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Stromlieferungsvertrag: unzulässige Verbrauchsschätzung

AG Villingen-Schwenningen, Az.: 11 C 429/15, Urteil vom 10.02.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.584,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.12.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 403,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Stromlieferungsvertrag: unzulässige Verbrauchsschätzung
Symbolfoto: gopixa/ Bigstock

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Entgelt für die Lieferung von Strom im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2013 an die Verbrauchsstelle am M. 8, 53177 Bonn.

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, Geschäftsgegenstand der Beklagten ist der Handel mit Möbeln und Wohnaccessoires.

Die Versorgung der Beklagten mit Strom erfolgte auf Grundlage eines von den Parteien am 22.08.2010 geschlossenen Stromliefervertrages (Anl. K2, AS. 29). Ausweislich Z. 8 dieses Vertrages wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin in den Vertrag mit einbezogen (AS. 31). Gemäß Z. 5 des Stromliefervertrages ergibt sich der abzurechnende Strompreis aus dem Preisblatt der Klägerin vom 17.8.2010 (Anlage K3, AS. 37). Ausweislich Z. 10 des Vertrages erteilte die Beklagte der Klägerin eine Einzugsermächtigung. Gemäß Z. 4.1 der AGB sind sämtliche Rechnungsbeträge spätestens zehn Tage nach Zugang fällig (Anl. K4, AS. 39)); gemäß Z. 12 AGB ist der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des HGB Triberg (AS. 41).

Mit Schlussabrechnung vom 25.11.2013 fakturierte die Klägerin der Beklagten gegenüber ein Betrag i.H.v. 3.584,66 € (Anl. K5, AS. 43).

Der Klägerin sind nach einer Rücklastschrift Bankgebühren i.H.v. 24,00 € entstanden.

Nachdem die Beklagte keine Zahlung erbrachte, wurde sie von der Klägerin zur Zahlung aufgefordert. Für dieses Mahnschreiben stellte sie pauschale Mahnkosten i.H.v. 4,00 Euro in Rechnung.

Nachdem auch auf diese Mahnung keine Zahlung erfolgte, wurde die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 15.04.2014 außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert (Anl. K6, AS. 81). In diesem Zusammenhang sind der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 347,60 € entstanden.

Am 11.11.2014 holte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Auskunft beim Gewerbeamt der Stadt Rheinbach über die Beklagte ein. Hierfür entstanden Kosten i.H.v. 20,00 € (Anl. K1, AS. 27).

Am 15.09.2015 holte die Prozessbevollmächtigte eine Schufa-Auskunft über die Vermögensverhältnisse der Beklagten ein. Hierfür entstanden Kosten i.H.v. 9,50 € (Anl. K7, AS. 55).

Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei an der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.09.2013 über den Zähler mit der Nummer *0-5123742 mit insgesamt 19.225,8 kWh Strom versorgt worden. Sie sei zur Schätzung des Zählerstandes zum 30.09.2013 berechtigt gewesen. Im Übrigen habe eine unzulässige Schätzung nicht zur Folge, dass die Rechnung nicht fällig sei.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 3.584,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 405,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.10.2015 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der geltend gemachte Rechnungsbetrag sei mangels prüfbarer Abrechnung nicht fällig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3.584,66 € aus § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Stromliefervertrag vom 22.08.2010.

Die Klägerin hat die Beklagte im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2013 über den Zähler mit der Nummer *0-5123742 mit insgesamt 19.225,8 kWh Strom versorgt. Subtrahiert man von der aus dieser Lieferung resultierenden Entgeltforderung i.H.v. 4.108,96 € (brutto) die im Abrechnungszeitraum geleisteten Abschlagszahlungen i.H.v. 1.305,00 €, verbleibt eine Restforderung in Höhe des zuerkannten Betrages.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Forderung auch fällig, weswegen sie nicht berechtigt ist, die Zahlung zu verweigern. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin durchgeführte Schätzung zulässig war oder nicht bzw. ob die Beklagte zwischen dem 17.04.2013 und dem 30.09.2013 einen Stromverbrauch von 7.491,00 kWh verursacht hat. Eine unzulässige Verbrauchsschätzung hat nicht zur Folge, dass ein Zahlungsverweigerungsrecht besteht (BGH, Urteil vom 16.10.2013, VIII ZR 243/12 Rn. 26). Die Ausführungen des BGH zu § 17 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) sind auf den wortgleichen Einwendungsausschluss in Z. 4.3 der klägerischen AGB übertragbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein gewerblicher Sondervertragskunde einen weiterreichenderen Schutz genießen sollte als ein Verbraucher, der im Rahmen der StromGVV versorgt wird (vgl. auch § 310 Abs. 2 BGB).

Nach Z. 4.3 der klägerischen AGB bzw. § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV besteht die Möglichkeit der Zahlungsverweigerung nur, sofern (1) die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder (2) der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und durch die Nachprüfung festgestellt wurde, dass die Messeinrichtung nicht ordnungsgemäß funktioniert.

Gelingt einem Kunden nicht der Nachweis einer offensichtlichen Unrichtigkeit der geltend gemachten Forderung, ist er im Zahlungsprozess des Versorgungsunternehmens mit dem Einwand eines fehlerhaft abgerechneten Verbrauchs ausgeschlossen und darauf verwiesen, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrages erstattet zu verlangen (BGH, Urteil vom 21.11.2012, VIII ZR 17/12 (amtlicher Leitsatz)).

Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht nicht bereits durch die unzulässige Abrechnung nach dem geschätzten Verbrauch (BGH, Urteil vom 16.10.2013 a. a. O. Rn. 27). Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt habe bzw. dabei festgestellt wurde, dass die Messeinrichtung nicht ordnungsgemäß funktioniert. Gleiches gilt für das Bestehen der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers bzw. eines mehr als doppelt so hohen Verbrauchs wie im vorherigen Abrechnungszeitraum.

Die Nebenforderungen folgen aus den §§ 14, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 291 BGB. Im Hinblick auf das Mahnschreiben kommt jedoch eine pauschale Erstattung lediglich in Höhe von 2,00 € in Betracht, so dass die Nebenforderungen um 2,00 Euro zu kürzen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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