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Tankstellenzufahrt – Sperrung aufgrund Verkehrsunfalls – Schadensersatz

Amtsgericht Bad Segeberg

Az: 17 C 96/11

Urteil vom 09.02.2012


Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 107,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 87,95 € seit dem 10.07.2010 sowie auf einen weiteren Betrag in Höhe von 19,50 € der Beklagte zu 1) seit dem 05.05.2011 und die Beklagte zu 2) seit dem 06.05.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 1.223,26 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen eines Schadens, der ihm infolge eines Verkehrsunfalls bei dem Betrieb einer Tankstelle entstanden ist.

Der Kläger ist Pächter einer Tankstelle an der BAB … in … Die Tankstelle ist von der BAB … aus in Fahrtrichtung … über eine Zufahrt zu erreichen.

Am 24.11.2009 befuhr der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw der Marke Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen … die BAB … in Richtung …. Im Bereich der Zufahrt zu der Tankstelle fuhr der Beklagte zu 1) gegen 09.45 Uhr mit dem von ihm geführten Pkw auf ein vor ihm fahrendes Kraftfahrzeug der Marke Daimler Chrysler Vito mit dem amtlichen Kennzeichen … ungebremst auf. Das Kraftfahrzeug der Marke Daimler Chrysler Vito schleuderte seitlich gegen einen Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen …. In der Folgezeit lief Kraftstoff aus, der beseitigt wurde. Die von dem Kläger gepachtete Tankstelle konnte bis um 23.30 Uhr von der BAB … aus nicht erreicht werden. Die Parteien streiten darum, ob und in welchem Umfang die Beklagten dem Kläger aufgrund dieses Unfallereignisses zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sind.

Mit Schreiben vom 25.06.2010 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) unter Setzung einer Frist bis zum 09.07.2010 vergeblich zur Zahlung eines entgangenen Gewinns in Höhe von 998,82 €, eines Schadens wegen der Entsorgung von Fast-Food-Artikeln und Kaffee in Höhe von 124,43 € sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 100,00 €, insgesamt also 1.223,26 €, auf. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 25.06.2010 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 2, Bl. 7-8 d.A.).

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Darüber hinaus begehrt er die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 0,65-Geschäftsgebühr zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 88,25 €. Die Klagschrift ist dem Beklagten zu 1) am 04.05.2011 und der Beklagten zu 2) am 05.05.2011 zugestellt worden.

Der Kläger behauptet, der Unfall habe sich sowohl auf der Zufahrt zu dem Tankstellengelände als auch auf diesem selbst ereignet. Er behauptet, infolge der Nichterreichbarkeit der Tankstelle sei ihm ein Gewinn in Höhe von 998,82 € entgangen bezogen auf die entgangene Marge auf Kraftstoffe, Öle pp. sowie auf Lebensmittel und Tabakwaren sowie weiterer angebotener Waren, ferner seien an dem Tag Fast-Food-Artikel und Kaffee vernichtet worden, wofür ein Betrag in Höhe von 124,43 € in Ansatz zu bringen sei. Hierzu trägt er weiter vor, dass ohne den Unfall maximal ein Drittel der hergestellten Fast-Food-Artikel und des Kaffees hätte entsorgt werden müssen, weshalb von dem Warenwert in Höhe von 124,43 € ein Betrag in Höhe von 41,48 € in Abzug gebracht werden müsse und damit ein Restbetrag in Höhe von 82,95 € verbleibe. Schließlich behauptet er, dass Kosten im Zusammenhang mit der Organisation und dem Aufwand (Reinigungskosten, Telefonate, Entsorgungsaufwand etc.) entstanden seien, für die pauschal ein Betrag in Höhe von 100,00 € in Ansatz gebracht werden könne.

Er beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 1.223,26 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2010 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 88,25 (Hälfte der 1,3-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG und Auslagen Nr. 7002 VV RVG) Nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, dass sich der Unfall in der Zufahrt und nicht unmittelbar auf dem Tankstellengelände zugetragen habe, die Fahrzeuge seien lediglich auf dem Tankstellengelände zum Stehen gekommen.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.09.2011 haben die Parteien streitig zur Sache verhandelt. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme am 19.01.2012 ist für die Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand zu dem Termin erschienen. Das Gericht hat sodann Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K…. Ferner hat das Gericht den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Anhörung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 19.01.2012 (Bl. 136-139 d.A.). Auf den Antrag des Klägers hat das Gericht durch Beschluss eine Entscheidung nach Lage der Akten angeordnet und Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den 09.02.2012 bestimmt. Weiter hat das Gericht den Beklagten den Verkündungstermin durch Übersendung des Sitzungsprotokolls mitgeteilt.

Entscheidungsgründe

I.

1. Das Gericht entscheidet gemäß § 331a Satz 1 ZPO auf den Antrag des Klägers nach Lage der Akten, weil der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt ist. Die Sache ist entscheidungsreif, einer weitergehenden Beweisaufnahme bedarf es nicht. Darüber hinaus haben die Parteien bereits in dem Termin am 22.09.2011 mündlich verhandelt (§§ 331a Satz 2, 251a Abs. 2 Satz 1, 137 Abs. 1 ZPO). Ferner ist die Entscheidung nicht früher als zwei Wochen verkündet worden (§§ 331a Satz 2, 251a Abs. 2 Satz 2 ZPO), und den Beklagten ist der Verkündungstermin mitgeteilt worden (§§ 331a Satz 2, 251a Abs. 2 Satz 3 ZPO). Ein neuer Termin war nicht zu bestimmen, weil die Voraussetzungen der §§ 331a Satz 2, 251a Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht vorliegen. Darüber hinaus haben die Beklagten keinen Antrag gemäß § 367 Abs. 2 ZPO gestellt.

2. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß §§ 32 ZPO, 20 StVG örtlich zuständig. Die Klage hat jedoch nur in dem tenorierten Umfang Erfolg (unten a.), im Übrigen war sie abzuweisen (unten b. und c.).

a. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger von den Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 82,95 € für die Entsorgung von Fast-Food-Artikeln sowie Kaffee begehrt. Insoweit steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V. mit §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG auf Zahlung in Höhe von 82,95 € zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger infolge des Verkehrsunfalls am 24.11.2009 Fast-Food-Artikel und Kaffee im Wert von insgesamt 82,95 € entsorgen musste. Dies folgt aus den glaubhaften Angaben der Zeugin K…. Diese konnte die Angaben des Klägers nachvollziehbar bestätigen. Die Zeugin hat angegeben, sich an die genannten Werte und Mengen deshalb erinnern zu können, weil sie die entsorgten Gegenstände täglich im System erfasse. Soweit die Zeugin sicht nicht mehr daran erinnern konnte, ob auch Kaffee entsorgt worden ist, hat der Kläger hierzu im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, die das Gericht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen kann (vgl. AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 30.10.2006 – 644 C 249/06, juris Rn. 39 f. m.w.Nachw.), angegeben, dass vor dem Verkehrsunfall ein Umbau der Tankstelle stattgefunden habe und der Kaffee seitdem nicht mehr tassenweise zubereitet werde, sondern weggeschüttet werden müsse, wenn dieser nicht verbraucht werde. Die Angaben der Zeugin … sind im Übrigen glaubhaft. Die Zeugin hat vorhandene Wahrnehmungs- und Erinnerungslücken von sich aus offen gelegt und auch im Übrigen keine übermäßige Solidarisierungstendenz zugunsten des Klägers gezeigt.

Das Gericht konnte die Zeugin … in dem Termin am 19.01.2012 gemäß § 367 Abs. 1 ZPO vernehmen, obwohl für die Beklagten zu dem Termin niemand erschienen ist. Die Beklagten waren über ihren Prozessbevollmächtigten zu dem Termin ordnungsgemäß geladen worden.

Da die Fast-Food-Artikel und der Kaffee ungenießbar geworden sind, ist es insoweit zu einer Eigentumsverletzung bei dem Kläger gekommen. Diese ist durch den Verkehrsunfall als schädigende Handlung adäquat kausal herbeigeführt worden (vgl. BGH, Urt. v. 04.02.1964 – VI ZR 25/63, BGHZ 41, 123 ff. [Bruteier-Fall]). Allerdings war dies nur insoweit der Fall, als die Fast-Food-Artikel und der Kaffee nicht ohnehin hätten entsorgt werden müssen. Zwar bestehen an der haftungsbegründenden Kausalität keine Zweifel, weil die Lebensmittel infolge des Verkehrsunfalls nicht konsumiert wurden und daher unbrauchbar geworden sind. Jedoch entfällt die Kausalität insoweit, als bei Eintritt des schädigenden Ereignisses eine der geschädigten Sache innewohnende Schadensanlage bestand, die vorliegend darin zu sehen ist, dass regelmäßig nicht sämtliche Lebensmittel, die in einer Tankstelle zum Verkauf vorgehalten werden, verkauft werden und daher auch ohne den Verkehrsunfall Lebensmittel zu entsorgen gewesen wären. Für diese hypothetische Schadensursache sind zwar die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet, jedoch ist der Kläger insoweit sekundär darlegungsbelastet, weil die Beklagten keinen Einblick in die internen Geschäftsabläufe bei dem Kläger haben. Da sich unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens des Klägers ergibt, dass auch ohne den Unfall Lebensmittel in einem Wert von ca. 41,48 € hätten entsorgt werden müssen, ist davon auszugehen, dass dem Kläger insoweit kein Schaden entstanden ist. Dass dem Kläger in einem weitergehenden Umfang ein Schaden nicht entstanden ist, haben die Beklagten weder dargetan noch Beweis hierfür angeboten.

Der Anspruch auf die Verzugszinsen folgt bezogen auf den für begründet erachteten Zahlungsanspruch in Höhe von 82,95 € aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befanden sich aufgrund des Schreibens des Klägers vom 25.06.2010 in Verzug. Dass in dem Schreiben eine Zuvielforderung geltend gemacht worden ist, steht dem Eintritt des Verzuges nicht entgegen. Eine Zuvielforderung stellt die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlichen Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.1999 – V ZR 190/98, NJW 1999, 3115 m.w.Nachw.). Hiervon ist vorliegend auszugehen, da der Kläger in dem Schreiben ausdrücklich die unterschiedlichen Schadenspositionen getrennt hat und nicht ersichtlich ist, dass er Teilleistungen der Beklagten auf den Schaden zurückgewiesen hätte. Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Vertretenmüssen der Beklagten gemäß § 286 Abs. 4 BGB deshalb ausscheidet, weil für die Beklagten die vorliegend für begründet erachtete Höhe der Forderung ohne eine Erläuterung durch den Kläger nicht erkennbar gewesen ist. Denn die Beklagten haben jedwede Leistungen abgelehnt. Da jedoch zumindest hinsichtlich der entsorgten Lebensmittel ein Ersatzanspruch nahe liegt, hätten die Beklagten bei Zweifeln an der Höhe des Anspruchs diese durch Anforderung entsprechender Nachweise bei dem Kläger ausräumen können. Wenn die Beklagten dies nicht tun, befinden sie sich in zu vertretender Weise in Verzug. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verzug deshalb nicht eingetreten ist, weil es sich bei dem für begründet erachteten Teilbetrag lediglich um einen geringen Teil der Klagforderung gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2006 – X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 ff.). Zwar ist der für begründet erachtete Teil der Klagforderung bezogen auf die Gesamtforderung als lediglich geringfügig anzusehen (vgl. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), jedoch hat der Kläger die einzelnen Schadenspositionen in seinem Schreiben vom 25.06.2010 deutlich voneinander getrennt, weshalb für die Beklagten ohne Weiteres erkennbar gewesen ist, dass insoweit auch eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung angezeigt ist.

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Ein Verzug der Beklagten ist allerdings nicht bereits am 09.07.2010 eingetreten, sondern analog § 187 Abs. 1 BGB erst am 10.07.2010. Die Beklagten befanden sich auch nicht schon mit Zugang des Schreibens vom 25.06.2010 in Verzug, weil ihnen eine angemessene Frist zur Prüfung des Anspruches einzuräumen ist. Hinsichtlich des auf den 09.07.2010 geltend gemachten Zinsanspruchs ist die Klage daher unbegründet und demnach abzuweisen.

Als Teil des Sachschadens kann der Kläger ferner Rechtsanwaltskosten geltend machen, nach dem Gesagten allerdings lediglich bezogen auf einen Gegenstandswert in Höhe von bis zu 300,00 €. Soweit der Kläger eine 0,65-Geschäftsgebühr geltend macht, obwohl sich im Rahmen des sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens allenfalls die Verfahrens-, nicht aber die Geschäftsgebühr verringert (vgl. nur BGH, Beschl. v. 11.11.2008 – VIII ZB 26/08, juris Rn. 6 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 22.01.2008 – VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, juris Rn. 6 f. m.w.N.), war das Gericht an den Sachantrag des Klägers gebunden (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Demnach kann der Kläger vorliegend von den Beklagten die Zahlung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 16,25 € (0,65 x 25) zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 3,25 €, insgesamt also 19,50 € verlangen. Insoweit folgt der Anspruch auf die Verzugszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V. mit § 187 Abs. 1 BGB analog.

Schließlich kann der Kläger von den Beklagten die Zahlung einer Unkostenpauschale als Teil des Sachschadens verlangen. Bei der sog. Unkostenpauschale handelt es sich um einen selbstständigen Teilbetrag des materiellrechtlichen Anspruchs, der auf den Ausgleich von Porti, Telefonkosten u.ä. gerichtet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.02.2007 – VI ZB 39/06, NJW 2007, 1752 f., juris Rn. 12). Vorliegend schätzt das Gericht die Unkostenpauschale bezogen auf den für begründet erachteten Schadensbetrag auf 5,00 €. Hierbei war zunächst zu berücksichtigen, dass der Arbeitsaufwand des Geschädigten sowie die hiermit einhergehenden Personalkosten grundsätzlich keinen erstattungsfähigen Schaden darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.1976 – VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112 = NJW 1976, 1256; BGH, Urt. v. 18.01.1979, VII ZR 165/78, BGHZ 73, 292 = NJW 1979, 763, 764). Darüber hinaus bezieht sich die von dem Kläger geltend gemachte Unkostenpauschale in Höhe von 100,00 € auf den gesamten Schaden und nicht ausschließlich auf den für begründet erachteten Teilbetrag. Im Hinblick darauf, dass es sich bei diesem lediglich um einen geringen Teilbetrag handelt, erscheint die Berücksichtigung einer Unkostenpauschale in Höhe von 5,00 € als angemessen (§ 287 ZPO).

b. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger darüber hinaus die Zahlung eines entgangenen Gewinns in Höhe von 998,82 € begehrt. Insoweit fehlt eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers.

(1) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG scheidet schon deshalb aus, weil durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall keine „Sache“ des Klägers beschädigt worden ist (vgl. AG Hannover, Urt. v. 29.09.2009 – 560 C 8046/09, SP 2010, 178; AG Essen, Urt. v. 12.11.2007 – 10 C 627/07, SP 2008, 103; AG Achim, Urt. v. 22.03.2006 – 10 C 632/05, SP 2006, 273 f.).

(2) Auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB besteht nicht, weil die insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht im Ganzen ein Gesetz zum Schutz des Vermögens darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2003 – VI ZR 385/02, NJW 2004, 356, juris Rn. 13 f.). Der vorliegend von dem Kläger geltend gemachte Vermögensschaden fällt nicht in den Schutzbereich der hier in Betracht kommenden Bestimmungen der StVO, die durch den Beklagten zu 1) verletzt worden sind (vgl. §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 2 StVO).

(3) Es besteht darüber hinaus kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB, da keines der dort genannten absoluten Rechte verletzt worden ist.

(a) Der von dem Kläger weitergehend geltend gemachte Schaden beruht nicht auf einer Verletzung des Eigentums. Unstreitig ist der Kläger lediglich Pächter und nicht Eigentümer des Grundstückes. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob durch den ausgelaufenen Kraftstoff das Grundstück beschädigt worden ist.

Eine Eigentumsverletzung kommt allerdings nicht nur bei einer Verletzung der Sachsubstanz in Betracht, sondern auch, wenn dem Eigentümer die Nutzbarkeit der Sache entzogen oder derart auf die Sache eingewirkt wird, dass deren Benutzung verhindert wird (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 21.06.1977 – 58/76, NJW 1977, 2264, juris Rn. 15 für eine – polizeilich angeordnete – Räumung eines Grundstückes infolge eines Brandes auf dem Nachbargrundstück). Gleichwohl ändert dies nichts daran, dass der Kläger nicht Eigentümer des Tankstellengeländes ist.

(b) Der von dem Kläger weitergehend geltend gemachte Schaden beruht nicht auf einer Beeinträchtigung bzw. Verletzung des berechtigten Besitzes. Zwar hatte der Kläger als Pächter der Tankstelle berechtigten Besitz an dieser. Auch ist inzwischen weitgehend anerkannt, dass zumindest der berechtigte Besitz als „sonstiges Recht“ i.S. des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen ist (BGH, Urt. v. 04.11.1997 – VI ZR 348/96, BGHZ 137, 89 = NJW 1998, 377, juris Rn. 26; BGH, Urt. v. 11.01.2005 – VI ZR 34/04, NJW-RR 2005, 673, juris Rn. 16).

Allerdings geht der Schutz des berechtigten Besitzes nicht weiter als der Schutz des Eigentums (BGH, Urt. v. 11.01.2005 – VI ZR 34/04, NJW-RR 2005, 673, juris Rn. 16). Von einer Eigentumsverletzung in Form einer sonstigen Einwirkung auf die Eigentümerbefugnisse geht der Bundesgerichtshof aber nur dann aus, wenn die Beeinträchtigung ihrer Dauer und Intensität nach als eine Verletzung des Eigentums angesehen werden kann (BGH, Urt. v. 11.01.2005 – VI ZR 34/04, NJW-RR 2005, 673, juris Rn. 12, 16; BGH, Urt. v. 18.11.2003 – VI ZR 385/02, NJW 2004, 356, juris Rn. 25; BGH, Urt. v. 04.11.1997 – VI ZR 348/96, BGHZ 137, 89 = NJW 1998, 377, juris Rn. 26; BGH, Urt. v. 21.06.1977 – 58/76, NJW 1977, 2264, juris Rn. 22).

Unter Zugrundelegung dessen kann vorliegend von einer Beeinträchtigung des berechtigten Besitzes, die einer Eigentumsverletzung gleichzustellen ist, nicht ausgegangen werden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Merkmale „Dauer“ und „Intensität“ nicht weiter konkretisiert. Insoweit hat er bislang lediglich „Extremfälle“ entschieden, die zwischen einer mehrmonatigen Gebrauchshinderung (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.1970 – II ZR 133/68, BGHZ 55, 153 = NJW 1971, 886 [Fleet-Fall]), einer zweitägigen Blockade (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.1997 – VI ZR 348/96, BGHZ 137, 89 = NJW 1998, 377, juris Rn. 26) und einer fünfstündigen Behinderung der Zufahrt (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.1977 – 58/76, NJW 1977, 2264, juris Rn. 22) liegen.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann die Frage, wann eine Besitz- bzw. Eigentumsbeeinträchtigung als so intensiv anzusehen ist, dass sie sich als Verletzung des absoluten Rechts darstellt nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Insbesondere bietet die Dauer der Beeinträchtigung lediglich einen Anhaltspunkt, weil auch eine verhältnismäßig kurze bzw. lange Dauer je nach der Intensität der Nutzung des Besitzes bzw. des Eigentums zu erheblichen bzw. nur zu geringen Vermögensschäden führen kann.

Maßgeblich ist daher nach Auffassung des Gerichts neben der Dauer zunächst darauf abzustellen, welche Vermögensschäden durch die Beeinträchtigung entstanden sind. Ist der Geschädigte – wie vorliegend der Kläger – in der Lage, in der Folgezeit wieder Gewinne zu erzielen und damit die entstandenen Vermögensnachteile in der Weise zu kompensieren, dass er zwar nicht den entgangenen Gewinn erwirtschaften und gleichsam „aufholen“ kann, jedoch eine existenzbedrohende oder gar -vernichtende Lage nicht eintritt, kann dies dazu führen, dass sich auch eine länger andauernde Besitz- bzw. Eigentumsbeeinträchtigung noch nicht als Verletzung des absoluten Rechts darstellt.

Darüber hinaus ist nach Auffassung des Gerichts zur Vermeidung einer allgemeinen Haftung für Vermögensschäden schon bei der Prüfung einer Rechtsgutverletzung und nicht erst im Rahmen der Rechtswidrigkeit als Korrektiv das Merkmal der Sozialadäquanz zu berücksichtigen. Wenn sich durch den eingetretenen Vermögensschaden ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat, hat der Geschädigte dies entschädigungslos hinzunehmen. Beeinträchtigungen, durch die sich dieses Risiko verwirklicht, begründen keine Rechtsgutverletzung. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob sich durch das schädigende Ereignis ein Risiko verwirklicht hat, das von dem Geschädigten ebenso oder gar besser kalkuliert bzw. mit einem geringeren Aufwand versichert werden kann als vom Schädiger. So stellt etwa eine mehrtätige Blockade durch eine Demonstration oder das Einschließen eines Motorschiffes infolge einer abgestürzten Ufermauer in der Regel ein für den Geschädigten nicht kalkulierbares und auch nicht vorhersehbares Ereignis dar. Vorliegend konnte der Kläger zwar ebenfalls keinen Einfluss auf das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) nehmen. Jedoch ist das Risiko, dass die Zufahrt zu der Tankstelle infolge eines Verkehrsunfalls im Hinblick auf auslaufenden Kraftstoff auch für die Dauer von mehr als 13 Stunden gesperrt wird, für den Kläger ein vorhersehbares und kalkulierbares Risiko. Darüber hinaus kann der Kläger dieses Risiko versichern (Betriebsunterbrechungsversicherung), wohingegen eine Versicherung für allgemeine Vermögensschäden durch den Schädiger wegen der kaum überschaubaren Haftungsrisiken, die mit der Benutzung von Fahrzeugen bezogen auf die Besitz- und Eigentumsrechte Dritter einhergehen, nicht, jedenfalls nicht mit einem zumutbaren Kostenaufwand möglich ist. Unter Berücksichtigung dessen kann nach Auffassung des Gerichts dann, wenn sich eine Gefahr verwirklicht, die – wie vorliegend ein Verkehrsunfall – vorhersehbar und für den Geschädigten kalkulierbar ist, von einer Besitz- bzw. Eigentumsbeeinträchtigung erst dann ausgegangen werden, wenn die Beeinträchtigung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie nicht mehr als sozialüblich und den besonderen Gefahren, die sich mit dem schädigenden Ereignis verwirklicht haben, immanent angesehen werden kann.

Unter Berücksichtigung dessen stellt sich die Sperrung der Zufahrt zu der Tankstelle des Klägers infolge des Verkehrsunfalls, auch wenn diese 13,5 Stunden gedauert hat, noch nicht als Besitzbeeinträchtigung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB dar. Dass die Zufahrt gesperrt gewesen ist, weil Kraftstoff ausgelaufen ist und dieser beseitigt werden musste, ist gerade eine typische Folge eines (schwereren) Verkehrsunfalls. Hierdurch haben sich gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht. Dieses Risiko ist für den Kläger, dessen Tankstelle unmittelbar an der BAB … belegen und über eine Zufahrt zu erreichen ist, erkennbar und auch kalkulierbar. Darüber hinaus ist der Schaden, der dem Kläger hierdurch entstanden ist, nicht derart gravierend gewesen, dass er zu einer Existenzbedrohung oder gar -gefährdung geführt hat. Unter Würdigung dieser gesamten Umstände ist nach Auffassung des Gerichts der berechtigte Besitz des Klägers und damit einhergehend die Erzielung einer wirtschaftlichen Nutzung des Tankstellengeländes lediglich vorübergehend eingeengt, nicht aber in einer der Verletzung von Eigentum vergleichbaren Weise betroffen gewesen.

(c) Der von dem Kläger weitergehend geltend gemachte Schaden beruht schließlich nicht auf einer Verletzung des sog. eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes. Zwar kommen die Grundsätze des sog. „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes“ vorliegend zur Anwendung, weil nach dem oben Gesagten andere Anspruchsgrundlagen für das Schadensersatzbegehren der Klägerin nicht bestehen (vgl. zur Subsidiarität der Haftungsgrundsätze zum „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes“ nur BGH, Urt. v. 21.12.1970 – II ZR 133/68, BGHZ 55, 153 = NJW 1971, 886 [Fleet-Fall], juris Rn. 14 m.w.N.). Jedoch entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nicht jede Beeinträchtigung der gewerblichen Tätigkeit eines Dritten Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB auslöst. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebes darstellt, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (s. nur BGH, Urt. v. 09.12.1958 – VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 74 = NJW 1959, 478, juris Rn. 14 [Stromkabel-Fall]; BGH, Urt. v. 21.12.1970 – II ZR 133/68, BGHZ 55, 153 = NJW 1971, 886 [Fleet-Fall], juris Rn. 18).

Vorliegend ist zwar ein Eingriff in den Gewerbebetrieb gegeben, da es dem Kläger infolge der Sperrung der Zufahrt durch den Verkehrsunfall nicht möglich gewesen ist, auf dem Tankstellengelände Kraftstoffe, Öle und Lebensmittel zu verkaufen (anders etwa für die Schiffbarkeit einer Wasserstraße für einen Schifffahrttreibenden BGH, Urt. v. 21.12.1970 – II ZR 133/68, BGHZ 55, 153 = NJW 1971, 886 [Fleet-Fall], juris Rn. 18; für die Befahrbarkeit von Gleisen durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen BGH, Urt. v. 11.01.2005 – VI ZR 34/04, NJW-RR 2005, 673, juris Rn. 18; unklar bzw. die Frage der Unmittelbarkeit mit der des Schutzbereichs vermengend noch BGH, Urt. v. 09.12.1958 – VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 74 = NJW 1959, 478, juris Rn. 14 [Stromkabel-Fall], juris Rn. 17). Auch insoweit ist unmaßgeblich, wo genau sich der Unfall zugetragen hat. Unstreitig ist durch den Unfall die Zufahrt selbst versperrt worden. Anders zu beurteilen wäre der Fall nur, wenn sich der Unfall allein auf der Autobahn zugetragen hätte, denn dann wäre alleine die Befahrbarkeit öffentlicher Straßen betroffen, die nicht zum Schutzumfang des Gewerbebetriebes gehört (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2005 – VI ZR 34/04, NJW-RR 2005, 673, juris Rn. 18).

Indes fehlt es nach Auffassung des Gerichts an der erforderlichen „Unmittelbarkeit“, nämlich der Betriebsbezogenheit des Eingriffs, wobei auch hier letztlich unerheblich ist, wo genau sich der Unfall ereignet hat. Die „Betriebsbezogenheit“ kann nur dahin verstanden werden, dass der Eingreifende solche Verhaltenspflichten verletzt haben muss, die ihm im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis eines Gewerbebetriebes oblagen (BGH, Urt. v. 21.06.1977 – 58/76, NJW 1977, 2264, juris Rn. 12; BGH, Urt. v. 18.11.2003 – VI ZR 385/02, NJW 2004, 356, juris Rn. 26; eingehend Sack, VersR 2006, 1001 ff.). Daran fehlt es vorliegend. Bei den von dem Kläger dargelegten Beeinträchtigungen handelt es sich um mittelbare Beeinträchtigungen, die durch ein von außerhalb eintretendes Ereignis, nämlich den Verkehrsunfall, entstanden sind. In einem solchen Fall fehlt es an der erforderlichen „Betriebsbezogenheit“ bzw. „Unmittelbarkeit“ des Eingriffs (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2005 – VI ZR 34/04, NJW-RR 2005, 673, juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 21.06.1977 – VI ZR 58/76, NJW 1977, 2264, juris Rn. 24; LG Dortmund, Urt. v. 04.05.2007 – 3 O 464/06, NJW-RR 2008, 471, juris Rn. 21; LG Hannover, Urt. v. 27.07.2006 – 19 S 18/06, NJW-RR 2006, 1458; LG Frankenthal, Urt. v. 31.01.1990 – 2 S 273/89, ZfS 1990, 336; AG Achim, Urt. v. 22.03.2006 – 10 C 632/05, SP 2006, 273 f.; AG Hannover, Urt. v. 29.09.2009 – 560 C 8046/09, SP 2010, 178; AG Essen, Urt. v. 12.11.2007 – 10 C 627/07, SP 2008, 103). Die Sperrung der Zufahrt war letztlich eine mehr zufällige und allgemeine Folge des Schadensereignisses (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2005 – VI ZR 34/04, NJW-RR 2005, 673, juris Rn. 17 m.w.N.). In vergleichbaren Fällen wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass solche Folgeschäden ersatzlos hingenommen werden müssen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 21.06.1977 – VI ZR 58/76, NJW 1977, 2264, juris Rn. 24, 26; BGH, Urt. v. 18.11.2003 – VI ZR 385/02, NJW 2004, 356, juris Rn. 26; LG Hannover, Urt. v. 27.07.2006 – 19 S 18/06, NJW-RR 2006, 1458; LG Frankenthal, Urt. v. 31.01.1990 – 2 S 273/89, ZfS 1990, 336; AG Hannover, Urt. v. 29.09.2009 – 560 C 8046/09, SP 2010, 178; AG Essen, Urt. v. 12.11.2007 – 10 C 627/07, SP 2008, 103; AG Achim, Urt. v. 22.03.2006 – 10 C 632/05, SP 2006, 273 f.). Wie beim Schutz des berechtigten Besitzes gilt auch hier, dass Vermögensschäden, die sozialüblich sind, von dem Geschädigten hingenommen werden müssen.

Von einer Unmittelbarkeit des Eingriffs kann – auch bei einem fahrlässigen Handeln – nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn die Handlung die Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes unter den gegebenen Umständen zum Ziel gehabt haben könnte und der Handelnde diese Richtung seines Tuns in seine Vorstellung aufgenommen, aber darauf vertraut hat, dass der Erfolg nicht eintritt (in diese Richtung aber AG Hannover, Urt. v. 29.09.2009 – 560 C 8046/09, SP 2010, 178 und AG Essen, Urt. v. 12.11.2007 – 10 C 627/07, SP 2008, 103, die jeweils von einer [fehlenden] Zielgerichtetheit eines Handelns sprechen). Der Bundesgerichtshof ist einer solchen, auf den Vorsatz bzw. die Vorstellungen des Handelnden bezogenen Auslegung des Begriffs der „Unmittelbarkeit“ zu Recht nicht gefolgt (BGH, Urt. v. 09.12.1958 – VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 74 = NJW 1959, 478, juris Rn. 14 [Stromkabel-Fall], juris Rn. 15). Ebenso hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Begriff der „Unmittelbarkeit“ nicht aus der Kausalitätslehre definiert werden kann (BGH, Urt. v. 09.12.1958 – VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 74 = NJW 1959, 478, juris Rn. 14 [Stromkabel-Fall], juris Rn. 14), weshalb unerheblich ist, dass der Gewerbebetrieb der Klägerin „unmittelbar“ im Sinne der Kausalitätslehre durch den Verkehrsunfall betroffen ist, insbesondere Zwischenursachen für den behaupteten Schaden fehlen (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.1958 – VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 74 = NJW 1959, 478, juris Rn. 14 [Stromkabel-Fall], juris Rn. 14).

Dass nach dem Gesagten der Kläger trotz der identischen Schädigungshandlung Ersatz für die verdorbenen Lebensmittel, nicht aber für seinen reinen Vermögensschaden verlangen kann, ist Folge einer grundlegenden und als solche hinzunehmenden Entscheidung des Gesetzgebers, eine Haftung für reine Vermögensschäden nur in engen Grenzen (vgl. etwa §§ 823 Abs. 2, 824, 826 BGB) zuzulassen und im Übrigen die Verletzung eines absoluten Rechts zu verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.1976 – VI ZR 50/75, BGHZ 66, 388 = NJW 1976, 1740, juris Rn. 23).

c. Da nach dem Gesagten ein weitergehender Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten nicht besteht, ist die Klage auch hinsichtlich der hierauf geltend gemachten Zinsen, der weitergehenden Unkostenpauschale sowie der weitergehenden Rechtsanwaltskosten einschließlich der hierauf jeweils bezogenen Zinsen unbegründet und demnach abzuweisen.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Fall des § 713 ZPO liegt nicht vor, weil für den Kläger gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist.

Für die Beklagten wird, soweit das Gericht der Klage stattgegeben hat, die Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Dem Rechtsstreit liegen insoweit keine abstrakten und/oder klärungsbedürftigen Rechtsfragen zugrunde, vielmehr geht es ausschließlich um die Anwendung höchstrichterlich bereits geklärter Rechtsfragen auf den Einzelfall.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Anders als die Nebenkostenpauschale (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 11.03.2008 – VI ZB 9/06, NJW-RR 2008, 898) wirken die ebenfalls geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht streitwerterhöhend, weil sich diese auf die ebenfalls geltend gemachte Hauptforderung beziehen (§ 43 Abs. 1 GKG).

 

 

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