LG Berlin – Az.: 29 O 110/18 – Beschluss vom 11.11.2020
I. Der Termin vom Mittwoch, 18.11.2020, 12:00 Uhr, wird aufgehoben.
Grund: Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 6.11.2020.
Die in dem Antrag vorgebrachten Bedenken gegen die Durchführung des Termins, zu dem neben den 3 Prozessbevollmächtigten der Parteien sowie der Streithelferin auch der Geschäftsführer der Klägerin und die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft der Beklagten persönlich geladen wurden und daher mit der Anwesenheit von mindestens 5 Personen (zusätzlich zur Richterbank) zu rechnen ist, bilden mit Blick auf die Anreiseerschwernisse für den in E### ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin – ebenso für den in N### geschäftsansässigen Geschäftsführer der Klägerin – und die dabei bestehende Infektionsgefahr sowie die Infektionsgefahr im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen wichtigen Grund für die Terminsaufhebung im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO. Ein Verhandlungstermin kann zwar im Landgericht Berlin unter Einhaltung der empfohlenen Mindestabstände, gegebenenfalls auch mit Mundschutz, durchgeführt werden, auch ohne eine sterile Trennung der Beteiligten erscheint dies aus Gründen des Infektionsschutzes noch vertretbar. Allerdings ist aufgrund der aktuellen Lage die Ansteckungsbesorgnis durchaus ernst zu nehmen, die sich insbesondere im Rahmen einer längeren Anreise mit der allgemeinen Bewertung des Risikos einer Infektion objektivieren lässt.
II. Die Parteien werden gebeten zu prüfen und innerhalb einer Frist bis zum 27.11.2020 mitzuteilen, ob sie dem Übergang in ein schriftliches Verfahren zustimmen (§ 128 Abs. 2 ZPO).
III. Weitere Verfahrensschritte erfolgen von Amts wegen auf der zu 2 gesetzten Frist; Die Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins wird in Abstimmung mit den Prozessbevollmächtigten der Parteien erfolgen, sollte sie sich als notwendig erweisen.