Weiteren zur Rücküberweisung aufgefordert wird, dass er sich bei der kontoführenden Bank meldet und diesen Umstand aufklärt. Er hat am 15.01.2012 nochmals Online geschaut. In der Maske wurde ihm erläutert, dass der Betrag fälschlicherweise überwiesen worden sei und auf welches Konto er den Betrag zurückbuchen sollte. Als Ansprechpartner war sein Mitarbeiter bei der Bank auch wirklich genannt.

Bei solch ominösen Umständen und solch hoher Fehlbuchung kann der Kontoinhaber in eigenem Interesse nicht gutgläubig davon ausgehen, dass alles ordnungsgemäß abgelaufen ist. Er muss sich nochmals persönlich bei der entsprechenden Mitarbeiterin / bei dem entsprechenden Mitarbeiter der Bank erkundigen. Dabei ist Jedem bekannt, der Online-Banking betreibt, dass gerade dort versucht wird, kriminell zu agieren. Das musste auch dem Kontoinhaber … auffallen. Daher hat dieser fahrlässig gehandelt, indem er keine Maßnahmen getroffen hat, um zu ergründen, warum er diesen Betrag gerade an den Beklagten zurückzahlen sollte. Es kann auch nicht für ihn entlastend sein, dass ihm dieses an einem Wochenende mitgeteilt wurde. Er stand unter keinem außerordentlichen Zwang, sofort dieses Geld zurück zu überweisen. Dieses Mitverschulden bewertet das Gericht mit 30 %.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

5.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Gesetz.

6.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren kann die Klägerin nicht verlangen, weil diese aufgrund eines zu hohen Gegenstandswertes berechnet sind.

II.

Der Antrag zu Ziffer 2 – Feststellung – ist ebenfalls begründet, denn aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls steht fest, dass die Forderung auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB beruht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 9.315,00 € festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos